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2584 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Aa
Arzthaftung
Aufklärungsfehlern
Zusammenhang
Heilversuch
neuen
erst
Laufe
Behandlung
zugelassenen
Arzneimittel
.
Urteil
27
.
März
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
frühen
Kindheit
leidet
nimmt
Beklagten
Schadensersatz
Aufklärungsfehlern
Zusammenhang
Verabreichung
neuen
Medikaments
Streithelferin
Beklagten
Anspruch
irreparablen
Augenschäden
geführt
habe
.
Beklagte
ist
Trägerin
Epilepsiezentrums
Kläger
dort
Arzt
angestellten
Beklagten
medikamentös
behandelt
wurde
.
Kläger
vorgeschlagene
neurologische
Operation
Reduzierung
Zahl
Anfälle
monatlich
etwa
abgelehnt
hatte
schlug
Beklagte
Ende
September
bisher
verabreichten
Medikament
Reduzierung
Anfallsneigung
neues
entwickeltes
Medikament
einzunehmen
.
war
Zeitpunkt
noch
jedoch
anderen
europäischen
Staaten
Arzneimittel
zugelassen
.
Beklagten
laufende
klinische
Prüfung
Phasen
Kläger
einbezogen
wurde
befand
Zeitpunkt
Phase
.
Einnahme
neuen
Medikaments
Beipackzettel
beigefügt
noch
Verpackung
Hersteller
Inhaltsstoffe
vermerkt
waren
reduzierte
Zahl
epileptischen
Anfälle
Kläger
deutlich
.
19
.
Dezember
erfolgte
Zulassung
Medikaments
Streithelferin
Beklagten
inzwischen
Namen
S.
vertreibt
.
Anlage
Zulassungsbescheid
"
Wortlaut
Verpackungsbeilage
vorgesehenen
Angaben
"
wurde
hingewiesen
Langzeitauswirkungen
visuelle
System
okulomotorische
Leistungen
Sehfunktion
Menschen
noch
untersucht
worden
seien
periodische
monatliche
Kontrollen
Sehvermögens
angezeigt
seien
.
Ende
März/Anfang
April
stellte
Kläger
Beeinträchtigung
Sehvermögens
begab
Behandlung
Augenarztes
.
Beeinträchtigung
Anfall
10
.
April
verschlimmerte
überwies
Augenarzt
Universitäts-Augenklinik
Kläger
16
.
27
.
April
ambulant
behandelt
wurde
.
Beginn
ambulanten
Behandlung
rief
Kläger
Beklagten
15
.
April
berichtete
13
.
April
aufgetretenen
Sehstörungen
linken
Auge
bevorstehenden
Untersuchung
Universitäts-Augenklinik
.
Beklagte
bat
Kläger
21
.
April
telefonisch
Ergebnis
Untersuchungen
benachrichtigen
.
Schreiben
4
.
Mai
Dr.
damaligen
Mitarbeiter
Beklagten
berichtete
UniversitätsAugenklinik
Untersuchungen
Behandlung
Klägers
teilte
"
"
anteriore
ischämische
Opticusneuropathie
äußerte
Verdacht
medikamenteninduziert
sei
.
Kläger
wurde
anschließend
28
.
April
9
Juli
stationär
Epilepsiezentrum
Beklagten
behandelt
.
erhielt
zunächst
weiter
Medikament
Sehstörungen
.
Beklagte
veranlasste
Telefonat
medizinischen
Leiter
Streithelferin
Beklagten
Durchführung
Lymphozytentransformationstests
Universitätsklinik
erforderliche
Blutprobe
Klägers
8
.
Mai
einging
.
telefonischen
Information
Ergebnis
wurde
27
.
Mai
Verabreichung
Medikaments
beendet
auch
Krankenakten
2
Juli
dokumentierten
Wunsch
Klägers
wieder
Medikament
S.
erhalten
mehr
fortgesetzt
.
Kläger
führt
bleibende
Augenschädigung
verbundenen
Verlust
Arbeitsplatzes
Lagerist
schädliche
Nebenwirkungen
verabreichten
S.
behauptet
Beginn
Behandlung
fehlende
Zulassung
Medikaments
noch
Behandlung
Risiken
insbesondere
Eintreten
Sehstörungen
aufgeklärt
worden
sein
.
Hätte
Anfang
gewusst
Zulassung
Medikaments
noch
vorgelegen
habe
hätte
Einnahme
Abstand
genommen
.
Weiteren
wirft
Kläger
Beklagten
Augenschädigung
ursächlichen
groben
Behandlungsfehler
Medikament
Auftreten
Sehstörungen
sofort
abgesetzt
habe
.
Landgericht
hat
Schmerzensgeld
vorgestellter
Größenordnung
Verdienstausfall
1
.
April
31
.
Dezember
Höhe
Feststellung
Ersatzpflicht
künftige
Schäden
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
spreche
zwar
viel
Einnahme
Medikaments
Augenschäden
Klägers
verursacht
habe
.
könne
jedoch
letztlich
offen
bleiben
auch
unterstellter
Ursächlichkeit
Haftung
Beklagten
Aufklärungsfehlern
ergebe
.
Entscheidung
Ende
September
Kläger
Zeitpunkt
noch
zugelassene
Medikament
verabreichen
habe
Beklagte
lediglich
gewusst
Langzeitauswirkungen
Mittels
visuelle
System
okulomotorische
Leistungen
Sehvermögen
Menschen
noch
untersucht
gewesen
seien
.
hätten
Anhaltspunkte
bestanden
aufgetretene
Gesichtsfeldstörungen
Einnahme
Medikaments
bekannt
gewesen
sei
hätte
sein
müssen
.
Beklagte
habe
zwar
fehlerhaft
unterlassen
etwa
Monaten
erst
dann
erforderliche
Kontrolle
Sehvermögens
Klägers
anzuordnen
.
sei
jedoch
folgenlos
geblieben
Kläger
Zeitpunkt
aufgetretenen
Sehstörungen
selbst
augenärztliche
Behandlung
begeben
habe
.
Schreiben
Universitäts-Augenklinik
4
.
Mai
Weitergabe
einfacher
Behandlungsfehler
sehen
sei
könne
ebenfalls
offen
bleiben
.
Kläger
habe
nachgewiesen
entsprechend
früheres
Absetzen
Medikaments
Augenschädigung
verhindert
hätte
.
Sachverständige
Prof.
Dr.
habe
Aussage
machen
können
Entwicklung
gewesen
wäre
Medikament
schon
früher
abgesetzt
hätte
.
Umkehr
Beweislast
komme
Kläger
Gute
insoweit
grober
Behandlungsfehler
vorliege
.
Entscheidung
Beklagten
fortzusetzen
liege
Güterabwägung
zugrunde
damaligen
Zeitpunkt
vertretbar
gewesen
sei
Medikament
Anfallshäufigkeit
Kläger
reduziert
habe
.
Jedenfalls
aber
sei
Entscheidung
Fehler
gewesen
Arzt
schlechterdings
unterlaufen
dürfe
.
Aufklärungspflichten
anbelange
habe
Beklagte
zwar
Beginn
Verabreichung
Medikaments
auch
Erhalt
Arztbriefes
4
.
Mai
verletzt
.
Kläger
hätte
jedoch
Einnahme
Medikaments
Sinne
hypothetischen
Einwilligung
auch
zugestimmt
zuvor
hingewiesen
worden
wäre
noch
zugelassen
grundsätzlich
Nebenwirkungen
unbekannter
Art
rechnen
sei
.
Kläger
habe
Anhörung
diesbezüglich
plausibel
gemacht
Entscheidungskonflikt
geraten
wäre
.
Verletzung
Aufklärungspflichten
Auftreten
Sehstörungen
Klägers
gehe
scheitere
Haftung
Beklagten
wiederum
Kläger
Nachweis
Kausalität
Fortsetzung
Medikation
eingetretenen
Augenschäden
habe
führen
können
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Haftung
Beklagten
Behandlungsfehlers
verneint
.
1
.
Berufungsgericht
geht
allerdings
Rechtsfehler
allein
Verabreichung
noch
zugelassenen
September
noch
Behandlungsfehler
darstellte
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Urteil
13
.
Juni
VersR
darf
Anwendung
neuen
Behandlungsmethode
erfolgen
verantwortliche
medizinische
Abwägung
Vergleich
erwartenden
Vorteile
Methode
abzusehenden
vermutenden
Nachteile
standardgemäßen
Behandlung
Berücksichtigung
Wohles
Patienten
Anwendung
neuen
Methode
rechtfertigt
.
Anhaltspunkte
Sinne
fehlerhafte
ungenügende
Abwägung
Behandlungsseite
Zeitpunkt
Beginns
Medikation
macht
Revision
selbst
geltend
sind
auch
ersichtlich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
reduzierte
Zahl
epileptischen
Anfälle
Klägers
Einnahme
deutlich
;
gefährliche
Nebenwirkungen
insbesondere
Beeinträchtigung
Sehvermögens
waren
damals
noch
bekannt
.
Tatsache
Medikament
nur
neu
auch
noch
zugelassen
war
vermag
Umständen
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
.
Zulassung
Medikaments
gibt
lediglich
Verkehrsfähigkeitsattest
löst
Vermutung
Verordnungsfähigkeit
konkreten
Therapie
vgl.
Hart
MedR
.
individuelle
Heilversuch
zulassungspflichtigen
noch
zugelassenen
Medikament
wird
Arzneimittelgesetz
verboten
.
Zulässigkeit
ist
arzthaftungsrechtlich
allgemeinen
Grundsätzen
beurteilen
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Berufungsgericht
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
klinische
Prüfung
Phase
befand
Medikament
kurz
Zulassung
stand
Verabreichung
noch
zugelassenen
Medikaments
September
noch
Behandlungsfehler
gesehen
hat
.
2
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
jedoch
rechtsfehlerhaft
meint
Haftung
weiteren
Verhaltens
Beklagten
Medikation
wäre
grober
Behandlungsfehler
Umkehr
Beweislast
dahingehend
erforderlich
früherer
Abbruch
Medikation
Eintritt
Augenschäden
verhindert
hätte
.
Berufungsgericht
sieht
Ergebnis
Beweisaufnahme
nahe
liegend
Verabreichung
Kläger
eingetretenen
Augenschäden
ursächlich
gewesen
sei
.
geht
auch
zutreffend
Umständen
Streitfalles
Senat
so
genannten
Lues-Fall
entwickelten
Grundsätzen
Anscheinsbeweis
Kausalität
sprechen
könnte
.
Kann
festgestelltes
Krankheitsbild
theoretisch
Folge
verschiedener
Ursachen
sein
liegen
aber
nur
möglichen
Ursachen
konkrete
-9-
so
spricht
Beweis
ersten
Anscheins
Ursache
selbst
Vergleich
anderen
möglichen
Ursachen
relativ
selten
ist
festgestellte
Krankheitsbild
nur
zwar
mögliche
typische
Folge
Ursache
ist
.
Berufungsgericht
Kausalitätsfrage
letztlich
offen
gelassen
hat
ist
revisionsrechtliche
Prüfung
Gunsten
Klägers
unterstellen
Verabreichung
Medikaments
insgesamt
ursächlich
festgestellten
Augenschäden
war
.
Berufungsgericht
lässt
weiter
dahinstehen
Zeit
5
.
Mai
Eingang
Arztbriefes
Universitäts-Augenklinik
4
.
Mai
geäußerten
Verdacht
medikamenteninduzierten
"
"
einfacher
Behandlungsfehler
sehen
sei
.
ist
mithin
revisionsrechtliche
Überprüfung
ebenfalls
unterstellen
.
Sachlage
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
Haftung
Beklagten
scheitere
jedenfalls
grober
Behandlungsfehler
weiteren
Verabreichung
Medikaments
5
.
Mai
vorliege
.
feststehender
Kausalität
Verabreichung
Medikaments
eingetretenen
Augenschäden
Klägers
würde
grundsätzlich
auch
einfacher
Behandlungsfehler
Begründung
Haftung
Beklagten
ausreichen
.
Berufungsgericht
Erwägung
verneint
Kläger
könne
Nachweis
führen
Abbruch
Medikation
5
.
Mai
Art
Ausmaß
Augenschäden
geändert
hätte
verkennt
Beweislast
ergäbe
Streitfall
neues
Medikament
unbekannten
Risiken
verabreicht
wird
Risiko
tatsächlich
verwirklicht
.
Stünde
nämlich
behandlungsfehlerhafte
Verabreichung
Medikaments
Behandlungsfehler
war
Ergebnis
Gesundheitsschaden
Patienten
geführt
hat
so
hätte
Behandlungsseite
beweisen
Gesundheitsschaden
Art
Ausmaß
auch
rechtzeitigem
Absetzen
Medikaments
eingetreten
wäre
.
3
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
unterliegt
auch
Beurteilung
Berufungsgerichts
Behandlungsfehler
Zusammenhang
Verabreichung
Medikaments
5
.
Mai
verneint
.
Beurteilung
Behandlungsfehler
vorliegt
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
revisionsrechtlicher
Überprüfung
nur
eingeschränkt
zugänglich
.
Berufungsgericht
ist
jedoch
Beurteilung
besonderen
Umständen
Streitfalles
fehlerhaften
geringen
Sorgfaltsmaßstab
ausgegangen
.
Anwendung
neuer
Behandlungsmethoden
hier
Vornahme
Heilversuchen
Patienten
neuen
Medikamenten
unterscheidet
herkömmlichen
bereits
medizinischen
Standard
gehörenden
Therapien
besonderem
Maße
bisher
unbekannten
Risiken
Nebenwirkungen
rechnen
ist
.
erfordert
verantwortungsvolle
medizinische
Abwägung
Verhältnis
standardgemäßen
Behandlung
besonders
sorgfältigen
Vergleich
erwartenden
Vorteilen
abzusehenden
vermutenden
Nachteilen
besonderer
Berücksichtigung
Wohles
Patienten
vgl.
Senatsurteil
13
.
Juni
aaO
.
Abwägung
ist
einmaliger
Vorgang
Beginn
Behandlung
muss
jeweils
erneut
vorgenommen
werden
neue
Erkenntnisse
mögliche
Risiken
Nebenwirkungen
vorliegen
behandelnde
Arzt
ständig
informieren
hat
.
muss
unverzüglich
Kontrolluntersuchungen
vornehmen
Risiken
Patienten
abzeichnen
zwar
Ursache
Art
Umfang
noch
genau
bekannt
sind
jedoch
Eintreten
schweren
Gesundheitsschäden
führen
können
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
Behandlungsfehler
Nichtbefolgens
Empfehlung
Kontrollen
Sehvermögens
Zulassungsbescheid
herausgegebenen
Fachinformation
erst
halben
Jahr
Erwägung
zieht
.
Berufungsgericht
geht
zwar
zutreffend
Sorgfaltspflichten
Arztes
Heilversuch
noch
zugelassenen
Medikament
gehört
erfolgter
Zulassung
hier
:
19
.
Dezember
Hersteller
Bundesinstitut
Arzneimittel
Medizinprodukte
empfohlenen
Vorsichtsmaßnahmen
informieren
.
bestanden
Streitfall
insbesondere
Hinweis
Langzeitauswirkungen
visuelle
System
okulomotorische
Leistungen
Sehfunktion
Menschen
noch
untersucht
worden
seien
periodische
monatliche
Kontrollen
Sehvermögens
angezeigt
seien
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Formulierung
werde
deutlich
Vorsichtsmaßnahmen
zwingend
geboten
anzusehen
gewesen
seien
schon
gar
Kontrollen
monatlichen
Abständen
kann
Rechtsgründen
gefolgt
werden
.
