You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1790 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Aa
Abs.
2
;
§
Abs.
3
.
Alt
.
selbst
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätige
Unternehmer
§
Abs.
3
.
Alt
.
haftungsprivilegierten
Verrichtungsgehilfen
lediglich
§
§
Abs.
Gesamtschuldner
haftet
ist
Geschädigten
Grundsätzen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
Haftung
erlittene
Personenschäden
freigestellt
vgl.
§
Abs.
;
Innenverhältnis
Verrichtungsgehilfen
Geschäftsherrn
etwa
bestehender
arbeitsrechtlicher
Freistellungsanspruch
bleibt
Betracht
.
Haftung
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätigen
Unternehmers
bleibt
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
Fälle
beschränkt
nur
Haftung
vermuteten
gemäß
§
eigene
"
Verantwortlichkeit
"
Schadensverhütung
etwa
Verletzung
Verkehrssicherungspflichten
Organisationsverschuldens
trifft
.
Urteil
11
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
war
Reinigungskraft
Firma
W.
GmbH
angestellt
.
Firma
handelt
Tochterunternehmen
Beklagten
beauftragt
ist
Krankenhäusern
Beklagten
anfallenden
Müll
entsorgen
.
Klägerin
späten
Nachmittag
23
.
März
Intensivstation
Krankenhäuser
Müllsack
Behälter
zog
stach
gebrauchten
Injektionsnadel
rechten
rechten
Daumen
.
Nadel
befand
Spritze
vorgesehenen
gesonderten
Gefäß
hätte
gelagert
entsorgt
werden
müssen
.
Januar
wurde
Klägerin
Hepatitis-C-Infektion
diagnostiziert
.
Klägerin
sieht
Ursache
Infektion
Verletzung
23
.
März
nimmt
Beklagte
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Beklagte
Zahlung
Schmerzensgeld
verurteilt
Pflicht
Ersatz
materieller
künftiger
immaterieller
Schäden
Klägerin
festgestellt
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
Ersatz
Klägerin
entstandenen
Schadens
verpflichtet
.
Haftung
Beklagten
scheitere
§
Abs.
.
Arbeitsunfall
Klägerin
sei
allein
Stammbetrieb
Firma
W.
GmbH
zuzurechnen
aber
Beklagten
.
Zwar
handele
W.
Tochterunternehmen
Beklagten
Konzernabschluß
einbezogen
sei
auch
gehörten
Aufsichtsratsvorsitzende
Beklagten
Geschäftsführer
Prokurist
Aufsichtsrat
W.
GmbH
so
Beklagte
maßgeblichen
Einfluß
Geschäftsführung
Leitung
W.
GmbH
habe
.
sei
Definition
§
Abs.
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
anzusehen
Ergebnis
Unternehmens
unmittelbar
Nachteil
gereiche
.
Ausschlaggebend
sei
Rechtsform
Unternehmen
betrieben
werde
.
Anhaltspunkte
vorlägen
W.
GmbH
Geschäftsrisiko
Reinigungsunternehmens
selbst
trage
könne
ausgegangen
werden
Klägerin
W.
GmbH
Beklagte
tätig
geworden
sei
.
Auch
§
§
Abs.
3
.
Alt
.
sei
Haftung
Beklagten
ausgeschlossen
Haftungsprivilegierung
betrieblicher
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
jedenfalls
gemeinsamen
Betriebsstätte
selbst
tätig
gewordenen
Unternehmers
greife
.
Beklagte
selbst
tätig
geworden
sei
fehle
Voraussetzung
Haftungsprivilegierung
.
Schließlich
sei
Haftung
auch
Grundsätzen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen
.
beschränkten
Fällen
hier
Gesamtschuldner
haftungsprivilegiert
sei
jedoch
Ansprüche
geschädigten
Person
haftungsprivilegierten
Gesamtschuldner
Innenverhältnis
Gesamtschuldner
endgültig
entfiele
Schadensverteilung
gestört
wäre
.
Mitarbeiter
Beklagten
ausgegangen
werden
müsse
nur
leichteste
Fahrlässigkeit
Last
gelegt
werden
könne
stehe
arbeitsrechtlicher
Freistellungsanspruch
Beklagte
.
Regelung
§
Abs.
vorgehe
habe
Beklagte
Innenverhältnis
Schaden
insgesamt
tragen
so
Klägerin
Ersatz
vollem
Umfang
verlangen
könne
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
allerdings
Recht
ausgegangen
Haftungsausschluß
Beklagten
§
Abs.
eingreift
.
Haftungsprivilegiert
"
Unternehmer
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
hier
Beklagte
"
Mutterunternehmen
"
Reinigungsfirma
GmbH
selbst
Klägerin
beschäftigt
ist
.
§
entfällt
grundsätzlich
Haftung
Unternehmers
Personenschaden
Unternehmen
tätiger
Unfallversicherter
Arbeitsunfall
erlitten
hat
.
"
Unternehmer
"
ist
Legaldefinition
§
Abs.
Nr.
Ergebnis
Unternehmens
"
unmittelbar
"
Nachteil
gereicht
.
Einzelfall
ist
ist
Gesamtbild
Berücksichtigung
besonderen
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
entscheiden
Brackmann
Handbuch
Sozialversicherung
Band
Gesetzliche
Unfallversicherung
.
m.w
.
;
§
Rdn
.
23
KK/Ricke
§
Rdn
.
.
;
Mehrtens
§
Rdn
.
8
;
§
Rdn
.
.
;
Wannagat
Sozialgesetzbuch
§
.
.
kommt
Rechtsform
ausschlaggebende
Bedeutung
vgl.
Senatsurteil
4
.
Oktober
7/88
;
f.
;
281
;
KKRicke
aaO
Rdn
.
.
Streitfall
ist
Firma
GmbH
Beklagten
ebenfalls
GmbH
handelt
juristische
Person
rechtlich
selbständiger
Unternehmer
.
rechtlichen
Ausgestaltung
muß
Beklagte
Beurteilung
Teilhabe
"
Unternehmen
"
auch
Bezug
Beurteilungsrahmen
§
Abs.
VII
festhalten
lassen
.
vermag
wirtschaftliche
Verflechtung
Unternehmen
Tochterunternehmen
Umstand
ändern
Aufsichtsrat
Firma
W.
GmbH
Aufsichtsratsvorsitzende
Geschäftsführer
Prokurist
Beklagten
tätig
sind
.
Auffassung
Revision
führen
teilweise
Personenidentität
verbundenen
Einflußmöglichkeiten
Beklagten
Tochterunternehmen
W.
lediglich
"
auch
juristisch
verselbständigte
Abteilung
Krankenhausunternehmens
"
betrachten
wäre
.
Auffassung
Revision
ist
vorliegende
Fall
auch
vergleichbar
Senatsurteil
26
November
zugrunde
lag
.
Dort
ging
Haftungsprivilegierung
Gemeinde
§
gemeinsamer
Träger
Schule
Skipiste
Unfall
Schülers
Sportunterricht
ereignet
hatte
.
Vielmehr
ging
Haftungsprivilegierung
beklagten
Leiters
gemeindlichen
Sportstättenverwaltung
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Rahmen
Vorbereitung
Durchführung
Sportunterrichts
Schulbetrieb
eingegliederter
Betriebsangehöriger
"
Schule
"
.
Senat
zuvor
Revision
verletzten
Schülers
Klage
Ersatz
Personenschadens
Gemeinde
abweisende
Urteil
Entscheidung
angenommen
hatte
so
beruhte
Gemeinde
Träger
Schule
vgl.
§
Abs.
Nr.
zugleich
Sportstätte
haftungsprivilegierter
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
Satz
war
.
unterscheidet
maßgeblich
vorliegende
Fall
Klägerin
Unfall
Rahmen
Tätigkeit
Beklagten
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
Nr.
identische
Firma
W.
GmbH
erlitten
hat
.
2
.
Berufungsgericht
ist
weiter
Recht
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
Beklagte
auch
§
Abs.
3
.
Alternative
haftungsprivilegiert
ist
.
Haftungsfreistellung
Norm
könnte
gemeinsame
Betriebsstätte
gehandelt
haben
sollte
nur
Mitarbeiters
Beklagten
wirken
Spritze
vorschriftswidrig
Müllsack
getan
hat
jedoch
Beklagte
selbst
Betriebsstätte
tätig
war
vgl.
Senatsurteile
212
;
217
;
Urteil
24
.
Juni
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
jedoch
Revision
Recht
geltend
macht
Haftung
Beklagten
§
§
-9-
Ersatz
Klägerin
entstandenen
Personenschadens
Grundsätzen
gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs
ausgeschlossen
.
können
Fällen
Schädigern
Gesamtschuldverhältnis
besteht
Ansprüche
Geschädigten
Gesamtschuldner
Zweitschädiger
Betrag
beschränkt
sein
Innenverhältnis
anderen
Gesamtschuldner
Erstschädiger
endgültig
entfiele
Schadensverteilung
§
sozialversicherungsrechtliche
Haftungsprivilegierung
Erstschädigers
gestört
wäre
.
.
vgl.
etwa
Senatsurteile
55
;
;
17
.
Februar
;
24
.
Juni
.
Beschränkung
Haftung
Zweitschädigers
beruht
Gedanken
einerseits
haftungsrechtliche
Privilegierung
Heranziehung
Gesamtschuldnerausgleich
unterlaufen
werden
soll
aber
andererseits
Mitberücksichtigung
Grundes
Haftungsprivilegierung
nämlich
anderweitigen
Absicherung
Geschädigten
gesetzliche
Unfallversicherung
gerechtfertigt
wäre
Zweitschädiger
Schaden
alleine
tragen
lassen
vgl.
grundlegend
Senatsurteil
.
.
Berücksichtigung
Umstände
hat
Senat
Zweitschädiger
Höhe
Verantwortungsteils
"
freigestellt
Erstschädiger
Innenverhältnis
entfiele
Haftungsprivilegierung
hinwegdenkt
vgl.
f.
;
Urteil
24
.
Juni
aaO
.
ist
"
Verantwortungsteil
"
Zuständigkeit
Schadensverhütung
eigene
Anteil
betreffenden
Schädigers
Schadensentstehung
verstehen
Senatsurteile
24
.
Juni
aaO
.
Denkt
Haftungsprivileg
§
Abs.
3
.
Alternative
so
würde
Beklagte
§
§
Abs.
Gesamtschuldner
vermutetem
Überwachungsverschulden
Mitarbeiter
Verrichtungsgehilfen
haften
gebrauchte
Spritze
Klägerin
verletzt
hat
vorschriftswidrig
Müllsack
getan
hat
.
Ist
§
Ersatz
anderen
verursachten
Schadens
verpflichtet
ist
auch
Schaden
verantwortlich
so
ist
Verhältnis
zueinander
§
Abs.
allein
verpflichtet
.
Insoweit
ist
"
bestimmt
"
Sinne
§
Abs.
Satz
.
beruht
Grundgedanken
Fällen
einen
Seite
nur
Gefährdungshaftung
Haftung
vermutetem
Verschulden
anderen
Seite
jedoch
erwiesenes
Verschulden
vorliegt
Innenverhältnis
ganzen
Schaden
tragen
soll
nachweislich
schuldhaft
gehandelt
hat
vgl.
OLG
470
;
Müko/Stein
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
25
;
62
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Demgemäß
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
seinerseits
Pflicht
verletzt
hat
Erfolg
berufen
kann
Erfüllung
eben
Pflicht
genügend
überwacht
worden
sein
vgl.
Senatsurteil
m.w
.
.
Hätte
mithin
Erstschädiger
Innenverhältnis
Beklagten
Verantwortung
Schadensentstehung
Haftungsprivilegierung
§
Abs.
3
.
Alternative
alleine
tragen
so
wäre
gerechtfertigt
Beklagte
Zweitschädiger
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
gleichwohl
Personenschaden
Klägerin
endgültig
haften
lassen
.
Ergebnis
ändert
Auffassung
Berufungsgerichts
etwa
bestehenden
arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruch
Erstschädigers
Beklagte
.
Frage
Bestimmung
Haftungsanteils
Unternehmers
abweichend
Regelung
§
Abs.
arbeitsrechtliche
Freistellungsanspruch
Berücksichtigung
finden
hat
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
bejahend
:
OLG
65
;
;
;
10
f.
;
verneinend
:
OLG
zustimmender
Anmerkung
;
Imbusch
;
.
ist
Abwägung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
verneinen
.
arbeitsrechtliche
Freistellungsanspruch
ist
Rechtsinstitut
Arbeitsrechts
Arbeitnehmer
Gründen
sozialen
Fürsorgepflicht
Arbeitgebers
wirtschaftlichen
Folgen
Umständen
ruinösen
Haftung
bereits
leicht
fahrlässig
begangene
Fehler
entlastet
Zusammenhang
Risiken
Arbeitsverhältnisses
begeht
vgl.
;
1
.
soziale
Bezug
Arbeitsverhältnis
kommt
insbesondere
Ausdruck
Arbeitnehmer
Verhältnis
Arbeitgeber
nur
abgestuft
Verschuldensgrad
haftet
:
leichtester
Fahrlässigkeit
haftet
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
haftet
grundsätzlich
allein
normaler
Fahrlässigkeit
haftet
quotenmäßig
Gesamtumstände
Schadensanlaß
Schadensfolgen
Billigkeitsgrundsätzen
Zumutbarkeitsgesichtspunkten
gegeneinander
abzuwägen
sind
.
Umständen
innerbetrieblichen
Schadensausgleich
mithin
auch
arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruch
determinieren
je
Lage
Einzelfalls
unterschiedliches
Gewicht
beizumessen
ist
gehören
Grad
Arbeitnehmer
anzulastenden
Verschuldens
Gefahrgeneigtheit
Arbeit
Höhe
Schadens
Arbeitgeber
einkalkuliertes
Versicherung
abdeckbares
Risiko
Stellung
Arbeitsnehmers
Betrieb
Höhe
Arbeitsentgelts
möglicherweise
prämie
enthalten
ist
.
Auch
können
Umständen
persönlichen
Verhältnisse
Arbeitnehmers
etwa
Dauer
Betriebszugehörigkeit
sein
Lebensalter
Familienverhältnisse
bisheriges
Verhalten
berücksichtigen
sein
vgl.
1
VersR
.
Besonderheiten
innerbetrieblichen
Schadensausgleichs
gelten
grundsätzlich
jedoch
nur
Innenverhältnis
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
.
beschränken
Haftpflichtansprüche
Betriebes
stehenden
Dritten
st
.
.
:
vgl.
etwa
VersR
;
388
;
478
;
VersR
54
noch
können
umgekehrt
Haftungsprivilegierung
Arbeitnehmers
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
haftungsrechtliche
"
Verantwortlichkeit
"
Arbeitgebers
Verhältnis
geschädigten
außenstehenden
Dritten
erweitern
.
Verteilung
Risikos
Verhältnis
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Fürsorgepflicht
Arbeitgebers
gehen
Geschädigten
grundsätzlich
so
bereits
.
übrigen
hat
Senat
bereits
entschieden
gestörten
Gesamtschuldverhältnis
vertragliche
Regelungen
Haftungsfreistellung
Zweitschädiger
grundsätzlich
nur
berücksichtigt
werden
Haftungsfreistellung
nur
wirtschaftlichen
Folgen
Haftung
zugleich
auch
Zuständigkeit
Schadensverhütung
umfaßt
;
ansonsten
entfalten
Außenwirkung
vgl.
f.
Senatsurteil
17
.
Februar
;
.
betraf
zwar
Fälle
vertragliche
Haftungsfreistellung
Zweitschädigers
Verhältnis
haftungsprivilegierten
Erstschädiger
ging
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs
Anspruch
Geschädigten
Zweitschädiger
nachteilig
auswirken
konnte
.
auch
umgekehrt
Fällen
gilt
Zweitschädiger
Erstschädiger
vertraglich
Haftungsfolgen
freistellt
hieraus
Argument
rechtliche
Beurteilung
arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruchs
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs
gewinnen
läßt
so
;
Imbusch
aaO
kann
letztlich
dahinstehen
Nichtberücksichtung
arbeitsrechtlichen
Freistellungsanspruchs
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
bereits
oben
dargelegter
Rechtsnatur
ergibt
.
Literatur
vgl.
Imbusch
aaO
schließlich
vertreten
wird
Urteilen
Bundesgerichtshofs
Haftungsfreistellungsanspruch
Arbeitnehmers
Bestehen
Gunsten
eingreifenden
Pflichtversicherung
entfällt
vgl.
Senatsurteile
62
;
Urteil
8
.
Dezember
VersR
lasse
übergreifendes
Prinzip
"
ableiten
Schutzes
auch
Eingreifen
Haftungsprivileges
§
§
bedarf
kann
auch
letztlich
offenbleiben
arbeitsrechtliche
Freistellungsanspruch
bereits
oben
genannten
Gründen
Betracht
bleiben
muß
.
würde
Berücksichtigung
Außenverhältnis
gestörten
Gesamtschuldverhältnis
widersinnigen
Ergebnis
führen
Geschädigte
Fällen
haftungsprivilegierten
Erstschädiger
leichtere
mittlere
Fahrlässigkeit
Last
fiele
Arbeitgeber
weitergehende
Schadensersatzansprüche
geltend
machen
könnte
zumeist
auch
Folgen
Verletzten
schwereren
Fällen
gröbster
Fahrlässigkeit
.
Freistellungsanspruch
grundsätzlich
besteht
griffe
Gegensatz
leichteren
Fällen
nach
vor
Einwand
Arbeitgebers
gestörten
Gesamtschuldverhältnis
Verletzte
ginge
leer
schwerlich
rechtfertigendes
Ergebnis
so
zutreffend
.
Insoweit
könnte
auch
Betriebsfrieden
schaden
haftungsprivilegierte
Erstschädiger
Zeuge
Prozeß
Geschädigten
Arbeitgeber
Konflikt
geraten
würde
einerseits
Interesse
Haftungsreduzierung
Arbeitgebers
eigenes
Verhalten
Lichte
möglichst
hohen
Verschuldensgrades
darzustellen
andererseits
aber
Gefahr
liefe
grober
Fahrlässigkeit
Sozialversicherungsträger
§
VII
Regreß
genommen
werden
vgl.
10
.
Schließlich
würden
Außenverhältnis
gleichgelagerte
Fälle
sachlichen
Grund
ungleich
behandelt
.
Haftungsprivilegierte
Personen
Sinne
§
Abs.
3
.
Alternative
Abs.
können
Betriebsangehörige
auch
Betriebsangehörige
sein
vgl.
amtliche
Begründung
:
.
S.
.
Stünde
haftungsprivilegierte
Verrichtungsgehilfe
betrieblichen
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
Versicherten
anderen
dort
tätigen
Unternehmens
verletzt
Arbeitsverhältnis
§
haftenden
Unternehmer
hätte
Geschädigte
jedenfalls
Grundsätzen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
Hinblick
§
Abs.
Anspruch
Ersatz
Personenschadens
insoweit
arbeitsrechtlicher
Freistellungsanspruch
Gunsten
Erstschädigers
Betracht
käme
.
Dann
aber
besteht
sachlich
gerechtfertigter
Grund
Arbeitgeber
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
abweichend
gesetzlichen
Wertung
Verantwortlichkeit
Verhältnis
Verrichtungsgehilfen
nur
haften
lassen
Innenverhältnis
Arbeitsverhältnis
besteht
.
4
.
kann
arbeitsrechtliche
Freistellungsanspruch
Rahmen
wertenden
Betrachtungsweise
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
Rolle
spielen
.
wird
Rechtsprechung
Senats
nur
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätige
Unternehmer
Abs.
3
.
Alternative
haftungsprivilegiert
ist
Frage
gestellt
.
Vielmehr
bleibt
Haftung
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätigen
Unternehmers
Rahmen
gestörten
Gesamtschuldverhältnisses
regelmäßig
Fällen
erhalten
nur
Haftung
vermuteten
Überwachungsverschuldens
§
eigene
"
Verantwortlichkeit
"
Schadensverhütung
etwa
Verletzung
Verkehrssicherungspflichten
Organisationsverschuldens
trifft
vgl.
auch
10
16
;
Imbusch
aaO
S.
.
Berufungsgericht
wird
Gelegenheit
haben
Punkt
Standpunkt
konsequenterweise
Überlegungen
miteinbezogen
hat
Rahmen
neuen
Verhandlung
nachzugehen
.
Gegebenenfalls
wird
auch
Feststellungen
treffen
haben
tatsächlich
gemeinsame
Betriebsstätte
Sinne
Senatsrechtsprechung
gehandelt
hat
.
Greiner
Pauge