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2168 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Abs.
;
Art
.
10
;
KunstUrhG
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Kann
Bericht
Vermietung
Ferienvilla
Person
öffentlichen
Interesses
sozialkritische
Überlegungen
Leser
geben
kann
Bebilderung
Berichts
Foto
Eigentümers
Ehefrau
auch
Einwilligung
zulässig
sein
.
Urteil
1
Juli
Hanseatisches
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
31
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Schwester
regierenden
Fürsten
.
Beklagte
verlegt
Zeitschrift
"
Tage
"
.
Ausgabe
Nr.13/02
Zeitschrift
20
.
März
wurde
berichtet
Klägerin
Ehemann
Insel
gelegene
Villa
vermieten
.
Artikel
ist
farblich
hervorgehobenen
Doppelzeile
"
Prinzessin
Bett
schlafen
unerfüllbarer
Wunsch
!
"
überschrieben
"
vermieten
Traum-Villa
.
Text
Block
hervorgehobenen
Satz
"
Auch
Reichen
Schönen
sind
sparsam
.
vermieten
Villen
zahlende
Gäste
"
platziert
ist
wird
u.a.
ausgeführt
:
"
Längst
haben
auch
Reichen
Hang
ökonomischem
Denken
entwickelt
.
Schloss
Haus
einfach
leer
stehen
lassen
selbst
anwesend
ist
?
Besser
zahlende
Gäste
vermieten
.
Hollywood-Star
Lord
Cousin
Prinz
tun
auch
Prinzessin
Mann
Prinz
.
Nur
einmal
Jahr
steuert
Ehepaar
Insel
Besitz
Jahren
Welfen-Chef
gehört
.
"
folgt
Beschreibung
Anwesens
Lage
Inneneinrichtung
.
Artikel
fährt
dann
:
"
Allerdings
gibt
privaten
Gästehaus
kleinen
Haken
:
Schlichtheit
hat
stolzen
Preis
:
Tag
Villa
kostet
Dollar
"
Personal
Preis
inbegriffen
sei
.
Illustriert
ist
Bericht
u.a.
beanstandeten
Aufnahme
Klägerin
Ehemann
Urlaubskleidung
öffentlichen
Straße
zusammen
anderen
Menschen
zeigt
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
unterlassen
Aufnahme
erneut
veröffentlichen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
zurückzuweisen
.
erkennende
Senat
hat
Urteil
6
.
März
Berufungsurteil
aufgehoben
Berufung
zurückgewiesen
.
Verfassungsbeschwerde
Beklagten
hat
Erste
Senat
Bundesverfassungsgerichts
Beschluss
26
.
Februar
ausgesprochen
Urteil
Landgerichts
Entscheidung
erkennenden
Senats
Beklagte
Grundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzen
Aufhebung
Urteils
erkennenden
Senats
Sache
erneuten
Entscheidung
Bundesgerichtshof
zurückverwiesen
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
rechtswidrig
Recht
Klägerin
eigenen
Bild
eingegriffen
.
Klägerin
müsse
Person
öffentlichen
Lebens
hinnehmen
Aufnahmen
Rahmen
Auftretens
Öffentlichkeit
abbildeten
auch
Einwilligung
verbreitet
würden
.
Person
öffentlichen
Lebens
Klägerin
Urlaub
offener
Straße
aufhalte
müsse
gewissen
Aufmerksamkeit
rechnen
könne
ausgehen
Medien
unbeobachtet
bleiben
.
öffentlichen
Informationsinteresse
sei
Vorrang
einzuräumen
.
Bildveröffentlichung
sei
beanstanden
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Grundsätzen
Entscheidung
26
.
Februar
u.a.
.
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Text
Parteien
beanstandeten
Artikels
angegriffene
Aufnahme
bebildert
hat
gestattete
Veröffentlichung
Bildnisses
Klägerin
auch
Einwilligung
.
1
.
Allerdings
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
auch
Einwilligung
hinzunehmen
streitgegenständliche
Aufnahme
verbreitet
werde
Allgemeinheit
gefolgt
werden
.
Auffassung
wird
Hinsicht
abgestuften
Schutzkonzept
gerecht
Rechtsprechung
§
entwickelt
hat
.
erkennende
Senat
hat
Schutzkonzept
neuen
Entscheidungen
erläutert
vgl.
etwa
Urteile
19
.
Oktober
VersR
.
;
15
November
VersR
.
;
6
.
März
VersR
.
;
3
Juli
VersR
.
.
Verfassungsrechtliche
Beanstandungen
haben
insoweit
ergeben
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
.
.
abgestuften
Schutzkonzept
dürfen
Bildnisse
Person
grundsätzlich
nur
Einwilligung
Abgebildeten
verbreitet
werden
§
;
macht
§
Abs.
Ausnahme
Bildnisse
Bereich
Zeitgeschichte
handelt
.
Auch
Personen
Blickwinkel
zeitgeschichtlichen
Ereignisses
Sinn
§
Abs.
Nr.
Einwilligung
Verbreitung
Bildnisses
dulden
müssten
ist
Verbreitung
Abbildung
unabhängig
Orten
Abgeschiedenheit
aufgehalten
haben
dann
zulässig
berechtigte
Interessen
Abgebildeten
verletzt
werden
§
Abs.
.
Maßgebend
Frage
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
handelt
ist
Begriff
Zeitgeschehens
.
Begriff
darf
eng
verstanden
werden
.
Hinblick
Informationsbedarf
Öffentlichkeit
umfasst
nur
Vorgänge
historisch-politischer
Bedeutung
ganz
allgemein
Zeitgeschehen
also
Fragen
allgemeinem
gesellschaftlichem
Interesse
.
wird
mithin
Interesse
Öffentlichkeit
bestimmt
.
Auch
unterhaltende
Beiträge
kann
Meinungsbildung
stattfinden
;
Beiträge
können
Meinungsbildung
Umständen
sogar
nachhaltiger
anregen
beeinflussen
sachbezogene
Informationen
vgl.
Senat
Urteile
9
.
Dezember
VersR
Anmerkung
6
.
März
aaO
S.
;
BVerfG
BVerfGE
f.
;
.
Informationsinteresse
besteht
indes
schrankenlos
.
Vielmehr
wird
Einbruch
persönliche
Sphäre
Abgebildeten
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
begrenzt
so
Berichterstattung
keineswegs
immer
zulässig
ist
.
konkret
Grenze
berechtigte
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
aktuellen
Berichterstattung
ziehen
ist
lässt
nur
Berücksichtigung
jeweiligen
Umstände
Einzelfalles
entscheiden
.
Kern
Meinungsbildungsfreiheit
gehört
Presse
gesetzlichen
Grenzen
ausreichenden
Spielraum
besitzt
publizistischen
Kriterien
entscheiden
kann
öffentlichen
Interesses
wert
hält
Meinungsbildungsprozess
herausstellt
Angelegenheit
öffentlichem
Interesse
ist
Senat
Urteile
15
November
aaO
;
6
.
März
aaO
f.
;
BVerfG
BVerfGE
392
;
Europäischer
Gerichtshof
Menschenrechte
künftig
:
Urteil
16
November
.
Iltalehti
f.
.
.
hat
Urteil
24
.
Juni
.
f.
Bedeutung
Pressefreiheit
Hinweis
Art
.
hervorgehoben
ausgeführt
Presse
demokratischen
Gesellschaft
wesentliche
Rolle
spiele
Aufgabe
sei
Informationen
Ideen
Fragen
Allgemeininteresse
weiterzugeben
.
steht
auch
oben
dargelegten
Begriff
Zeitgeschichte
Einklang
.
Vorschrift
§
Abs.
nimmt
Sinn
Zweck
Regelung
Intention
Gesetzgebers
Ausnahme
Einwilligungserfordernis
§
Rücksicht
Informationsinteresse
Allgemeinheit
Pressefreiheit
.
Anwendung
§
Abs.
erfordert
hiernach
Abwägung
Rechten
Abgebildeten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Abs.
GG
einerseits
Rechten
Presse
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
andererseits
.
Grundrechte
Pressefreiheit
Art
.
Abs.
GG
Schutzes
Persönlichkeit
Art
.
Abs.
Abs.
GG
sind
ihrerseits
vorbehaltlos
gewährleistet
.
Pressefreiheit
findet
Schranken
Art
.
Abs.
GG
allgemeinen
Gesetzen
.
zählen
u.a.
§
§
f.
auch
Art
.
.
§
§
.
enthaltenen
Regelungen
Art
.
verbürgte
Äußerungsfreiheit
beschränken
zugleich
Bestandteile
verfassungsmäßigen
Ordnung
Art
.
Abs.
GG
schutz
.
Auslegung
Anwendung
Schrankenregelungen
abwägende
Zuordnung
zueinander
Gerichte
hat
interpretationsleitenden
Bedeutung
Schrankenregelung
bestimmten
Grundrechtsposition
Rechnung
tragen
entsprechenden
Gewährleistungen
europäischen
Menschenrechtskonvention
berücksichtigen
.
ist
beachten
Bestimmung
Reichweite
Art
.
Abs.
privaten
Leben
Einzelnen
gewährten
Schutzes
situationsbezogene
Umfang
berechtigten
Privatheitserwartungen
Einzelnen
berücksichtigen
ist
vgl.
BVerfG
Beschluss
21
.
August
u.a.
;
auch
kann
Gewährleistung
Art
.
Abs.
Anspruch
Schutz
staatlichen
Gerichte
Veröffentlichung
Bildnissen
Einzelnen
Alltagsleben
einschließen
vgl.
Urteil
24
.
Juni
.
.
aaO
.
Reichweite
Schutzes
ist
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
gewährleisteten
Äußerungsfreiheit
Art
.
Abs.
EMRK
geregelten
Schranken
ebenfalls
Wege
Abwägung
entscheiden
vgl.
14
.
Juni
Nr.
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
.
.
Grundrecht
Schutz
Persönlichkeit
unterliegt
Schrankenregelung
Art
.
Abs.
Halbs
.
GG
.
Schranken
sind
Grundrechten
Art
.
Abs.
GG
insbesondere
Vorschriften
Veröffentlichung
fotografischer
Abbildungen
Personen
§
§
.
erwähnten
abgestuften
Schutzkonzept
Schutzbedürfnis
abgebildeten
Person
Medien
wahrgenommenen
Informationsinteressen
Allgemeinheit
Rechnung
trägt
vgl.
BVerfG
BVerfGE
f.
;
387
;
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
-9-
aaO
.
beschränkt
Art
.
EMRK
verbürgte
Freiheit
Äußerung
Verbreitung
Empfangs
Meinungen
Einschluss
Informationen
Schutz
Persönlichkeit
.
Schutz
Art
.
Abs.
schließt
insbesondere
auch
Veröffentlichung
Fotoaufnahmen
Bebilderung
Medienberichterstattung
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteile
14
.
Dezember
.
Verlagsgruppe
GmbH
Nr.
§
;
24
.
Juni
.
aaO
.
Zulässigkeit
Beschränkungen
Rechts
Maßnahmen
staatlichen
Gerichte
Schutz
Privatlebens
Abgebildeten
ist
Rechtsprechung
gleichfalls
Wege
Abwägung
Art
.
EMRK
verbürgten
Anspruch
Achtung
Privatlebens
entscheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
§
f.
.
.
Abwägung
kollidierenden
Rechtsgütern
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
GG
verbürgten
Vermutung
Zulässigkeit
Berichterstattung
Presse
Bildung
öffentlichen
Meinung
beitragen
soll
vgl.
BVerfGE
177
;
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
ist
Art
.
Abs.
verbürgten
Äußerungsfreiheit
besonderes
Gewicht
dort
beizumessen
Berichterstattung
Presse
Beitrag
Fragen
allgemeinem
Interesse
leistet
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteil
16
November
.
Iltalehti
§
;
Urteil
1
.
März
.
u.a.
.
Garantie
Pressefreiheit
dient
allein
subjektiven
Rechten
Presse
gleicher
Weise
auch
Schutz
Prozesses
öffentlicher
Meinungsbildung
Meinungsbildungsfreiheit
Bürger
.
Äußerungen
Presse
wollen
Regel
Bildung
öffentlichen
Meinung
beitragen
haben
zunächst
Vermutung
Zulässigkeit
auch
Rechtssphäre
anderer
berühren
vgl.
;
;
.
Rechtsprechung
besteht
nur
Spielraum
Gewährleistung
Art
.
Abs.
EMRK
zurücktreten
lassen
Medienberichterstattung
Bezug
Sachdebatte
allgemeinem
Interesse
aufweist
vgl.
Urteile
22
.
Oktober
.
u.a.
u.a.
;
17
.
Dezember
Nr.
Pedersen
§
.
Art
.
Abs.
GG
gebietet
allerdings
generell
unterstellen
visuellen
Darstellung
Alltagsleben
prominenter
Personen
Beitrag
Meinungsbildung
verbunden
sei
allein
rechtfertigte
Belange
Persönlichkeitsschutzes
zurückzustellen
.
Grundsätzen
wird
Reichweite
Schutzes
Rechts
eigenen
Bild
beeinflusst
Information
breite
Öffentlichkeit
Massenmedien
überführt
wird
engen
Personenkreis
begrenzt
bleibt
.
Andererseits
wird
Gewicht
Persönlichkeitsrecht
gegebenenfalls
beschränkenden
Pressefreiheit
beeinflusst
Berichterstattung
Angelegenheit
betrifft
Öffentlichkeit
wesentlich
berührt
vgl.
BVerfG
BVerfGE
212
;
Beschluss
24
.
Januar
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
§
.
Entscheidung
Bild
Person
abzudrucken
Kontext
bestimmten
Berichts
rücken
nutzen
Medien
grundrechtlich
geschützte
Befugnis
selbst
entscheiden
berichtenswert
halten
.
haben
jedoch
Persönlichkeitsschutz
Betroffener
berücksichtigen
.
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
dargelegt
hat
können
prominente
Personen
Allgemeinheit
Möglichkeiten
Orientierung
eigenen
Lebensentwürfen
bieten
Kontrastfunktionen
erfüllen
.
Auch
Normalität
Alltagslebens
kann
Meinungsbildung
Fragen
allgemeinem
Interesse
dienen
so
bereits
BVerfGE
.
gilt
auch
unterhaltende
Beiträge
wesentlichen
Bestandteil
Medienbetätigung
Pressefreiheit
geschützt
wird
publizistische
wirtschaftliche
Erfolg
Presse
unterhaltende
Inhalte
entsprechende
Abbildungen
angewiesen
sein
kann
Bedeutung
visueller
Darstellungen
beträchtlich
zugenommen
hat
.
gilt
Pressefreiheit
auch
unterhaltende
Beiträge
Alltagsleben
Prominenten
sozialen
nahestehender
Personen
.
Allerdings
bedarf
gerade
unterhaltenden
Inhalten
besonderem
Maß
abwägenden
Berücksichtigung
kollidierenden
Rechtspositionen
Betroffenen
.
Abwägung
Pressefreiheit
Persönlichkeitsrecht
Betroffenen
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Presse
konkreten
Fall
Angelegenheit
öffentlichem
Interesse
ernsthaft
sachbezogen
erörtert
Informationsanspruch
Publikums
erfüllt
Bildung
öffentlichen
Meinung
beiträgt
lediglich
Neugier
Leser
privaten
Angelegenheiten
prominenter
Personen
befriedigt
vgl.
283
;
.
Insoweit
hat
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
hervorgehoben
Selbstbestimmungsrecht
Presse
auch
Entscheidung
erfasst
Informationsinteresse
gewichten
ist
Gewichtung
Zweck
Abwägung
gegenläufigen
Interessen
Betroffenen
vielmehr
Fall
Rechtsstreits
Gerichten
obliegt
.
haben
allerdings
Hinblick
Zensurverbot
Art
.
Abs.
Satz
GG
inhaltlichen
Bewertung
etwa
wertvoll
wertlos
seriös
unseriös
o.ä.
abzusehen
sind
Prüfung
beschränkt
Ausmaß
Bericht
Beitrag
öffentliche
Meinungsbildung
erbringen
kann
.
Informationswert
Bildberichterstattung
ist
Bild
schon
öffentliche
Meinungsbildung
bedeutsame
Aussage
enthält
Kontext
dazugehörenden
Wortberichterstattung
ermitteln
.
Bilder
können
Wortberichte
ergänzen
Erweiterung
dienen
etwa
Authentizität
Geschilderten
unterstreichen
.
Auch
können
beigefügte
Bilder
berichteten
Geschehen
beteiligten
Personen
Aufmerksamkeit
Lesers
Wortbericht
wecken
vgl.
Senat
223
;
Urteil
19
.
Oktober
.
Beschränkt
begleitende
Bericht
allerdings
lediglich
Anlass
Abbildung
prominenter
Personen
schaffen
Berichterstattung
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennen
lässt
vgl.
Urteil
erkennenden
Senats
heutigen
Tag
ist
angezeigt
Veröffentlichungsinteresse
Vorrang
Persönlichkeitsschutz
einzuräumen
.
sind
Bildberichterstattung
Gewichtung
Belange
Persönlichkeitsschutzes
auch
Umstände
berücksichtigen
Aufnahme
entstanden
ist
etwa
zung
Heimlichkeit
beharrlicher
Nachstellung
.
Auch
ist
bedeutsam
Situation
Betroffene
erfasst
dargestellt
wird
.
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
wiegt
schwerer
visuelle
Darstellung
Ausbreitung
üblicherweise
öffentlicher
Erörterung
entzogenen
Einzelheiten
privaten
Lebens
thematisch
Privatsphäre
berührt
Betroffene
Umständen
typischer
Weise
berechtigte
Erwartung
haben
durfte
Medien
abgebildet
werden
.
kann
nur
räumliche
Privatheit
geprägten
Situation
örtlicher
Abgeschiedenheit
auch
Momenten
Entspannung
Sich-Gehen-Lassens
Einbindung
Pflichten
Berufs
Alltags
Fall
sein
.
2
.
Grundsätze
sind
Klägerin
anzuwenden
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
ausgeführt
hat
auch
Einschätzung
Person
öffentlichen
Interesses
anzusehen
ist
"
personnage
public
"
Abgrenzung
"
personnalité
politique
politician
"
einerseits
"
personne
ordinaire
ordinary
"
andererseits
vgl.
Urteile
11
.
Januar
.
Sciacca
.
;
17
.
Oktober
.
§
.
Einstufung
hat
Ausführungen
Bundesverfassungsgerichts
Folge
Person
größerem
Umfang
berichtet
werden
darf
andere
Personen
Information
hinreichenden
Nachrichtenwert
Orientierungsfunktion
Hinblick
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
hat
Abwägung
schwerwiegenden
Interessen
Betroffenen
ergibt
Veröffentlichung
entgegenstehen
.
Streitfall
führt
folgender
Abwägung
:
beanstandete
Aufnahme
ist
Einwilligung
Klägerin
veröffentlicht
worden
.
Bildberichterstattung
betrifft
Angelegenheit
Öffentlichkeit
wesentlich
berührt
vgl.
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
§
.
Aufnahme
zeigt
Überschrift
Klägerin
zusammen
Ehemann
Öffentlichkeit
"
Abbildung
allein
weitergehender
Inhalt
Anhaltspunkte
erhöhten
Schutzbedarf
Klägerin
entnehmen
wären
.
ist
auch
Beklagten
geltend
gemacht
sonst
ersichtlich
Aufnahme
Abbildung
Ausschnitts
Normalität
Alltagslebens
Urlaub
prominenten
Klägerin
hinausgeht
heraus
Meinungsbildung
Fragen
allgemeinem
Interesse
dienen
könnte
.
