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1466 lines
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NAMEN
Verkündet
:
4
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Frage
Beweislast
Eintritt
Schadens
Anleger
Wirtschaftsprüfer
pflichtwidrigen
Bestätigungsvermerks
Sinne
§
§
Schadensersatz
Anspruch
nehmen
Begründung
Aufnahme
Prospekte
neu
ausgegebene
Inhaberschuldverschreibungen
hätten
vorhandene
Inhaberschuldverschreibungen
wertlose
neue
eingetauscht
Fälligkeit
erfolgreich
eingelöst
.
Urteil
4
.
Dezember
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Bestätigungsvermerks
vgl.
§
Wirtschaftsprüfer
Jahresabschluss
W.
Folgenden
:
22
.
Juni
erteilt
hat
.
W.
nahm
Bestätigungsvermerk
Prospekte
ausgegebene
Inhaberschuldverschreibungen
aufmerksam
machte
.
Klägerin
war
Inhaberin
Schuldverschreibungen
W.
Tranche
Nennwert
11
.
Januar
fällig
waren
.
tauschte
Januar
Inhaberschuldverschreibungen
Tranche
selben
Nennwert
Laufzeit
16
.
Juni
.
Antrag
W.
19
.
Juni
wurde
1
.
September
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Klägerin
hat
behauptet
habe
angeblich
pflichtwidrig
erteilten
uneingeschränkten
Bestätigungsvermerks
Beklagten
Umtausch
Inhaberschuldverschreibungen
entschlossen
;
ansonsten
hätte
Fälligkeit
angelegten
Betrag
zurückverlangt
zurückerhalten
.
hätte
Beklagte
Bestätigungsvermerk
nur
eingeschränkt
erteilt
hätte
schon
Sommer
Schuldverschreibungen
Tranche
außerordentlich
gekündigt
.
Landgericht
hat
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Abtretung
Insolvenztabelle
festgestellten
Forderung
W.
Feststellung
Verpflichtung
Ersatz
weiterer
Schäden
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Gunsten
Klägerin
unterstellt
Beklagte
uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk
pflichtwidrig
erteilt
hat
.
Ebenso
hat
unterstellt
Klägerin
Zeichnung
Inhaberschuldverschreibungen
Januar
Bestätigungsvermerk
enthaltende
Prospekt
übersandt
wurde
.
hat
Ansprüche
Klägerin
verneint
jedenfalls
haftungsausfüllende
Kausalität
fehle
Folgendes
ausgeführt
:
Unabhängig
Beklagte
vertraglich
deliktisch
hafte
sei
Klägerin
gemäß
§
Abs.
so
stellen
stünde
Inhaberschuldverschreibungen
getauscht
hätte
.
feststellen
lasse
W.
Umtausch
11
.
Januar
fälligen
Inhaberschuldverschreibungen
Zahlungen
erbracht
hätte
sei
offen
Klägerin
Umtausch
besser
stünde
.
komme
allein
W.
Klägerin
gehaltenen
Inhaberschuldverschreibungen
fällig
waren
hätte
zahlen
können
tatsächlich
gezahlt
hätte
.
Entscheidend
sei
auch
dann
Fall
gewesen
wäre
Beklagte
Pflichten
verstoßen
hätte
Bestätigungsvermerk
nur
eingeschränkt
erteilt
hätte
.
Schaden
sei
nur
dann
entstanden
W.
auch
Vermerk
fälligen
Forderungen
anderen
Anleger
hätte
erfüllen
können
.
könne
aber
bereits
Vortrag
Klägerin
§
hinreichenden
Sicherheit
festgestellt
werden
.
W.
auch
Prospekt
uneingeschränktem
Bestätigungsvermerk
weitere
Gelder
hätte
einwerben
können
sei
fraglich
.
bloße
Möglichkeit
weiteren
Einwerbens
Geldern
sei
geeignet
Überzeugung
bilden
Gelder
tatsächlich
eingeworben
worden
wären
.
Genauso
gut
möglich
sei
W.
weiteren
Gelder
mehr
eingeworben
hätte
Januar
fälligen
Ansprüche
Anleger
hätte
erfüllen
können
nur
Klägerin
auch
anderen
Anleger
Umtausch
Inhaberschuldverschreibungen
Abstand
genommen
hätten
.
