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1865 lines
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NAMEN
Verkündet
:
18
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Adhäsionsverfahren
Antrag
Verletzten
Geschädigten
Beschuldigten
Schädiger
ergehende
Entscheidung
entfaltet
Rechtskraft
Haftpflichtversicherer
Schädigers
noch
bindet
Folgeprozess
Entscheidung
berufene
Gericht
.
Urteil
18
.
Dezember
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Dezember
wird
Beklagten
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
kam
13
.
August
Fall
Auseinandersetzung
Beklagten
Fahrer
Beklagten
haftpflichtversicherten
Pkw
angefahren
wurde
.
Kläger
erlitt
Distorsion
rechten
oberen
Sprunggelenks
rechten
Kniegelenks
Zerrung
inneren
Seitenbandes
rechten
Fußes
.
Beklagte
wurde
gefährlicher
Körperverletzung
angeklagt
.
Kläger
beantragte
Wege
Adhäsionsverfahrens
Beklagten
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
mindestens
verurteilen
.
verlangte
Ersatz
materieller
Schäden
Haushaltsführungsschaden
außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten
.
rechtskräftiges
Urteil
Amtsgerichts
S.
wurde
Beklagte
fahrlässiger
Körperverletzung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
verurteilt
.
Schadensersatzanspruch
Klägers
erklärte
Strafgericht
fahrlässiger
Körperverletzung
Grunde
nach
gerechtfertigt
.
Adhäsionsverfahren
geltend
gemachten
Ansprüche
sind
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
.
Amtsgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Klage
Gesamtschuldner
Zahlung
Schmerzensgeldes
Ersatz
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Höhe
verurteilt
.
haben
Kläger
Beklagte
zugleich
Nebenintervenientin
Seiten
Beklagten
Berufung
eingelegt
.
angefochtenen
Urteil
hat
Landgericht
Verurteilung
Beklagten
zahlendes
Schmerzensgeld
erstattende
Rechtsanwaltskosten
herabgesetzt
Klage
Übrigen
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Beklagten
Berufung
Klägers
abgewiesen
.
hat
Revision
Klärung
Frage
zugelassen
Adhäsionsverfahren
ergangene
Entscheidung
Bindungswirkung
nachfolgenden
Schadensersatzprozess
Haftpflichtversicherer
Schädigers
entfaltet
.
Urteil
hat
Kläger
Revision
eingelegt
Begehren
Beklagten
Umfang
Verurteilung
Beklagten
weiterverfolgt
.
Beklagten
hat
Rechtsmittel
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Beklagten
Schadensersatzanspruch
Klägers
gemäß
§
§
Abs.
§
§
Abs.
.
sieht
Adhäsionsverfahren
getroffene
scheidung
gebunden
Anspruch
Grunde
bestehe
Kläger
Anspruch
minderndes
Mitverschulden
§
anzulasten
sei
.
erlittenen
Verletzungen
hält
Berufungsgericht
Schmerzensgeld
angemessen
.
Ersatz
Haushaltsführungsschadens
könne
Kläger
beanspruchen
Schaden
substantiiert
dargetan
habe
.
Dementsprechend
habe
Kläger
Anspruch
Ersatz
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
nur
Höhe
.
Haftung
Beklagten
verneint
Berufungsgericht
Begründung
Haftpflichtversicherer
sei
vorliegend
Leistungspflicht
befreit
Beklagte
Körperverletzung
vorsätzlich
begangen
habe
.
Feststellung
stehe
Adhäsionsverfahren
ergangene
Entscheidung
Anspruch
fahrlässig
begangenen
Körperverletzung
Grunde
gerechtfertigt
sei
.
könne
offenbleiben
Strafurteils
bindender
Wirkung
auch
Lasten
Beklagten
feststehe
Beklagte
Pkw
stehenden
Kläger
schuldhaft
angefahren
habe
Seite
geknickt
gestürzt
sei
verletzt
habe
.
Strafverfahren
ergangene
Grundurteil
entfalte
jedenfalls
Bindungswirkung
Verschuldens
Frage
sei
dort
entscheidungserheblich
gewesen
.
Kläger
selbst
sei
Strafverfahren
ausgegangen
Beklagte
enthemmt
gewesen
sei
vorsätzlich
angefahren
habe
.
Unerheblich
sei
vorliegenden
Rechtsstreit
geltend
mache
überzeugt
sein
"
letztlich
lediglich
fahrlässige
Handlungsweise
Beklagten
feststehen
dürfte
"
.
sei
rechtliche
Wertung
ankomme
.
Maßgebend
Beklagten
vorsätzliches
fahrlässiges
Verhalten
Last
legen
sei
sei
vielmehr
Bewertung
zugrunde
legende
tatsächliche
Hergang
Geschehens
.
Kläger
habe
vorgetragen
Beklagte
sei
Pkw
vorwärts
zugefahren
vordere
Stoßstange
Bein
berührt
habe
.
sei
Fuß
weggeknickt
Sprunggelenk
habe
verdreht
.
sei
Beklagte
zunächst
Stück
dann
erneut
zugefahren
auch
Intensität
selben
Bein
getroffen
worden
sei
.
Verhältnis
Beklagten
sei
Unfalldarstellung
unstreitig
Beklagte
habe
ausdrücklich
zulässiger
Weise
Eigen
gemacht
.
Überzeugung
Kammer
stehe
Beklagte
enthemmt
sehenden
Auges
Pkw
Fahrzeug
stehende
Person
zufahre
nur
Sorgfaltspflichten
verletze
auch
mögliche
körperliche
Verletzung
wisse
Handeln
billigend
Kauf
nehme
zumindest
bedingtem
Vorsatz
handele
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Adhäsionsverfahren
ergangenen
Urteils
Verhältnis
Kläger
Beklagten
Haftung
Grunde
rechtskräftig
festgestellt
ist
Urteil
jedoch
Bindung
Beklagten
entfaltet
.
Strafverfahren
ergangene
Entscheidung
Antrag
Verletzten
Ersatz
Straftat
Beschuldigten
erwachsenen
vermögensrechtlichen
Anspruchs
§
steht
gemäß
§
Abs.
Satz
bürgerlichen
Rechtsstreit
ergangenen
Urteil
gleich
.
§
Abs.
Satz
kann
Entscheidung
Strafgerichts
Grund
geltend
gemachten
Anspruchs
beschränken
vgl.
Beschluss
21
.
August
BGHSt
.
Macht
Gericht
Möglichkeit
Gebrauch
gilt
§
entsprechend
.
bedeutet
nachfolgenden
Betragsverfahren
Entscheidung
berufene
Zivilgericht
§
Abs.
Satz
Adhäsionsverfahren
getroffene
Entscheidung
gebunden
ist
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
3
;
9
.
Aufl
.
.
4
;
Löwe/
26
.
Aufl
.
.
12
;
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
.
.
Umfang
Bindungswirkung
Grundurteils
richtet
Gericht
wirklich
entschieden
hat
.
ist
Auslegung
Urteilsformel
Entscheidungsgründen
ermitteln
Urteile
14
.
April
ZR
VersR
14
.
Juni
jeweils
;
MünchKommZPO/Musielak
3
.
Aufl
.
.
.
Bindungswirkung
vorliegenden
Fall
Berufungsgericht
annimmt
Verneinung
Mitverschuldens
§
erfasst
kann
offen
bleiben
vgl.
.
Ebenso
ist
entscheiden
Strafgericht
hier
bejahte
fahrlässige
Begehungsweise
bindender
Wirkung
Betragsverfahren
Beklagten
festgestellt
worden
ist
.
Bindung
Grundurteil
§
entfaltet
ist
jedenfalls
ebenso
Wirkung
materiellen
Rechtskraft
§
Abs.
grundsätzlich
Verfahren
beteiligten
Parteien
beschränkt
vgl.
3
.
Aufl
.
.
;
29
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
Beklagte
Adhäsionsverfahren
beteiligt
war
vermag
dort
ergangene
Entscheidung
mithin
Bindungswirkung
entfalten
.
Adhäsionsverfahren
Beklagten
ergangene
Grundurteil
ist
Rechtsstreit
Klägers
Beklagte
auch
bindend
Haftpflichtversicherer
Beklagten
Anspruch
genommen
wird
.
Berufungsgericht
erwägt
vorliegende
Fallgestaltung
entsprechende
Anwendung
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
Bindungswirkung
vorangegangenen
Haftpflichtprozesses
Geschädigten
Versicherungsnehmer
nachfolgenden
Deckungsprozess
Versicherungsnehmer
Versicherer
.
Fallgestaltung
wird
Haftpflichtfrage
grundsätzlich
abschließend
Haftpflichtprozess
entschieden
sog.
Trennungsprinzip
.
jedenfalls
Haftungstatbestand
geht
geltende
Bindungswirkung
verhindert
Haftpflichtprozess
getroffene
Entscheidung
auch
Grundlagen
nochmals
Versicherer
Versicherungsnehmer
Frage
gestellt
werden
können
vgl.
Urteil
30
.
September
.
Grundsätze
sind
vorliegenden
Fall
Haftpflichtversicherer
Deckungsprozess
Versicherungsnehmer
Wege
Direktklage
Geschädigten
§
Nr.
.
jetzt
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Anspruch
genommen
wird
anwendbar
.
Verhältnis
nachfolgendem
Deckungsprozess
geltende
Bindungswirkung
folgt
Wesen
Haftpflichtversicherung
dort
gegebenen
umfassenden
Abwehrzuständigkeit
Versicherers
Senatsurteil
13
.
Dezember
;
Urteile
18
.
März
19
.
Februar
ZR
;
Reiff
f.
;
Fetzer
;
Gottwald/
Adolphsen
;
Hagen
f.
.
Kommt
Haftpflichtanspruch
so
hat
Versicherungsnehmer
Prozessführung
Versicherer
überlassen
§
Nr.
Satz
;
vgl.
auch
§
§
.
.
Versicherer
muss
Haftpflichtprozess
Interessen
Versicherten
so
wahren
beauftragter
Anwalt
.
Versicherungsnehmer
hingegen
obliegt
Beweisverbot
;
ist
weitgehend
Weisungen
Versicherers
unterworfen
Nr.
.
Ergebnis
bedeutet
Haftpflichtversicherer
allein
Prüfung
Abwehr
folgende
Arbeitslast
Verantwortung
trägt
.
wäre
widersinnig
Haftpflichtanspruch
Versicherer
Versicherungsnehmer
geführten
Haftpflichtprozess
bejaht
würde
aber
anschließenden
Deckungsprozess
Haftpflicht
verneinen
würde
Fetzer
aaO
.
Rechtsstreit
Geschädigten
Schädiger
Haftung
entschieden
wird
Folgeprozess
Schädiger
Geschädigte
Haftpflichtversicherer
Wege
Direktklage
Anspruch
nimmt
ist
andere
Interessenlage
gegeben
Folgeprozess
vertragliche
Ansprüche
Versicherungsverhältnis
Außenhaftung
Haftpflichtversicherers
Dritten
Geschädigten
geht
.
Fall
bestimmt
§
Nr.
.
jetzt
§
Abs.
.
rechtskräftige
Klageabweisung
Rechtskraft
auch
jeweils
andere
Prozessrechtsverhältnis
entfaltet
.
Fällen
§
Abs.
hat
Dritte
Hand
Anspruch
Schädiger
Haftpflichtversicherer
Gesamtschuldner
geltend
machen
.
Dritten
eröffnete
Möglichkeit
Wahl
Versicherer
Schädiger
vorzugehen
dient
Verbesserung
Opferschutzes
.
Geschädigte
soll
Zweck
Pflichtversicherung
entsprechend
zeitnah
angemessen
entschädigt
werden
.
Ungerechtfertigten
Nutzen
soll
Rechtslage
aber
erwerben
;
insbesondere
darf
Umstand
Gesamtschuldner
auch
einzeln
möglicherweise
nacheinander
belangen
kann
geschuldete
Entschädigung
hinausgehenden
Vorteil
bringen
Senatsurteile
29
.
Mai
VersR
f.
;
14
Juli
15
.
Januar
VersR
.
f.
.
Anliegen
entspricht
§
Nr.
.
jetzt
§
Abs.
.
angeordnete
Rechtskrafterstreckung
Gesamtschuldner
ergangenen
klageabweisenden
Urteils
1
.
Aufl
.
.
2
;
Knappmann
28
.
Aufl
.
.
.
Regelung
wäre
Bindungswirkung
besteht
vereinbar
.
Adhäsionsverfahren
kann
gelten
.
Antrag
Verletzten
Geschädigten
Beschuldigten
Schädiger
eingeleitete
Adhäsionsverfahren
entspricht
Haftpflichtprozess
Dritten
Geschädigten
Schädiger
vgl.
§
§
Abs.
.
ergehende
Entscheidung
steht
bürgerlichen
Rechtsstreit
ergangenen
Urteil
gleich
§
Abs.
