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155 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
29
November
Senatsbeschluss
8
November
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
hat
Kläger
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Schutz
Entscheidungen
Sachvortrag
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
teilweise
ganz
unberücksichtigt
lassen
vgl.
BVerfGE
194
;
;
.
.
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Anhörungsrüge
Klägers
übergangen
beanstandete
Vorbringen
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
hatte
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
.
OPf
.
Entscheidung
OLG
Entscheidung