BESCHLUSS 26 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 15 November wird Kosten unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde Gesetzes statthaft noch Beschwerdegericht zugelassen worden ist § Abs. Abs. Satz . Hinblick Eingaben wird Schuldner hingewiesen beanstandete Überweisungsbeschluss ohnehin nur pfändbaren Teil möglichen Einkünfte erfasst Schulderschutzvorschriften § § . § selbstverständlich beachten sind . ist auch bereits Wortlaut Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen . Vorinstanzen : AG Kirchheim Teck Entscheidung 12.10.2006 M Entscheidung 15.11.2006