.
entfaltet
Rechtskraft
Haftpflichtversicherer
Schädigers
noch
bindet
Folgeprozess
Entscheidung
berufene
Gericht
.
entsprechende
Anwendung
Deckungsprozess
geltenden
Bindungswirkung
vorausgegangenem
Adhäsionsverfahren
ist
abzulehnen
.
würde
führen
§
Nr.
.
jetzt
§
Abs.
.
auch
Schutz
Versicherers
angeordnete
begrenzte
Rechtskrafterstreckung
MünchKommVVG/Schneider
aaO
Nachteil
unterlaufen
würde
.
kommt
Versicherer
Adhäsionsverfahren
beteiligt
ist
.
kann
anders
Versicherungsnehmer
Schädiger
Zivilgericht
geführten
Verfahren
Prozessvertreter
Beschuldigten
führen
Schirmer
noch
hat
Möglichkeit
Wahrung
Interessen
Verfahren
Nebenintervenient
beizutreten
.
Ersichtlich
auch
Erwägungen
heraus
hat
Gesetzgeber
Einführung
Direktanspruchs
Nr.
.
§
Nr.
.
angeordnete
Rechtskrafterstreckung
Klage
abweisende
Urteile
beschränkt
vgl.
Begründung
Bundesregierung
16
.
Mai
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Pflichtversicherung
Kraftfahrzeughalter
BT-Drucks
.
IV/2252
S.
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
angenommen
hat
Anspruch
Klägers
Beklagte
sei
gemäß
§
.
vgl.
jetzt
:
§
.
ausgeschlossen
Beklagte
Versicherungsfall
vorsätzlich
herbeigeführt
habe
.
Leistungsfreiheit
Versicherers
Falle
vorsätzlicher
Herbeiführung
Versicherungsfalles
gilt
grundsätzlich
auch
Direktanspruch
Pflichtversicherung
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
30
.
September
VersR
40
;
Jahnke
Straßenverkehrsrecht
22
.
Aufl
.
§
.
.
§
.
handelt
allgemein
anerkannt
ist
Obliegenheitsverletzung
Versicherer
nachträglich
Verpflichtung
Leistung
befreit
subjektiven
vornherein
festgelegt
ist
Schadensfall
Schutz
Versicherungsvertrages
fällt
Senatsurteil
15
.
Dezember
aaO
.
Ausschluss
Leistungspflicht
Kfz-Haftpflichtversicherers
vorsätzliche
Schadenszufügung
Straßenverkehr
widerspricht
Auffassung
Revision
europarechtlichen
Vorgaben
.
Zutreffend
weist
Revisionserwiderung
Bundesrepublik
Anhang
Nr.
Europäischen
Übereinkommen
obligatorische
Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeuge
20
.
April
.
S.
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
Versicherten
vorsätzlich
verursachten
Schäden
Versicherung
auszuschließen
Art
.
Gesetzes
Europäischen
Übereinkommen
20
.
April
obligatorische
Haftpflichtversicherung
Kraftfahrzeuge
1
.
April
.
S.
.
Zulässigkeit
Ausschlusses
Direktanspruchs
vorsätzlich
herbeigeführten
Versicherungsfällen
besteht
.
Folgezeit
Rat
Europäischen
Gemeinschaften
erlassenen
Richtlinien
betreffend
Angleichung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
bezüglich
Kfz-Haftpflichtversicherung
Erste
KH-Richtlinie
24
.
April
.
Nr.
S.
2
.
Mai
;
Zweite
KH-Richtlinie
30
.
Dezember
.
S.
11
.
Januar
;
Dritte
KH-Richtlinie
14
.
Mai
.
S.
19
.
Mai
;
Vierte
KH-Richtlinie
16
.
Mai
.
Nr.
S.
20
Juli
;
Fünfte
KH-Richtlinie
11
.
Mai
.
Nr.
S.
11
.
Juni
gehen
teilweise
eingehend
Deckungsumfang
Versicherung
möglichen
Risikoausschlüssen
befassen
Tatbestand
Vorsatztat
ausdrücklich
vgl.
.
Allein
Umstand
Präambeln
Richtlinien
insbesondere
Zweiten
Dritten
KH-Richtlinie
Anliegen
ist
Deckungsumfang
Kfz-Haftpflichtversicherung
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
Interesse
Unfallopfer
möglichst
umfassend
auszugestalten
Ausschlussklauseln
Wirkung
Geschädigten
nur
geringem
Maße
zuzulassen
führt
Unwirksamkeit
Bundesrepublik
zuvor
zulässiger
Weise
erklärten
Ausschlusses
Versicherungsschutzes
Versicherten
vorsätzlich
verursachte
Schäden
.
gilt
Ausschluss
Leistungspflicht
Versicherers
Falle
Direktanspruchs
Geschädigten
Kfz-Haftpflichtversicherung
.
aaO
;
zweifelnd
Knappmann
aaO
.
.
Voraussetzungen
Ausschluss
Leistungspflicht
hat
Berufungsgericht
Streitfall
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Beklagten
stehe
Leistungsfreiheit
Versicherers
nur
eingreifen
könne
Versicherungsnehmer
selbst
vorsätzlich
gehandelt
habe
.
habe
insoweit
darlegungspflichtige
Beklagte
jedoch
vorgetragen
.
Vielmehr
werde
Beklagte
stets
nur
"
Fahrer
"
bezeichnet
.
Richtig
ist
Kfz-Haftpflichtversicherer
leistungsfrei
ist
vorsätzlich
handelnde
Fahrer
zugleich
auch
Halter
Kfz
ist
.
Ausschluss
Versicherungsschutzes
§
.
gilt
Versicherungsnehmer
nur
selbst
vorsätzlich
rechtswidrig
gehandelt
hat
;
OLG
634
;
OLG
399
;
Jahnke
aaO
.
.
Sind
Halter
Fahrer
personenverschieden
bleibt
Versicherer
Halter
Leistung
verpflichtet
vorsätzliches
Handeln
grundsätzlich
zurechenbar
ist
1
.
Aufl
.
§
.
.
Ist
Versicherer
Halter
Versicherungsnehmer
Leistung
verpflichtet
haftet
§
Nr.
auch
geschädigten
Dritten
.
Direktanspruch
entfällt
Fahrer
zugleich
Halter
Kfz
war
Versicherungsfall
vorsätzlich
herbeigeführt
hat
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Beklagte
Fahrer
auch
Halter
Pkw
war
.
Haltereigenschaft
ergibt
Ermittlungsverfahren
getroffenen
polizeilichen
Feststellungen
.
Strafakten
sind
Berufungsgericht
beigezogen
worden
.
Inhalt
war
Tatbestands
angefochtenen
Urteils
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
.
Revision
hat
auch
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Verhalten
Beklagten
vorsätzliche
Körperverletzung
bewertet
hat
.
hat
Gericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlungen
Ergebnisses
etwaigen
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
erachten
ist
.
Hat
Berufungsgericht
festgestellt
tatsächliche
Behauptung
wahr
sei
so
ist
Feststellung
Revisionsgericht
bindend
sei
denn
Bezug
Feststellung
zulässiger
begründeter
Revisionsangriff
erhoben
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
tatrichterliche
Würdigung
rechtsfehlerfrei
Sachvortrag
Klägers
gestützt
Beklagte
zulässiger
Weise
Eigen
gemacht
hat
Verhältnis
Parteien
unstreitig
ist
.
Kläger
zumindest
hilfsweise
abweichenden
günstigen
Sachvortrag
Beklagten
Eigen
gemacht
habe
erschließt
Auffassung
Revision
.
Zutreffend
weist
Revisionserwiderung
Beklagte
etwa
behauptet
hat
Unfall
bemerkt
haben
vielmehr
bestritten
hat
Kläger
angefahren
haben
.
Vorbringen
Kläger
ungünstig
ist
ist
Annahme
habe
hilfsweise
Eigen
gemacht
auszuschließen
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
habe
Möglichkeit
erwogen
Beklagte
Kläger
habe
anfahren
vielmehr
Sprung
Seite
habe
nötigen
wollen
ergeben
Sachvortrag
Parteien
Anhaltspunkte
.
tatrichterliche
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
Pkw
Fahrzeug
stehenden
Kläger
zufuhr
Verletzung
auch
eingetretenen
Schaden
vgl.
Lücke
aaO
§
.
.
billigend
Kauf
genommen
Versicherungsfall
zumindest
bedingtem
Vorsatz
führt
hat
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beklagte
gerichtete
Klage
ist
mithin
Recht
unbegründet
abgewiesen
worden
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.12.2009
Entscheidung