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140 lines
1.1 KiB

Abschrift
BESCHLUSS
21
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Berufungsgericht
hat
Vermerk
Dokumentation
Beklagten
1
.
August
ausgelegt
.
Auslegung
hat
allein
Wortlaut
Vermerks
auch
Ergebnis
Beweisaufnahme
Vernehmung
Parteien
gestützt
.
Beklagte
musste
fehlenden
Dokumentation
möglicherweise
folgende
Vermutung
entkräften
Kläger
musste
nach
vor
beweisen
therapeutische
Aufklärung
richtig
verstandene
Vermerk
"
jetzt
!
!
"
spricht
erteilt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hält
Rahmen
Tatrichter
eingeräumten
Ermessens
Beweiswürdigung
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Dr.
Dr.
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung