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1732 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Ai
§
Abs.
Übermittlung
"
presserechtlichen
Informationsschreibens
"
greift
Regel
rechtswidrig
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Presseunternehmens
.
andere
Beurteilung
ist
allerdings
dann
geboten
übersandte
Informationsschreiben
vorneherein
ungeeignet
ist
präventiven
Rechtsschutz
bewirken
.
ist
auszugehen
Informationen
enthält
Presseunternehmen
Beurteilung
erlauben
Persönlichkeitsrechte
etwaige
Berichterstattung
verletzt
werden
.
Urteil
15
.
Januar
ZR
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Oktober
Richterin
Bundesgerichtshof
Pentz
Vorsitzende
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
März
wird
zurückgewiesen
Maßgabe
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahrens
gegeneinander
aufgehoben
werden
.
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
tragen
Beklagten
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Übermittlung
"
presserechtlichen
Informationsschreibens
"
unterlassen
.
Verlag
Klägerin
gibt
Zeitung
Rubrik
"
Herzblatt-Geschichten
"
Veröffentlichungen
sogenannten
Regenbogenpresse
Prominente
aufgegriffen
werden
.
Beklagte
bekannter
Musiker
war
wiederholt
Gegenstand
Berichterstattung
Klägerin
.
Beklagte
betreibt
presserechtlich
tätige
Rechtsanwaltskanzlei
.
versendet
ausgewählte
Verlage
"
presserechtliche
Informationsschreiben
"
.
Oktober
forderte
Klägerin
Beklagte
Verteiler
Versand
"
presserechtlichen
Informationsschreiben
"
"
presserechtlichen
Warnschreiben
"
nehmen
.
wünsche
Schreiben
Zukunft
noch
E-Mail
Post
bekommen
.
verursachten
erheblichen
Mehraufwand
Rechtsabteilung
Mehrwert
Information
gegenüberstehe
.
forderte
Klägerin
Beklagte
Beklagten
hinzuweisen
zukünftig
presserechtlichen
Informationsschreiben
"
"
presserechtlichen
Warnschreiben
Post
wünsche
.
Beklagte
teilte
Klägerin
Rahmen
nachfolgenden
Korrespondenz
Schreiben
22
.
Oktober
28
.
Oktober
Folgendes
:
"
bitte
Verständnis
rechtsberatend
tätig
sein
darf
.
Gehen
Rechtsproblematik
entschieden
ist
.
werden
auch
weiterhin
presserechtliche
Informationsschreiben
senden
.
ist
anheimgestellt
bereits
jetzt
verklagen
ggf.
Feststellungsklage
erheben
.
haben
Anlass
bisherigen
Praxis
Abstand
nehmen
auch
.
"
"
geht
Mandanten
verklagen
.
hatte
angeregt
Kanzlei
verklagen
ja
Briefe
schicken
.
ist
vornehmste
Pflicht
Mandanten
sorgen
rechtswidrige
Berichterstattung
übernommen
wird
werde
weiter
festhalten
.
"
11
.
Mai
übersandte
Beklagte
Klägerin
Überschrift
"
Presserechtliches
Informationsschreiben
"
folgendem
Inhalt
:
"
Auftrag
Beklagter
]
Lebensgefährtin
weise
Vollmacht
Klienten
aktuellen
BUNTEBerichterstattung
Folgendes
:
werde
aktuelle
Berichterstattung
BUNTEN
rechtliche
Schritte
einleiten
auch
Bildberichterstattung
verbieten
.
Berichterstattung
greift
massiv
Privatsphäre
Klienten
ist
Willen
erfolgt
.
enthält
Artikel
mannigfaltige
Unwahrheiten
bereits
Titelseite
BUNTEN
.
Paparazziabschüsse
Klienten
stellen
besonders
schwere
Eingriffe
.
sind
auch
beauftragt
hier
nur
auch
strafrechtliche
Schritte
einzuleiten
.
Recht
eigenen
Bild
ist
auch
Strafrecht
geschützt
wurde
hier
vorsätzlich
verletzt
.
bitten
Übernahme
Berichterstattung
vollständig
und/oder
Teilen
unbedingt
Abstand
nehmen
.
sind
beauftragt
weitere
Berichte
unverzüglich
Schritte
einzuleiten
.
Massivität
Rechtsverletzung
werden
auch
Geldentschädigungsansprüche
BUNTEN
anmelden
.
Schreiben
ist
ausschließlich
presserechtlichen
Information
Veröffentlichung
bestimmt
.
"
forderte
Klägerin
Beklagten
unterlassen
.
Landgericht
mAnm
Hoene
hat
Beklagten
teilweiser
Klagerücknahme
Klägerin
erstinstanzlich
zuletzt
gestellten
Antrag
verurteilt
unterlassen
Klägerin
sogenannte
presserechtliche
Informationsschreiben
rechtliches
Vorgehen
etwaige
Berichterstattung
Wort
und/oder
Bild
gewisse
Ereignisse
Umstände
Aussicht
stellen
zuzusenden
geschieht
Schreiben
Beklagten
11
.
Mai
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
hilfsweise
gemäß
Berufungsinstanz
gestellten
Hilfsantrag
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Klägerin
Auftrag
Mandanten
"
presserechtliche
Informationsschreiben
"
zuzusenden
Berichterstattung
Mandanten
rauf
hingewiesen
wird
Mandant
Berichterstattung
ganz
teilweilweise
rechtswidrig
erachte
gebeten
wird
gänzlichen
teilweisen
Übernahme
Berichterstattung
Abstand
nehmen
bezüglich
Beklagten
Verbot
auszusprechen
Schreiben
zuzusenden
Berichterstattungen
Beklagten
betreffen
geschieht
Schreiben
Beklagten
11
.
Mai
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
bestehen
Bedenken
Zulässigkeit
Klage
Hinblick
mögliche
Unbestimmtheit
Klageantrags
zwar
Stellung
Hilfsantrags
mehr
.
Klage
sei
jedoch
auch
bezüglich
Hilfsantrags
unbegründet
.
Klägerin
habe
Beklagten
Eingriffs
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Verletzung
Unternehmerpersönlichkeitsrechts
Unterlassungsanspruch
.
Zwar
sei
Betriebsbezogenheit
Eingriffs
auszugehen
Informationsschreiben
Klägerin
Willen
unmittelbar
erreichten
.
Allerdings
führe
Güterabwägung
Entscheidung
Lasten
Klägerin
.
Revision
Klägerin
ist
begründet
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagten
haben
Klägerin
Hauptantrag
geltend
gemacht
unterlassen
Klägerin
"
presserechtliche
Informationsschreiben
Telefax
übermitteln
geschieht
Schreiben
Beklagten
11
.
Mai
.
1
.
Berufungsurteil
unterliegt
bereits
Aufhebung
Umfang
Entscheidung
Berufungsgerichts
unklar
wäre
.
Berufungsurteil
ist
dahingehend
auszulegen
Berufungsgericht
bereits
Hauptantrag
hinreichend
bestimmt
zulässig
ebenso
zulässigen
Hilfsantrag
begründet
gehalten
hat
.
2
.
Beurteilung
Hauptantrag
sei
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
hinreichende
Bestimmtheit
Klageantrags
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfen
vgl.
Urteile
17
.
Oktober
juris
.
;
5
.
Oktober
.
Betriebspsychologe
;
20
.
Februar
1
Betreibervergütung
;
28
.
Januar
.
Klageantrag
ist
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Nr.
erhobenen
Anspruch
konkret
bezeichnet
Rahmen
gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis
§
absteckt
Inhalt
Umfang
materiellen
Rechtskraft
begehrten
Entscheidung
§
erkennen
lässt
Risiko
Unterliegens
Klägers
vermeidbare
Ungenauigkeit
Beklagten
abwälzt
schließlich
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Vollstreckungsverfahren
erwarten
lässt
.
ist
Fall
konkret
angegriffene
Verletzungsform
antragsgegenständlich
ist
vgl.
Urteile
26
Juli
.
Kraftfahrzeugfelgen
;
26
.
April
.
Applikationsarzneimittel
;
22
.
März
.
Hohlfasermembranspinnanlage
;
16
Juli
.
Betriebsbeobachtung
;
21
.
Juni
II.1.a
.
"
!
"
?
;
26
.
Oktober
.
TCM-Zentrum
.
So
verhält
Streitfall
.
Klägerin
wendet
Hauptantrag
ausschließlich
konkrete
Verletzungshandlung
Form
Übermittlung
Schreibens
11
.
Mai
.
verlangt
hinausgehend
Übermittlung
"
presserechtlicher
Informationsschreiben
"
allgemein
unabhängig
konkreten
Inhalt
anderen
Inhalt
unterlassen
.
II
.
Klägerin
hat
Beklagten
Anspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
unterlassen
Klägerin
"
presserechtliche
Informationsschreiben
"
Telefax
übermitteln
geschieht
mit
Schreiben
Beklagten
11
.
Mai
.
1
.
Übermittlung
Schreibens
haben
Beklagten
Art
.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
gewährleistete
Recht
Klägerin
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
eingegriffen
.
Schutz
§
Abs.
wird
Beeinträchtigung
Rechts
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
gewährt
Störung
unmittelbaren
Eingriff
gewerblichen
Tätigkeitskreis
darstellt
.
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
gewährten
Schutz
soll
Unternehmen
wirtschaftlichen
Tätigkeit
Funktionieren
widerrechtlichen
Eingriffen
bewahrt
bleiben
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Mai
.
21
Urteile
6
.
Februar
.
Aufruf
Kontokündigung
;
28
.
Februar
.
Vorbeugende
Unterwerfungserklärung
.
Presseunternehmen
sind
Art
.
Abs.
Satz
GG
grundrechtlich
gewährte
Rechtspositionen
berücksichtigen
vgl.
BVerfG
Beschluss
25
.
Januar
f.
;
:
§
.
.
Verletzungshandlung
muss
gerade
Betrieb
Organisation
unternehmerische
Entscheidungsfreiheit
richten
bloße
Belästigung
sozial
übliche
Behinderung
hinausgehen
vgl.
Senat
Urteil
21
.
April
;
Urteil
28
.
Februar
.
Vorbeugende
Unterwerfungserklärung
.
Schutzbereich
wurde
unmittelbar
eingegriffen
.
Übermittlung
Schreibens
zielte
unmittelbar
Beeinflussung
redaktionellen
Tätigkeit
Klägerin
Presseunternehmen
.
führte
auch
bloßen
Belästigung
.
Bereits
Sichtung
Schreibens
unmittelbar
Eingang
Weiterleitung
Verlags
verursachten
zusätzlichen
Arbeitsaufwand
.
war
Überschrift
"
Presserechtliches
Informationsschreiben
"
ersten
Blick
erkennbar
bedurfte
Prüfung
Inhalt
Gegenstand
Rechtsanwaltskanzlei
stammenden
war
.
erfolgte
schließlich
lediglich
sozial
übliche
Behinderung
Klägerin
zuvor
erklärt
hatte
Schreiben
Art
mehr
erhalten
wollen
.
2
.
Eingriff
Recht
Klägerin
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
war
rechtswidrig
.
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
stellt
offenen
Tatbestand
Inhalt
Grenzen
erst
Abwägung
Einzelfall
konkret
kollidierenden
Interessen
ergeben
.
Abwägung
sind
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
.
Eingriff
Schutzbereich
ist
nur
dann
rechtswidrig
Interesse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
vgl.