Gleichwohl
führt
beanstandeten
Veröffentlichung
nahme
Klägerin
"
enthaltene
Eingriff
Beklagten
Privatsphäre
Umständen
Streitfalls
Recht
beklagten
Presseverlags
Meinungsäußerung
Meinungsbildung
zurücktreten
müsste
.
Aufnahme
Klägerin
Ehemannes
bebildert
richterstattung
hauptsächlich
befasst
Ehemann
Ferienvilla
gehört
gelegen
ausgestattet
ist
.
Klägerin
angegriffene
Artikel
teilt
Villa
Klägerin
Ehemann
lediglich
einmal
Jahr
Urlaub
machten
Dollar/Tag
gemietet
werden
könne
Bedienungspersonal
inbegriffen
.
weiteren
Einzelheiten
enthält
Bericht
hervorgehobenen
Hinweis
"
Auch
Reichen
Schönen
sind
sparsam
.
vermieten
Villen
zahlende
Gäste
"
.
Zusätzlich
werden
Hollywoodstars
Angehörige
Adelshäusern
genannt
"
Hang
ökonomischem
Denken
entwickelt
"
hätten
ebenfalls
Feriendomizile
vermieteten
selbst
nutzten
.
werden
Lesern
Zeitschrift
Informationen
veränderte
Verhaltensweisen
kleinen
Schicht
reichen
Prominenten
gegeben
Zentrum
öffentlicher
Aufmerksamkeit
stehen
Kontrastfunktionen
große
Teile
Bevölkerung
haben
können
.
Beschluss
26
.
Februar
aaO
f.
dargelegt
hat
kann
geschilderte
Verhaltensweise
demokratischen
Gesellschaft
Allgemeinheit
interessierenden
Sachdebatte
geben
grundsätzlich
auch
rechtfertigen
Beitrag
erwähnten
prominenten
Vermieter
Anwesens
Klägerin
Ehefrau
kontextgerechten
Bild
darzustellen
.
Bedeutung
Beitrags
liegt
schon
entsprechende
Stoßrichtung
Berichts
Fettdruck
zentrale
Anordnung
Kernsätze
"
Auch
Reichen
Schönen
sind
sparsam
.
vermieten
Villen
zahlende
Gäste
"
Druck
besonders
herausgestellt
Fließtext
wiederholt
wird
.
aaO
ausgeführt
hat
kann
derartiger
Bericht
sozialkritische
Überlegungen
Leser
auch
Zeitschrift
sein
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
ökonomische
Denken
"
Reichen
Schönen
"
anstoßen
Ferienvilla
Dollar/Tag
Personal
vermieten
mieten
können
auch
Möglichkeit
besteht
Leser
Sinn
Mitteilung
Zeitschrift
nachdenken
mündige
Bürger
eigenes
Konsumverhalten
überdenken
.
Insoweit
reicht
bereits
Möglichkeit
Beitrag
Meinungsbildung
Fragen
allgemeinem
Interesse
dienen
kann
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
aaO
;
Urteile
16
November
.
Iltalehti
§
;
1
.
März
.
u.a.
.
mithin
Wortberichterstattung
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
geschaffen
werden
kann
ist
Bebilderung
einzige
Aufnahme
Klägerin
beanstanden
.
Abbildung
ist
genommen
beeinträchtigend
.
Klägerin
hat
auch
geltend
gemacht
etwa
heimlich
belästigender
Weise
gekommen
sei
auch
anderen
Gesichtspunkte
vorgetragen
Rahmen
abgestuften
Schutzkonzepts
Veröffentlichung
entgegenstehen
könnten
auch
Einwilligung
erfolgt
ist
.
gilt
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
auch
dann
Aufnahme
Anlass
entstanden
ist
.
Revision
Klägerin
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
31.01.2006