W.
eigener
Lage
fähig
gewesen
wäre
Ansprüche
Anleger
erfüllen
hätte
Klägerin
vortragen
müssen
W.
Forderung
dennoch
erfüllt
hätte
.
Allein
Tranchen
noch
Rede
stehenden
Prüfvermerk
prospektiert
worden
seien
hätten
Auszahlung
Januar
erforderlichen
Geldmittel
aufgebracht
werden
können
.
gelte
selbst
Annahme
W.
hätte
Vertrieb
Tranchen
auch
Bestätigung
Jahresabschlusses
fortgesetzt
.
Anklageschrift
Strafverfahren
Verantwortlichen
Beklagten
seien
zwar
eingeworben
worden
.
zweiten
Jahreshälfte
fälligen
Inhaberschuldverschreibungen
sei
jedoch
Geld
erforderlich
gewesen
eingeworben
worden
sei
.
Mangels
substantiierten
Vorbringens
konkreter
Anknüpfungspunkte
sei
Einholung
Sachverständigengutachtens
abzusehen
.
Klägerin
könne
berufen
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hätten
noch
Monate
gelegen
so
anwaltlicher
Hilfe
möglich
gewesen
wäre
Forderungen
durchzusetzen
.
Klägerin
könne
Schaden
auch
begründen
bisher
gehaltene
Beteiligung
Sommer
außerordentlich
gekündigt
hätte
Beklagte
Bestätigungsvermerk
nur
eingeschränkt
erteilt
hätte
.
habe
dargelegt
bewiesen
Beteiligung
Fall
gekündigt
hätte
.
selbst
dahingehenden
Vermutung
ausginge
würde
nur
Klägerin
nahezu
anderen
Anleger
gelten
.
Hätte
aber
Vielzahl
Anlegern
vorzeitig
gekündigt
wäre
Insolvenz
W.
entsprechend
früher
eingetreten
.
Übrigen
fehle
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Verhalten
Beklagten
Klägerin
geltend
gemachten
Schaden
.
Beklagte
sei
nur
Kapitalgesellschaft
beauftragt
habe
gewissenhaften
Prüfung
verpflichtet
gewesen
.
Nur
bekannt
gewesen
sei
Prüfvermerk
Prospekt
aufgenommen
würde
komme
Haftung
gemäß
§
Anlageinteressenten
Betracht
.
Haftung
Wirtschaftsprüfers
könne
weiter
reichen
Haftung
desjenigen
Prospekt
insgesamt
verantwortlich
sei
.
Prospektverantwortliche
hafte
jedoch
nur
künftigen
Anlegern
auch
Anlegern
bereits
Inhaberschuldverschreibungen
erworben
hätten
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
Eintritt
Vermögensschadens
Umtausch
Inhaberschuldverschreibungen
Januar
verneint
.
Zwar
bestehen
Bedenken
Berufungsgericht
Rahmen
§
Beurteilung
Frage
Klägerin
Schaden
entstanden
ist
Beweismaß
§
Abs.
ausgegangen
ist
vgl.
Senatsurteile
26
.
Mai
veröffentlicht
;
20
.
Februar
Urteil
12
November
.
bedarf
jedoch
Streitfall
Entscheidung
Revision
Anwendung
erleichterten
Beweismaßstabs
günstig
hinnimmt
.
Zutreffend
stellt
Berufungsgericht
Frage
Klägerin
Schaden
erlitten
hat
Wert
Rückzahlungsanspruchs
W.
Januar
.
Ansatz
entspricht
Differenzhypothese
.
wird
Schaden
grundsätzlich
Vergleich
haftungsbegründenden
Ereignisses
eingetretenen
Vermögenslage
Ereignis
ergeben
hätte
festgestellt
vgl.
Senatsurteil
18
.
Januar
.
8
;
Beschluss
9
Juli
217
;
Urteil
30
.
Mai
insoweit
abgedruckt
.
Recht
vergleicht
Berufungsgericht
Ermittlung
Höhe
eingetretenen
Schadens
tatsächliche
Vermögenslage
Klägerin
Vermögenslage
bestehen
würde
Beklagte
pflichtgemäß
gehandelt
hätte
.
Hier
hat
Klägerin
Januar
Geld
W.
gezahlt
Inhaberschuldverschreibungen
umgetauscht
.
Fallgestaltung
bemisst
Schaden
Klägerin
Wert
Umtausches
geltend
gemacht
hat
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Entstehung
beweisbelastet
angesehen
.
entspricht
allgemeinen
Grundsätzen
Anspruchsteller
anspruchsbegründenden
Tatsachen
beweisen
hat
vgl.
Senatsurteil
18
.
Dezember
.
.
Ansicht
Revision
ist
Behauptung
Beklagten
Schaden
wäre
auch
angeblich
pflichtwidriges
Verhalten
eingetreten
Einwand
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
anzusehen
Schädiger
beweisbelastet
ist
vgl.
Senatsurteil
18
.
Dezember
Rn
.
25
;
5
.
April
VersR
;
Urteile
25
November
287
;
5
.
März
.
qualifiziertes
Bestreiten
Schadensentstehung
werten
vgl.
Senatsurteil
13
.
Oktober
.
.
gilt
auch
Behauptung
Vermögensschaden
sei
eingetreten
Geschädigte
ohnehin
lediglich
Dauer
uneinbringliche
Forderung
verloren
habe
Urteil
19
.
September
ZR
.
Dementsprechend
muss
Schädiger
Einzelheiten
Nachweis
führen
Schuldner
zahlungsunfähig
gewesen
wäre
.
Vielmehr
ist
Verteidigung
schon
dann
erheblich
Umstände
darlegt
Zweifel
Zahlungsfähigkeit
begründen
können
vgl.
Urteil
1
.
März
IX
.
.
Revision
kann
auch
beigetreten
werden
Beweislast
Hinblick
Beklagten
pflichtwidrig
geschaffenes
Verletzungsrisiko
Gunsten
Klägerin
umkehre
.
Rechtsprechung
Revision
bezieht
trifft
vertragliche
Hinweisoder
Beratungspflicht
verletzt
Beweislast
Schaden
auch
pflichtgemäßem
Verhalten
eingetreten
wäre
Geschädigte
Rat
Hinweis
hinweggesetzt
hätte
vgl.
Urteile
5
Juli
f.
;
1
.
Oktober
ZR
;
8
.
Juni
VersR
.
Rechtsprechung
ist
hier
Rede
stehende
Fallgestaltung
übertragbar
.
geht
deliktische
Haftung
Sinne
§
Haftung
Verletzung
vertraglicher
Aufklärungspflichten
.
ist
hier
Frage
betroffen
Geschädigte
beratungskonform
verhalten
hätte
Frage
sittenwidriges
Verhalten
Vermögensschaden
entstanden
ist
.
Schließlich
besteht
auch
Anlass
Beklagten
sekundäre
Darlegungslast
aufzuerlegen
vorzutragende
Tatsache
Wahrnehmungsbereichs
Klägerin
liegt
.
Annahme
sekundären
Darlegungslast
setzt
nähere
Darlegung
Behauptenden
möglich
zumutbar
ist
Bestreitende
wesentlichen
Tatsachen
kennt
zumutbar
ist
nähere
Angaben
machen
Senatsurteil
17
.
März
196
;
Urteil
7
.
Dezember
.
Beklagten
Umstände
Vermögensschaden
Klägerin
begründen
können
bekannt
sind
unschwer
festgestellt
werden
könnten
kann
hier
angenommen
werden
.
Bezug
hier
relevanten
Vermögensverhältnisse
W.
sind
Parteien
.
Beklagte
mag
zwar
Wirtschaftsprüfer
besseres
Fachwissen
verfügen
war
durchgeführten
Abschlussprüfung
Vermögensverhältnissen
W.
bereits
befasst
.
Revision
zeigt
jedoch
Sachvortrag
Beklagte
auch
noch
Erledigung
Auftrags
Einblick
Vermögensverhältnisse
Auftraggeberin
hatte
.
Ausführungen
Berufungsgericht
Eintritt
konkreten
Umständen
Streitfalls
zugrunde
gelegten
Beweismaß
§
Abs.
verneint
begegnen
rechtlichen
Bedenken
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
Januar
uneinbringlich
wertlos
angesehen
.
