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697 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
11
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Reisekosten
Prozeßgericht
zugelassenen
Gerichtsort
noch
Wohnort
Prozeßpartei
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
Terminswahrnehmung
sind
jedenfalls
insoweit
erstatten
Rahmen
erstattungsfähigen
Reisekosten
halten
angefallen
wären
Partei
Prozeßbevollmächtigten
Gerichtsort
Wohnort
beauftragt
hätte
.
Beschluß
11
.
März
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beklagte
hat
jetzt
noch
streitigen
Reisekosten
Prozeßbevollmächtigten
Terminen
Landgericht
Kostenfestsetzung
angemeldet
.
Klage
ist
Beklagte
Anschrift
S.
gerichtet
;
dort
hat
Beklagte
Vortrag
Betriebsstätte
.
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
sind
ansässig
.
Landgericht
hat
Festsetzung
Kosten
abgelehnt
.
Oberlandesgericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beklagten
zurückgewiesen
.
richtet
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Reisekosten
auswärtiger
Gerichtsort
zugelassener
ansässiger
Prozeßbevollmächtigter
seien
grundsätzlich
erstatten
Prozeßbevollmächtigten
Nähe
Partei
hätten
.
sei
hier
auszugehen
Beklagte
größerer
Entfernung
Kanzleisitz
Prozeßbevollmächtigten
ansässig
sei
.
Betracht
komme
dann
nur
Anspruch
Erstattung
Kosten
fiktiven
Informationsreise
persönliche
Information
erforderlich
gewesen
sei
.
sei
anzunehmen
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
unterlegene
Partei
hat
Gegner
erwachsenen
Kosten
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
waren
§
Abs.
Satz
.
Dementsprechend
sind
Reisekosten
Terminswahrnehmung
Prozeßbevollmächtigten
Prozeßgericht
zugelassen
noch
Gerichtsort
ansässig
ist
insoweit
erstatten
Zuziehung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
war
§
Abs.
Satz
zweiter
.
Notwendigkeit
gegeben
war
bemißt
vernünftige
kostenorientierte
Partei
sachdienlich
durfte
Zöller/Herget
24
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Gerichtsort
ansässige
Partei
ist
Rahmen
kostenrechtlich
angewiesen
Rechtsanwalt
Ort
Prozeßgerichts
Prozeßvertretung
beauftragen
.
Vielmehr
kann
grundsätzlich
Kosten
Prozeßbevollmächtigten
auch
dann
erstattet
verlangen
Prozeßgericht
zugelassen
Gerichtsort
auch
ansässig
ist
.
hat
Bundesgerichtshof
wiederholt
entschieden
Fall
Partei
Nähe
ansässigen
Rechtsanwalt
beauftragt
hat
Beschluß
16
.
Oktober
ZB
;
Beschluß
11
November
.
tragender
Grund
ist
zunächst
Annahme
persönliches
mündliches
Gespräch
erforderlich
gewünscht
ist
.
hat
Bewenden
.
Ebenso
gewichtig
ist
Partei
berechtigtes
Interesse
haben
kann
Rechtsanwalt
Vertrauens
auch
auswärtigen
Gerichten
vertreten
lassen
.
weitere
Gesichtspunkt
ist
entscheidender
Grund
gewesen
Änderung
Lokalisationsprinzips
§
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
seinerseits
Streit
Simultanzulassung
Rechtsanwälten
besondere
Vertrauensverhältnis
Anwalt
Mandant
Aktenkenntnis
konkreten
Fall
auch
langjähriger
Beratung
erfolgreicher
begleitender
Zusammenarbeit
gründen
könne
rechtlich
anzuerkennenden
Vorteil
Sicht
Mandanten
gewürdigt
BVerfG
Urteil
13
.
Dezember
BVerfGE
1
.
kann
Entscheidung
gelten
Kosten
Prozeßgericht
zugelassenen
Gerichtsort
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
erstatten
sind
.
