BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge beschlossen : Anhörungsrüge Klägers 29 November Senatsbeschluss 8 November wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens hat Kläger tragen . Gründe : gemäß § statthafte auch Übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . Art . Abs. GG gewährt Schutz Entscheidungen Sachvortrag Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl. BVerfGE 194 ; ; . . . § Abs. Satz kann Revisionsgericht Begründung Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet absehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Möglichkeit hat Senat vorliegenden Fall Gebrauch gemacht Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Anhörungsrüge Klägers übergangen beanstandete Vorbringen vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet hatte . Greiner Pauge Vorinstanzen : . OPf . Entscheidung OLG Entscheidung