NAMEN Verkündet : 18 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Adhäsionsverfahren Antrag Verletzten Geschädigten Beschuldigten Schädiger ergehende Entscheidung entfaltet Rechtskraft Haftpflichtversicherer Schädigers noch bindet Folgeprozess Entscheidung berufene Gericht . Urteil 18 . Dezember AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Dezember wird Beklagten zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger kam 13 . August Fall Auseinandersetzung Beklagten Fahrer Beklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren wurde . Kläger erlitt Distorsion rechten oberen Sprunggelenks rechten Kniegelenks Zerrung inneren Seitenbandes rechten Fußes . Beklagte wurde gefährlicher Körperverletzung angeklagt . Kläger beantragte Wege Adhäsionsverfahrens Beklagten Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes mindestens € verurteilen . verlangte Ersatz materieller Schäden Haushaltsführungsschaden € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten . rechtskräftiges Urteil Amtsgerichts S. wurde Beklagte fahrlässiger Körperverletzung Geldstrafe Tagessätzen je € verurteilt . Schadensersatzanspruch Klägers erklärte Strafgericht fahrlässiger Körperverletzung Grunde nach gerechtfertigt . Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind Gegenstand vorliegenden Verfahrens . Amtsgericht hat Klage teilweise stattgegeben Beklagten Abweisung weitergehenden Klage Gesamtschuldner Zahlung Schmerzensgeldes € Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € verurteilt . haben Kläger Beklagte zugleich Nebenintervenientin Seiten Beklagten Berufung eingelegt . angefochtenen Urteil hat Landgericht Verurteilung Beklagten zahlendes Schmerzensgeld € erstattende Rechtsanwaltskosten € herabgesetzt Klage Übrigen Zurückweisung weitergehenden Berufung Beklagten Berufung Klägers abgewiesen . hat Revision Klärung Frage zugelassen Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung Bindungswirkung nachfolgenden Schadensersatzprozess Haftpflichtversicherer Schädigers entfaltet . Urteil hat Kläger Revision eingelegt Begehren Beklagten Umfang Verurteilung Beklagten weiterverfolgt . Beklagten hat Rechtsmittel zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Beklagten Schadensersatzanspruch Klägers gemäß § § Abs. § § Abs. . sieht Adhäsionsverfahren getroffene scheidung gebunden Anspruch Grunde bestehe Kläger Anspruch minderndes Mitverschulden § anzulasten sei . erlittenen Verletzungen hält Berufungsgericht Schmerzensgeld € angemessen . Ersatz Haushaltsführungsschadens könne Kläger beanspruchen Schaden substantiiert dargetan habe . Dementsprechend habe Kläger Anspruch Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur Höhe € . Haftung Beklagten verneint Berufungsgericht Begründung Haftpflichtversicherer sei vorliegend Leistungspflicht befreit Beklagte Körperverletzung vorsätzlich begangen habe . Feststellung stehe Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung Anspruch fahrlässig begangenen Körperverletzung Grunde gerechtfertigt sei . könne offenbleiben Strafurteils bindender Wirkung auch Lasten Beklagten feststehe Beklagte Pkw stehenden Kläger schuldhaft angefahren habe Seite geknickt gestürzt sei verletzt habe . Strafverfahren ergangene Grundurteil entfalte jedenfalls Bindungswirkung Verschuldens Frage sei dort entscheidungserheblich gewesen . Kläger selbst sei Strafverfahren ausgegangen Beklagte enthemmt gewesen sei vorsätzlich angefahren habe . Unerheblich sei vorliegenden Rechtsstreit geltend mache überzeugt sein " letztlich lediglich fahrlässige Handlungsweise Beklagten feststehen dürfte " . sei rechtliche Wertung ankomme . Maßgebend Beklagten vorsätzliches fahrlässiges Verhalten Last legen sei sei vielmehr Bewertung zugrunde legende tatsächliche Hergang Geschehens . Kläger habe vorgetragen Beklagte sei Pkw vorwärts zugefahren vordere Stoßstange Bein berührt habe . sei Fuß weggeknickt Sprunggelenk habe verdreht . sei Beklagte zunächst Stück dann erneut zugefahren auch Intensität selben Bein getroffen worden sei . Verhältnis Beklagten sei Unfalldarstellung unstreitig Beklagte habe ausdrücklich zulässiger Weise Eigen gemacht . Überzeugung Kammer stehe Beklagte enthemmt sehenden Auges Pkw Fahrzeug stehende Person zufahre nur Sorgfaltspflichten verletze auch mögliche körperliche Verletzung wisse Handeln billigend Kauf nehme zumindest bedingtem Vorsatz handele . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend nimmt Berufungsgericht Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils Verhältnis Kläger Beklagten Haftung Grunde rechtskräftig festgestellt ist Urteil jedoch Bindung Beklagten entfaltet . Strafverfahren ergangene Entscheidung Antrag Verletzten Ersatz Straftat Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs § steht gemäß § Abs. Satz bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich . § Abs. Satz kann Entscheidung Strafgerichts Grund geltend gemachten Anspruchs beschränken vgl. Beschluss 21 . August BGHSt . Macht Gericht Möglichkeit Gebrauch gilt § entsprechend . bedeutet nachfolgenden Betragsverfahren Entscheidung berufene Zivilgericht § Abs. Satz Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung gebunden ist Meyer-Goßner 55 . Aufl . . 3 ; 9 . Aufl . . 4 ; Löwe/ 26 . Aufl . . 12 ; Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . . . Umfang Bindungswirkung Grundurteils richtet Gericht wirklich entschieden hat . ist Auslegung Urteilsformel Entscheidungsgründen ermitteln Urteile 14 . April ZR VersR 14 . Juni jeweils ; MünchKommZPO/Musielak 3 . Aufl . . . Bindungswirkung vorliegenden Fall Berufungsgericht annimmt Verneinung Mitverschuldens § erfasst kann offen bleiben vgl. . Ebenso ist entscheiden Strafgericht hier bejahte fahrlässige Begehungsweise bindender Wirkung Betragsverfahren Beklagten festgestellt worden ist . Bindung Grundurteil § entfaltet ist jedenfalls ebenso Wirkung materiellen Rechtskraft § Abs. grundsätzlich Verfahren beteiligten Parteien beschränkt vgl. 3 . Aufl . . ; 29 . Aufl . § . § . . Beklagte Adhäsionsverfahren beteiligt war vermag dort ergangene Entscheidung mithin Bindungswirkung entfalten . Adhäsionsverfahren Beklagten ergangene Grundurteil ist Rechtsstreit Klägers Beklagte auch bindend Haftpflichtversicherer Beklagten Anspruch genommen wird . Berufungsgericht erwägt vorliegende Fallgestaltung entsprechende Anwendung Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Bindungswirkung vorangegangenen Haftpflichtprozesses Geschädigten Versicherungsnehmer nachfolgenden Deckungsprozess Versicherungsnehmer Versicherer . Fallgestaltung wird Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend Haftpflichtprozess entschieden sog. Trennungsprinzip . jedenfalls Haftungstatbestand geht geltende Bindungswirkung verhindert Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung auch Grundlagen nochmals Versicherer Versicherungsnehmer Frage gestellt werden können vgl. Urteil 30 . September . Grundsätze sind vorliegenden Fall Haftpflichtversicherer Deckungsprozess Versicherungsnehmer Wege Direktklage Geschädigten § Nr. . jetzt § Abs. Satz Nr. . Anspruch genommen wird anwendbar . Verhältnis nachfolgendem Deckungsprozess geltende Bindungswirkung folgt Wesen Haftpflichtversicherung dort gegebenen umfassenden Abwehrzuständigkeit Versicherers Senatsurteil 13 . Dezember ; Urteile 18 . März 19 . Februar ZR ; Reiff f. ; Fetzer ; Gottwald/ Adolphsen ; Hagen f. . Kommt Haftpflichtanspruch so hat Versicherungsnehmer Prozessführung Versicherer überlassen § Nr. Satz ; vgl. auch § § . . Versicherer muss Haftpflichtprozess Interessen Versicherten so wahren beauftragter Anwalt . Versicherungsnehmer hingegen obliegt Beweisverbot ; ist weitgehend Weisungen Versicherers unterworfen Nr. . Ergebnis bedeutet Haftpflichtversicherer allein Prüfung Abwehr folgende Arbeitslast Verantwortung trägt . wäre widersinnig Haftpflichtanspruch Versicherer Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess bejaht würde aber anschließenden Deckungsprozess Haftpflicht verneinen würde Fetzer aaO . Rechtsstreit Geschädigten Schädiger Haftung entschieden wird Folgeprozess Schädiger Geschädigte Haftpflichtversicherer Wege Direktklage Anspruch nimmt ist andere Interessenlage gegeben Folgeprozess vertragliche Ansprüche Versicherungsverhältnis Außenhaftung Haftpflichtversicherers Dritten Geschädigten geht . Fall bestimmt § Nr. . jetzt § Abs. . rechtskräftige Klageabweisung Rechtskraft auch jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet . Fällen § Abs. hat Dritte Hand Anspruch Schädiger Haftpflichtversicherer Gesamtschuldner geltend machen . Dritten eröffnete Möglichkeit Wahl Versicherer Schädiger vorzugehen dient Verbesserung Opferschutzes . Geschädigte soll Zweck Pflichtversicherung entsprechend zeitnah angemessen entschädigt werden . Ungerechtfertigten Nutzen soll Rechtslage aber erwerben ; insbesondere darf Umstand Gesamtschuldner auch einzeln möglicherweise nacheinander belangen kann geschuldete Entschädigung hinausgehenden Vorteil bringen Senatsurteile 29 . Mai VersR f. ; 14 Juli 15 . Januar VersR . f. . Anliegen entspricht § Nr. . jetzt § Abs. . angeordnete Rechtskrafterstreckung Gesamtschuldner ergangenen klageabweisenden Urteils 1 . Aufl . . 2 ; Knappmann 28 . Aufl . . . Regelung wäre Bindungswirkung besteht vereinbar . Adhäsionsverfahren kann gelten . Antrag Verletzten Geschädigten Beschuldigten Schädiger eingeleitete Adhäsionsverfahren entspricht Haftpflichtprozess Dritten Geschädigten Schädiger vgl. § § Abs. . ergehende Entscheidung steht bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich § Abs. . entfaltet Rechtskraft Haftpflichtversicherer Schädigers noch bindet Folgeprozess Entscheidung berufene Gericht . entsprechende Anwendung Deckungsprozess geltenden Bindungswirkung vorausgegangenem Adhäsionsverfahren ist abzulehnen . würde führen § Nr. . jetzt § Abs. . auch Schutz Versicherers angeordnete begrenzte Rechtskrafterstreckung MünchKommVVG/Schneider aaO Nachteil unterlaufen würde . kommt Versicherer Adhäsionsverfahren beteiligt ist . kann anders Versicherungsnehmer Schädiger Zivilgericht geführten Verfahren Prozessvertreter Beschuldigten führen Schirmer noch hat Möglichkeit Wahrung Interessen Verfahren Nebenintervenient beizutreten . Ersichtlich auch Erwägungen heraus hat Gesetzgeber Einführung Direktanspruchs Nr. . § Nr. . angeordnete Rechtskrafterstreckung Klage abweisende Urteile beschränkt vgl. Begründung Bundesregierung 16 . Mai Entwurf Gesetzes Änderung Vorschriften Pflichtversicherung Kraftfahrzeughalter BT-Drucks . IV/2252 S. . 2 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht angenommen hat Anspruch Klägers Beklagte sei gemäß § . vgl. jetzt : § . ausgeschlossen Beklagte Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe . Leistungsfreiheit Versicherers Falle vorsätzlicher Herbeiführung Versicherungsfalles gilt grundsätzlich auch Direktanspruch Pflichtversicherung vgl. Senatsurteile 15 . Dezember 30 . September VersR 40 ; Jahnke Straßenverkehrsrecht 22 . Aufl . § . . § . handelt allgemein anerkannt ist Obliegenheitsverletzung Versicherer nachträglich Verpflichtung Leistung befreit subjektiven vornherein festgelegt ist Schadensfall Schutz Versicherungsvertrages fällt Senatsurteil 15 . Dezember aaO . Ausschluss Leistungspflicht Kfz-Haftpflichtversicherers vorsätzliche Schadenszufügung Straßenverkehr widerspricht Auffassung Revision europarechtlichen Vorgaben . Zutreffend weist Revisionserwiderung Bundesrepublik Anhang Nr. Europäischen Übereinkommen obligatorische Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeuge 20 . April . S. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden Versicherung auszuschließen Art . Gesetzes Europäischen Übereinkommen 20 . April obligatorische Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeuge 1 . April . S. . Zulässigkeit Ausschlusses Direktanspruchs vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht . Folgezeit Rat Europäischen Gemeinschaften erlassenen Richtlinien betreffend Angleichung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten bezüglich Kfz-Haftpflichtversicherung Erste KH-Richtlinie 24 . April . Nr. S. 2 . Mai ; Zweite KH-Richtlinie 30 . Dezember . S. 11 . Januar ; Dritte KH-Richtlinie 14 . Mai . S. 19 . Mai ; Vierte KH-Richtlinie 16 . Mai . Nr. S. 20 Juli ; Fünfte KH-Richtlinie 11 . Mai . Nr. S. 11 . Juni gehen teilweise eingehend Deckungsumfang Versicherung möglichen Risikoausschlüssen befassen Tatbestand Vorsatztat ausdrücklich vgl. . Allein Umstand Präambeln Richtlinien insbesondere Zweiten Dritten KH-Richtlinie Anliegen ist Deckungsumfang Kfz-Haftpflichtversicherung Mitgliedstaaten Europäischen Union Interesse Unfallopfer möglichst umfassend auszugestalten Ausschlussklauseln Wirkung Geschädigten nur geringem Maße zuzulassen führt Unwirksamkeit Bundesrepublik zuvor zulässiger Weise erklärten Ausschlusses Versicherungsschutzes Versicherten vorsätzlich verursachte Schäden . gilt Ausschluss Leistungspflicht Versicherers Falle Direktanspruchs Geschädigten Kfz-Haftpflichtversicherung . aaO ; zweifelnd Knappmann aaO . . Voraussetzungen Ausschluss Leistungspflicht hat Berufungsgericht Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht . Erfolg macht Revision geltend Beklagten stehe Leistungsfreiheit Versicherers nur eingreifen könne Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich gehandelt habe . habe insoweit darlegungspflichtige Beklagte jedoch vorgetragen . Vielmehr werde Beklagte stets nur " Fahrer " bezeichnet . Richtig ist Kfz-Haftpflichtversicherer leistungsfrei ist vorsätzlich handelnde Fahrer zugleich auch Halter Kfz ist . Ausschluss Versicherungsschutzes § . gilt Versicherungsnehmer nur selbst vorsätzlich rechtswidrig gehandelt hat ; OLG 634 ; OLG 399 ; Jahnke aaO . . Sind Halter Fahrer personenverschieden bleibt Versicherer Halter Leistung verpflichtet vorsätzliches Handeln grundsätzlich zurechenbar ist 1 . Aufl . § . . Ist Versicherer Halter Versicherungsnehmer Leistung verpflichtet haftet § Nr. auch geschädigten Dritten . Direktanspruch entfällt Fahrer zugleich Halter Kfz war Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat . Auffassung Revision ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen Beklagte Fahrer auch Halter Pkw war . Haltereigenschaft ergibt Ermittlungsverfahren getroffenen polizeilichen Feststellungen . Strafakten sind Berufungsgericht beigezogen worden . Inhalt war Tatbestands angefochtenen Urteils Gegenstand mündlichen Verhandlung . Revision hat auch Erfolg wendet Berufungsgericht Verhalten Beklagten vorsätzliche Körperverletzung bewertet hat . hat Gericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses etwaigen Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr erachten ist . Hat Berufungsgericht festgestellt tatsächliche Behauptung wahr sei so ist Feststellung Revisionsgericht bindend sei denn Bezug Feststellung zulässiger begründeter Revisionsangriff erhoben ist § Abs. . Berufungsgericht hat tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei Sachvortrag Klägers gestützt Beklagte zulässiger Weise Eigen gemacht hat Verhältnis Parteien unstreitig ist . Kläger zumindest hilfsweise abweichenden günstigen Sachvortrag Beklagten Eigen gemacht habe erschließt Auffassung Revision . Zutreffend weist Revisionserwiderung Beklagte etwa behauptet hat Unfall bemerkt haben vielmehr bestritten hat Kläger angefahren haben . Vorbringen Kläger ungünstig ist ist Annahme habe hilfsweise Eigen gemacht auszuschließen . Revision beanstandet Berufungsgericht habe Möglichkeit erwogen Beklagte Kläger habe anfahren vielmehr Sprung Seite habe nötigen wollen ergeben Sachvortrag Parteien Anhaltspunkte . tatrichterliche Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte Pkw Fahrzeug stehenden Kläger zufuhr Verletzung auch eingetretenen Schaden vgl. Lücke aaO § . . billigend Kauf genommen Versicherungsfall zumindest bedingtem Vorsatz führt hat ist Rechtsgründen beanstanden . Beklagte gerichtete Klage ist mithin Recht unbegründet abgewiesen worden . Pauge Pentz Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.12.2009 Entscheidung