BESCHLUSS 10 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Anhörungsrüge Kläger 23 . März Senatsbeschluß 1 . März wird zurückgewiesen . Kosten Rügeverfahrens haben Kläger tragen . Gründe : gemäß § statthafte auch übrigen zulässige Gehörsrüge ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG nur verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluß 24 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Senat hat Entscheidung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Anhörungsrüge Kläger wiederholte Vorbringen vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet . Greiner Pauge