BESCHLUSS 28 . Januar Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Unpfändbar sind auch Gegenstände Schuldners Ehegatte Fortsetzung Erwerbstätigkeit benötigt . Fortsetzung Erwerbstätigkeit Sinne § Abs. Nr. erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein Arbeitnehmer täglichen Fahrten Wohnung Arbeitsplatz zurück benötigt . Beschluss 28 . Januar AG Nordhausen VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigerin Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts Mühlhausen 28 . Januar wird zurückgewiesen . Gläubigerin trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gründe : Gläubigerin betreibt Vollstreckungstiteln rung insgesamt € Zwangsvollstreckung Schuldnerin . Schuldnerin ist erwerbsunfähig bezieht Rente Höhe etwa € netto . lebt zusammen Ehemann Kindern Alter Jahren Dorf Ehemann Schuldnerin ist Kreisstadt beschäftigt regelmäßigen Arbeitszeiten Uhr Uhr ab zu auch Uhr . Fahrten Arbeitsstelle verwendet Pkw Baujahr 29 . April Preis € erworben hat . Pkw ist Schuldnerin zugelassen . Gläubigerin hat Gerichtsvollzieherin beauftragt Pkw pfänden . Gerichtsvollzieherin hat Auftrag abgelehnt . eingelegte Erinnerung Gläubigerin hat Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Beschluss ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen . begehrt Gläubigerin Gerichtsvollzieherin anzuweisen Vollstreckungsauftrag auszuführen . II . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht Entscheidung juris dokumentiert ist führt Pkw sei gemäß § Abs. Nr. pfändbar Fortsetzung Erwerbstätigkeit Ehemanns Schuldnerin erforderlich sei . Zwar benötige Schuldnerin selbst Fahrzeug Erwerbstätigkeit . auch Ehemann gehöre § Abs. Nr. geschützten Personenkreis . Zwangsvollstreckungsrecht sei geprägt Schuldner Familie zumindest so viel verbleiben müsse auch bescheidenem Umfang gelebt werden könne . Schuldner müsse auch belassen werden diene notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel erzielen . könne Unterschied machen Schuldner selbst Fahrzeugs Erwerbseinkommen erziele Ehegatten Verfügung stelle Familienunterhalt sorgen könne . Bleibe Ehemann Schuldnerin Pkw erhalten könne weiterhin Unterhaltsverpflichtungen § erfüllen . weite Auslegung § Abs. Nr. sei auch Art . GG geboten . Gegenmeinung Wortlaut schließe § Abs. Nr. nur Schuldner gelte könne Gründen gefolgt werden . Pkw sei auch Ausübung Erwerbstätigkeit Ehemanns Schuldnerin erforderlich . werde heute selbstverständlich angesehen Arbeitnehmer Fahrzeug Arbeitsstelle fahre . sei Ehemann Schuldnerin zuzumuten gegebenenfalls stundenlang öffentliches Verkehrsmittel warten ländlichen Region Familie wohne überhaupt noch verkehre . Unbestritten heiße angefochtenen Beschluss Amtsgerichts sei gerichtsbekannt öffentliche Verkehrsmittel Realisierung Arbeitszeiten Ehemanns Schuldnerin Verfügung stünden . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zutreffend ist Ansicht Beschwerdegerichts Schuldnerin könne § Abs. Nr. berufen Ehemann Pkw Fahrten Arbeitsstelle benutze . Schutzbereich Vorschrift erstreckt auch . überwiegenden Auffassung Rechtsprechung tur greift § Abs. Nr. auch dann Schuldner pfändende Gegenstand Ehegatten eigene Erwerbstätigkeit benötigt wird 138 ; ; Zöller/Stöber 28 . Aufl . Rdn . ; 22 . Aufl . Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . ; 3 . Aufl . Rdn . ; 7 . Aufl . Rdn . § Rdn . ; 3 . . Rdn . . anderer Wortlaut Norm orientierter Ansicht soll Abs. Nr. allein Schuldner gelten ; 203 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 30 . Aufl . Rdn . 25 ; 3 . Aufl . Rdn . ; Zwangsvollstreckung Ehegatten S. . . erstgenannte Meinung trifft . spricht Gesetzeszweck . Pfändungsverbote § Abs. dienen Schutz Schuldners sozialen Gründen öffentlichen Interesse beschränken Durchsetzbarkeit Ansprüchen Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen . sind Ausfluss Art . GG Art . GG garantierten Menschenwürde allgemeinen Handlungsfreiheit enthalten Konkretisierung verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips Art . Abs. Art . Abs. GG . Schuldner Familienangehörigen soll wirtschaftliche Existenz erhalten werden unabhängig Sozialhilfe bescheidenes Würde Menschen entsprechendes Leben führen können Beschluss 19 . März FamRZ . allgemeinen Rahmens soll § Abs. Nr. erreicht werden Schuldner Arbeitskraft Familienangehörigen einsetzen kann ; soll auch künftig Unterhalt Familienangehörigen eigenen Kräften erwirtschaften können 3 . Aufl . Rdn . ; 3 . Aufl . Rdn . ; 7 . Aufl . Rdn . . Letztlich schützt § Abs. Nr. auch Unterhalt Familie Zöller/Stöber 28 . Aufl . Rdn . ; 22 . Aufl . Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . m.w . . Schutz Familie wäre unvollkommen auch Gegenstände gepfändet werden könnten Ehegatte Schuldners Erwerbstätigkeit benötigt Familienunterhalt sichert . würde unmöglich gemacht doch wesentlich erschwert Unterhaltsverpflichtung § nachzukommen . wirtschaftliche Existenz Familie wäre gleicher Weise gefährdet Pfändung erwerbstätigen Schuldner . Ehegatte pfändenden Gegenstand Erwerbstätigkeit benötigt kann Rahmen § Abs. Nr. entscheidend sein . Recht wird hingewiesen ansonsten Schuldner gesetzlich besser geschützt wäre schuldende Ehegatte Gegenstand Fortsetzung Erwerbstätigkeit benötigt ; 22 . Aufl . Rdn . . Ergebnis ist Sinn Zweck § Übereinstimmung bringen . Wortlaut § Abs. zwingt anderen Auslegung . Zwar ist richtig Familie Schuldners Nummern 2 3 4 ausdrücklich genannt ist Nummer nur Schuldner Rede ist . folgt jedoch Gesetzgeber erweiternde Auslegung Vorschrift zulassen wollte Schutz Familie Sozialstaatsprinzip orientiert . Wertung kann Rechtsbeschwerde meint direkt § noch abgeleitet werden gemäß § Fall tumsvermutung § unbeschadet Rechte Dritter Durchführung Zwangsvollstreckung nur Schuldner Gewahrsamsinhaber Besitzer gilt . Regelungen erleichtern Gläubigern Ehegatten Zugriff Vermögen Urteil 26 November Zwangsvollstreckung schuldenden Ehegatten . schalten jedoch sozialpolitisch motivierten Regelungen § Anm . . Anwendung § wird § Auffassung OLG sinnentleert . Regelung kommt vollem Umfang Geltung . Pfändungsmöglichkeit wird lediglich unter Gewahrsam zusammenhängenden Gesichtspunkten eingeschränkt . Unerheblich ist Auffassung Rechtsbeschwerde Gründen Eigentümer ist Gegenstand Fortsetzung Erwerbstätigkeit nutzt . Selbst Schuldnerin Eigentümerin Fahrzeugs sein sollte Ehemann Insolvenzverfahren befand noch Kraftfahrzeugsteuerrückstände hatte ändert Fahrzeug Fortsetzung Erwerbstätigkeit benutzt . Unrecht meint Rechtsbeschwerde Feststellung Beschwerdegerichts Fahrzeug sei Ehemann Schuldnerin Fortsetzung Erwerbstätigkeit erforderlich sei rechtsfehlerhaft erfolgt . Fortsetzung Erwerbstätigkeit Sinne § Abs. Nr. erforderliche Gegenstände können auch Kraftfahrzeuge sein Arbeitnehmer täglichen Fahrten Wohnung Arbeitsplatz zurück benötigt . Voraussetzung ist jedoch Kraftfahrzeug Beförderung erforderlich ist . ist Fall Arbeitnehmer zumutbarer Weise öffentliche kehrsmittel benutzen kann 3 . Aufl . Rdn . . Nutzung öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist ist Frage Einzelfalles Berücksichtigung Verhältnisse öffentlichen Verkehrsanbindung Arbeitsverhältnisses entscheiden ist . kann auch Rolle spielen Schuldner Beendigung Arbeit Regel zuzumuten ist ungewöhnlich lange Bus Bahn Weg Hause warten 4 . Aufl . Rdn . m.w . . Verfahrensfehler hat Beschwerdegericht Voraussetzungen gegeben angesehen . ist ausgegangen Ehemann gelegentlich nur Busverbindung normalen Arbeitszeitende Uhr auch Uhr benötige zuzumuten sei Zeit stundenlang öffentliches Verkehrsmittel warten überhaupt noch verkehre . Weiter ist Ausführungen Amtsgerichts ausgegangen öffentliche Verkehrsmittel Realisierung Arbeitszeit Ehemanns Schuldnerin Verfügung stünden . kann entnommen werden Ehemann Schuldnerin so denn Uhr Heimweg antreten muss zuzumuten ist öffentliche Verkehrsmittel Anspruch nehmen . genauen Abfahrzeiten öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar mitgeteilt jedoch ergibt Ausführungen Vorinstanzen Ehemann Schuldnerin stundenlang warten muss überhaupt Busse mehr fahren . Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen . steht anders Rechtsbeschwerde meint Amtsgericht Nichtabhilfebeschluss ländlich schwachen Verkehrsanbindung gesprochen hat . ist ersichtlich Amtsgericht Feststellung Ehemann Schuldnerin öffentliche Verkehrsmittel Realisierung Arbeitszeit -9- Verfügung stünden Frage stellen wollte . Vielmehr ist Bestätigung Darstellung . Verfahrensfehler Landgerichts liegt auch Entscheidung Kenntnis genauen Fahrzeiten öffentlichen Verkehrsmittel getroffen hat . Beschwerde hat zwar " ländlich schwache Verkehrsanbindung bestritten . Auch kann Beschwerde neue Verteidigungsmittel gestützt werden § Abs. Satz . Gleichwohl musste Bestreiten Landgericht Anlass geben weitere Aufklärung betreiben . wäre Sache Beschwerdeführers gewesen Ausführungen Amtsgerichts unzureichenden Verkehrsanbindung konkret anzugreifen . ist geschehen . pauschale Bestreiten Nichtwissen reichte . Rechtsbeschwerde nunmehr Daten Fahrplan behauptet werden Annahme Amtsgerichts erschüttern sollen zumutbare Verkehrsverbindung stünde Verfügung sind neue Tatsachen Rechtsbeschwerdeverfahren mehr berücksichtigt werden können Beschwerdeführer übrigen weiteres bereits Beschwerdeverfahren hätte vorlegen können . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Kuffer Vorinstanzen : AG Nordhausen Entscheidung M Mühlhausen Entscheidung 28.01.2009