NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Feststellungsinteresse übereinstimmender Erledigungserklärung . Urteil 21 . März AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 1 . Zivilkammer 23 . März wird Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt ist zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits ersten zweiten Rechtszug trägt Beklagte . Kosten Revisionsverfahrens tragen Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Kläger begehrte Beklagten Haftpflichtversicherer Erstattung Kosten Sachverständigengutachten Verkehrsunfall eingeholt hat . uneingeschränkte Haftung Beklagten entstandenen Schäden war unstreitig . Kläger beauftragte Sachverständigenbüro Begutachtung beschädigten Fahrzeugs . Grundlage Honorarvereinbarung war Gebührentabelle Sachverständigenbüros Honorar Abhängigkeit Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung Falle Totalschadens Abhängigkeit festlegte . Kläger wurden insgesamt € netto Rechnung gestellt . Kläger hat Honorarforderung insgesamt ausgeglichen . Beklagte verweigerte Erstattung . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Urteil teilweise abgeändert Beklagte Abweisung Klage Übrigen Zahlung € verurteilt . Hiergegen richtete Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehrte . Beklagte hat Revisionsrechtszug gesamte Klageforderung Zinsen Prozessbevollmächtigten Klägers II . Rechtszug bezahlt erklärt angefallenen Gerichtskosten festsetzbaren Anwaltskosten Klägers übernehme . Kläger hat Termin mündlichen Verhandlung Rechtsstreits Erledigung Rechtsstreits Hauptsache erklärt Feststellung beantragt Klage Eintritt erledigenden Ereignisses zulässig begründet gewesen sei . Beklagte hat ebenfalls Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt Verwerfung Feststellungsklage beantragt . Entscheidungsgründe : übereinstimmenden Erledigungserklärung Parteien hat Rechtshängigkeit Leistungsklage Klägers geendet vgl. . Entscheidung Kosten Berücksichtigung bisherigen Streitstandes § Satz ist erforderlich . Beklagten sind weitere Sachprüfung Kosten aufzuerlegen erledigten Teil entfallen anerkannt hat Satz § entsprechend ; vgl. Beschluss 3 . Juni ; Beschluss 4 . September ; 11 . September 533 ; 25 . Aufl . . 22 Musielak/Wolst 4 . Aufl . . ; . ; MünchKomm-ZPO/Lindacher 2 . Aufl . . 58 ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . . FN . hat Prozessbevollmächtigten erklärt Beklagte übernehme angefallenen Gerichtskosten festsetzbaren Anwaltskosten Klägers . bisherige Streitstand ist Kostenentscheidung mehr maßgebend . Kläger hat Erledigungserklärung Antrag verbunden festzustellen Zahlungsverlangen Eintritt erledigenden Ereignisses zulässig begründet war . Feststellungsklage ist unzulässig . kann vorliegenden Fall dahinstehen Feststellungsklage verfahrensrechtliche Bedenken entgegenstehen vgl. einerseits ; andererseits Urteil 19 . März WM ; Stein/Jonas/Bork aaO . 27 ; termeier Erledigung Hauptsache Deutschen Verfahrensrecht S. . Jedenfalls setzt Anwendung § Ziff . allein Feststellung gerichteter Antrag rechtliches Interesse Seiten Klägers § . ist hier ersichtlich . Auch günstigeren Kostenfolge ergeben können sollte vgl. Urteil 19 . März aaO besteht Kostenübernahmeerklärung Beklagte vorliegenden Fall mehr . Umstand Frage Honorar Kfz-Sachverständigen Unfallgeschädigten Schädiger erstatten ist § Abs. Satz zahlreichen gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten anderen Parteien Interesse sein mag begründet rechtliches Interesse Klägers alsbaldigen Feststellung . ist dargetan ersichtlich unfallgeschädigten Kläger hier entscheidenden Rechtsstreits weiteres Mal gegenwärtige Gefahr Unsicherheit droht Beklagte Erstattungspflicht bestreitet Gefahr nur beantragte Feststellung beseitigt werden könnte . Feststellungsklage unzulässig abzuweisen ist ist Kläger Kosten belastet nur teilweisen Erledigungserklärung vgl. Stein/Jonas/Bork . . Kostenentscheidung folgt § . Greiner Pauge Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 23.03.2005