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2465 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Satz
Ansprüche
Behandlungsfehlern
können
anderen
Zeiten
verjähren
Aufklärungsversäumnissen
.
§
Satz
endet
Hemmung
Verjährung
auch
Einschlafen
Verhandlungen
.
ist
Zeitpunkt
spätestens
Erklärung
jeweils
anderen
Seite
sei
Gläubigers
erwarten
gewesen
wäre
.
Urteil
8
November
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Pentz
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Ansprüche
Klägers
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagten
ärztlicher
Aufklärungsfehler
Zusammenhang
Geburt
verjährt
sind
.
Kläger
wurde
22
November
Gewicht
Gramm
Krankenhaus
Beklagten
geboren
.
Geburt
wurde
nächst
Beklagten
diensthabenden
Stationsärztin
geleitet
.
Später
übernahm
Beklagte
gynäkologische
Chefärztin
Geburtsleitung
.
Geburt
trat
Schulterdystokie
Beklagte
Entscheidung
vaginal-operativen
Entbindung
traf
.
Entbindung
war
linke
Arm
Klägers
Hämatomen
besetzt
schlaff
.
Später
wurden
obere
untere
Parese
Plexus
brachialis
links
Claviculafraktur
diagnostiziert
.
Mutter
Klägers
fertigte
4
.
August
umfangreiches
Ereignisse
Aufnahme
Krankenhaus
Beklagten
Geburt
Klägers
detailliert
beschrieb
Kritik
angewandten
geburtshilflichen
Technik
übte
Risikoaufklärung
unterblieben
Kaiserschnittentbindung
angeboten
worden
sei
.
Aufforderung
Prozessbevollmächtigten
Klägers
übersandte
Beklagte
22
.
September
Seiten
bestehende
Dokumentation
stationären
Aufenthalt
Mutter
Klägers
.
Seite
Geburtsprotokolls
Zeitraum
Aufnahme
Mutter
Klägers
Beklagten
Nachmittag
19
.
Novembers
Uhr
Folgetag
dokumentiert
fehlte
zunächst
wurde
erst
Mai
übermittelt
.
Schreiben
9
.
August
erhoben
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
Ansprüche
Beklagte
Haftpflichtversicherer
Schreiben
20
.
August
ankündigte
Einsicht
Behandlungsunterlagen
nehmen
ärztliche
Stellungnahmen
einzuholen
anschließend
Haftungsfrage
äußern
.
26
.
Oktober
lehnte
Haftpflichtversicherer
Haftung
Beklagten
.
Schreiben
heißt
:
"
vorbezeichneter
Angelegenheit
konnten
zwischenzeitlich
Mandantschaft
betreffenden
Behandlungsunterlagen
einsehen
.
hinaus
liegt
Stellungnahme
Ärzte
Geschehnis
.
Auswertung
Überprüfung
Unterlagen
müssen
jedoch
mitteilen
Haftung
begründendes
Fehlverhalten
Ärzte
Versicherungsnehmerin
Entbindung
festzustellen
vermögen
.
"
Folgenden
ging
Haftpflichtversicherer
Vorwürfe
.
Abschließend
formulierte
:
"
Zusammenfassend
ist
medizinischer
Auswertung
vorliegenden
Unterlagen
sagen
.
Mandantin
wurde
sehr
wohl
dahingehend
aufgeklärt
wiederum
makrosomes
Kind
handelt
Risiken
Alternativen
aufgeklärt
.
.
ergibt
Vorgehen
Ärzte
Entbindung
Behandlungsfehler
erkennen
ist
.
Vielmehr
ergibt
Unterlagen
Sorgfalt
vorgegangen
wurde
.
ergibt
obigen
Erörterungen
Haftung
bereits
Grunde
abzulehnen
ist
.
bedauern
günstigere
Mitteilung
machen
können
hoffen
jedoch
insoweit
Verständnis
Mandantschaft
.
Übrigen
gehen
etwaige
geltend
gemachte
Schmerzensgeldansprüche
bereits
verjährt
sind
.
"
13
November
baten
Prozessbevollmächtigten
Klägers
nochmalige
Überprüfung
Rechtslage
Überlassung
weiterer
Unterlagen
.
Haftpflichtversicherer
Beklagten
übersandte
5
.
Mai
fehlende
erste
Seite
Dokumentation
stationären
Aufenthalts
Mutter
Klägers
Hinweis
halte
bereits
Schreiben
26
.
Oktober
bekundeten
Auffassung
.
nochmalige
Aufforderung
2
.
Juni
übersandte
Haftpflichtversicherer
Beklagten
5
.
August
weitere
Unterlagen
.
bevollmächtigten
Klägers
reagierten
Schreiben
12
.
Juni
.
29
.
Oktober
Gericht
eingegangenen
Klage
begehrt
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldnern
Zahlung
Schmerzensgeldes
mindestens
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Feststellung
Pflicht
Ersatz
materiellen
weiteren
immateriellen
Schäden
.
Landgericht
hat
Beklagten
ärztlicher
Behandlungsfehler
Ausnahme
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
antragsgemäß
verurteilt
Beklagten
auch
Aufklärungsfehlern
.
Berufung
Beklagten
Urteil
ausschließlich
Begründung
angegriffen
haben
Landgericht
zuerkannten
Forderungen
seien
verjährt
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Klagabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Urteil
u.a.
veröffentlicht
ist
hält
geltend
gemachten
Ansprüche
verjährt
.
§
Abs.
habe
Verjährungslauf
grundsätzlich
Geburt
Klägers
entstandenen
Schadensersatzansprüche
zwar
Ende
Jahres
eingesetzt
Kläger
insoweit
Wissen
Eltern
seinerzeit
Rechtsverfolgung
betrauten
Prozessbevollmächtigten
habe
zurechnen
lassen
müssen
.
Wissen
habe
Lage
versetzt
hinlänglich
aussichtsreiche
Feststellungsklage
erheben
.
Zeit
Phase
rund
Stunden
Geburt
abdeckende
Seite
burtsprotokolls
vorgelegen
habe
ändere
relevanter
Erkenntnisgewinn
zuvor
noch
vorhandene
Zusatzinformation
habe
ergeben
können
Klageerhebung
zumutbar
gewesen
wäre
.
grundsätzlich
31
.
Dezember
vollendete
Verjährung
sei
gemäß
§
Satz
schwebender
Verhandlungen
aber
Jahr
gehemmt
worden
Klage
Ablauf
Verjährungsfrist
rechtshängig
geworden
sei
.
Ausgelöst
worden
sei
Hemmung
Schreiben
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
9
.
August
.
habe
nur
enden
können
andere
Teil
Fortsetzung
Verhandlungen
verweigerte
Klägerseite
Verhandlungen
einschlafen
ließ
Zeitpunkt
versäumte
Antwort
letzte
gerichtete
Anfrage
spätestens
erwarten
gewesen
wäre
.
Haftpflichtversicherer
Beklagten
habe
geweigert
Verhandlungen
fortzusetzen
.
Zwar
habe
Schreiben
26
.
Oktober
mitgeteilt
Haftung
Beklagten
bereits
Grunde
abzulehnen
sei
Ansicht
etwaige
Schmerzensgeldansprüche
verjährt
seien
.
Jedoch
habe
Beurteilung
relativierend
Auswertung
vorliegenden
Unterlagen
gegründet
habe
klar
herausgestellt
weitere
Verhandlung
verweigere
.
hätte
klaren
zweifelsfreien
Erklärung
bedurft
.
gelte
Hinweis
Schreiben
5
.
Mai
Schreiben
26
.
Oktober
bereits
bekundeten
Auffassung
festzuhalten
.
Hemmung
beendenden
Einschlafenlassen
Verhandlungen
sei
frühestens
Anfang
September
auszugehen
Kläger
Schreiben
auch
Beklagten
vertretenden
Haftpflichtversicherers
Beklagten
5
.
August
erst
12
.
Juni
reagiert
habe
.
Einschlafenlassen
Beklagten
Schuldner
rungshemmung
irgendwann
Jahreswende
beendet
hätte
sei
rechtlich
hingegen
möglich
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
sind
Aufklärungsfehler
gestützte
Ansprüche
verjährt
.
Verjährung
Ansprüchen
Klägers
ärztlicher
Behandlungsfehler
kann
Begründung
Berufungsgerichts
verneint
werden
insoweit
Beginn
Verjährungsfrist
rechtsfehlerfrei
festgestellt
worden
ist
.
Annahme
länger
andauernden
Hemmung
Verjährung
erweist
rechtsfehlerhaft
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
gem.
§
Abs.
hier
maßgebliche
Verjährungsfrist
Jahren
Schluss
Jahres
beginnt
Anspruch
entstanden
ist
Kläger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
Kenntnis
erlangte
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
Berufungsgericht
verkennt
auch
Kläger
Ansprüche
Aufklärungsfehler
Behandlungsfehler
stützt
.
Revisionserwiderung
rügt
Berufungsgericht
sei
Unrecht
ausgegangen
Verjährung
schon
1
.
Januar
laufen
begonnen
habe
.
erweist
bezogen
Ansprüche
Aufklärungsfehler
gestützt
werden
durchgreifend
.
Berufungsgericht
Ansprüche
Behandlungsfehler
gestützt
hat
tragen
bisherigen
Feststellungen
Annahme
Verjährungsbeginns
aber
.
Ansprüche
Behandlungsfehlern
können
anderer
Zeit
verjähren
Aufklärungsversäumnissen
vgl.
OLG
;
;
OLG
705
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
7
.
Aufl
.
.
.
;
Pauge
Arzthaftungsrecht
13
.
Aufl
.
.
.
Ansprüchen
unzureichender
ärztlicher
Aufklärung
einerseits
fehlerhafter
Behandlung
andererseits
besteht
zwar
Verknüpfung
dergestalt
Ziel
Schadensersatzbegehrens
Patienten
ist
Entschädigung
Behandlung
eingetretenen
gesundheitlichen
Nachteile
erlangen
liegen
Haftungstatbeständen
verschiedene
voneinander
abgrenzbare
Pflichtverletzungen
zugrunde
vgl.
Senatsurteil
5
.
Dezember
.
kann
auch
unterschiedlichen
Verjährungsfristen
führen
vgl.
Urteil
9
November
;
Beschluss
21
.
Oktober
XI
.
;
Urteil
24
.
März
.
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Verjährung
bezogen
Ansprüche
Aufklärungsfehlern
Beginn
Jahres
begonnen
hat
.
hat
insoweit
zutreffend
angenommen
Mutter
Klägers
Wissensstand
gesetzlicher
Vertreterin
ankommt
vgl.
Senatsurteile
29
November
VersR
;
10
.
Oktober
VersR
.
jeweils
schon
Jahr
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Kenntnis
Anspruch
Aufklärungsmängeln
begründenden
Umständen
hatte
vgl.
OLG
566
;
OLG
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
7
.
Aufl
.
.
.
ergibt
insbesondere
Gedächtnisprotokoll
4
.
2006
.
ist
beanstanden
Berufungsgericht
abweichend
Landgericht
späteren
Verjährungsbeginn
angenommen
hat
Kläger
Jahr
Seite
Geburtsprotokolls
noch
vorlag
.
spielt
Rolle
Aufklärung
dokumentiert
war
Mutter
Klägers
schon
Gedächtnisprotokoll
Vorwurf
Aufklärungsfehlers
erhoben
hatte
Risikoaufklärung
unterblieben
Kaiserschnittentbindung
angeboten
worden
sei
.
Verjährungsfrist
beginnt
dann
laufen
Geschädigten
Vertreter
Kenntnisstand
Erhebung
Schadensersatzklage
bestimmte
Person
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
zumutbar
ist
Senatsurteil
31
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Streitfall
insoweit
Klageerhebung
schon
Ende
zumutbar
gehalten
hat
.
Kläger
Jahr
noch
fehlenden
Seite
Geburtsprotokolls
Aufklärung
Ansatz
dokumentiert
war
hatte
lediglich
Auswirkungen
Beweislage
Mutter
Klägers
Aufklärung
bestritten
hatte
.
Verjährungsbeginn
setzt
keineswegs
Geschädigte
bereits
hinreichend
sichere
Beweismittel
Hand
hat
Rechtsstreit
Wesentlichen
risikolos
führen
können
.
muss
Patienten
lediglich
zumutbar
sein
Vertretern
tatsächlichen
Geschehensablaufs
bekannt
ist
Klage
erheben
auch
verbleibendem
Prozessrisiko
vgl.
Senatsurteile
20
.
September
VersR
;
31
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
;
10
November
.
.
Begründung
Berufungsgericht
Behandlungsfehler
gestützten
Ansprüche
Verjährungsbeginn
1
.
Januar
ausgegangen
ist
trägt
Beurteilung
hingegen
.
kann
bisherigen
Feststellungen
ausgeschlossen
werden
Verjährungsbeginn
notwendige
Kenntnis
Behandlungsfehler
erst
Laufe
Jahres
erlangt
worden
ist
.
ärztlicher
Behandlungsfehler
kann
§
Abs.
Nr.
erforderliche
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
schon
dann
bejaht
werden
Patienten
gesetzlichem
Vertreter
lediglich
negative
Ausgang
ärztlichen
Behandlung
bekannt
ist
.
muss
vielmehr
auch
ärztlichen
Behandlungsfehler
Ursache
Misserfolges
schließen
können
.
muss
nur
wesentlichen
Umstände
Behandlungsverlaufs
kennen
auch
Kenntnis
Tatsachen
erlangen
medizinischen
Laien
ergibt
behandelnde
Arzt
üblichen
medizinischen
Vorgehen
abgewichen
ist
Maßnahmen
getroffen
hat
ärztlichen
Standard
Vermeidung
Beherrschung
Komplikationen
erforderlich
waren
Senatsurteile
23
.
April
ZR
VersR
;
29
November
VersR
659
;
31
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
;
10
November
.
6
;
jeweils
.
Kenntnis
ist
erst
vorhanden
Anspruchsteller
bekannten
Tatsachen
ausreichen
Schluss
schuldhaftes
Fehlverhalten
Anspruchsgegners
Ursache
Verhaltens
Schaden
naheliegend
erscheinen
lassen
Senatsurteil
10
November
.
.
Allein
Vorwürfe
Mutter
Klägers
Gedächtnisprotokoll
4
.
lassen
Sinne
ausreichende
Kenntnis
abweichenden
ärztlichen
Verhaltens
schließen
vgl.
Urteil
23
.
April
741
;
Prelinger
jurisPR-
MedizinR
Anm
.
.
Gesundheitsschäden
Kindes
macht
allein
Schwere
Geburt
Größe
verantwortlich
.
Anhaltspunkte
weitergehenden
Kenntnisstand
sind
festgestellt
.
Allerdings
ist
auch
Kenntnisstand
Rechtsanwälte
Mutter
Klägers
Ermittlung
Geltendmachung
Ansprüche
beauftragt
hatte
Prüfung
miteinzubeziehen
.
Grundsätzen
Rechtsprechung
Heranziehung
Rechtsgedankens
§
Abs.
so
genannten
Wissensvertreter
entwickelt
hat
muss
anderen
Erledigung
bestimmter
Angelegenheiten
eigener
Verantwortung
betraut
Rahmen
erlangte
Wissen
anderen
zurechnen
lassen
;
gilt
insbesondere
dann
Geschädigte
gesetzlicher
Vertreter
Rechtsanwalt
Aufklärung
beauftragt
hat
vgl.
Senatsurteile
16
.
Mai
VersR
914
;
10
.
Oktober
VersR
.
jeweils
.
Rechtsanwälte
Klägers
haben
ärztlichen
Behandlungsfehler
Kläger
Beklagten
Last
legt
zwar
Schreiben
9
.
August
hinreichender
Deutlichkeit
angesprochen
so
Zeit
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Kenntnis
hatten
vgl.
Senatsurteil
31
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
.
Berufungsgericht
hat
aber
Feststellungen
getroffen
Kenntnis
schon
Jahr
hatten
ggf.
Ende
Jahres
grobe
Fahrlässigkeit
hätten
erlangen
müssen
beachten
ist
verpflichtet
waren
Hinblick
Haftungsprozess
medizinisches
Fachwissen
anzueignen
Senatsurteil
10
.
Oktober
VersR
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Ansatz
Recht
ausgegangen
Verjährung
20
.
August
angezeigten
Gesprächsbereitschaft
Haftpflichtversicherers
Beklagten
Gesamtumstände
auch
Beklagten
tätig
wurde
vgl.
OLG
Zugang
Schreibens
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
9
.
August
gehemmt
wurde
§
Satz
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
.
;
3
.
Aufl
.
.
43
;
.
MedR
;
Neubearbeitung
§
.
9
;
§
Abs.
aF
auch
Senatsurteil
8
.
Mai
.
hat
aber
Unrecht
angenommen
Hemmung
Verjährung
erst
Anfang
September
endete
.
Schweben
Schuldner
Gläubiger
Verhandlungen
Anspruch
Anspruch
begründenden
Umstände
so
ist
Verjährung
§
Satz
gehemmt
andere
Teil
Fortsetzung
Verhandlungen
verweigert
.
Abbruch
Verhandlungen
eindeutige
Erklärung
steht
Einschlafenlassen
Verhandlungen
gleich
Verjährungshemmung
Zeitpunkt
endet
Berücksichtigung
Umstände
Glauben
nächsten
Verhandlungsschritt
rechnen
gewesen
wäre
BT-Drucks
.
S.
Urteil
5
.
Juni
VersR
.
;
Neubearbeitung
§
.
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Aussage
Haftpflichtversicherers
Beklagten
26
.
Oktober
eindeutige
Weigerung
Fortsetzung
Verhandlungen
gewertet
hat
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zuzustimmen
Annahme
Verhandlungen
seien
beendet
strenger
Maßstab
anzulegen
ist
vgl.
.
]
;
§
.
[
Stand
:
1
.
Mai
]
;
726
;
3
.
Aufl
.
.
.
Abbruch
Verhandlungen
muss
abgesehen
Fall
"
"
Verhandlungen
Bedeutung
Durchsetzbarkeit
geltend
gemachten
Ansprüche
klares
eindeutiges
Verhalten
Ausdruck
gebracht
werden
Urteil
14
.
Mai
.
;
insoweit
sachlich
entsprechenden
31
.
Dezember
geltenden
Abs.
Senatsurteile
19
.
Februar
;
30
.
Juni
VersR
;
1
.
März
.
Beendigung
Verhandlungen
genügt
schon
Ersatzpflichtige
derzeit
Einstandspflicht
verneint
zugleich
klar
eindeutig
Abbruch
Verhandlungen
Ausdruck
bringt
vgl.
Senatsurteil
30
.
Juni
VersR
.
Auch
Berücksichtigung
strengen
Maßstäbe
ist
Mitteilung
Haftpflichtversicherers
Beklagten
26
.
Oktober
Haftung
sei
Grunde
abzulehnen
bedauere
bessere
Mitteilung
machen
können
berufe
zusätzlich
Verjährung
Weigerung
anzusehen
Verhandlungen
fortzuführen
.
Berufungsgericht
hat
Ansicht
Haftpflichtversicherer
Beklagten
habe
klar
herausgestellt
weitere
Verhandlung
verweigern
gestützt
Beurteilung
relativierend
Auswertung
vorliegenden
Unterlagen
gegründet
habe
.
Auslegung
Erklärung
Berufungsgericht
weist
revisionsrechtlich
che
Rechtsfehler
bindet
Senat
vgl.
Urteile
25
.
März
.
;
27
.
Januar
.
insoweit
abgedruckt
;
vgl.
auch
Senatsurteil
22
November
.
Auslegung
ist
ausgehend
Wortlaut
Erklärung
objektiven
Empfängerhorizont
abzustellen
.
hat
Tatrichter
Erklärung
verfolgten
Zweck
Interessenlage
Parteien
sonstigen
Begleitumstände
berücksichtigen
Sinngehalt
Erklärung
erhellen
können
Urteile
27
.
April
.
27
;
27
.
Januar
.
insoweit
abgedruckt
.
Maßstäben
wird
Berufungsurteil
gerecht
.
Beachtung
Aussage
verfolgten
Zwecks
Interessenlage
Begleitumstände
relativiert
Bezugnahme
Haftpflichtversicherer
Beklagten
vorliegenden
Unterlagen
Ablehnung
Haftung
begründet
.
objektiver
Erklärungsempfänger
muss
Bezugnahme
so
verstehen
Schreiben
20
.
August
angekündigt
hatte
Deckungsfrage
Einsicht
Behandlungsunterlagen
Einholung
ärztlicher
Stellungnahmen
entscheiden
gerade
vorliegenden
Behandlungsunterlagen
ärztlichen
Stellungnahmen
rechtlichen
Standpunkt
Klägers
teilt
.
Haltung
Hinblick
eventuelle
Unvollständigkeit
Behandlungsunterlagen
Form
Disposition
gestellt
haben
könnte
ist
Ablehnungsschreiben
Berufungsgericht
entnehmen
.
abschließenden
Wendung
bedauern
günstigere
Mitteilung
machen
können
brachte
Haftpflichtversicherer
erforderlichen
Deutlichkeit
Abbruch
Verhandlungen
Ausdruck
Kläger
Eindruck
erwecken
gütlichen
Einigung
interessiert
sein
.
erstmals
Revisionserwiderung
gehaltene
Vortrag
Klägers
Angelegenheit
sei
Haftpflichtversicherer
Beklagten
Schreiben
26
.
Oktober
erledigt
gewesen
interne
Prüfung
fortgesetzt
habe
ist
revisionsrechtlich
unbeachtlich
.
ist
Übrigen
auch
erheblich
.
Verjährungshemmung
schwebender
Verhandlungen
setzt
berechtigte
Annahme
Gläubigers
Verhandlungen
beendet
sind
.
Intern
gebliebene
Vorgänge
Seiten
Schuldners
vermögen
Erwartung
Gläubiger
aber
naturgemäß
begründen
.
endete
Verjährungshemmung
Zugang
Schreibens
Prozessbevollmächtigten
Klägers
.
Ablauf
Verjährungsfrist
war
Monate
gehemmt
so
Verjährung
geltend
gemachten
Ansprüche
Aufklärungsfehlern
Verjährungsfrist
1
.
Januar
laufen
begonnen
hatte
Eingang
Klage
29
.
Oktober
vollendet
gewesen
ist
.
Selbst
Beklagten
Fortsetzung
Verhandlungen
ausdrücklich
abgelehnt
hätten
hätten
Verhandlungen
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
Klägers
13
November
einschlafen
lassen
.
vermag
erstmals
Revisionserwiderung
gehaltene
Vortrag
Klägers
Beklagten
hätten
Verhandlungen
"
intern
Kräften
vorangetrieben
"
ändern
bereits
ausgeführt
intern
gebliebene
Vorgänge
gerade
Verhandeln
Sinne
§
darstellen
.
Verjährungshemmung
hätte
Berufungsgericht
insofern
selbst
ausgeht
auch
Fall
spätestens
folgenden
Jahreswechsel
geendet
Verhandlungen
wieder
aufgenommen
worden
wären
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einschlafen
Verhandlungen
verkannt
hat
.
Berufungsgericht
geht
unzutreffend
Verhandlungen
könnten
nur
dann
einschlafen
Gläubiger
Zeitpunkt
versäumt
spätestens
Äußerung
Schuldners
hätte
antworten
müssen
umgekehrt
jedoch
Schuldner
.
spricht
bereits
Wortlaut
Satz
Verweigerung
Fortsetzung
Verhandlungen
einen
anderen
Teil
abstellt
.
Zwar
haben
erkennende
Senat
auch
andere
Senate
Bundesgerichtshofs
mehrfach
formuliert
Beendigung
Hemmung
ausreiche
Ersatzberechtigte
Verhandlungen
einschlafen
lasse
§
Abs.
Senatsurteile
6
.
März
VersR
;
5
November
;
1
.
März
;
§
Satz
Urteil
6
November
IX
ZR
VersR
.
.
Dort
ging
indessen
stets
Gläubiger
Äußerung
Schuldners
zeitnah
reagiert
hatte
.
Einschlafenlassen
Schuldner
sollte
Formulierungen
aber
ausgeschlossen
werden
.
Bundesgerichtshof
hat
dementsprechend
Fall
Einschlafenlassen
Verhandlungen
Argument
abgelehnt
fehlende
Reaktion
Schuldners
möglich
sei
.
Vielmehr
hat
Fällen
wiederholt
Ende
Hemmungswirkung
bejaht
vgl.
Urteile
30
.
Oktober
.
;
18
.
Juni
.
25
;
14
Juli
.
15
;
30
.
April
ZR
.
9
;
§
Abs.
Senatsurteil
5
November
.
Übrigen
ist
auch
Instanzrechtsprechung
Literatur
anerkannt
Verhandlungen
unabhängig
einschlafen
können
Gläubiger
Schuldner
weitere
Verhandlungsschritte
unterlassen
hat
vgl.
OLG
Naumburg
Urteil
23
.
Oktober
.
.
;
76
;
OLG
372
;
OLG
;
Urteil
16
.
März
.
f.
;
Burmann/Heß
Handbuch
Straßenverkehrsrechts
.
[
Stand
:
April
;
;
Haftungsrecht
Straßenverkehrs
5
.
Aufl
.
.
;
Hk-BGB/Dörner
8
.
Aufl
.
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
8
;
3
.
Aufl
.
.
46
;
.
MedR
342
;
PWW/Deppenkemper
11
.
Aufl
.
.
4
;
Schmidt-Räntsch
;
Neubearbeitung
§
.
13
;
Symosek
;
410
;
aA
.
Auch
Gesetzgeber
ging
Verweigerung
Schuldners
nur
Fall
ausdrücklichen
Ablehnung
Fortsetzung
Verhandlungen
vorliegen
könne
.
Bundesrat
hat
Gesetzgebungsverfahren
sogar
vorgeschlagen
§
Formulierung
ergänzen
Hemmung
Verjährung
Monate
letzten
Rahmen
Verhandlungen
Schuldner
Gläubiger
abgegebenen
Erklärung
endet
Verhandlungen
Stillstand
geraten
Seite
weiter
betrieben
werden
BT-Drucks
.
14/6857
S.
.
Wendung
Aufnahme
Gesetzestext
fand
lag
bezogen
Nichtbetreiben
Schuldner
inhaltlichen
Gründen
Verjährungsfrist
Einschlafen
Verhandlungen
so
Gegenäußerung
Bundesregierung
Vorschlag
ohnehin
unbestimmte
Zeit
gehemmt
sei
Auslegung
§
Rechtsprechung
§
Abs.
zurückgegriffen
werden
könne
Frage
bereits
geklärt
sei
.
trage
Anliegen
Bundesrates
Rechnung
Bestimmung
festen
Frist
BT-Drucks
14/6857
S.
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Feststellungen
betreffend
Beginn
Verjährung
Ansprüchen
ärztliche
Behandlungsfehler
gestützt
werden
nachholen
kann
.
Oehler
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
23.09.2015