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488 lines
4.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Feststellungsinteresse
übereinstimmender
Erledigungserklärung
.
Urteil
21
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
1
.
Zivilkammer
23
.
März
wird
Rechtsstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
ist
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
ersten
zweiten
Rechtszug
trägt
Beklagte
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Kläger
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrte
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Erstattung
Kosten
Sachverständigengutachten
Verkehrsunfall
eingeholt
hat
.
uneingeschränkte
Haftung
Beklagten
entstandenen
Schäden
war
unstreitig
.
Kläger
beauftragte
Sachverständigenbüro
Begutachtung
beschädigten
Fahrzeugs
.
Grundlage
Honorarvereinbarung
war
Gebührentabelle
Sachverständigenbüros
Honorar
Abhängigkeit
Brutto-Schadenshöhe
zzgl.
Wertminderung
Falle
Totalschadens
Abhängigkeit
festlegte
.
Kläger
wurden
insgesamt
netto
Rechnung
gestellt
.
Kläger
hat
Honorarforderung
insgesamt
ausgeglichen
.
Beklagte
verweigerte
Erstattung
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
verurteilt
.
Hiergegen
richtete
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
begehrte
.
Beklagte
hat
Revisionsrechtszug
gesamte
Klageforderung
Zinsen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
II
.
Rechtszug
bezahlt
erklärt
angefallenen
Gerichtskosten
festsetzbaren
Anwaltskosten
Klägers
übernehme
.
Kläger
hat
Termin
mündlichen
Verhandlung
Rechtsstreits
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
erklärt
Feststellung
beantragt
Klage
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
zulässig
begründet
gewesen
sei
.
Beklagte
hat
ebenfalls
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
Verwerfung
Feststellungsklage
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
Parteien
hat
Rechtshängigkeit
Leistungsklage
Klägers
geendet
vgl.
.
Entscheidung
Kosten
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
§
Satz
ist
erforderlich
.
Beklagten
sind
weitere
Sachprüfung
Kosten
aufzuerlegen
erledigten
Teil
entfallen
anerkannt
hat
Satz
§
entsprechend
;
vgl.
Beschluss
3
.
Juni
;
Beschluss
4
.
September
;
11
.
September
533
;
25
.
Aufl
.
.
22
Musielak/Wolst
4
.
Aufl
.
.
;
.
;
MünchKomm-ZPO/Lindacher
2
.
Aufl
.
.
58
;
Stein/Jonas/Bork
22
.
Aufl
.
.
FN
.
hat
Prozessbevollmächtigten
erklärt
Beklagte
übernehme
angefallenen
Gerichtskosten
festsetzbaren
Anwaltskosten
Klägers
.
bisherige
Streitstand
ist
Kostenentscheidung
mehr
maßgebend
.
Kläger
hat
Erledigungserklärung
Antrag
verbunden
festzustellen
Zahlungsverlangen
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
zulässig
begründet
war
.
Feststellungsklage
ist
unzulässig
.
kann
vorliegenden
Fall
dahinstehen
Feststellungsklage
verfahrensrechtliche
Bedenken
entgegenstehen
vgl.
einerseits
;
andererseits
Urteil
19
.
März
WM
;
Stein/Jonas/Bork
aaO
.
27
;
termeier
Erledigung
Hauptsache
Deutschen
Verfahrensrecht
S.
.
Jedenfalls
setzt
Anwendung
§
Ziff
.
allein
Feststellung
gerichteter
Antrag
rechtliches
Interesse
Seiten
Klägers
§
.
ist
hier
ersichtlich
.
Auch
günstigeren
Kostenfolge
ergeben
können
sollte
vgl.
Urteil
19
.
März
aaO
besteht
Kostenübernahmeerklärung
Beklagte
vorliegenden
Fall
mehr
.
Umstand
Frage
Honorar
Kfz-Sachverständigen
Unfallgeschädigten
Schädiger
erstatten
ist
§
Abs.
Satz
zahlreichen
gleichgelagerten
Rechtsstreitigkeiten
anderen
Parteien
Interesse
sein
mag
begründet
rechtliches
Interesse
Klägers
alsbaldigen
Feststellung
.
ist
dargetan
ersichtlich
unfallgeschädigten
Kläger
hier
entscheidenden
Rechtsstreits
weiteres
Mal
gegenwärtige
Gefahr
Unsicherheit
droht
Beklagte
Erstattungspflicht
bestreitet
Gefahr
nur
beantragte
Feststellung
beseitigt
werden
könnte
.
Feststellungsklage
unzulässig
abzuweisen
ist
ist
Kläger
Kosten
belastet
nur
teilweisen
Erledigungserklärung
vgl.
Stein/Jonas/Bork
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
23.03.2005