Verlust
Dauer
uneinbringlichen
Forderung
verringert
Wert
Vermögens
kann
Schaden
begründen
Urteile
1
.
März
IX
.
35
;
19
.
September
ZR
;
18
.
März
f.
.
Berufungsurteil
begegnet
auch
rechtlichen
Bedenken
Verneinung
Schadens
Klägerin
führende
Annahme
angeblich
fehlerhafte
Bestätigungsvermerk
habe
auch
andere
Anleger
Erwerb
Inhaberschuldverschreibungen
veranlasst
Vermutung
stützt
Anlageinteressenten
hätten
fehlerhaften
Prospektangaben
Beteiligung
abgesehen
vgl.
Urteile
24
.
Mai
;
5
Juli
f.
;
28
.
September
VersR
;
6
.
Februar
VersR
.
.
Umständen
ist
rechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Möglichkeit
W.
Prüfvermerk
Beklagten
weiteren
Gelder
eingeworben
hätte
Januar
fälligen
Ansprüche
Anleger
hätte
erfüllen
können
"
genauso
gut
möglich
"
bewertet
hat
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
zweiten
Halbjahr
fälligen
Rückzahlungsansprüche
Betrag
summierten
Zeitraum
eingeworbenen
Geldbeträgen
lag
.
Revision
zeigt
Klägervortrag
konkrete
Umstände
benennt
höhere
Liquidität
W.
hinwiesen
auch
Erfüllung
Forderung
Klägerin
erwarten
ließ
.
zeigt
auch
Vortrag
Anhaltspunkte
ergeben
W.
gerade
Forderung
Klägerin
erfüllt
hätte
.
Vorbringen
hätte
anwaltlicher
Hilfe
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
durchsetzen
können
bleibt
bloße
Behauptung
tragfähige
Gründe
ersichtlich
sind
Klägerin
Gegensatz
anderen
Anlegern
gelungen
wäre
.
Feststellungen
Schadenshöhe
erhobenen
Verfahrensrügen
greifen
.
Begründung
Entscheidung
wird
insoweit
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Beklagten
stützen
kann
hätte
Sommer
damals
gehaltenen
schreibungen
außerordentlich
gekündigt
Beklagte
Bestätigungsvermerk
eingeschränkt
versagt
hätte
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Kausalität
Behauptung
Klägerin
unrichtigen
Bestätigungsvermerks
unterbliebene
Kündigung
erwiesen
erachtet
.
Klägerin
kommt
Kausalitätsnachweis
selbst
Zugrundelegung
Grundsätze
Prospekthaftung
Anscheinsbeweis
Gute
.
Vermutung
Ursächlichkeit
schweren
Prospektfehlers
vgl.
Urteil
6
.
Februar
VersR
.
gilt
nur
Anlageentscheidung
selbst
jedoch
Frage
Anleger
nachträglicher
Kenntniserlangung
außerordentlichen
Kündigung
entschieden
hätte
.
Prospekt
ist
typischerweise
wichtige
Erkenntnisquelle
Anlageentscheidung
;
Anlage
außerordentlich
kündigen
beruht
Erkenntnissen
Anleger
Abschluss
Vertrags
erlangt
Vielzahl
Quellen
stammen
können
.
Anleger
später
ausgegebenen
Prospekten
informiert
ist
denkbar
keineswegs
typisch
.
Beweis
ersten
Anscheins
setzt
aber
typischen
Geschehensablauf
also
bestimmten
Tatbestand
Lebenserfahrung
bestimmte
Ursache
Eintritt
bestimmten
Erfolgs
hinweist
Senatsurteile
14
.
Juni
;
19
.
Januar
.
8)
.
erforderliche
hohe
Wahrscheinlichkeit
Senatsurteil
19
.
Januar
aaO
;
vgl.
Pentz
besteht
jedenfalls
.
Revision
zeigt
konkreten
Vortrag
geeigneten
Beweisantritte
hinweisen
Klägerin
hätte
terbliebenen
eingeschränkten
Erteilung
Bestätigungsvermerks
erfahren
bisherige
Beteiligung
außerordentlich
gekündigt
hätte
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung