Abschrift BESCHLUSS 21 November Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Stöhr beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Berufungsgericht hat Vermerk Dokumentation Beklagten 1 . August ausgelegt . Auslegung hat allein Wortlaut Vermerks auch Ergebnis Beweisaufnahme Vernehmung Parteien gestützt . Beklagte musste fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung entkräften Kläger musste nach vor beweisen therapeutische Aufklärung richtig verstandene Vermerk " jetzt ! ! " spricht erteilt worden ist . Berufungsgericht hält Rahmen Tatrichter eingeräumten Ermessens Beweiswürdigung . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Dr. Dr. Pauge Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung