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102 lines
789 B

BESCHLUSS
10
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Kläger
23
.
März
Senatsbeschluß
1
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rügeverfahrens
haben
Kläger
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
nur
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluß
24
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Anhörungsrüge
Kläger
wiederholte
Vorbringen
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Greiner
Pauge