NAMEN Verkündet : 28 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. Ga § Abs. Satz Abs. ; § 1 . Kosten Begutachtung Verkehrsunfall beschädigten gehören Schaden unmittelbar verbundenen gemäß § auszugleichenden Vermögensnachteilen Begutachtung Geltendmachung Schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmäßig ist . 2 . ist revisionsrechtlich beanstanden Tatrichter Rahmen Schätzung Höhe Schadensersatzanspruchs subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § Fehlen Preisvereinbarung Geschädigten Sachverständigen Abtretung Schadensersatzanspruchs Sachverständigen Erteilung Gutachtenauftrages übliche Vergütung gem. § Abs. anknüpft verständige Geschädigte wird Umständen Regelfall ausgehen Sachverständigen übliche Vergütung zusteht . Urteil 28 . Februar AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 16 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Pentz Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 5 . Zivilkammer 1 . Februar wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin Einzugsstelle Sachverständigenhonorare begehrt beklagten Haftpflichtversicherung Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten Verkehrsunfall Januar Golf beschädigt wurde . verfügt Inkassoerlaubnis § Abs. Nr. . volle Einstandspflicht Beklagten steht Grunde Streit . Geschädigte beauftragte Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Erstellung Gutachtens Schadenshöhe trat Schadensersatzanspruch Erstattung Sachverständigenkosten Höhe Bruttoendbetrages Rechnung Sachverständigen erfüllungshalber . Gutachtenauftrag ist gehalten Sachverständige Honorar ermittelten Schadenshöhe entstandenen Nebenkosten berechnet . Sachverständige fertigte 9 . Januar Gutachten . ergaben Reparaturkosten Höhe € netto Wertminderung € . Begutachtung erstellte selben Tag Rechnung € brutto Grundhonorar € Nebenkosten Höhe € Schreibkosten Seite € erster Fotosatz Foto € Fahrtkosten € Porto-/Telekommunikationskosten € auswies . Vertrag 10 . Januar trat Sachverständige Ansprüche Klägerin . zahlte Beklagte Klägerin € . Mehrbetrages € Zinsen Gegenstand Klage ist macht geltend Grundhonorar auch Nebenkosten überhöht seien . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Amtsgericht zugelassene Berufung Beklagten hat Landgericht Urteil abgeändert Beklagte verurteilt Klägerin € bezahlen . Übrigen hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin § Abs. § Abs. Nr. Anspruch Zahlung lediglich weiterer € Beklagten . Unstreitig sei Beklagte Erstattung Höhe erforderlichen Sachverständigenkosten Grunde nach verpflichtet . erforderlich seien Aufwendungen anzusehen verständiger wirtschaftlich denkender Mensch Lage Geschädigten machen würde . Rechnungslegung Sachverständigen Indiz Erforderlichkeit herangezogen werde schlügen insoweit regelmäßig insbesondere beschränkten Erkenntnismöglichkeiten jeweiligen Geschädigten . Vorliegend sei Schadensersatzanspruch bereits Rechnungsstellung Sachverständigen abgetreten worden . Insoweit liege Person Sachverständigen beschränkte Erkenntnismöglichkeit . Vielmehr sei Vereinbarkeit angemessener ortsüblicher Preise berechneten Preisen ersichtlich . So sei Klägerin Rahmen Geltendmachung abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt Ausgleich höheren Forderung Beklagten fordern ursprünglich Geschädigte Sachverständigen Innenverhältnis schulde . Ermangelung konkreten Preisabrede habe Sachverständige Geschädigten nur ortsüblichen angemessenen Tarif Leistung abrechnen können . Gegenstand abgetretenen Forderung sei zwar Werklohnanspruch Schadensersatzforderung Geschädigten . ändere jedoch Sachverständige Weg Forderungsabtretung besser gestellt werden könne Wege direkt Geschädigten geltend gemachten Anspruchs . Abrechnung überteuerten Honorars Geschädigten könne Wege direkten Inanspruchnahme zwar Auswahlverschulden vorliege ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen . Beklagte könne dann jedoch Wege Forderungsübergangs Sachverständigen vereinbarungswidrigen Abrechnung nehmen . Weg Beklagten vorliegender Konstellation versperrt sei käme ungerechtfertigten Besserstellung ständigen Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch mehr möglich sei . also Abrechnung Anspruchs Erstattung Sachverständigenkosten unmittelbar Sachverständigen Haftpflichtversicherung Schädigers erfolge müsse Überhöhung Honorars unabhängig Frage Erkennbarkeit Geschädigten eingewendet werden können . Sei Erforderlichkeit Kosten hier hinreichend konkret bestritten sei Bemessung Höhe Schadensersatzanspruchs Sache § besonders frei gestellten Tatrichters . Schätzung erforderlichen Sachverständigenkosten sei Honorarbefragung vorzunehmen Streitgegenstand Sachverständigenrechnung Jahr sei . Ferner seien Nebenkosten nunmehr angeglichen so neue Honorarbefragung auch Hintergrund taugliche Schätzgrundlage darstelle . Honorars sei arithmetische Mittel jeweiligen HB je Schadenshöhe zwischen % % BVSK-Mitglieder Honorar berechnen angemessen . So ergäben Grundhonorar € Schreibkosten Seiten je € € Kosten ersten Fotosatzes Bilder je € € Fahrtkosten km € € Porto/Telefonkosten Höhe € . so ergebenden Kosten Vergütung Sachverständigen Höhe € sei bereits vorgerichtlich regulierte Betrag € Abzug bringen . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend Revision angegriffen hat Berufungsgericht angenommen Geschädigten Grunde Anspruch Beklagte Ersatz Kosten eingeholten Sachverständigengutachtens § . Kosten gehören Schaden unmittelbar verbundenen gemäß § auszugleichenden Vermögensnachteilen Begutachtung Geltendmachung Schadensersatzanspruchs erforderlich zweckmäßig ist vgl. nur Senatsurteile 11 . Februar . 7 ; 7 . Februar VersR . . 2 . Rechtlich unbedenklich ist Berufungsgericht ausgegangen Geschädigte Anspruch wirksam Sachverständigen wirksam Klägerin abgetreten hat . 3 . Revision wendet Ergebnis Erfolg Berufungsgericht angenommene Höhe Begutachtung beschädigten erforderlichen Kosten . Bemessung Höhe Schadensersatzanspruchs ist erster Linie Sache § besonders frei gestellten Tatrichters . ist revisionsrechtlich nur überprüfbar Tatrichter erhebliches Vorbringen Parteien unberücksichtigt gelassen Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Betracht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat vgl. Senatsurteile 26 . April VersR . ; 5 . März VersR . 14 ; 8 . Mai VersR . . ist insbesondere Aufgabe Revisionsgerichts Tatrichter bestimmte Berechnungsmethode schreiben vgl. Senatsurteil 23 November . Derartige Rechtsfehler sind gegeben . Auffassung Revision begegnet Umständen Streitfalls rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Schätzung übliche Vergütung Leistung Sachverständigen Dr. zugrunde gelegt hat . Ist Beschädigung Sache Schadensersatz leisten so kann Geschädigte § Abs. Satz Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen . Anspruch ist Befriedigung Finanzierungsbedarfs Form Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags etwa Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet vgl. Senatsurteile 6 November f. ; 23 . Januar VersR . 13 ; 11 . Februar . 8) . Geschädigte ist schadensrechtlichen Grundsätzen Wahl Mittel Schadensbehebung frei . darf Schadensbeseitigung grundsätzlich Weg einschlagen Sicht Interessen besten entsprechen scheint vgl. Senatsurteile 23 . Januar aaO . ; 18 . Januar . Ziel Schadensrestitution ist Zustand wiederherzustellen wirtschaftlich gesehen hypothetischen Lage Schadensereignis entspricht . Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt qualifizierten Gutachter Wahl Erstellung Schadensgutachtens beauftragen vgl. Senatsurteil 15 . Oktober VersR . . Geschädigte kann jedoch Schädiger § Abs. Satz erforderlichen Herstellungsaufwand nur Kosten erstattet verlangen Standpunkt verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen Lage Geschädigten Behebung Schadens zweckmäßig notwendig erscheinen . ist Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten Rahmen Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg Schadensbehebung wählen Höhe Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann . Allerdings ist Beurteilung erforderlich ist auch Rücksicht spezielle Situation Geschädigten insbesondere Einflussmöglichkeiten möglicherweise gerade bestehenden Schwierigkeiten nehmen sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung vgl. Senatsurteile 6 November ; 15 . Oktober VersR . 19 ; 11 . Februar . f. ; 22 Juli . 15 ; 26 . April . 13 ; jeweils . Auch ist Geschädigte grundsätzlich Erforschung zugänglichen Markts verpflichtet möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig machen vgl. Senatsurteile 23 . Januar VersR . 17 ; 11 . Februar aaO . 7 ; 26 . April aaO . Geschädigten trifft § Abs. Satz grundsätzlich Darlegungslast erforderlichen Herstellungsaufwandes . Darlegungslast genügt Geschädigte regelmäßig Vorlage beglichenen Rechnung Begutachtung Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen . einfaches Bestreiten Erforderlichkeit ausgewiesenen Rechnungsbetrages Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich geltend gemachte Schadenshöhe Frage stellen Senatsurteil 22 Juli . . ständigen Rechtsprechung Senats bildet Sachverständigen Rechnung gestellte Betrag allein Geschädigten Übereinstimmung Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand Anhalt Bestimmung Herstellung erforderlichen Betrages Sinne § Abs. Satz . Grund Annahme Indizwirkung Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands Schadensschätzung liegt Bestimmung erforderlichen Betrages Sinne § Abs. Satz besonderen Umstände Geschädigten mitunter auch möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten berücksichtigen sind . schlagen regelmäßig tatsächlich aufgewendeten Betrag hingegen Höhe Sachverständigen erstellten Rechnung vgl. nur Senatsurteil 26 . April VersR . . Grundsätze gelten auch Abtretung Forderung Ersatz Sachverständigenkosten . Auffassung Berufungsgerichts ist Rahmen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar Erkenntnismöglichkeiten Erstzessionars also Sachverständigen abzustellen Zessionar erwirbt Forderung Form zuvor Person Zedenten bestand vgl. Senatsurteil 19 Juli VersR . . Dennoch ist Umständen Streitfalls beanstanden Berufungsgericht Erstellung Gutachtens erforderlichen Aufwand Höhe gem. § Abs. üblichen Vergütung Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat . Revision zeigt übergangenen Sachvortrag Geschädigte Zeitpunkt Erteilung Gutachtenauftrages Abtretung Schadensersatzanspruchs übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte . verständige digte Honorarvereinbarung trifft Schadensersatzanspruch Erteilung Gutachtensauftrages abtritt wird Regelfall ausgehen Sachverständigen übliche Vergütung zusteht . Schätzung üblich erachtenden Vergütung selbst hat Revision angegriffen . Oehler Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung