NAMEN Verkündet : 8 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; § Satz Ansprüche Behandlungsfehlern können anderen Zeiten verjähren Aufklärungsversäumnissen . § Satz endet Hemmung Verjährung auch Einschlafen Verhandlungen . ist Zeitpunkt spätestens Erklärung jeweils anderen Seite sei Gläubigers erwarten gewesen wäre . Urteil 8 November ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 November Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Pentz Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Interesse Ansprüche Klägers Beklagten nachfolgend : Beklagten ärztlicher Aufklärungsfehler Zusammenhang Geburt verjährt sind . Kläger wurde 22 November Gewicht Gramm Krankenhaus Beklagten geboren . Geburt wurde nächst Beklagten diensthabenden Stationsärztin geleitet . Später übernahm Beklagte gynäkologische Chefärztin Geburtsleitung . Geburt trat Schulterdystokie Beklagte Entscheidung vaginal-operativen Entbindung traf . Entbindung war linke Arm Klägers Hämatomen besetzt schlaff . Später wurden obere untere Parese Plexus brachialis links Claviculafraktur diagnostiziert . Mutter Klägers fertigte 4 . August umfangreiches Ereignisse Aufnahme Krankenhaus Beklagten Geburt Klägers detailliert beschrieb Kritik angewandten geburtshilflichen Technik übte Risikoaufklärung unterblieben Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei . Aufforderung Prozessbevollmächtigten Klägers übersandte Beklagte 22 . September Seiten bestehende Dokumentation stationären Aufenthalt Mutter Klägers . Seite Geburtsprotokolls Zeitraum Aufnahme Mutter Klägers Beklagten Nachmittag 19 . Novembers Uhr Folgetag dokumentiert fehlte zunächst wurde erst Mai übermittelt . Schreiben 9 . August erhoben damaligen Prozessbevollmächtigten Klägers Ansprüche Beklagte Haftpflichtversicherer Schreiben 20 . August ankündigte Einsicht Behandlungsunterlagen nehmen ärztliche Stellungnahmen einzuholen anschließend Haftungsfrage äußern . 26 . Oktober lehnte Haftpflichtversicherer Haftung Beklagten . Schreiben heißt : " vorbezeichneter Angelegenheit konnten zwischenzeitlich Mandantschaft betreffenden Behandlungsunterlagen einsehen . hinaus liegt Stellungnahme Ärzte Geschehnis . Auswertung Überprüfung Unterlagen müssen jedoch mitteilen Haftung begründendes Fehlverhalten Ärzte Versicherungsnehmerin Entbindung festzustellen vermögen . " Folgenden ging Haftpflichtversicherer Vorwürfe . Abschließend formulierte : " Zusammenfassend ist medizinischer Auswertung vorliegenden Unterlagen sagen . … Mandantin wurde sehr wohl dahingehend aufgeklärt wiederum makrosomes Kind handelt Risiken Alternativen aufgeklärt . … . ergibt Vorgehen Ärzte Entbindung Behandlungsfehler erkennen ist . Vielmehr ergibt Unterlagen Sorgfalt vorgegangen wurde . ergibt obigen Erörterungen Haftung bereits Grunde abzulehnen ist . bedauern günstigere Mitteilung machen können hoffen jedoch insoweit Verständnis Mandantschaft . Übrigen gehen etwaige geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche bereits verjährt sind . " 13 November baten Prozessbevollmächtigten Klägers nochmalige Überprüfung Rechtslage Überlassung weiterer Unterlagen . Haftpflichtversicherer Beklagten übersandte 5 . Mai fehlende erste Seite Dokumentation stationären Aufenthalts Mutter Klägers Hinweis halte bereits Schreiben 26 . Oktober bekundeten Auffassung . nochmalige Aufforderung 2 . Juni übersandte Haftpflichtversicherer Beklagten 5 . August weitere Unterlagen . bevollmächtigten Klägers reagierten Schreiben 12 . Juni . 29 . Oktober Gericht eingegangenen Klage begehrt Kläger Beklagten Gesamtschuldnern Zahlung Schmerzensgeldes mindestens € Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Feststellung Pflicht Ersatz materiellen weiteren immateriellen Schäden . Landgericht hat Beklagten ärztlicher Behandlungsfehler Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten antragsgemäß verurteilt Beklagten auch Aufklärungsfehlern . Berufung Beklagten Urteil ausschließlich Begründung angegriffen haben Landgericht zuerkannten Forderungen seien verjährt hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Klagabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil u.a. veröffentlicht ist hält geltend gemachten Ansprüche verjährt . § Abs. habe Verjährungslauf grundsätzlich Geburt Klägers entstandenen Schadensersatzansprüche zwar Ende Jahres eingesetzt Kläger insoweit Wissen Eltern seinerzeit Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten habe zurechnen lassen müssen . Wissen habe Lage versetzt hinlänglich aussichtsreiche Feststellungsklage erheben . Zeit Phase rund Stunden Geburt abdeckende Seite burtsprotokolls vorgelegen habe ändere relevanter Erkenntnisgewinn zuvor noch vorhandene Zusatzinformation habe ergeben können Klageerhebung zumutbar gewesen wäre . grundsätzlich 31 . Dezember vollendete Verjährung sei gemäß § Satz schwebender Verhandlungen aber Jahr gehemmt worden Klage Ablauf Verjährungsfrist rechtshängig geworden sei . Ausgelöst worden sei Hemmung Schreiben damaligen Prozessbevollmächtigten Klägers 9 . August . habe nur enden können andere Teil Fortsetzung Verhandlungen verweigerte Klägerseite Verhandlungen einschlafen ließ Zeitpunkt versäumte Antwort letzte gerichtete Anfrage spätestens erwarten gewesen wäre . Haftpflichtversicherer Beklagten habe geweigert Verhandlungen fortzusetzen . Zwar habe Schreiben 26 . Oktober mitgeteilt Haftung Beklagten bereits Grunde abzulehnen sei Ansicht etwaige Schmerzensgeldansprüche verjährt seien . Jedoch habe Beurteilung relativierend Auswertung vorliegenden Unterlagen gegründet habe klar herausgestellt weitere Verhandlung verweigere . hätte klaren zweifelsfreien Erklärung bedurft . gelte Hinweis Schreiben 5 . Mai Schreiben 26 . Oktober bereits bekundeten Auffassung festzuhalten . Hemmung beendenden Einschlafenlassen Verhandlungen sei frühestens Anfang September auszugehen Kläger Schreiben auch Beklagten vertretenden Haftpflichtversicherers Beklagten 5 . August erst 12 . Juni reagiert habe . Einschlafenlassen Beklagten Schuldner rungshemmung irgendwann Jahreswende beendet hätte sei rechtlich hingegen möglich . II . Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts sind Aufklärungsfehler gestützte Ansprüche verjährt . Verjährung Ansprüchen Klägers ärztlicher Behandlungsfehler kann Begründung Berufungsgerichts verneint werden insoweit Beginn Verjährungsfrist rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist . Annahme länger andauernden Hemmung Verjährung erweist rechtsfehlerhaft . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht gem. § Abs. hier maßgebliche Verjährungsfrist Jahren Schluss Jahres beginnt Anspruch entstanden ist Kläger Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners Kenntnis erlangte grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen . Berufungsgericht verkennt auch Kläger Ansprüche Aufklärungsfehler Behandlungsfehler stützt . Revisionserwiderung rügt Berufungsgericht sei Unrecht ausgegangen Verjährung schon 1 . Januar laufen begonnen habe . erweist bezogen Ansprüche Aufklärungsfehler gestützt werden durchgreifend . Berufungsgericht Ansprüche Behandlungsfehler gestützt hat tragen bisherigen Feststellungen Annahme Verjährungsbeginns aber . Ansprüche Behandlungsfehlern können anderer Zeit verjähren Aufklärungsversäumnissen vgl. OLG ; ; OLG 705 ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 7 . Aufl . . . ; Pauge Arzthaftungsrecht 13 . Aufl . . . Ansprüchen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar Verknüpfung dergestalt Ziel Schadensersatzbegehrens Patienten ist Entschädigung Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile erlangen liegen Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde vgl. Senatsurteil 5 . Dezember . kann auch unterschiedlichen Verjährungsfristen führen vgl. Urteil 9 November ; Beschluss 21 . Oktober XI . ; Urteil 24 . März . . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Verjährung bezogen Ansprüche Aufklärungsfehlern Beginn Jahres begonnen hat . hat insoweit zutreffend angenommen Mutter Klägers Wissensstand gesetzlicher Vertreterin ankommt vgl. Senatsurteile 29 November VersR ; 10 . Oktober VersR . jeweils schon Jahr § Abs. Nr. erforderliche Kenntnis Anspruch Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte vgl. OLG 566 ; OLG ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 7 . Aufl . . . ergibt insbesondere Gedächtnisprotokoll 4 . 2006 . ist beanstanden Berufungsgericht abweichend Landgericht späteren Verjährungsbeginn angenommen hat Kläger Jahr Seite Geburtsprotokolls noch vorlag . spielt Rolle Aufklärung dokumentiert war Mutter Klägers schon Gedächtnisprotokoll Vorwurf Aufklärungsfehlers erhoben hatte Risikoaufklärung unterblieben Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei . Verjährungsfrist beginnt dann laufen Geschädigten Vertreter Kenntnisstand Erhebung Schadensersatzklage bestimmte Person sei auch nur Form Feststellungsklage zumutbar ist Senatsurteil 31 . Oktober insoweit abgedruckt . ist revisionsrechtlich beanstanden Berufungsgericht Streitfall insoweit Klageerhebung schon Ende zumutbar gehalten hat . Kläger Jahr noch fehlenden Seite Geburtsprotokolls Aufklärung Ansatz dokumentiert war hatte lediglich Auswirkungen Beweislage Mutter Klägers Aufklärung bestritten hatte . Verjährungsbeginn setzt keineswegs Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel Hand hat Rechtsstreit Wesentlichen risikolos führen können . muss Patienten lediglich zumutbar sein Vertretern tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist Klage erheben auch verbleibendem Prozessrisiko vgl. Senatsurteile 20 . September VersR ; 31 . Oktober insoweit abgedruckt ; 10 November . . Begründung Berufungsgericht Behandlungsfehler gestützten Ansprüche Verjährungsbeginn 1 . Januar ausgegangen ist trägt Beurteilung hingegen . kann bisherigen Feststellungen ausgeschlossen werden Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis Behandlungsfehler erst Laufe Jahres erlangt worden ist . ärztlicher Behandlungsfehler kann § Abs. Nr. erforderliche Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners schon dann bejaht werden Patienten gesetzlichem Vertreter lediglich negative Ausgang ärztlichen Behandlung bekannt ist . muss vielmehr auch ärztlichen Behandlungsfehler Ursache Misserfolges schließen können . muss nur wesentlichen Umstände Behandlungsverlaufs kennen auch Kenntnis Tatsachen erlangen medizinischen Laien ergibt behandelnde Arzt üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist Maßnahmen getroffen hat ärztlichen Standard Vermeidung Beherrschung Komplikationen erforderlich waren Senatsurteile 23 . April ZR VersR ; 29 November VersR 659 ; 31 . Oktober insoweit abgedruckt ; 10 November . 6 ; jeweils . Kenntnis ist erst vorhanden Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen Schluss schuldhaftes Fehlverhalten Anspruchsgegners Ursache Verhaltens Schaden naheliegend erscheinen lassen Senatsurteil 10 November . . Allein Vorwürfe Mutter Klägers Gedächtnisprotokoll 4 . lassen Sinne ausreichende Kenntnis abweichenden ärztlichen Verhaltens schließen vgl. Urteil 23 . April 741 ; Prelinger jurisPR- MedizinR Anm . . Gesundheitsschäden Kindes macht allein Schwere Geburt Größe verantwortlich . Anhaltspunkte weitergehenden Kenntnisstand sind festgestellt . Allerdings ist auch Kenntnisstand Rechtsanwälte Mutter Klägers Ermittlung Geltendmachung Ansprüche beauftragt hatte Prüfung miteinzubeziehen . Grundsätzen Rechtsprechung Heranziehung Rechtsgedankens § Abs. so genannten Wissensvertreter entwickelt hat muss anderen Erledigung bestimmter Angelegenheiten eigener Verantwortung betraut Rahmen erlangte Wissen anderen zurechnen lassen ; gilt insbesondere dann Geschädigte gesetzlicher Vertreter Rechtsanwalt Aufklärung beauftragt hat vgl. Senatsurteile 16 . Mai VersR 914 ; 10 . Oktober VersR . jeweils . Rechtsanwälte Klägers haben ärztlichen Behandlungsfehler Kläger Beklagten Last legt zwar Schreiben 9 . August hinreichender Deutlichkeit angesprochen so Zeit gemäß § Abs. erforderliche Kenntnis hatten vgl. Senatsurteil 31 . Oktober insoweit abgedruckt . Berufungsgericht hat aber Feststellungen getroffen Kenntnis schon Jahr hatten ggf. Ende Jahres grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen beachten ist verpflichtet waren Hinblick Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen Senatsurteil 10 . Oktober VersR . . 2 . Berufungsgericht ist Ansatz Recht ausgegangen Verjährung 20 . August angezeigten Gesprächsbereitschaft Haftpflichtversicherers Beklagten Gesamtumstände auch Beklagten tätig wurde vgl. OLG Zugang Schreibens damaligen Prozessbevollmächtigten Klägers 9 . August gehemmt wurde § Satz vgl. Beschluss 19 . Dezember . ; 3 . Aufl . . 43 ; . MedR ; Neubearbeitung § . 9 ; § Abs. aF auch Senatsurteil 8 . Mai . hat aber Unrecht angenommen Hemmung Verjährung erst Anfang September endete . Schweben Schuldner Gläubiger Verhandlungen Anspruch Anspruch begründenden Umstände so ist Verjährung § Satz gehemmt andere Teil Fortsetzung Verhandlungen verweigert . Abbruch Verhandlungen eindeutige Erklärung steht Einschlafenlassen Verhandlungen gleich Verjährungshemmung Zeitpunkt endet Berücksichtigung Umstände Glauben nächsten Verhandlungsschritt rechnen gewesen wäre BT-Drucks . S. Urteil 5 . Juni VersR . ; Neubearbeitung § . . Revision rügt Recht Berufungsgericht Aussage Haftpflichtversicherers Beklagten 26 . Oktober eindeutige Weigerung Fortsetzung Verhandlungen gewertet hat . Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen Annahme Verhandlungen seien beendet strenger Maßstab anzulegen ist vgl. . ] ; § . [ Stand : 1 . Mai ] ; 726 ; 3 . Aufl . . . Abbruch Verhandlungen muss abgesehen Fall " " Verhandlungen Bedeutung Durchsetzbarkeit geltend gemachten Ansprüche klares eindeutiges Verhalten Ausdruck gebracht werden Urteil 14 . Mai . ; insoweit sachlich entsprechenden 31 . Dezember geltenden Abs. Senatsurteile 19 . Februar ; 30 . Juni VersR ; 1 . März . Beendigung Verhandlungen genügt schon Ersatzpflichtige derzeit Einstandspflicht verneint zugleich klar eindeutig Abbruch Verhandlungen Ausdruck bringt vgl. Senatsurteil 30 . Juni VersR . Auch Berücksichtigung strengen Maßstäbe ist Mitteilung Haftpflichtversicherers Beklagten 26 . Oktober Haftung sei Grunde abzulehnen bedauere bessere Mitteilung machen können berufe zusätzlich Verjährung Weigerung anzusehen Verhandlungen fortzuführen . Berufungsgericht hat Ansicht Haftpflichtversicherer Beklagten habe klar herausgestellt weitere Verhandlung verweigern gestützt Beurteilung relativierend Auswertung vorliegenden Unterlagen gegründet habe . Auslegung Erklärung Berufungsgericht weist revisionsrechtlich che Rechtsfehler bindet Senat vgl. Urteile 25 . März . ; 27 . Januar . insoweit abgedruckt ; vgl. auch Senatsurteil 22 November . Auslegung ist ausgehend Wortlaut Erklärung objektiven Empfängerhorizont abzustellen . hat Tatrichter Erklärung verfolgten Zweck Interessenlage Parteien sonstigen Begleitumstände berücksichtigen Sinngehalt Erklärung erhellen können Urteile 27 . April . 27 ; 27 . Januar . insoweit abgedruckt . Maßstäben wird Berufungsurteil gerecht . Beachtung Aussage verfolgten Zwecks Interessenlage Begleitumstände relativiert Bezugnahme Haftpflichtversicherer Beklagten vorliegenden Unterlagen Ablehnung Haftung begründet . objektiver Erklärungsempfänger muss Bezugnahme so verstehen Schreiben 20 . August angekündigt hatte Deckungsfrage Einsicht Behandlungsunterlagen Einholung ärztlicher Stellungnahmen entscheiden gerade vorliegenden Behandlungsunterlagen ärztlichen Stellungnahmen rechtlichen Standpunkt Klägers teilt . Haltung Hinblick eventuelle Unvollständigkeit Behandlungsunterlagen Form Disposition gestellt haben könnte ist Ablehnungsschreiben Berufungsgericht entnehmen . abschließenden Wendung bedauern günstigere Mitteilung machen können brachte Haftpflichtversicherer erforderlichen Deutlichkeit Abbruch Verhandlungen Ausdruck Kläger Eindruck erwecken gütlichen Einigung interessiert sein . erstmals Revisionserwiderung gehaltene Vortrag Klägers Angelegenheit sei Haftpflichtversicherer Beklagten Schreiben 26 . Oktober erledigt gewesen interne Prüfung fortgesetzt habe ist revisionsrechtlich unbeachtlich . ist Übrigen auch erheblich . Verjährungshemmung schwebender Verhandlungen setzt berechtigte Annahme Gläubigers Verhandlungen beendet sind . Intern gebliebene Vorgänge Seiten Schuldners vermögen Erwartung Gläubiger aber naturgemäß begründen . endete Verjährungshemmung Zugang Schreibens Prozessbevollmächtigten Klägers . Ablauf Verjährungsfrist war Monate gehemmt so Verjährung geltend gemachten Ansprüche Aufklärungsfehlern Verjährungsfrist 1 . Januar laufen begonnen hatte Eingang Klage 29 . Oktober vollendet gewesen ist . Selbst Beklagten Fortsetzung Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt hätten hätten Verhandlungen Schreiben Prozessbevollmächtigten Klägers 13 November einschlafen lassen . vermag erstmals Revisionserwiderung gehaltene Vortrag Klägers Beklagten hätten Verhandlungen " intern Kräften vorangetrieben " ändern bereits ausgeführt intern gebliebene Vorgänge gerade Verhandeln Sinne § darstellen . Verjährungshemmung hätte Berufungsgericht insofern selbst ausgeht auch Fall spätestens folgenden Jahreswechsel geendet Verhandlungen wieder aufgenommen worden wären . Revision rügt Recht Berufungsgericht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einschlafen Verhandlungen verkannt hat . Berufungsgericht geht unzutreffend Verhandlungen könnten nur dann einschlafen Gläubiger Zeitpunkt versäumt spätestens Äußerung Schuldners hätte antworten müssen umgekehrt jedoch Schuldner . spricht bereits Wortlaut Satz Verweigerung Fortsetzung Verhandlungen einen anderen Teil abstellt . Zwar haben erkennende Senat auch andere Senate Bundesgerichtshofs mehrfach formuliert Beendigung Hemmung ausreiche Ersatzberechtigte Verhandlungen einschlafen lasse § Abs. Senatsurteile 6 . März VersR ; 5 November ; 1 . März ; § Satz Urteil 6 November IX ZR VersR . . Dort ging indessen stets Gläubiger Äußerung Schuldners zeitnah reagiert hatte . Einschlafenlassen Schuldner sollte Formulierungen aber ausgeschlossen werden . Bundesgerichtshof hat dementsprechend Fall Einschlafenlassen Verhandlungen Argument abgelehnt fehlende Reaktion Schuldners möglich sei . Vielmehr hat Fällen wiederholt Ende Hemmungswirkung bejaht vgl. Urteile 30 . Oktober . ; 18 . Juni . 25 ; 14 Juli . 15 ; 30 . April ZR . 9 ; § Abs. Senatsurteil 5 November . Übrigen ist auch Instanzrechtsprechung Literatur anerkannt Verhandlungen unabhängig einschlafen können Gläubiger Schuldner weitere Verhandlungsschritte unterlassen hat vgl. OLG Naumburg Urteil 23 . Oktober . . ; 76 ; OLG 372 ; OLG ; Urteil 16 . März . f. ; Burmann/Heß Handbuch Straßenverkehrsrechts . [ Stand : April ; ; Haftungsrecht Straßenverkehrs 5 . Aufl . . ; Hk-BGB/Dörner 8 . Aufl . . . ; 7 . Aufl . . 8 ; 3 . Aufl . . 46 ; . MedR 342 ; PWW/Deppenkemper 11 . Aufl . . 4 ; Schmidt-Räntsch ; Neubearbeitung § . 13 ; Symosek ; 410 ; aA . Auch Gesetzgeber ging Verweigerung Schuldners nur Fall ausdrücklichen Ablehnung Fortsetzung Verhandlungen vorliegen könne . Bundesrat hat Gesetzgebungsverfahren sogar vorgeschlagen § Formulierung ergänzen Hemmung Verjährung Monate letzten Rahmen Verhandlungen Schuldner Gläubiger abgegebenen Erklärung endet Verhandlungen Stillstand geraten Seite weiter betrieben werden BT-Drucks . 14/6857 S. . Wendung Aufnahme Gesetzestext fand lag bezogen Nichtbetreiben Schuldner inhaltlichen Gründen Verjährungsfrist Einschlafen Verhandlungen so Gegenäußerung Bundesregierung Vorschlag ohnehin unbestimmte Zeit gehemmt sei Auslegung § Rechtsprechung § Abs. zurückgegriffen werden könne Frage bereits geklärt sei . trage Anliegen Bundesrates Rechnung Bestimmung festen Frist BT-Drucks 14/6857 S. . . angefochtene Urteil ist aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. § Abs. Satz erforderlichen Feststellungen betreffend Beginn Verjährung Ansprüchen ärztliche Behandlungsfehler gestützt werden nachholen kann . Oehler Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.09.2015