NAMEN Verkündet : 15 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Ai § Abs. Übermittlung " presserechtlichen Informationsschreibens " greift Regel rechtswidrig Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb Presseunternehmens . andere Beurteilung ist allerdings dann geboten übersandte Informationsschreiben vorneherein ungeeignet ist präventiven Rechtsschutz bewirken . ist auszugehen Informationen enthält Presseunternehmen Beurteilung erlauben Persönlichkeitsrechte etwaige Berichterstattung verletzt werden . Urteil 15 . Januar ZR ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Oktober Richterin Bundesgerichtshof Pentz Vorsitzende Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 2 . März wird zurückgewiesen Maßgabe Kosten erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden . Kosten Rechtsmittelinstanzen tragen Beklagten . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Übermittlung " presserechtlichen Informationsschreibens " unterlassen . Verlag Klägerin gibt Zeitung Rubrik " Herzblatt-Geschichten " Veröffentlichungen sogenannten Regenbogenpresse Prominente aufgegriffen werden . Beklagte bekannter Musiker war wiederholt Gegenstand Berichterstattung Klägerin . Beklagte betreibt presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei . versendet ausgewählte Verlage " presserechtliche Informationsschreiben " . Oktober forderte Klägerin Beklagte Verteiler Versand " presserechtlichen Informationsschreiben " " presserechtlichen Warnschreiben " nehmen . wünsche Schreiben Zukunft noch E-Mail Post bekommen . verursachten erheblichen Mehraufwand Rechtsabteilung Mehrwert Information gegenüberstehe . forderte Klägerin Beklagte Beklagten hinzuweisen zukünftig presserechtlichen Informationsschreiben " " presserechtlichen Warnschreiben Post wünsche . Beklagte teilte Klägerin Rahmen nachfolgenden Korrespondenz Schreiben 22 . Oktober 28 . Oktober Folgendes : " bitte Verständnis rechtsberatend tätig sein darf . Gehen Rechtsproblematik entschieden ist . werden auch weiterhin presserechtliche Informationsschreiben senden . ist anheimgestellt bereits jetzt verklagen ggf. Feststellungsklage erheben . haben Anlass bisherigen Praxis Abstand nehmen auch . " " geht Mandanten verklagen . hatte angeregt Kanzlei verklagen ja Briefe schicken . ist vornehmste Pflicht Mandanten sorgen rechtswidrige Berichterstattung übernommen wird werde weiter festhalten . " 11 . Mai übersandte Beklagte Klägerin Überschrift " Presserechtliches Informationsschreiben " folgendem Inhalt : " Auftrag Beklagter ] Lebensgefährtin weise Vollmacht Klienten aktuellen BUNTEBerichterstattung Folgendes : werde aktuelle Berichterstattung BUNTEN rechtliche Schritte einleiten auch Bildberichterstattung verbieten . Berichterstattung greift massiv Privatsphäre Klienten ist Willen erfolgt . enthält Artikel mannigfaltige Unwahrheiten bereits Titelseite BUNTEN . Paparazziabschüsse Klienten stellen besonders schwere Eingriffe . sind auch beauftragt hier nur auch strafrechtliche Schritte einzuleiten . Recht eigenen Bild ist auch Strafrecht geschützt wurde hier vorsätzlich verletzt . bitten Übernahme Berichterstattung vollständig und/oder Teilen unbedingt Abstand nehmen . sind beauftragt weitere Berichte unverzüglich Schritte einzuleiten . Massivität Rechtsverletzung werden auch Geldentschädigungsansprüche BUNTEN anmelden . Schreiben ist ausschließlich presserechtlichen Information Veröffentlichung bestimmt . " forderte Klägerin Beklagten unterlassen . Landgericht mAnm Hoene hat Beklagten teilweiser Klagerücknahme Klägerin erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag verurteilt unterlassen Klägerin sogenannte presserechtliche Informationsschreiben rechtliches Vorgehen etwaige Berichterstattung Wort und/oder Bild gewisse Ereignisse Umstände Aussicht stellen zuzusenden geschieht Schreiben Beklagten 11 . Mai . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten Urteil Landgerichts abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils hilfsweise gemäß Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag Beklagte verurteilen unterlassen Klägerin Auftrag Mandanten " presserechtliche Informationsschreiben " zuzusenden Berichterstattung Mandanten rauf hingewiesen wird Mandant Berichterstattung ganz teilweilweise rechtswidrig erachte gebeten wird gänzlichen teilweisen Übernahme Berichterstattung Abstand nehmen bezüglich Beklagten Verbot auszusprechen Schreiben zuzusenden Berichterstattungen Beklagten betreffen geschieht Schreiben Beklagten 11 . Mai . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts bestehen Bedenken Zulässigkeit Klage Hinblick mögliche Unbestimmtheit Klageantrags zwar Stellung Hilfsantrags mehr . Klage sei jedoch auch bezüglich Hilfsantrags unbegründet . Klägerin habe Beklagten Eingriffs eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb Verletzung Unternehmerpersönlichkeitsrechts Unterlassungsanspruch . Zwar sei Betriebsbezogenheit Eingriffs auszugehen Informationsschreiben Klägerin Willen unmittelbar erreichten . Allerdings führe Güterabwägung Entscheidung Lasten Klägerin . Revision Klägerin ist begründet führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagten haben Klägerin Hauptantrag geltend gemacht unterlassen Klägerin " presserechtliche Informationsschreiben Telefax übermitteln geschieht Schreiben Beklagten 11 . Mai . 1 . Berufungsurteil unterliegt bereits Aufhebung Umfang Entscheidung Berufungsgerichts unklar wäre . Berufungsurteil ist dahingehend auszulegen Berufungsgericht bereits Hauptantrag hinreichend bestimmt zulässig ebenso zulässigen Hilfsantrag begründet gehalten hat . 2 . Beurteilung Hauptantrag sei hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . hinreichende Bestimmtheit Klageantrags ist auch Revisionsverfahren Amts prüfen vgl. Urteile 17 . Oktober juris . ; 5 . Oktober . Betriebspsychologe ; 20 . Februar 1 Betreibervergütung ; 28 . Januar . Klageantrag ist hinreichend bestimmt § Abs. Nr. erhobenen Anspruch konkret bezeichnet Rahmen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis § absteckt Inhalt Umfang materiellen Rechtskraft begehrten Entscheidung § erkennen lässt Risiko Unterliegens Klägers vermeidbare Ungenauigkeit Beklagten abwälzt schließlich Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Vollstreckungsverfahren erwarten lässt . ist Fall konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist vgl. Urteile 26 Juli . Kraftfahrzeugfelgen ; 26 . April . Applikationsarzneimittel ; 22 . März . Hohlfasermembranspinnanlage ; 16 Juli . Betriebsbeobachtung ; 21 . Juni II.1.a . " ! " ? ; 26 . Oktober . TCM-Zentrum . So verhält Streitfall . Klägerin wendet Hauptantrag ausschließlich konkrete Verletzungshandlung Form Übermittlung Schreibens 11 . Mai . verlangt hinausgehend Übermittlung " presserechtlicher Informationsschreiben " allgemein unabhängig konkreten Inhalt anderen Inhalt unterlassen . II . Klägerin hat Beklagten Anspruch § Abs. Satz § Abs. unterlassen Klägerin " presserechtliche Informationsschreiben " Telefax übermitteln geschieht mit Schreiben Beklagten 11 . Mai . 1 . Übermittlung Schreibens haben Beklagten Art . Verbindung Art . Abs. GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht Klägerin eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen . Schutz § Abs. wird Beeinträchtigung Rechts eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt Störung unmittelbaren Eingriff gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt . eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll Unternehmen wirtschaftlichen Tätigkeit Funktionieren widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben vgl. Senat Urteil 15 . Mai . 21 Urteile 6 . Februar . Aufruf Kontokündigung ; 28 . Februar . Vorbeugende Unterwerfungserklärung . Presseunternehmen sind Art . Abs. Satz GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen berücksichtigen vgl. BVerfG Beschluss 25 . Januar f. ; : § . . Verletzungshandlung muss gerade Betrieb Organisation unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten bloße Belästigung sozial übliche Behinderung hinausgehen vgl. Senat Urteil 21 . April ; Urteil 28 . Februar . Vorbeugende Unterwerfungserklärung . Schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen . Übermittlung Schreibens zielte unmittelbar Beeinflussung redaktionellen Tätigkeit Klägerin Presseunternehmen . führte auch bloßen Belästigung . Bereits Sichtung Schreibens unmittelbar Eingang Weiterleitung Verlags verursachten zusätzlichen Arbeitsaufwand . war Überschrift " Presserechtliches Informationsschreiben " ersten Blick erkennbar bedurfte Prüfung Inhalt Gegenstand Rechtsanwaltskanzlei stammenden war . erfolgte schließlich lediglich sozial übliche Behinderung Klägerin zuvor erklärt hatte Schreiben Art mehr erhalten wollen . 2 . Eingriff Recht Klägerin eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb war rechtswidrig . Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb stellt offenen Tatbestand Inhalt Grenzen erst Abwägung Einzelfall konkret kollidierenden Interessen ergeben . Abwägung sind betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen . Eingriff Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig Interesse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt vgl. Senat Urteile 10 . April . 19 ; 16 . Dezember . ; Urteil 6 . Februar . Aufruf Kontokündigung ; jeweils . Streitfall sind oben B.II.1 . genannten Schutzinteressen Klägerin allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art . Abs. . V.m . Art . GG Beklagten Recht freie Berufsausübung Art . Abs. GG Beklagten Gunsten Beklagten unterstellt Recht Verbreitung Meinung Art . Abs. Satz GG abzuwägen . Hier überwiegt Interesse Klägerin schutzwürdigen Belange Beklagten . Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben fällt Schutzbereich allgemeinen Persönlichkeitsrechts Beklagten auch Berufsausübung Beklagten 1 . Derartige Schreiben zielen effektiven möglichst bereits Verletzung wirksam werdenden Schutz allgemeinen Persönlichkeitsrechts . dienen vergleichbar Schutzschrift befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits Vorfeld Gehör gewähren persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße vorneherein verhindern jedenfalls Weiterverbreitung einzuschränken vgl. Senat Urteil 2 . Mai . . ; OLG Urteil 12 . April . Wanckel ; Hoene K&R . Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben bereits Vorfeld möglichen Presseberichterstattung kann Betroffenen besonderer Bedeutung sein Schwierigkeit vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr konkret darzutun vgl. Senat Urteile 15 . September . ; 30 . Juni . auch einstweilige Verfügung Regel nur weiteren Verbreitung bereits veröffentlichten persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung wirken lässt . Je länger Verbreitung angedauert hat desto größer ist Wahrscheinlichkeit persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt bereits Kenntnis genommen weiterverbreitet worden ist . Interesse Beklagten Schutz allgemeinen Persönlichkeitsrechts korrespondiert Art . geschützte Interesse Beklagten Rechtsposition Mandanten Weise wahrzunehmen richtig hält vgl. BVerfG Beschluss 16 Juli 237 ; Senat Urteil 16 November II.1.b . Gunsten Beklagten kann unterstellt werden Übersendung presserechtlicher Informationsschreiben Schutzbereich Art . Abs. Satz GG fällt vgl. BVerfG Beschluss 1 . August ; f. ; . 529 ; Grabenwarter : Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar 84 . EL Art . Abs. . . schutzwürdigen Interessen hat Interesse presserechtliche Informationsschreiben erhalten Regel zurückzutreten . Zwar verursacht Übersendung derartiger Schreiben Seiten Empfängers gewissen Aufwand Kosten . Empfang Informationsschreibens verbundene Aufwand wird jedoch regelmäßig Sichtung Zuordnung beschränken . hat betroffene Presseunternehmen selbst Hand weiter befasst vgl. vorbeugenden Rechtsverteidigung unaufgeforderte Übersendung Vertragsstrafeversprechen verbundenen Unterwerfungserklärung Urteil 28 . Februar . Vorbeugende Unterwerfungserklärung . Auch etwaige Kosten halten überschaubaren Rahmen . Abgesehen liegt Übersendung derartiger Informationsschreiben auch Interesse Presseunternehmens Befassung Schreiben erwartenden Erkenntnisgewinns ermöglicht Rechtsverletzungen vermeiden . Zwar mag Übersendung Informationsschreibens führen betroffene Presseunternehmen Berichterstattung besondere Vorsicht walten lässt . Umstands Aufgabe Presse gehört beabsichtigte Berichterstattungen überprüfen Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzen würden kann hierin aber jedenfalls grundsätzlich Versuch unzulässigen Einflussnahme gesehen werden vgl. Urteil 28 . Februar . f. Vorbeugende Unterwerfungserklärung . andere Beurteilung ist allerdings dann geboten übersandte Informationsschreiben vorneherein ungeeignet ist präventiven Rechtsschutz bewirken . ist auszugehen Informationen enthält Presseunternehmen Beurteilung erlauben Persönlichkeitsrechte etwaige Berichterstattung verletzt würden . So verhält Streitfall . Schreiben lässt schon Inhalt Beklagten rechtswidrig gehaltenen Vorberichterstattung entnehmen . wird aufgezeigt Rechtsverletzungen " BUNTEN " konkret vorgeworfen werden . wird klar unrichtigen Behauptungen konkret aufgestellt worden sein sollen Fotos Gründen rechtswidriger Weise veröffentlicht worden sein sollen . Darstellung ist so allgemein gehalten Klägerin Prüfung Beurteilung Sachverhalts ermöglicht . 3 . dargestellte Rechtsverletzung haften Beklagten Störer . Beklagte ist Störer Beklagte beauftragte bevollmächtigte Namen Informationsschreiben 11 . Mai Klägerin richten . besonderen Voraussetzungen Streitfalls ist auch Beklagte Störerin verantwortlich . Zwar ist Aufgabe Rechtsanwalts unabhängiges Organ Rechtspflege Interessen Mandanten unabhängig vertreten wahrzunehmen Rechte wahren verfolgen . Interesse Mandanten äußert wird Privatperson tätig Funktion Rechtsanwalt Vertreter Mandanten . Regelmäßig macht Äußerungen Namen Vollmacht Mandanten persönliche Eigen . Materiell-rechtlich ist Fällen gegebenenfalls Mandant Störer anzusehen vgl. Senat Urteil 16 November II.1.b . . Nur Ausnahmefall kann Berücksichtigung Gesamtumstände persönliche Verantwortung Rechtsanwalts nahelegen vgl. BVerfG Beschluss 16 Juli 237 säumnisurteil 1 . Dezember . Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung . Ausnahmefall liegt hier jedoch . Beklagte hat Vertretung Beklagten beschränkt . Vielmehr hat bereits Vorfeld unabhängig Vertretung bestimmten Mandanten selbst Anspruch genommen Klägerin beanstandeten Art Weise vorgehen dürfen . hat sogar ausdrücklich angeregt konkreten Mandanten selbst verklagen . hat Ausdruck gebracht Vorgehensweise vorliegend erfolgten gerichtlichen Klärung persönlich Verantwortung übernehmen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § Abs. Satz . Pentz Oehler Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 14.12.2017