Senat
Urteile
10
.
April
.
19
;
16
.
Dezember
.
;
Urteil
6
.
Februar
.
Aufruf
Kontokündigung
;
jeweils
.
Streitfall
sind
oben
B.II.1
.
genannten
Schutzinteressen
Klägerin
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
GG
Beklagten
Recht
freie
Berufsausübung
Art
.
Abs.
GG
Beklagten
Gunsten
Beklagten
unterstellt
Recht
Verbreitung
Meinung
Art
.
Abs.
Satz
GG
abzuwägen
.
Hier
überwiegt
Interesse
Klägerin
schutzwürdigen
Belange
Beklagten
.
Übermittlung
presserechtlicher
Informationsschreiben
fällt
Schutzbereich
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Beklagten
auch
Berufsausübung
Beklagten
1
.
Derartige
Schreiben
zielen
effektiven
möglichst
bereits
Verletzung
wirksam
werdenden
Schutz
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
.
dienen
vergleichbar
Schutzschrift
befürchteten
Rechtsverletzung
Betroffenen
bereits
Vorfeld
Gehör
gewähren
persönlichkeitsrechtsverletzende
Rechtsverstöße
vorneherein
verhindern
jedenfalls
Weiterverbreitung
einzuschränken
vgl.
Senat
Urteil
2
.
Mai
.
.
;
OLG
Urteil
12
.
April
.
Wanckel
;
Hoene
K&R
.
Übermittlung
presserechtlicher
Informationsschreiben
bereits
Vorfeld
möglichen
Presseberichterstattung
kann
Betroffenen
besonderer
Bedeutung
sein
Schwierigkeit
vorbeugenden
Unterlassungsanspruch
erforderliche
Erstbegehungsgefahr
konkret
darzutun
vgl.
Senat
Urteile
15
.
September
.
;
30
.
Juni
.
auch
einstweilige
Verfügung
Regel
nur
weiteren
Verbreitung
bereits
veröffentlichten
persönlichkeitsrechtsverletzenden
Berichterstattung
wirken
lässt
.
Je
länger
Verbreitung
angedauert
hat
desto
größer
ist
Wahrscheinlichkeit
persönlichkeitsrechtsverletzende
Inhalt
bereits
Kenntnis
genommen
weiterverbreitet
worden
ist
.
Interesse
Beklagten
Schutz
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
korrespondiert
Art
.
geschützte
Interesse
Beklagten
Rechtsposition
Mandanten
Weise
wahrzunehmen
richtig
hält
vgl.
BVerfG
Beschluss
16
Juli
237
;
Senat
Urteil
16
November
II.1.b
.
Gunsten
Beklagten
kann
unterstellt
werden
Übersendung
presserechtlicher
Informationsschreiben
Schutzbereich
Art
.
Abs.
Satz
GG
fällt
vgl.
BVerfG
Beschluss
1
.
August
;
f.
;
.
529
;
Grabenwarter
:
Maunz/Dürig
Grundgesetz-Kommentar
84
.
EL
Art
.
Abs.
.
.
schutzwürdigen
Interessen
hat
Interesse
presserechtliche
Informationsschreiben
erhalten
Regel
zurückzutreten
.
Zwar
verursacht
Übersendung
derartiger
Schreiben
Seiten
Empfängers
gewissen
Aufwand
Kosten
.
Empfang
Informationsschreibens
verbundene
Aufwand
wird
jedoch
regelmäßig
Sichtung
Zuordnung
beschränken
.
hat
betroffene
Presseunternehmen
selbst
Hand
weiter
befasst
vgl.
vorbeugenden
Rechtsverteidigung
unaufgeforderte
Übersendung
Vertragsstrafeversprechen
verbundenen
Unterwerfungserklärung
Urteil
28
.
Februar
.
Vorbeugende
Unterwerfungserklärung
.
Auch
etwaige
Kosten
halten
überschaubaren
Rahmen
.
Abgesehen
liegt
Übersendung
derartiger
Informationsschreiben
auch
Interesse
Presseunternehmens
Befassung
Schreiben
erwartenden
Erkenntnisgewinns
ermöglicht
Rechtsverletzungen
vermeiden
.
Zwar
mag
Übersendung
Informationsschreibens
führen
betroffene
Presseunternehmen
Berichterstattung
besondere
Vorsicht
walten
lässt
.
Umstands
Aufgabe
Presse
gehört
beabsichtigte
Berichterstattungen
überprüfen
Persönlichkeitsrechte
Betroffener
verletzen
würden
kann
hierin
aber
jedenfalls
grundsätzlich
Versuch
unzulässigen
Einflussnahme
gesehen
werden
vgl.
Urteil
28
.
Februar
.
f.
Vorbeugende
Unterwerfungserklärung
.
andere
Beurteilung
ist
allerdings
dann
geboten
übersandte
Informationsschreiben
vorneherein
ungeeignet
ist
präventiven
Rechtsschutz
bewirken
.
ist
auszugehen
Informationen
enthält
Presseunternehmen
Beurteilung
erlauben
Persönlichkeitsrechte
etwaige
Berichterstattung
verletzt
würden
.
So
verhält
Streitfall
.
Schreiben
lässt
schon
Inhalt
Beklagten
rechtswidrig
gehaltenen
Vorberichterstattung
entnehmen
.
wird
aufgezeigt
Rechtsverletzungen
"
BUNTEN
"
konkret
vorgeworfen
werden
.
wird
klar
unrichtigen
Behauptungen
konkret
aufgestellt
worden
sein
sollen
Fotos
Gründen
rechtswidriger
Weise
veröffentlicht
worden
sein
sollen
.
Darstellung
ist
so
allgemein
gehalten
Klägerin
Prüfung
Beurteilung
Sachverhalts
ermöglicht
.
3
.
dargestellte
Rechtsverletzung
haften
Beklagten
Störer
.
Beklagte
ist
Störer
Beklagte
beauftragte
bevollmächtigte
Namen
Informationsschreiben
11
.
Mai
Klägerin
richten
.
besonderen
Voraussetzungen
Streitfalls
ist
auch
Beklagte
Störerin
verantwortlich
.
Zwar
ist
Aufgabe
Rechtsanwalts
unabhängiges
Organ
Rechtspflege
Interessen
Mandanten
unabhängig
vertreten
wahrzunehmen
Rechte
wahren
verfolgen
.
Interesse
Mandanten
äußert
wird
Privatperson
tätig
Funktion
Rechtsanwalt
Vertreter
Mandanten
.
Regelmäßig
macht
Äußerungen
Namen
Vollmacht
Mandanten
persönliche
Eigen
.
Materiell-rechtlich
ist
Fällen
gegebenenfalls
Mandant
Störer
anzusehen
vgl.
Senat
Urteil
16
November
II.1.b
.
.
Nur
Ausnahmefall
kann
Berücksichtigung
Gesamtumstände
persönliche
Verantwortung
Rechtsanwalts
nahelegen
vgl.
BVerfG
Beschluss
16
Juli
237
säumnisurteil
1
.
Dezember
.
Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
.
Ausnahmefall
liegt
hier
jedoch
.
Beklagte
hat
Vertretung
Beklagten
beschränkt
.
Vielmehr
hat
bereits
Vorfeld
unabhängig
Vertretung
bestimmten
Mandanten
selbst
Anspruch
genommen
Klägerin
beanstandeten
Art
Weise
vorgehen
dürfen
.
hat
sogar
ausdrücklich
angeregt
konkreten
Mandanten
selbst
verklagen
.
hat
Ausdruck
gebracht
Vorgehensweise
vorliegend
erfolgten
gerichtlichen
Klärung
persönlich
Verantwortung
übernehmen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Pentz
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
14.12.2017