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9.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Unpfändbar
sind
auch
Gegenstände
Schuldners
Ehegatte
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
benötigt
.
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Gegenstände
können
auch
Kraftfahrzeuge
sein
Arbeitnehmer
täglichen
Fahrten
Wohnung
Arbeitsplatz
zurück
benötigt
.
Beschluss
28
.
Januar
AG
Nordhausen
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
Mühlhausen
28
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Gläubigerin
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Vollstreckungstiteln
rung
insgesamt
Zwangsvollstreckung
Schuldnerin
.
Schuldnerin
ist
erwerbsunfähig
bezieht
Rente
Höhe
etwa
netto
.
lebt
zusammen
Ehemann
Kindern
Alter
Jahren
Dorf
Ehemann
Schuldnerin
ist
Kreisstadt
beschäftigt
regelmäßigen
Arbeitszeiten
Uhr
Uhr
ab
zu
auch
Uhr
.
Fahrten
Arbeitsstelle
verwendet
Pkw
Baujahr
29
.
April
Preis
erworben
hat
.
Pkw
ist
Schuldnerin
zugelassen
.
Gläubigerin
hat
Gerichtsvollzieherin
beauftragt
Pkw
pfänden
.
Gerichtsvollzieherin
hat
Auftrag
abgelehnt
.
eingelegte
Erinnerung
Gläubigerin
hat
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Beschluss
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
begehrt
Gläubigerin
Gerichtsvollzieherin
anzuweisen
Vollstreckungsauftrag
auszuführen
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
juris
dokumentiert
ist
führt
Pkw
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
pfändbar
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
Ehemanns
Schuldnerin
erforderlich
sei
.
Zwar
benötige
Schuldnerin
selbst
Fahrzeug
Erwerbstätigkeit
.
auch
Ehemann
gehöre
§
Abs.
Nr.
geschützten
Personenkreis
.
Zwangsvollstreckungsrecht
sei
geprägt
Schuldner
Familie
zumindest
so
viel
verbleiben
müsse
auch
bescheidenem
Umfang
gelebt
werden
könne
.
Schuldner
müsse
auch
belassen
werden
diene
notwendigen
Lebensunterhalt
erforderlichen
Mittel
erzielen
.
könne
Unterschied
machen
Schuldner
selbst
Fahrzeugs
Erwerbseinkommen
erziele
Ehegatten
Verfügung
stelle
Familienunterhalt
sorgen
könne
.
Bleibe
Ehemann
Schuldnerin
Pkw
erhalten
könne
weiterhin
Unterhaltsverpflichtungen
§
erfüllen
.
weite
Auslegung
§
Abs.
Nr.
sei
auch
Art
.
GG
geboten
.
Gegenmeinung
Wortlaut
schließe
§
Abs.
Nr.
nur
Schuldner
gelte
könne
Gründen
gefolgt
werden
.
Pkw
sei
auch
Ausübung
Erwerbstätigkeit
Ehemanns
Schuldnerin
erforderlich
.
werde
heute
selbstverständlich
angesehen
Arbeitnehmer
Fahrzeug
Arbeitsstelle
fahre
.
sei
Ehemann
Schuldnerin
zuzumuten
gegebenenfalls
stundenlang
öffentliches
Verkehrsmittel
warten
ländlichen
Region
Familie
wohne
überhaupt
noch
verkehre
.
Unbestritten
heiße
angefochtenen
Beschluss
Amtsgerichts
sei
gerichtsbekannt
öffentliche
Verkehrsmittel
Realisierung
Arbeitszeiten
Ehemanns
Schuldnerin
Verfügung
stünden
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Ansicht
Beschwerdegerichts
Schuldnerin
könne
§
Abs.
Nr.
berufen
Ehemann
Pkw
Fahrten
Arbeitsstelle
benutze
.
Schutzbereich
Vorschrift
erstreckt
auch
.
überwiegenden
Auffassung
Rechtsprechung
tur
greift
§
Abs.
Nr.
auch
dann
Schuldner
pfändende
Gegenstand
Ehegatten
eigene
Erwerbstätigkeit
benötigt
wird
138
;
;
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
Rdn
.
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
;
3
.
.
Rdn
.
.
anderer
Wortlaut
Norm
orientierter
Ansicht
soll
Abs.
Nr.
allein
Schuldner
gelten
;
203
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
30
.
Aufl
.
Rdn
.
25
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Zwangsvollstreckung
Ehegatten
S.
.
.
erstgenannte
Meinung
trifft
.
spricht
Gesetzeszweck
.
Pfändungsverbote
§
Abs.
dienen
Schutz
Schuldners
sozialen
Gründen
öffentlichen
Interesse
beschränken
Durchsetzbarkeit
Ansprüchen
Hilfe
staatlicher
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
.
sind
Ausfluss
Art
.
GG
Art
.
GG
garantierten
Menschenwürde
allgemeinen
Handlungsfreiheit
enthalten
Konkretisierung
verfassungsrechtlichen
Sozialstaatsprinzips
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Schuldner
Familienangehörigen
soll
wirtschaftliche
Existenz
erhalten
werden
unabhängig
Sozialhilfe
bescheidenes
Würde
Menschen
entsprechendes
Leben
führen
können
Beschluss
19
.
März
FamRZ
.
allgemeinen
Rahmens
soll
§
Abs.
Nr.
erreicht
werden
Schuldner
Arbeitskraft
Familienangehörigen
einsetzen
kann
;
soll
auch
künftig
Unterhalt
Familienangehörigen
eigenen
Kräften
erwirtschaften
können
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Letztlich
schützt
§
Abs.
Nr.
auch
Unterhalt
Familie
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
Rdn
.
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Schutz
Familie
wäre
unvollkommen
auch
Gegenstände
gepfändet
werden
könnten
Ehegatte
Schuldners
Erwerbstätigkeit
benötigt
Familienunterhalt
sichert
.
würde
unmöglich
gemacht
doch
wesentlich
erschwert
Unterhaltsverpflichtung
§
nachzukommen
.
wirtschaftliche
Existenz
Familie
wäre
gleicher
Weise
gefährdet
Pfändung
erwerbstätigen
Schuldner
.
Ehegatte
pfändenden
Gegenstand
Erwerbstätigkeit
benötigt
kann
Rahmen
§
Abs.
Nr.
entscheidend
sein
.
Recht
wird
hingewiesen
ansonsten
Schuldner
gesetzlich
besser
geschützt
wäre
schuldende
Ehegatte
Gegenstand
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
benötigt
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Ergebnis
ist
Sinn
Zweck
§
Übereinstimmung
bringen
.
Wortlaut
§
Abs.
zwingt
anderen
Auslegung
.
Zwar
ist
richtig
Familie
Schuldners
Nummern
2
3
4
ausdrücklich
genannt
ist
Nummer
nur
Schuldner
Rede
ist
.
folgt
jedoch
Gesetzgeber
erweiternde
Auslegung
Vorschrift
zulassen
wollte
Schutz
Familie
Sozialstaatsprinzip
orientiert
.
Wertung
kann
Rechtsbeschwerde
meint
direkt
§
noch
abgeleitet
werden
gemäß
§
Fall
tumsvermutung
§
unbeschadet
Rechte
Dritter
Durchführung
Zwangsvollstreckung
nur
Schuldner
Gewahrsamsinhaber
Besitzer
gilt
.
Regelungen
erleichtern
Gläubigern
Ehegatten
Zugriff
Vermögen
Urteil
26
November
Zwangsvollstreckung
schuldenden
Ehegatten
.
schalten
jedoch
sozialpolitisch
motivierten
Regelungen
§
Anm
.
.
Anwendung
§
wird
§
Auffassung
OLG
sinnentleert
.
Regelung
kommt
vollem
Umfang
Geltung
.
Pfändungsmöglichkeit
wird
lediglich
unter
Gewahrsam
zusammenhängenden
Gesichtspunkten
eingeschränkt
.
Unerheblich
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Gründen
Eigentümer
ist
Gegenstand
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
nutzt
.
Selbst
Schuldnerin
Eigentümerin
Fahrzeugs
sein
sollte
Ehemann
Insolvenzverfahren
befand
noch
Kraftfahrzeugsteuerrückstände
hatte
ändert
Fahrzeug
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
benutzt
.
Unrecht
meint
Rechtsbeschwerde
Feststellung
Beschwerdegerichts
Fahrzeug
sei
Ehemann
Schuldnerin
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
erforderlich
sei
rechtsfehlerhaft
erfolgt
.
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Gegenstände
können
auch
Kraftfahrzeuge
sein
Arbeitnehmer
täglichen
Fahrten
Wohnung
Arbeitsplatz
zurück
benötigt
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Kraftfahrzeug
Beförderung
erforderlich
ist
.
ist
Fall
Arbeitnehmer
zumutbarer
Weise
öffentliche
kehrsmittel
benutzen
kann
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Nutzung
öffentlichen
Verkehrsmitteln
zumutbar
ist
ist
Frage
Einzelfalles
Berücksichtigung
Verhältnisse
öffentlichen
Verkehrsanbindung
Arbeitsverhältnisses
entscheiden
ist
.
kann
auch
Rolle
spielen
Schuldner
Beendigung
Arbeit
Regel
zuzumuten
ist
ungewöhnlich
lange
Bus
Bahn
Weg
Hause
warten
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Verfahrensfehler
hat
Beschwerdegericht
Voraussetzungen
gegeben
angesehen
.
ist
ausgegangen
Ehemann
gelegentlich
nur
Busverbindung
normalen
Arbeitszeitende
Uhr
auch
Uhr
benötige
zuzumuten
sei
Zeit
stundenlang
öffentliches
Verkehrsmittel
warten
überhaupt
noch
verkehre
.
Weiter
ist
Ausführungen
Amtsgerichts
ausgegangen
öffentliche
Verkehrsmittel
Realisierung
Arbeitszeit
Ehemanns
Schuldnerin
Verfügung
stünden
.
kann
entnommen
werden
Ehemann
Schuldnerin
so
denn
Uhr
Heimweg
antreten
muss
zuzumuten
ist
öffentliche
Verkehrsmittel
Anspruch
nehmen
.
genauen
Abfahrzeiten
öffentlichen
Verkehrsmittel
sind
zwar
mitgeteilt
jedoch
ergibt
Ausführungen
Vorinstanzen
Ehemann
Schuldnerin
stundenlang
warten
muss
überhaupt
Busse
mehr
fahren
.
Feststellungen
sind
verfahrensfehlerfrei
getroffen
.
steht
anders
Rechtsbeschwerde
meint
Amtsgericht
Nichtabhilfebeschluss
ländlich
schwachen
Verkehrsanbindung
gesprochen
hat
.
ist
ersichtlich
Amtsgericht
Feststellung
Ehemann
Schuldnerin
öffentliche
Verkehrsmittel
Realisierung
Arbeitszeit
-9-
Verfügung
stünden
Frage
stellen
wollte
.
Vielmehr
ist
Bestätigung
Darstellung
.
Verfahrensfehler
Landgerichts
liegt
auch
Entscheidung
Kenntnis
genauen
Fahrzeiten
öffentlichen
Verkehrsmittel
getroffen
hat
.
Beschwerde
hat
zwar
"
ländlich
schwache
Verkehrsanbindung
bestritten
.
Auch
kann
Beschwerde
neue
Verteidigungsmittel
gestützt
werden
§
Abs.
Satz
.
Gleichwohl
musste
Bestreiten
Landgericht
Anlass
geben
weitere
Aufklärung
betreiben
.
wäre
Sache
Beschwerdeführers
gewesen
Ausführungen
Amtsgerichts
unzureichenden
Verkehrsanbindung
konkret
anzugreifen
.
ist
geschehen
.
pauschale
Bestreiten
Nichtwissen
reichte
.
Rechtsbeschwerde
nunmehr
Daten
Fahrplan
behauptet
werden
Annahme
Amtsgerichts
erschüttern
sollen
zumutbare
Verkehrsverbindung
stünde
Verfügung
sind
neue
Tatsachen
Rechtsbeschwerdeverfahren
mehr
berücksichtigt
werden
können
Beschwerdeführer
übrigen
weiteres
bereits
Beschwerdeverfahren
hätte
vorlegen
können
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Nordhausen
Entscheidung
M
Mühlhausen
Entscheidung
28.01.2009