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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
Ga
§
Abs.
Satz
Abs.
;
§
1
.
Kosten
Begutachtung
Verkehrsunfall
beschädigten
gehören
Schaden
unmittelbar
verbundenen
gemäß
§
auszugleichenden
Vermögensnachteilen
Begutachtung
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
erforderlich
zweckmäßig
ist
.
2
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Tatrichter
Rahmen
Schätzung
Höhe
Schadensersatzanspruchs
subjektbezogener
Schadensbetrachtung
gem.
§
Fehlen
Preisvereinbarung
Geschädigten
Sachverständigen
Abtretung
Schadensersatzanspruchs
Sachverständigen
Erteilung
Gutachtenauftrages
übliche
Vergütung
gem.
§
Abs.
anknüpft
verständige
Geschädigte
wird
Umständen
Regelfall
ausgehen
Sachverständigen
übliche
Vergütung
zusteht
.
Urteil
28
.
Februar
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
16
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilkammer
1
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
Einzugsstelle
Sachverständigenhonorare
begehrt
beklagten
Haftpflichtversicherung
Recht
Ersatz
restlicher
Sachverständigenkosten
Verkehrsunfall
Januar
Golf
beschädigt
wurde
.
verfügt
Inkassoerlaubnis
§
Abs.
Nr.
.
volle
Einstandspflicht
Beklagten
steht
Grunde
Streit
.
Geschädigte
beauftragte
Kraftfahrzeugsachverständigen
Dr.
Erstellung
Gutachtens
Schadenshöhe
trat
Schadensersatzanspruch
Erstattung
Sachverständigenkosten
Höhe
Bruttoendbetrages
Rechnung
Sachverständigen
erfüllungshalber
.
Gutachtenauftrag
ist
gehalten
Sachverständige
Honorar
ermittelten
Schadenshöhe
entstandenen
Nebenkosten
berechnet
.
Sachverständige
fertigte
9
.
Januar
Gutachten
.
ergaben
Reparaturkosten
Höhe
netto
Wertminderung
.
Begutachtung
erstellte
selben
Tag
Rechnung
brutto
Grundhonorar
Nebenkosten
Höhe
Schreibkosten
Seite
erster
Fotosatz
Foto
Fahrtkosten
Porto-/Telekommunikationskosten
auswies
.
Vertrag
10
.
Januar
trat
Sachverständige
Ansprüche
Klägerin
.
zahlte
Beklagte
Klägerin
.
Mehrbetrages
Zinsen
Gegenstand
Klage
ist
macht
geltend
Grundhonorar
auch
Nebenkosten
überhöht
seien
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Amtsgericht
zugelassene
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Urteil
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Klägerin
bezahlen
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Anspruch
Zahlung
lediglich
weiterer
Beklagten
.
Unstreitig
sei
Beklagte
Erstattung
Höhe
erforderlichen
Sachverständigenkosten
Grunde
nach
verpflichtet
.
erforderlich
seien
Aufwendungen
anzusehen
verständiger
wirtschaftlich
denkender
Mensch
Lage
Geschädigten
machen
würde
.
Rechnungslegung
Sachverständigen
Indiz
Erforderlichkeit
herangezogen
werde
schlügen
insoweit
regelmäßig
insbesondere
beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten
jeweiligen
Geschädigten
.
Vorliegend
sei
Schadensersatzanspruch
bereits
Rechnungsstellung
Sachverständigen
abgetreten
worden
.
Insoweit
liege
Person
Sachverständigen
beschränkte
Erkenntnismöglichkeit
.
Vielmehr
sei
Vereinbarkeit
angemessener
ortsüblicher
Preise
berechneten
Preisen
ersichtlich
.
So
sei
Klägerin
Rahmen
Geltendmachung
abgetretenen
Schadensersatzanspruches
verwehrt
Ausgleich
höheren
Forderung
Beklagten
fordern
ursprünglich
Geschädigte
Sachverständigen
Innenverhältnis
schulde
.
Ermangelung
konkreten
Preisabrede
habe
Sachverständige
Geschädigten
nur
ortsüblichen
angemessenen
Tarif
Leistung
abrechnen
können
.
Gegenstand
abgetretenen
Forderung
sei
zwar
Werklohnanspruch
Schadensersatzforderung
Geschädigten
.
ändere
jedoch
Sachverständige
Weg
Forderungsabtretung
besser
gestellt
werden
könne
Wege
direkt
Geschädigten
geltend
gemachten
Anspruchs
.
Abrechnung
überteuerten
Honorars
Geschädigten
könne
Wege
direkten
Inanspruchnahme
zwar
Auswahlverschulden
vorliege
ersatzpflichtigen
Beklagten
erstattet
verlangen
.
Beklagte
könne
dann
jedoch
Wege
Forderungsübergangs
Sachverständigen
vereinbarungswidrigen
Abrechnung
nehmen
.
Weg
Beklagten
vorliegender
Konstellation
versperrt
sei
käme
ungerechtfertigten
Besserstellung
ständigen
Kontrolle
missbräuchlicher
Preisgestaltung
faktisch
mehr
möglich
sei
.
also
Abrechnung
Anspruchs
Erstattung
Sachverständigenkosten
unmittelbar
Sachverständigen
Haftpflichtversicherung
Schädigers
erfolge
müsse
Überhöhung
Honorars
unabhängig
Frage
Erkennbarkeit
Geschädigten
eingewendet
werden
können
.
Sei
Erforderlichkeit
Kosten
hier
hinreichend
konkret
bestritten
sei
Bemessung
Höhe
Schadensersatzanspruchs
Sache
§
besonders
frei
gestellten
Tatrichters
.
Schätzung
erforderlichen
Sachverständigenkosten
sei
Honorarbefragung
vorzunehmen
Streitgegenstand
Sachverständigenrechnung
Jahr
sei
.
Ferner
seien
Nebenkosten
nunmehr
angeglichen
so
neue
Honorarbefragung
auch
Hintergrund
taugliche
Schätzgrundlage
darstelle
.
Honorars
sei
arithmetische
Mittel
jeweiligen
HB
je
Schadenshöhe
zwischen
%
%
BVSK-Mitglieder
Honorar
berechnen
angemessen
.
So
ergäben
Grundhonorar
Schreibkosten
Seiten
je
Kosten
ersten
Fotosatzes
Bilder
je
Fahrtkosten
km
Porto/Telefonkosten
Höhe
.
so
ergebenden
Kosten
Vergütung
Sachverständigen
Höhe
sei
bereits
vorgerichtlich
regulierte
Betrag
Abzug
bringen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
hat
Berufungsgericht
angenommen
Geschädigten
Grunde
Anspruch
Beklagte
Ersatz
Kosten
eingeholten
Sachverständigengutachtens
§
.
Kosten
gehören
Schaden
unmittelbar
verbundenen
gemäß
§
auszugleichenden
Vermögensnachteilen
Begutachtung
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
erforderlich
zweckmäßig
ist
vgl.
nur
Senatsurteile
11
.
Februar
.
7
;
7
.
Februar
VersR
.
.
2
.
Rechtlich
unbedenklich
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Geschädigte
Anspruch
wirksam
Sachverständigen
wirksam
Klägerin
abgetreten
hat
.
3
.
Revision
wendet
Ergebnis
Erfolg
Berufungsgericht
angenommene
Höhe
Begutachtung
beschädigten
erforderlichen
Kosten
.
Bemessung
Höhe
Schadensersatzanspruchs
ist
erster
Linie
Sache
§
besonders
frei
gestellten
Tatrichters
.
ist
revisionsrechtlich
nur
überprüfbar
Tatrichter
erhebliches
Vorbringen
Parteien
unberücksichtigt
gelassen
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Betracht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
Senatsurteile
26
.
April
VersR
.
;
5
.
März
VersR
.
14
;
8
.
Mai
VersR
.
.
ist
insbesondere
Aufgabe
Revisionsgerichts
Tatrichter
bestimmte
Berechnungsmethode
schreiben
vgl.
Senatsurteil
23
November
.
Derartige
Rechtsfehler
sind
gegeben
.
Auffassung
Revision
begegnet
Umständen
Streitfalls
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Schätzung
übliche
Vergütung
Leistung
Sachverständigen
Dr.
zugrunde
gelegt
hat
.
Ist
Beschädigung
Sache
Schadensersatz
leisten
so
kann
Geschädigte
§
Abs.
Satz
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrag
verlangen
.
Anspruch
ist
Befriedigung
Finanzierungsbedarfs
Form
Wiederherstellung
objektiv
erforderlichen
Geldbetrags
etwa
Ausgleich
bezahlter
Rechnungsbeträge
gerichtet
vgl.
Senatsurteile
6
November
f.
;
23
.
Januar
VersR
.
13
;
11
.
Februar
.
8)
.
Geschädigte
ist
schadensrechtlichen
Grundsätzen
Wahl
Mittel
Schadensbehebung
frei
.
darf
Schadensbeseitigung
grundsätzlich
Weg
einschlagen
Sicht
Interessen
besten
entsprechen
scheint
vgl.
Senatsurteile
23
.
Januar
aaO
.
;
18
.
Januar
.
Ziel
Schadensrestitution
ist
Zustand
wiederherzustellen
wirtschaftlich
gesehen
hypothetischen
Lage
Schadensereignis
entspricht
.
Geschädigte
ist
grundsätzlich
berechtigt
qualifizierten
Gutachter
Wahl
Erstellung
Schadensgutachtens
beauftragen
vgl.
Senatsurteil
15
.
Oktober
VersR
.
.
Geschädigte
kann
jedoch
Schädiger
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur
Kosten
erstattet
verlangen
Standpunkt
verständigen
wirtschaftlich
denkenden
Menschen
Lage
Geschädigten
Behebung
Schadens
zweckmäßig
notwendig
erscheinen
.
ist
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
wirtschaftlicheren
Weg
Schadensbehebung
wählen
Höhe
Schadensbeseitigung
aufzuwendenden
Kosten
beeinflussen
kann
.
Allerdings
ist
Beurteilung
erforderlich
ist
auch
Rücksicht
spezielle
Situation
Geschädigten
insbesondere
Einflussmöglichkeiten
möglicherweise
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
nehmen
sog.
subjektbezogene
Schadensbetrachtung
vgl.
Senatsurteile
6
November
;
15
.
Oktober
VersR
.
19
;
11
.
Februar
.
f.
;
22
Juli
.
15
;
26
.
April
.
13
;
jeweils
.
Auch
ist
Geschädigte
grundsätzlich
Erforschung
zugänglichen
Markts
verpflichtet
möglichst
preisgünstigen
Sachverständigen
ausfindig
machen
vgl.
Senatsurteile
23
.
Januar
VersR
.
17
;
11
.
Februar
aaO
.
7
;
26
.
April
aaO
.
Geschädigten
trifft
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Darlegungslast
erforderlichen
Herstellungsaufwandes
.
Darlegungslast
genügt
Geschädigte
regelmäßig
Vorlage
beglichenen
Rechnung
Begutachtung
Fahrzeugs
beauftragten
Sachverständigen
.
einfaches
Bestreiten
Erforderlichkeit
ausgewiesenen
Rechnungsbetrages
Schadensbehebung
reicht
dann
grundsätzlich
geltend
gemachte
Schadenshöhe
Frage
stellen
Senatsurteil
22
Juli
.
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
bildet
Sachverständigen
Rechnung
gestellte
Betrag
allein
Geschädigten
Übereinstimmung
Rechnung
tatsächlich
erbrachte
Aufwand
Anhalt
Bestimmung
Herstellung
erforderlichen
Betrages
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Grund
Annahme
Indizwirkung
Geschädigten
tatsächlich
erbrachten
Aufwands
Schadensschätzung
liegt
Bestimmung
erforderlichen
Betrages
Sinne
§
Abs.
Satz
besonderen
Umstände
Geschädigten
mitunter
auch
möglicherweise
beschränkten
Erkenntnismöglichkeiten
berücksichtigen
sind
.
schlagen
regelmäßig
tatsächlich
aufgewendeten
Betrag
hingegen
Höhe
Sachverständigen
erstellten
Rechnung
vgl.
nur
Senatsurteil
26
.
April
VersR
.
.
Grundsätze
gelten
auch
Abtretung
Forderung
Ersatz
Sachverständigenkosten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Rahmen
subjektbezogenen
Schadensbetrachtung
zwar
Erkenntnismöglichkeiten
Erstzessionars
also
Sachverständigen
abzustellen
Zessionar
erwirbt
Forderung
Form
zuvor
Person
Zedenten
bestand
vgl.
Senatsurteil
19
Juli
VersR
.
.
Dennoch
ist
Umständen
Streitfalls
beanstanden
Berufungsgericht
Erstellung
Gutachtens
erforderlichen
Aufwand
Höhe
gem.
§
Abs.
üblichen
Vergütung
Kraftfahrzeugsachverständigen
geschätzt
hat
.
Revision
zeigt
übergangenen
Sachvortrag
Geschädigte
Zeitpunkt
Erteilung
Gutachtenauftrages
Abtretung
Schadensersatzanspruchs
übliche
Vergütung
hinausgehendes
Honorar
berechtigterweise
vorstellen
durfte
.
verständige
digte
Honorarvereinbarung
trifft
Schadensersatzanspruch
Erteilung
Gutachtensauftrages
abtritt
wird
Regelfall
ausgehen
Sachverständigen
übliche
Vergütung
zusteht
.
Schätzung
üblich
erachtenden
Vergütung
selbst
hat
Revision
angegriffen
.
Oehler
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung