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91 lines
768 B

BESCHLUSS
26
.
Februar
Zwangsvollstreckungsverfahren
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
November
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Rechtsbeschwerde
Gesetzes
statthaft
noch
Beschwerdegericht
zugelassen
worden
ist
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Hinblick
Eingaben
wird
Schuldner
hingewiesen
beanstandete
Überweisungsbeschluss
ohnehin
nur
pfändbaren
Teil
möglichen
Einkünfte
erfasst
Schulderschutzvorschriften
§
§
.
§
selbstverständlich
beachten
sind
.
ist
auch
bereits
Wortlaut
Überweisungsbeschlusses
Rechnung
getragen
.
Vorinstanzen
:
AG
Kirchheim
Teck
Entscheidung
12.10.2006
M
Entscheidung
15.11.2006