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740 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Zwangsvollstreckungsverfahren
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsmittel
Gläubigerin
werden
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Mai
Beschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
28
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückverwiesen
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
darf
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Gründen
aufgehobenen
Beschlüsse
ablehnen
.
Gründe
:
Gläubigerin
begehrt
Erlass
Überweisungsbeschlusses
.
ist
Inhaberin
Schuldner
titulierten
Hauptforderung
Höhe
Zinsen
Kosten
Höhe
.
Ansprüche
entstandener
Vollstreckungskosten
Höhe
hat
Gläubigerin
Amtsgericht
Pfändung
Überweisung
angeblicher
Forderungen
Schuldners
Arbeitgeber
beantragt
.
hat
Gläubigerin
Antragsformulars
bedient
vollständig
Formular
Anlage
§
Nr.
Verordnung
Formulare
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
.
S.
übereinstimmt
.
Formular
vorgegebenen
Textlinien
fehlen
Gläubigerin
ausgefüllten
Antragsformular
teilweise
sind
Teil
ergänzenden
Text
ersetzt
worden
.
Gläubigerin
hat
Seite
"
Anspruch
Arbeitgeber
"
3
.
5
.
vorgegebenen
Text
abweichenden
Schriftart
Pfändung
zusätzlicher
Forderungen
beantragt
.
hat
ferner
Seite
obersten
Rahmen
"
B
Agentur
Arbeit
Versicherungsträger
Art
Sozialleistung
:
"
zusätzliche
Eintragung
eingefügt
.
Seite
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
hat
Gläubigerin
Antragsformular
Nr.
.
8
.
sonstigen
Schriftbild
unterscheidenden
Schriftart
weitere
pfändende
Ansprüche
ergänzt
.
Schließlich
hat
Gläubigerin
Seite
"
Anspruch
Bausparkassen
"
amtlichen
Formular
Anlage
§
Nr.
vorgesehenen
Text
fehlerhaft
gehalten
hat
inhaltlich
abgeändert
.
Antragsformular
ist
schwarz-weiß
gehalten
weist
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
vorgesehenen
grünfarbigen
Elemente
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
vorherigem
Hinweis
zurückgewiesen
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Gläubigerin
Aufhebung
zurückweisenden
Beschlüsse
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Entscheidung
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlüsse
Zurückverweisung
Sache
Amtsgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
sei
formgerecht
eingereicht
worden
verbindliche
Formular
gemäß
Anlage
§
Nr.
handele
.
Gläubigerin
habe
Feld
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
zusätzlich
vorgedruckten
Alternativen
weitere
Alternativen
formularmäßigen
Text
hinzugefügt
Feld
"
Anspruch
F
Bausparkassen
"
amtlichen
Text
inhaltlich
abgeändert
.
Hinblick
schwerwiegenden
inhaltlichen
Änderungen
handele
mehr
amtlich
vorgeschriebene
Formular
.
Einführung
Formularzwangs
solle
Arbeit
Amtsgerichte
vereinfachen
.
würde
jedoch
Gegenteil
verkehrt
umständliche
Prüfung
inhaltlichen
Richtigkeit
selbst
erstellter
Formulare
erforderlich
wäre
.
amtlich
vorgeschriebene
Formular
unvollständig
sei
hindere
Nutzung
ausdrücklich
Felder
Ergänzung
vorgesehen
seien
ausreichten
Möglichkeit
bestehe
Beifügung
Ergänzungsblättern
beliebige
weitere
Ausführungen
machen
.
amtlichen
Formulare
Punkten
Unrichtigkeiten
aufwiesen
sei
Sache
Gläubigerin
etwaige
Fehler
Gesetzgebers
Erstellung
eigener
Formulare
korrigieren
.
Vielmehr
müsse
erkennbare
Abänderung
Benutzung
amtlichen
Formulars
verweisen
lassen
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
kann
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
sei
formgerecht
eingereicht
worden
unzulässig
zurückgewiesen
werden
.
Antrag
ist
formunwirksam
Gläubigerin
Seite
Formulars
"
Anspruch
Arbeitgeber
"
zusätzliche
Eintragungen
vorgenommen
hat
.
§
Abs.
Satz
wird
Bundesministerium
Justiz
ermächtigt
Rechtsverordnung
Zustimmung
Bundesrates
Formulare
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
einzuführen
.
Satz
Formulare
eingeführt
sind
muss
Antragsteller
bedienen
§
Abs.
Satz
.
1
.
September
ist
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Kraft
getreten
.
S.
.
§
Nr.
§
ist
Anträge
Erlass
Pfändungsund
Überweisungsbeschlusses
1
.
März
verbindlich
Anlage
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vorgegebene
Antragsformular
nutzen
.
1
.
März
Formzwang
unterliegenden
Pfändungsantrag
gelten
strenge
Formanforderungen
.
Senat
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
hat
sind
Formularzwang
regelnden
Normen
verfassungskonform
dahingehend
auszulegen
Gläubiger
Formularzwang
entbunden
ist
Formular
unvollständig
unzutreffend
fehlerhaft
missverständlich
ist
.
Bereichen
Formular
Gründen
Fall
Gläubigers
zutreffend
erfasst
ist
beanstanden
Formular
zusätzliche
Eintragungen
vornimmt
selbst
Formular
Stelle
Eintragung
geringe
Anzahl
Freizeilen
aufweist
.
Gläubigerin
war
berechtigt
amtliche
Formular
Seite
"
Anspruch
Arbeitgeber
"
bereits
vorgegebene
Aufzählung
weitere
Ansprüche
ergänzen
Formular
vorsieht
.
Ebenfalls
unschädlich
ist
Gläubigerin
Seite
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
Zwecke
ergänzende
Eintragungen
Seite
"
Anspruch
F
Bausparkassen
"
Korrekturen
vorgegebenen
Textes
vorgenommen
hat
.
Antrag
ist
auch
formunwirksam
Gläubigerin
verwendete
Antragsformular
bezüglich
Layouts
Formular
Anlage
§
Nr.
abweicht
.
Formularzwang
regelnden
Normen
sind
Sinn
Zweck
dahingehend
auszulegen
auch
Nutzung
Formulare
zulässig
ist
Layout
geringe
zügige
Bearbeitung
Antrags
Gewicht
fallende
Änderungen
enthalten
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Weicht
hier
Antragsformular
Formular
gemäß
Anlage
§
Nr.
ZVFV
lediglich
Darstellung
Linien
tigen
Layoutelementen
Aufbau
Formulars
verändern
so
wird
Antragsbearbeitung
Vollstreckungsgericht
beeinträchtigt
.
Rechtspfleger
findet
Bearbeitung
Formulars
erforderlichen
Angaben
üblichen
Reihenfolge
.
Unerheblich
ist
schließlich
Gläubigerin
verwendete
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
enthaltenen
grünfarbigen
Elemente
aufweist
.
farbige
Gestaltung
Formulare
dient
erster
Linie
Ziel
Vollstreckungsgerichte
entlasten
hat
Zweck
Antragsteller
Ausfüllen
Formulars
erleichtern
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
ist
festgestellt
noch
sonst
ersichtlich
weiteren
Voraussetzungen
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
vorliegen
.
Sache
war
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung
22.05.2013