Hinweis
Gebrauchsinformation
wurden
Möglichkeit
Stoßrichtung
bisher
unbekannter
Risiken
hinreichend
deutlich
nämlich
Schädigung
Sehvermögens
.
Werden
hierbei
Bundesinstitut
Arzneimittel
Medizinprodukte
Vorsichtsmaßnahme
regelmäßige
"
monatliche
"
Kontrollen
Sehvermögens
angezeigt
erachtet
so
liegt
Hand
behandelnde
Arzt
sofort
beachten
hat
erst
Monaten
.
setzen
regelmäßige
Kontrollen
Sehvermögens
sinnvollerweise
Beginn
Behandlung
Augenstatus
erhoben
wird
spätere
Veränderungen
überhaupt
feststellen
können
.
Kläger
Streitfall
Medikament
bereits
Ende
September
erhalten
hatte
Beginn
Behandlung
Augenstatus
erhoben
weitere
Kontrollen
Sehvermögens
durchgeführt
worden
waren
hätte
Beklagte
Bekanntwerden
entsprechenden
Empfehlung
Zeitpunkt
Zulassung
Medikaments
nachholen
müssen
.
Keinesfalls
durfte
empfohlenen
Vorsichtsmaßnahmen
noch
Zeitraum
Monaten
hinwegsetzen
Medikament
unkontrolliert
weiter
verabreichen
.
andere
Beurteilung
rechtfertigt
auch
Berufungsgericht
meint
aktuellen
Gebrauchsinformation
Stand
nunmehr
lediglich
Kontrollen
Sehvermögens
sechsmonatigen
Abständen
vorsieht
.
wird
übersehen
auch
Gesichtsfelduntersuchungen
Behandlungsbeginn
empfohlen
werden
.
wird
hinreichend
berücksichtigt
damaligen
Zeitpunkt
Zeitablauf
Realisierung
möglichen
Risikos
noch
bekannt
war
Gebrauchsinformation
Zulassungsbescheid
vorgeschlagenen
Vorsichtsmaßnahmen
maßgebend
waren
.
Schließlich
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
zwischenzeitlichen
Wissensstand
beweisbar
wäre
Augenschäden
Kläger
schon
früher
aufgetreten
feststellbar
gewesen
wären
.
unkontrollierten
Weitergabe
Medikaments
Bekanntgabe
Zulassungsbescheides
Dezember
handelt
Behandlungsfehler
nur
Befunderhebungsfehler
.
Muss
aber
revisionsrechtlich
unterstellt
werden
Verabreichung
Medikaments
Kläger
eingetretenen
Augenschäden
ursächlich
war
kann
auch
einfacher
Behandlungsfehler
früheren
Zeitpunkt
Haftung
Beklagten
rechtfertigen
.
4
.
Begründung
Berufungsgericht
groben
Behandlungsfehler
Weiterverabreichung
Medikaments
5
.
Mai
verneint
hält
Angriffen
Revision
ebenfalls
stand
.
Zwar
richtet
Einstufung
ärztlichen
Fehlverhaltens
grob
gesamten
Umständen
Einzelfalls
Würdigung
weitgehend
tatrichterlichen
Bereich
liegt
.
Revisionsrechtlich
ist
jedoch
nachzuprüfen
Berufungsgericht
Begriff
groben
Behandlungsfehlers
verkannt
auch
Gewichtung
Fehlers
erheblichen
Prozessstoff
Betracht
gelassen
verfahrensfehlerhaft
gewürdigt
hat
.
.
;
vgl.
etwa
Senatsurteil
28
.
Mai
VersR
m.w
.
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
grober
Behandlungsfehler
eindeutigen
Verstoß
bewährte
ärztliche
Behandlungsregeln
gesicherte
medizinische
Erkenntnisse
Feststellung
voraussetzt
Arzt
Fehler
begangen
hat
objektiver
Sicht
mehr
verständlich
erscheint
Arzt
schlechterdings
unterlaufen
darf
vgl.
etwa
Senat
.
jedoch
weiter
meint
gehöre
auch
Wesen
Fehlers
Aufklärung
Behandlungsverlaufs
besonders
erschwert
habe
so
steht
Einklang
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
.
Senat
Urteil
klargestellt
hat
handelt
Erwägung
lediglich
Motiv
Beweislastumkehr
Vorliegen
groben
Behandlungsfehlers
jedoch
zusätzliche
Voraussetzung
konkreten
Einzelfall
.
grober
Behandlungsfehler
geeignet
ist
Schaden
tatsächlich
eingetretenen
Art
herbeizuführen
führt
grundsätzlich
Umkehr
objektiven
Beweislast
ursächlichen
Zusammenhang
Behandlungsfehler
.
reicht
grobe
Behandlungsfehler
geeignet
ist
eingetretenen
Schaden
verursachen
;
nahe
legen
wahrscheinlich
machen
muss
Fehler
Schaden
hingegen
.
Weiteren
hat
Berufungsgericht
bereits
ausgeführt
erhöhten
Sorgfaltsmaßstab
Heilversuch
noch
zugelassenen
Zulassungsphase
befindlichen
neuen
Medikament
beachtet
auch
geringere
Anforderungen
Bejahung
groben
Behandlungsfehlers
ergeben
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
musste
Beklagte
spätestens
Zulassung
Medikaments
19
.
Dezember
Auswirkungen
Medikaments
visuelle
System
Sehfunktion
Menschen
rechnen
Wortlaut
Packungsbeilage
vorgesehenen
Angaben
"
wurde
diesbezüglich
Vorsicht
Durchführung
periodischer
Kontrollen
Sehvermögens
aufgefordert
.
Kläger
etwa
halben
Jahr
Ende
März/Anfang
April
tatsächlich
Sehstörungen
auftraten
Schreiben
Universitäts-Augenklinik
4
.
Mai
hervorging
dort
diagnostizierte
anteriore
ischämische
möglicherweise
medikamenteninduziert
sei
bestand
hinreichende
Verdacht
Kläger
Auswirkungen
noch
überschaubare
bislang
unbekannte
Nebenwirkung
Medikaments
aufgetreten
sein
könnte
Fortsetzung
Medikation
schwere
Schädigung
Sehvermögens
befürchten
ließ
.
Berufungsgericht
führt
gerichtliche
Sachverständige
habe
mündlichen
Anhörung
Diagnose
"
"
erklärt
beinhalte
Gefahr
Erblindung
zwar
könne
auch
weitere
allmähliche
Entwicklung
schlagartig
"
Licht
ausgehen
"
.
Grunde
würde
Güterabwägung
Behandlungsalternativen
bestünden
neues
Medikament
absetzen
lieber
erhöhte
Anfallshäufigkeit
Kauf
nehmen
Verdacht
bestehe
Erkrankung
Zusammenhang
Mittel
stehe
.
dann
Sachverständige
weiterer
Befragung
meinte
festgestellten
Symptome
seien
gar
so
gravierend
gewesen
Abklärung
üblichen
Betracht
kommenden
Risikofaktoren
Allgemeinen
sehr
schwierigen
Ursachenfeststellungen
"
"
sei
Sinne
Standardscreenings
angesprochen
schon
Zusammenhang
Medikament
hergestellt
worden
sei
war
Äußerung
geeignet
Güterabwägung
Gunsten
Fortsetzung
Medikation
entscheidend
beeinflussen
.
Revision
weist
Zusammenhang
zutreffend
Schwere
bereits
festgestellten
Symptome
genauere
Abklärung
Ursachen
ging
Vermeidung
möglicher
irreparabler
Schäden
fortgesetzte
Verabreichung
Medikaments
.
Heilversuch
neuen
Medikament
handelte
unbekannten
Gefahren
Risiken
gerechnet
werden
musste
hätte
Universitäts-Augenklinik
geäußerte
Verdacht
ernstzunehmende
Möglichkeit
medikamenteninduzierten
Eintritts
Schäden
Sehvermögen
Klägers
grundsätzlich
Rahmen
erneut
erforderlichen
Güterabwägung
führen
müssen
Sicherheitsgründen
Interesse
Gesundheit
Patienten
vorrangig
zumindest
vorläufigen
sofortigen
Abbruch
Medikation
Vorliegen
weiterer
Untersuchungsergebnisse
Betracht
ziehen
.
Insbesondere
lässt
Berufungsurteil
Begründung
vermissen
zumindest
Aussetzung
Weiterbehandlung
neuen
Medikament
Vorliegen
Auftrag
gegebenen
Lymphozytenstimulationstests
weitere
Aufklärung
versprach
schließlich
endgültigen
Absetzen
Medikaments
führte
erheblichen
Gesundheitsrisiken
Sehvermögen
Klägers
zwingend
geboten
hielt
.
gilt
umso
Feststellungen
Berufungsgerichts
Test
offensichtlich
gleicher
Weise
hätte
durchgeführt
werden
können
Medikament
Entnahme
ersten
Blutprobe
vorläufig
abgesetzt
worden
wäre
.
Hinblick
Tatsache
Ergebnis
schon
Wochen
später
vorlag
bedurfte
mithin
besonderer
Umstände
Fortsetzung
Medikation
Zeitraum
verständlich
erscheinen
ließen
.
Berufungsgericht
führt
lediglich
allgemein
deutlich
reduzierte
Anfallshäufigkeit
Kläger
Revision
Recht
rügt
Stellung
genommen
haben
alternative
Behandlungsmöglichkeiten
anderen
Medikamenten
Betracht
kamen
Anfälle
Häufigkeit
Auftretens
Kläger
vertretbaren
Grenzen
halten
.
Berufungsgericht
wird
Vorliegen
groben
Behandlungsfehlers
noch
ankommen
sollte
erneut
sachverständiger
Hilfe
prüfen
haben
objektiver
Sicht
noch
verständlich
ist
Medikament
Vorliegen
Universitäts-Augenklinik
4
.
Mai
zumindest
vorläufig
Vorliegen
Untersuchungsergebnisses
Auftrag
gegebenen
Lymphozytenstimulationstests
abgesetzt
wurde
.
Auch
Begründung
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
Verletzung
Aufklärungspflicht
verneint
hat
ist
frei
Rechtsfehlern
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Arzt
neue
noch
allgemein
eingeführte
Behandlung
neuen
zugelassenen
Medikament
ungeklärten
Risiken
anwenden
will
Patienten
nur
noch
fehlende
Zulassung
auch
aufzuklären
hat
unbekannte
Risiken
derzeit
schließen
sind
vgl.
Senatsurteil
13
.
Juni
aaO
m.w
.
.
ist
erforderlich
Patienten
Lage
versetzen
sorgfältig
abzuwägen
herkömmlichen
Methode
bekannten
Risiken
behandeln
lassen
möchte
neuen
Methode
besonderer
Berücksichtigung
Aussicht
gestellten
Vorteile
noch
Hinsicht
bekannten
Gefahren
.
damaligen
Kenntnisstand
musste
zwar
Kläger
noch
speziell
Risiko
Augenschädigung
hingewiesen
werden
;
fehlte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Hinweis
einzunehmende
Medikament
noch
arzneimittelrechtliche
Zulassung
besaß
unbekannten
Risiken
rechnen
war
.
2
.
Revision
wendet
jedoch
Recht
Berufungsgericht
hypothetische
Einwilligung
Klägers
Verabreichung
noch
zugelassenen
angenommen
hat
.
Berufungsgericht
ist
insoweit
zwar
Ansatz
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
ausgegangen
Behandlungsseite
allerdings
nur
strengen
Voraussetzungen
berufen
kann
Patient
auch
Erteilung
erforderlichen
Aufklärung
Behandlung
eingewilligt
hätte
vgl.
etwa
Urteil
15
.
März
VersR
f.
.
.
Hat
substantiiert
dargelegt
muss
Kläger
nachvollziehbar
plausibel
machen
auch
zureichender
Aufklärung
Entscheidungskonflikt
geraten
wäre
.
hat
Berufungsgericht
Streitfall
Kläger
auch
grundsätzlich
erforderlich
ist
persönlich
angehört
.
Gleichwohl
halten
Ausführungen
hypothetischen
Einwilligung
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
hohe
Plausibilität
Entscheidungskonflikts
Verabreichung
noch
zugelassenen
Medikaments
gestellt
hat
.
Voraussetzungen
hypothetischen
Einwilligung
sind
schon
normalen
Standardbehandlung
"
strenge
Anforderungen
stellen
Selbstbestimmungsrecht
Patienten
unterlaufen
wird
Senat
Urteile
5
.
Februar
VersR
;
14
.
Juni
VersR
;
17
.
März
VersR
jeweils
m.w
.
.
Heilversuch
noch
zugelassenen
Medikament
letztlich
medizinischen
Versuch
individuell-therapeutischen
Zwecken
handelt
sind
Vorliegen
hypothetischen
Einwilligung
besonders
strenge
Maßstäbe
anzulegen
ähnlich
Hart
102
;
Bender
aaO
Fn
.
9
;
Giesen
aaO
S.
Fischer
FS
Deutsch
S.
.
.
wird
bestätigt
§
.
klinischen
Prüfung
neuen
zugelassenen
grundsätzlich
schriftliche
Einwilligungserklärung
Patienten
vorsehen
.
Arzneimittelgesetz
war
zwar
vorliegenden
Fall
unmittelbar
anwendbar
Einsatz
Medikaments
Haus
Beklagten
durchgeführten
klinischen
Prüfung
erfolgte
vgl.
damaligen
Fassung
24
.
August
Vierten
Gesetz
Änderung
Arzneimittelgesetzes
11
.
April
Fn
.
29
;
so
auch
heute
:
vgl.
Kloesel/Cyran
101
.
Akt.-Lief
.
§
25
;
Deutsch
.
.
darf
jedoch
führen
Selbstbestimmungsrecht
Patienten
erhöhten
Anforderungen
wirksame
tatsächliche
Einwilligung
vorschnelle
Annahme
hypothetischen
Einwilligung
Heilversuch
klinischen
Prüfungsverfahrens
umgangen
werde
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
hat
Kläger
berufen
dann
gewusst
hätte
Medikament
noch
zugelassen
gewesen
sei
Gefahr
noch
bekannter
Nebenwirkungen
bestanden
hätte
Mittel
genommen
hätte
ernsten
Entscheidungskonflikt
geraten
wäre
bereits
vorhandenen
schweren
Erkrankung
bereit
gewesen
sei
Risiko
weiteren
Schädigung
einzugehen
.
genügte
grundsätzlich
Entscheidungskonflikt
Heilversuch
noch
zugelassenen
Medikament
plausibel
machen
Behandlungsseite
Beweislast
aufzubürden
Patient
hinreichender
Aufklärung
gleichwohl
Heilversuch
entschieden
hätte
.
Berufungsgericht
weitere
Plausibilitätsüberlegungen
anstellt
verkennt
Plausibilität
Entscheidungskonflikts
persönliche
Entscheidungssituation
jeweiligen
Patienten
abzustellen
ist
.
ärztlicher
Sicht
sinnvoll
erforderlich
gewesen
wäre
"
vernünftiger
Patient
"
verhalten
haben
würde
ist
hingegen
grundsätzlich
entscheidend
vgl.
etwa
Senatsurteil
17
.
März
VersR
.
Tatrichter
darf
eigene
Beurteilung
Konflikts
Stelle
Patienten
setzen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Februar
.
.
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
erforderlichen
Feststellungen
nachholen
kann
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Karlsruhe
Entscheidung