Hier
ist
ebenso
Bedarf
persönlichem
Kontakt
auch
Vertrauensverhältnis
Partei
ausgewählten
Rechtsanwalt
Rechnung
tragen
.
berücksichtigen
ist
übrigen
Zivilprozeß
Fällen
vorgerichtliche
Auseinandersetzungen
vorausgehen
.
Auch
kostenbewußten
Partei
kann
selbst
Interesse
erstattungspflichtigen
Gegenpartei
erwartet
werden
Sache
bereits
vertrauten
Rechtsanwalt
verzichten
neuen
Prozeßbevollmächtigten
Gerichtsort
beauftragen
Beschluß
16
.
Oktober
aaO
.
Grundsätzen
sind
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
entstandenen
Reisekosten
Kostenfestsetzung
einzubeziehen
vergleichbaren
Sachverhalt
siehe
auch
Beschluß
18
.
Dezember
Veröffentlichung
bestimmt
.
Beklagte
war
kostenrechtlich
beschränkt
ansässige
Prozeßbevollmächtigte
beauftragen
.
bereits
Landgericht
zutreffend
erkannt
hat
hätte
kostenrechtliche
Nachteile
auch
Rechtsanwälte
S.
recht
frei
auswählen
können
.
Dann
stand
Beklagten
erst
ansässigen
Rechtsanwälte
Wahl
beauftragen
.
Reisekosten
mußten
vornherein
geringer
ausfallen
Kollegen
viel
weiter
entfernten
Ort
Beklagte
ansässig
ist
.
direkte
mündliche
Gespräche
Beklagten
Prozeßbevollmächtigten
stattgefunden
haben
ist
entscheidend
.
Erstattung
Kosten
Prozeßbevollmächtigten
Nähe
Partei
ansässig
sind
rechtfertigt
Annahme
Regel
persönliches
mündliches
Gespräch
gesucht
wird
erforderlich
ist
.
Erstattung
Beklagten
geltend
gemachten
Reisekosten
Prozeßbevollmächtigten
wiederum
rechtfertigt
Entfernung
Gerichtsort
nur
geringere
Kosten
entstehen
konnten
Rechtsanwälten
S.
Fall
gewesen
wäre
.
begründet
ist
Befürchtung
Beschwerdegerichts
Ende
könne
Prozeßpartei
beliebigen
Rechtsanwalt
Bundesrepublik
mehr
hinnehmbaren
Kostenfolgen
auswählen
.
unterlegene
Partei
muß
Kosten
tragen
Auseinanderfallen
Gerichtsort
einerseits
Wohnort
Prozeßpartei
andererseits
entstehen
.
Dementsprechend
sind
Reisekosten
dritten
Ort
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
jedenfalls
insoweit
erstatten
Rahmen
Reisekosten
halten
angefallen
wären
Partei
Prozeßbevollmächtigten
Gerichtsort
Wohnort
beauftragt
hätte
.
ausnahmsweise
auch
hinausgehende
Kosten
Beauftragung
dritten
Ort
ansässigen
Prozeßbevollmächtigten
erstatten
sein
können
kann
offenbleiben
.
Beklagte
hat
Hinblick
Entfernung
Gerichtsort
höhere
niedrigere
Reisekosten
angemeldet
Prozeßbevollmächtigten
S.
angefallen
wären
.
Reisekosten
speziell
Entfernung
Betriebsstätte
Kanzleisitz
Prozeßbevollmächtigten
schließlich
hat
Beklagte
geltend
gemacht
.
.
Beschwerdegericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
Höhe
entstandenen
Reisekosten
Abwesenheitsgelder
getroffen
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
können
Feststellungen
nachgeholt
werden
§
Abs.
Satz
i.V.
§
.
angefochtene
Beschluß
ist
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
nötigen
Feststellungen
nachholen
kann
.
Hausmann
Wiebel