NAMEN Verkündet : 27 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Aa Arzthaftung Aufklärungsfehlern Zusammenhang Heilversuch neuen erst Laufe Behandlung zugelassenen Arzneimittel . Urteil 27 . März . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . März Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 2 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger frühen Kindheit leidet nimmt Beklagten Schadensersatz Aufklärungsfehlern Zusammenhang Verabreichung neuen Medikaments Streithelferin Beklagten Anspruch irreparablen Augenschäden geführt habe . Beklagte ist Trägerin Epilepsiezentrums Kläger dort Arzt angestellten Beklagten medikamentös behandelt wurde . Kläger vorgeschlagene neurologische Operation Reduzierung Zahl Anfälle monatlich etwa abgelehnt hatte schlug Beklagte Ende September bisher verabreichten Medikament Reduzierung Anfallsneigung neues entwickeltes Medikament einzunehmen . war Zeitpunkt noch jedoch anderen europäischen Staaten Arzneimittel zugelassen . Beklagten laufende klinische Prüfung Phasen Kläger einbezogen wurde befand Zeitpunkt Phase . Einnahme neuen Medikaments Beipackzettel beigefügt noch Verpackung Hersteller Inhaltsstoffe vermerkt waren reduzierte Zahl epileptischen Anfälle Kläger deutlich . 19 . Dezember erfolgte Zulassung Medikaments Streithelferin Beklagten inzwischen Namen S. vertreibt . Anlage Zulassungsbescheid " Wortlaut Verpackungsbeilage vorgesehenen Angaben " wurde hingewiesen Langzeitauswirkungen visuelle System okulomotorische Leistungen Sehfunktion Menschen noch untersucht worden seien periodische monatliche Kontrollen Sehvermögens angezeigt seien . Ende März/Anfang April stellte Kläger Beeinträchtigung Sehvermögens begab Behandlung Augenarztes . Beeinträchtigung Anfall 10 . April verschlimmerte überwies Augenarzt Universitäts-Augenklinik Kläger 16 . 27 . April ambulant behandelt wurde . Beginn ambulanten Behandlung rief Kläger Beklagten 15 . April berichtete 13 . April aufgetretenen Sehstörungen linken Auge bevorstehenden Untersuchung Universitäts-Augenklinik . Beklagte bat Kläger 21 . April telefonisch Ergebnis Untersuchungen benachrichtigen . Schreiben 4 . Mai Dr. damaligen Mitarbeiter Beklagten berichtete UniversitätsAugenklinik Untersuchungen Behandlung Klägers teilte " " anteriore ischämische Opticusneuropathie äußerte Verdacht medikamenteninduziert sei . Kläger wurde anschließend 28 . April 9 Juli stationär Epilepsiezentrum Beklagten behandelt . erhielt zunächst weiter Medikament Sehstörungen . Beklagte veranlasste Telefonat medizinischen Leiter Streithelferin Beklagten Durchführung Lymphozytentransformationstests Universitätsklinik erforderliche Blutprobe Klägers 8 . Mai einging . telefonischen Information Ergebnis wurde 27 . Mai Verabreichung Medikaments beendet auch Krankenakten 2 Juli dokumentierten Wunsch Klägers wieder Medikament S. erhalten mehr fortgesetzt . Kläger führt bleibende Augenschädigung verbundenen Verlust Arbeitsplatzes Lagerist schädliche Nebenwirkungen verabreichten S. behauptet Beginn Behandlung fehlende Zulassung Medikaments noch Behandlung Risiken insbesondere Eintreten Sehstörungen aufgeklärt worden sein . Hätte Anfang gewusst Zulassung Medikaments noch vorgelegen habe hätte Einnahme Abstand genommen . Weiteren wirft Kläger Beklagten Augenschädigung ursächlichen groben Behandlungsfehler Medikament Auftreten Sehstörungen sofort abgesetzt habe . Landgericht hat Schmerzensgeld vorgestellter Größenordnung € Verdienstausfall 1 . April 31 . Dezember Höhe € Feststellung Ersatzpflicht künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung spreche zwar viel Einnahme Medikaments Augenschäden Klägers verursacht habe . könne jedoch letztlich offen bleiben auch unterstellter Ursächlichkeit Haftung Beklagten Aufklärungsfehlern ergebe . Entscheidung Ende September Kläger Zeitpunkt noch zugelassene Medikament verabreichen habe Beklagte lediglich gewusst Langzeitauswirkungen Mittels visuelle System okulomotorische Leistungen Sehvermögen Menschen noch untersucht gewesen seien . hätten Anhaltspunkte bestanden aufgetretene Gesichtsfeldstörungen Einnahme Medikaments bekannt gewesen sei hätte sein müssen . Beklagte habe zwar fehlerhaft unterlassen etwa Monaten erst dann erforderliche Kontrolle Sehvermögens Klägers anzuordnen . sei jedoch folgenlos geblieben Kläger Zeitpunkt aufgetretenen Sehstörungen selbst augenärztliche Behandlung begeben habe . Schreiben Universitäts-Augenklinik 4 . Mai Weitergabe einfacher Behandlungsfehler sehen sei könne ebenfalls offen bleiben . Kläger habe nachgewiesen entsprechend früheres Absetzen Medikaments Augenschädigung verhindert hätte . Sachverständige Prof. Dr. habe Aussage machen können Entwicklung gewesen wäre Medikament schon früher abgesetzt hätte . Umkehr Beweislast komme Kläger Gute insoweit grober Behandlungsfehler vorliege . Entscheidung Beklagten fortzusetzen liege Güterabwägung zugrunde damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen sei Medikament Anfallshäufigkeit Kläger reduziert habe . Jedenfalls aber sei Entscheidung Fehler gewesen Arzt schlechterdings unterlaufen dürfe . Aufklärungspflichten anbelange habe Beklagte zwar Beginn Verabreichung Medikaments auch Erhalt Arztbriefes 4 . Mai verletzt . Kläger hätte jedoch Einnahme Medikaments Sinne hypothetischen Einwilligung auch zugestimmt zuvor hingewiesen worden wäre noch zugelassen grundsätzlich Nebenwirkungen unbekannter Art rechnen sei . Kläger habe Anhörung diesbezüglich plausibel gemacht Entscheidungskonflikt geraten wäre . Verletzung Aufklärungspflichten Auftreten Sehstörungen Klägers gehe scheitere Haftung Beklagten wiederum Kläger Nachweis Kausalität Fortsetzung Medikation eingetretenen Augenschäden habe führen können . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Haftung Beklagten Behandlungsfehlers verneint . 1 . Berufungsgericht geht allerdings Rechtsfehler allein Verabreichung noch zugelassenen September noch Behandlungsfehler darstellte . Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Urteil 13 . Juni VersR darf Anwendung neuen Behandlungsmethode erfolgen verantwortliche medizinische Abwägung Vergleich erwartenden Vorteile Methode abzusehenden vermutenden Nachteile standardgemäßen Behandlung Berücksichtigung Wohles Patienten Anwendung neuen Methode rechtfertigt . Anhaltspunkte Sinne fehlerhafte ungenügende Abwägung Behandlungsseite Zeitpunkt Beginns Medikation macht Revision selbst geltend sind auch ersichtlich . Feststellungen Berufungsgerichts reduzierte Zahl epileptischen Anfälle Klägers Einnahme deutlich ; gefährliche Nebenwirkungen insbesondere Beeinträchtigung Sehvermögens waren damals noch bekannt . Tatsache Medikament nur neu auch noch zugelassen war vermag Umständen abweichende Beurteilung rechtfertigen . Zulassung Medikaments gibt lediglich Verkehrsfähigkeitsattest löst Vermutung Verordnungsfähigkeit konkreten Therapie vgl. Hart MedR . individuelle Heilversuch zulassungspflichtigen noch zugelassenen Medikament wird Arzneimittelgesetz verboten . Zulässigkeit ist arzthaftungsrechtlich allgemeinen Grundsätzen beurteilen . begegnet rechtlichen Bedenken Berufungsgericht Grundlage getroffenen Feststellungen klinische Prüfung Phase befand Medikament kurz Zulassung stand Verabreichung noch zugelassenen Medikaments September noch Behandlungsfehler gesehen hat . 2 . Beurteilung Berufungsgerichts ist jedoch rechtsfehlerhaft meint Haftung weiteren Verhaltens Beklagten Medikation wäre grober Behandlungsfehler Umkehr Beweislast dahingehend erforderlich früherer Abbruch Medikation Eintritt Augenschäden verhindert hätte . Berufungsgericht sieht Ergebnis Beweisaufnahme nahe liegend Verabreichung Kläger eingetretenen Augenschäden ursächlich gewesen sei . geht auch zutreffend Umständen Streitfalles Senat so genannten Lues-Fall entwickelten Grundsätzen Anscheinsbeweis Kausalität sprechen könnte . Kann festgestelltes Krankheitsbild theoretisch Folge verschiedener Ursachen sein liegen aber nur möglichen Ursachen konkrete -9- so spricht Beweis ersten Anscheins Ursache selbst Vergleich anderen möglichen Ursachen relativ selten ist festgestellte Krankheitsbild nur zwar mögliche typische Folge Ursache ist . Berufungsgericht Kausalitätsfrage letztlich offen gelassen hat ist revisionsrechtliche Prüfung Gunsten Klägers unterstellen Verabreichung Medikaments insgesamt ursächlich festgestellten Augenschäden war . Berufungsgericht lässt weiter dahinstehen Zeit 5 . Mai Eingang Arztbriefes Universitäts-Augenklinik 4 . Mai geäußerten Verdacht medikamenteninduzierten " " einfacher Behandlungsfehler sehen sei . ist mithin revisionsrechtliche Überprüfung ebenfalls unterstellen . Sachlage ist Auffassung Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft Haftung Beklagten scheitere jedenfalls grober Behandlungsfehler weiteren Verabreichung Medikaments 5 . Mai vorliege . feststehender Kausalität Verabreichung Medikaments eingetretenen Augenschäden Klägers würde grundsätzlich auch einfacher Behandlungsfehler Begründung Haftung Beklagten ausreichen . Berufungsgericht Erwägung verneint Kläger könne Nachweis führen Abbruch Medikation 5 . Mai Art Ausmaß Augenschäden geändert hätte verkennt Beweislast ergäbe Streitfall neues Medikament unbekannten Risiken verabreicht wird Risiko tatsächlich verwirklicht . Stünde nämlich behandlungsfehlerhafte Verabreichung Medikaments Behandlungsfehler war Ergebnis Gesundheitsschaden Patienten geführt hat so hätte Behandlungsseite beweisen Gesundheitsschaden Art Ausmaß auch rechtzeitigem Absetzen Medikaments eingetreten wäre . 3 . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch Beurteilung Berufungsgerichts Behandlungsfehler Zusammenhang Verabreichung Medikaments 5 . Mai verneint . Beurteilung Behandlungsfehler vorliegt ist zwar grundsätzlich Sache Tatrichters revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich . Berufungsgericht ist jedoch Beurteilung besonderen Umständen Streitfalles fehlerhaften geringen Sorgfaltsmaßstab ausgegangen . Anwendung neuer Behandlungsmethoden hier Vornahme Heilversuchen Patienten neuen Medikamenten unterscheidet herkömmlichen bereits medizinischen Standard gehörenden Therapien besonderem Maße bisher unbekannten Risiken Nebenwirkungen rechnen ist . erfordert verantwortungsvolle medizinische Abwägung Verhältnis standardgemäßen Behandlung besonders sorgfältigen Vergleich erwartenden Vorteilen abzusehenden vermutenden Nachteilen besonderer Berücksichtigung Wohles Patienten vgl. Senatsurteil 13 . Juni aaO . Abwägung ist einmaliger Vorgang Beginn Behandlung muss jeweils erneut vorgenommen werden neue Erkenntnisse mögliche Risiken Nebenwirkungen vorliegen behandelnde Arzt ständig informieren hat . muss unverzüglich Kontrolluntersuchungen vornehmen Risiken Patienten abzeichnen zwar Ursache Art Umfang noch genau bekannt sind jedoch Eintreten schweren Gesundheitsschäden führen können . Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet Behandlungsfehler Nichtbefolgens Empfehlung Kontrollen Sehvermögens Zulassungsbescheid herausgegebenen Fachinformation erst halben Jahr Erwägung zieht . Berufungsgericht geht zwar zutreffend Sorgfaltspflichten Arztes Heilversuch noch zugelassenen Medikament gehört erfolgter Zulassung hier : 19 . Dezember Hersteller Bundesinstitut Arzneimittel Medizinprodukte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen informieren . bestanden Streitfall insbesondere Hinweis Langzeitauswirkungen visuelle System okulomotorische Leistungen Sehfunktion Menschen noch untersucht worden seien periodische monatliche Kontrollen Sehvermögens angezeigt seien . Auffassung Berufungsgerichts Formulierung werde deutlich Vorsichtsmaßnahmen zwingend geboten anzusehen gewesen seien schon gar Kontrollen monatlichen Abständen kann Rechtsgründen gefolgt werden . Hinweis Gebrauchsinformation wurden Möglichkeit Stoßrichtung bisher unbekannter Risiken hinreichend deutlich nämlich Schädigung Sehvermögens . Werden hierbei Bundesinstitut Arzneimittel Medizinprodukte Vorsichtsmaßnahme regelmäßige " monatliche " Kontrollen Sehvermögens angezeigt erachtet so liegt Hand behandelnde Arzt sofort beachten hat erst Monaten . setzen regelmäßige Kontrollen Sehvermögens sinnvollerweise Beginn Behandlung Augenstatus erhoben wird spätere Veränderungen überhaupt feststellen können . Kläger Streitfall Medikament bereits Ende September erhalten hatte Beginn Behandlung Augenstatus erhoben weitere Kontrollen Sehvermögens durchgeführt worden waren hätte Beklagte Bekanntwerden entsprechenden Empfehlung Zeitpunkt Zulassung Medikaments nachholen müssen . Keinesfalls durfte empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen noch Zeitraum Monaten hinwegsetzen Medikament unkontrolliert weiter verabreichen . andere Beurteilung rechtfertigt auch Berufungsgericht meint aktuellen Gebrauchsinformation Stand nunmehr lediglich Kontrollen Sehvermögens sechsmonatigen Abständen vorsieht . wird übersehen auch Gesichtsfelduntersuchungen Behandlungsbeginn empfohlen werden . wird hinreichend berücksichtigt damaligen Zeitpunkt Zeitablauf Realisierung möglichen Risikos noch bekannt war Gebrauchsinformation Zulassungsbescheid vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen maßgebend waren . Schließlich kommt Auffassung Berufungsgerichts auch zwischenzeitlichen Wissensstand beweisbar wäre Augenschäden Kläger schon früher aufgetreten feststellbar gewesen wären . unkontrollierten Weitergabe Medikaments Bekanntgabe Zulassungsbescheides Dezember handelt Behandlungsfehler nur Befunderhebungsfehler . Muss aber revisionsrechtlich unterstellt werden Verabreichung Medikaments Kläger eingetretenen Augenschäden ursächlich war kann auch einfacher Behandlungsfehler früheren Zeitpunkt Haftung Beklagten rechtfertigen . 4 . Begründung Berufungsgericht groben Behandlungsfehler Weiterverabreichung Medikaments 5 . Mai verneint hält Angriffen Revision ebenfalls stand . Zwar richtet Einstufung ärztlichen Fehlverhaltens grob gesamten Umständen Einzelfalls Würdigung weitgehend tatrichterlichen Bereich liegt . Revisionsrechtlich ist jedoch nachzuprüfen Berufungsgericht Begriff groben Behandlungsfehlers verkannt auch Gewichtung Fehlers erheblichen Prozessstoff Betracht gelassen verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat . . ; vgl. etwa Senatsurteil 28 . Mai VersR m.w . . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen grober Behandlungsfehler eindeutigen Verstoß bewährte ärztliche Behandlungsregeln gesicherte medizinische Erkenntnisse Feststellung voraussetzt Arzt Fehler begangen hat objektiver Sicht mehr verständlich erscheint Arzt schlechterdings unterlaufen darf vgl. etwa Senat . jedoch weiter meint gehöre auch Wesen Fehlers Aufklärung Behandlungsverlaufs besonders erschwert habe so steht Einklang Rechtsprechung erkennenden Senats . Senat Urteil klargestellt hat handelt Erwägung lediglich Motiv Beweislastumkehr Vorliegen groben Behandlungsfehlers jedoch zusätzliche Voraussetzung konkreten Einzelfall . grober Behandlungsfehler geeignet ist Schaden tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen führt grundsätzlich Umkehr objektiven Beweislast ursächlichen Zusammenhang Behandlungsfehler . reicht grobe Behandlungsfehler geeignet ist eingetretenen Schaden verursachen ; nahe legen wahrscheinlich machen muss Fehler Schaden hingegen . Weiteren hat Berufungsgericht bereits ausgeführt erhöhten Sorgfaltsmaßstab Heilversuch noch zugelassenen Zulassungsphase befindlichen neuen Medikament beachtet auch geringere Anforderungen Bejahung groben Behandlungsfehlers ergeben . Feststellungen Berufungsgerichts musste Beklagte spätestens Zulassung Medikaments 19 . Dezember Auswirkungen Medikaments visuelle System Sehfunktion Menschen rechnen Wortlaut Packungsbeilage vorgesehenen Angaben " wurde diesbezüglich Vorsicht Durchführung periodischer Kontrollen Sehvermögens aufgefordert . Kläger etwa halben Jahr Ende März/Anfang April tatsächlich Sehstörungen auftraten Schreiben Universitäts-Augenklinik 4 . Mai hervorging dort diagnostizierte anteriore ischämische möglicherweise medikamenteninduziert sei bestand hinreichende Verdacht Kläger Auswirkungen noch überschaubare bislang unbekannte Nebenwirkung Medikaments aufgetreten sein könnte Fortsetzung Medikation schwere Schädigung Sehvermögens befürchten ließ . Berufungsgericht führt gerichtliche Sachverständige habe mündlichen Anhörung Diagnose " " erklärt beinhalte Gefahr Erblindung zwar könne auch weitere allmähliche Entwicklung schlagartig " Licht ausgehen " . Grunde würde Güterabwägung Behandlungsalternativen bestünden neues Medikament absetzen lieber erhöhte Anfallshäufigkeit Kauf nehmen Verdacht bestehe Erkrankung Zusammenhang Mittel stehe . dann Sachverständige weiterer Befragung meinte festgestellten Symptome seien gar so gravierend gewesen Abklärung üblichen Betracht kommenden Risikofaktoren Allgemeinen sehr schwierigen Ursachenfeststellungen " " sei Sinne Standardscreenings angesprochen schon Zusammenhang Medikament hergestellt worden sei war Äußerung geeignet Güterabwägung Gunsten Fortsetzung Medikation entscheidend beeinflussen . Revision weist Zusammenhang zutreffend Schwere bereits festgestellten Symptome genauere Abklärung Ursachen ging Vermeidung möglicher irreparabler Schäden fortgesetzte Verabreichung Medikaments . Heilversuch neuen Medikament handelte unbekannten Gefahren Risiken gerechnet werden musste hätte Universitäts-Augenklinik geäußerte Verdacht ernstzunehmende Möglichkeit medikamenteninduzierten Eintritts Schäden Sehvermögen Klägers grundsätzlich Rahmen erneut erforderlichen Güterabwägung führen müssen Sicherheitsgründen Interesse Gesundheit Patienten vorrangig zumindest vorläufigen sofortigen Abbruch Medikation Vorliegen weiterer Untersuchungsergebnisse Betracht ziehen . Insbesondere lässt Berufungsurteil Begründung vermissen zumindest Aussetzung Weiterbehandlung neuen Medikament Vorliegen Auftrag gegebenen Lymphozytenstimulationstests weitere Aufklärung versprach schließlich endgültigen Absetzen Medikaments führte erheblichen Gesundheitsrisiken Sehvermögen Klägers zwingend geboten hielt . gilt umso Feststellungen Berufungsgerichts Test offensichtlich gleicher Weise hätte durchgeführt werden können Medikament Entnahme ersten Blutprobe vorläufig abgesetzt worden wäre . Hinblick Tatsache Ergebnis schon Wochen später vorlag bedurfte mithin besonderer Umstände Fortsetzung Medikation Zeitraum verständlich erscheinen ließen . Berufungsgericht führt lediglich allgemein deutlich reduzierte Anfallshäufigkeit Kläger Revision Recht rügt Stellung genommen haben alternative Behandlungsmöglichkeiten anderen Medikamenten Betracht kamen Anfälle Häufigkeit Auftretens Kläger vertretbaren Grenzen halten . Berufungsgericht wird Vorliegen groben Behandlungsfehlers noch ankommen sollte erneut sachverständiger Hilfe prüfen haben objektiver Sicht noch verständlich ist Medikament Vorliegen Universitäts-Augenklinik 4 . Mai zumindest vorläufig Vorliegen Untersuchungsergebnisses Auftrag gegebenen Lymphozytenstimulationstests abgesetzt wurde . Auch Begründung Berufungsgericht Haftung Beklagten Verletzung Aufklärungspflicht verneint hat ist frei Rechtsfehlern . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Arzt neue noch allgemein eingeführte Behandlung neuen zugelassenen Medikament ungeklärten Risiken anwenden will Patienten nur noch fehlende Zulassung auch aufzuklären hat unbekannte Risiken derzeit schließen sind vgl. Senatsurteil 13 . Juni aaO m.w . . ist erforderlich Patienten Lage versetzen sorgfältig abzuwägen herkömmlichen Methode bekannten Risiken behandeln lassen möchte neuen Methode besonderer Berücksichtigung Aussicht gestellten Vorteile noch Hinsicht bekannten Gefahren . damaligen Kenntnisstand musste zwar Kläger noch speziell Risiko Augenschädigung hingewiesen werden ; fehlte Feststellungen Berufungsgerichts Hinweis einzunehmende Medikament noch arzneimittelrechtliche Zulassung besaß unbekannten Risiken rechnen war . 2 . Revision wendet jedoch Recht Berufungsgericht hypothetische Einwilligung Klägers Verabreichung noch zugelassenen angenommen hat . Berufungsgericht ist insoweit zwar Ansatz Rechtsprechung erkennenden Senats ausgegangen Behandlungsseite allerdings nur strengen Voraussetzungen berufen kann Patient auch Erteilung erforderlichen Aufklärung Behandlung eingewilligt hätte vgl. etwa Urteil 15 . März VersR f. . . Hat substantiiert dargelegt muss Kläger nachvollziehbar plausibel machen auch zureichender Aufklärung Entscheidungskonflikt geraten wäre . hat Berufungsgericht Streitfall Kläger auch grundsätzlich erforderlich ist persönlich angehört . Gleichwohl halten Ausführungen hypothetischen Einwilligung revisionsrechtlichen Überprüfung stand hohe Plausibilität Entscheidungskonflikts Verabreichung noch zugelassenen Medikaments gestellt hat . Voraussetzungen hypothetischen Einwilligung sind schon normalen Standardbehandlung " strenge Anforderungen stellen Selbstbestimmungsrecht Patienten unterlaufen wird Senat Urteile 5 . Februar VersR ; 14 . Juni VersR ; 17 . März VersR jeweils m.w . . Heilversuch noch zugelassenen Medikament letztlich medizinischen Versuch individuell-therapeutischen Zwecken handelt sind Vorliegen hypothetischen Einwilligung besonders strenge Maßstäbe anzulegen ähnlich Hart 102 ; Bender aaO Fn . 9 ; Giesen aaO S. Fischer FS Deutsch S. . . wird bestätigt § . klinischen Prüfung neuen zugelassenen grundsätzlich schriftliche Einwilligungserklärung Patienten vorsehen . Arzneimittelgesetz war zwar vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar Einsatz Medikaments Haus Beklagten durchgeführten klinischen Prüfung erfolgte vgl. damaligen Fassung 24 . August Vierten Gesetz Änderung Arzneimittelgesetzes 11 . April Fn . 29 ; so auch heute : vgl. Kloesel/Cyran 101 . Akt.-Lief . § 25 ; Deutsch . . darf jedoch führen Selbstbestimmungsrecht Patienten erhöhten Anforderungen wirksame tatsächliche Einwilligung vorschnelle Annahme hypothetischen Einwilligung Heilversuch klinischen Prüfungsverfahrens umgangen werde . Ausführungen Berufungsgerichts hat Kläger berufen dann gewusst hätte Medikament noch zugelassen gewesen sei Gefahr noch bekannter Nebenwirkungen bestanden hätte Mittel genommen hätte ernsten Entscheidungskonflikt geraten wäre bereits vorhandenen schweren Erkrankung bereit gewesen sei Risiko weiteren Schädigung einzugehen . genügte grundsätzlich Entscheidungskonflikt Heilversuch noch zugelassenen Medikament plausibel machen Behandlungsseite Beweislast aufzubürden Patient hinreichender Aufklärung gleichwohl Heilversuch entschieden hätte . Berufungsgericht weitere Plausibilitätsüberlegungen anstellt verkennt Plausibilität Entscheidungskonflikts persönliche Entscheidungssituation jeweiligen Patienten abzustellen ist . ärztlicher Sicht sinnvoll erforderlich gewesen wäre " vernünftiger Patient " verhalten haben würde ist hingegen grundsätzlich entscheidend vgl. etwa Senatsurteil 17 . März VersR . Tatrichter darf eigene Beurteilung Konflikts Stelle Patienten setzen vgl. Senatsurteil 1 . Februar . . war Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen noch erforderlichen Feststellungen nachholen kann . Greiner Pauge Vorinstanzen : Entscheidung OLG Karlsruhe Entscheidung