NAMEN Verkündet : 4 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Frage Beweislast Eintritt Schadens Anleger Wirtschaftsprüfer pflichtwidrigen Bestätigungsvermerks Sinne § § Schadensersatz Anspruch nehmen Begründung Aufnahme Prospekte neu ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen hätten vorhandene Inhaberschuldverschreibungen wertlose neue eingetauscht Fälligkeit erfolgreich eingelöst . Urteil 4 . Dezember . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Schadensersatz Bestätigungsvermerks vgl. § Wirtschaftsprüfer Jahresabschluss W. Folgenden : 22 . Juni erteilt hat . W. nahm Bestätigungsvermerk Prospekte ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen aufmerksam machte . Klägerin war Inhaberin Schuldverschreibungen W. Tranche Nennwert € 11 . Januar fällig waren . tauschte Januar Inhaberschuldverschreibungen Tranche selben Nennwert Laufzeit 16 . Juni . Antrag W. 19 . Juni wurde 1 . September Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet . Klägerin hat behauptet habe angeblich pflichtwidrig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks Beklagten Umtausch Inhaberschuldverschreibungen entschlossen ; ansonsten hätte Fälligkeit angelegten Betrag zurückverlangt zurückerhalten . hätte Beklagte Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt erteilt hätte schon Sommer Schuldverschreibungen Tranche außerordentlich gekündigt . Landgericht hat Zahlung € Zinsen Zug Zug Abtretung Insolvenztabelle festgestellten Forderung W. Feststellung Verpflichtung Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageansprüche . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Gunsten Klägerin unterstellt Beklagte uneingeschränkten Bestätigungsvermerk pflichtwidrig erteilt hat . Ebenso hat unterstellt Klägerin Zeichnung Inhaberschuldverschreibungen Januar Bestätigungsvermerk enthaltende Prospekt übersandt wurde . hat Ansprüche Klägerin verneint jedenfalls haftungsausfüllende Kausalität fehle Folgendes ausgeführt : Unabhängig Beklagte vertraglich deliktisch hafte sei Klägerin gemäß § Abs. so stellen stünde Inhaberschuldverschreibungen getauscht hätte . feststellen lasse W. Umtausch 11 . Januar fälligen Inhaberschuldverschreibungen Zahlungen erbracht hätte sei offen Klägerin Umtausch besser stünde . komme allein W. Klägerin gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen fällig waren hätte zahlen können tatsächlich gezahlt hätte . Entscheidend sei auch dann Fall gewesen wäre Beklagte Pflichten verstoßen hätte Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt erteilt hätte . Schaden sei nur dann entstanden W. auch Vermerk fälligen Forderungen anderen Anleger hätte erfüllen können . könne aber bereits Vortrag Klägerin § hinreichenden Sicherheit festgestellt werden . W. auch Prospekt uneingeschränktem Bestätigungsvermerk weitere Gelder hätte einwerben können sei fraglich . bloße Möglichkeit weiteren Einwerbens Geldern sei geeignet Überzeugung bilden Gelder tatsächlich eingeworben worden wären . Genauso gut möglich sei W. weiteren Gelder mehr eingeworben hätte Januar fälligen Ansprüche Anleger hätte erfüllen können nur Klägerin auch anderen Anleger Umtausch Inhaberschuldverschreibungen Abstand genommen hätten . W. eigener Lage fähig gewesen wäre Ansprüche Anleger erfüllen hätte Klägerin vortragen müssen W. Forderung dennoch erfüllt hätte . Allein Tranchen noch Rede stehenden Prüfvermerk prospektiert worden seien hätten Auszahlung Januar erforderlichen Geldmittel aufgebracht werden können . gelte selbst Annahme W. hätte Vertrieb Tranchen auch Bestätigung Jahresabschlusses fortgesetzt . Anklageschrift Strafverfahren Verantwortlichen Beklagten seien zwar € eingeworben worden . zweiten Jahreshälfte fälligen Inhaberschuldverschreibungen sei jedoch Geld erforderlich gewesen eingeworben worden sei . Mangels substantiierten Vorbringens konkreter Anknüpfungspunkte sei Einholung Sachverständigengutachtens abzusehen . Klägerin könne berufen Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens hätten noch Monate gelegen so anwaltlicher Hilfe möglich gewesen wäre Forderungen durchzusetzen . Klägerin könne Schaden auch begründen bisher gehaltene Beteiligung Sommer außerordentlich gekündigt hätte Beklagte Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt erteilt hätte . habe dargelegt bewiesen Beteiligung Fall gekündigt hätte . selbst dahingehenden Vermutung ausginge würde nur Klägerin nahezu anderen Anleger gelten . Hätte aber Vielzahl Anlegern vorzeitig gekündigt wäre Insolvenz W. entsprechend früher eingetreten . Übrigen fehle Pflichtwidrigkeitszusammenhang Verhalten Beklagten Klägerin geltend gemachten Schaden . Beklagte sei nur Kapitalgesellschaft beauftragt habe gewissenhaften Prüfung verpflichtet gewesen . Nur bekannt gewesen sei Prüfvermerk Prospekt aufgenommen würde komme Haftung gemäß § Anlageinteressenten Betracht . Haftung Wirtschaftsprüfers könne weiter reichen Haftung desjenigen Prospekt insgesamt verantwortlich sei . Prospektverantwortliche hafte jedoch nur künftigen Anlegern auch Anlegern bereits Inhaberschuldverschreibungen erworben hätten . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . 1 . Rechtsfehler hat Berufungsgericht Eintritt Vermögensschadens Umtausch Inhaberschuldverschreibungen Januar verneint . Zwar bestehen Bedenken Berufungsgericht Rahmen § Beurteilung Frage Klägerin Schaden entstanden ist Beweismaß § Abs. ausgegangen ist vgl. Senatsurteile 26 . Mai veröffentlicht ; 20 . Februar Urteil 12 November . bedarf jedoch Streitfall Entscheidung Revision Anwendung erleichterten Beweismaßstabs günstig hinnimmt . Zutreffend stellt Berufungsgericht Frage Klägerin Schaden erlitten hat Wert Rückzahlungsanspruchs W. Januar . Ansatz entspricht Differenzhypothese . wird Schaden grundsätzlich Vergleich haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage Ereignis ergeben hätte festgestellt vgl. Senatsurteil 18 . Januar . 8 ; Beschluss 9 Juli 217 ; Urteil 30 . Mai insoweit abgedruckt . Recht vergleicht Berufungsgericht Ermittlung Höhe eingetretenen Schadens tatsächliche Vermögenslage Klägerin Vermögenslage bestehen würde Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte . Hier hat Klägerin Januar Geld W. gezahlt Inhaberschuldverschreibungen umgetauscht . Fallgestaltung bemisst Schaden Klägerin Wert Umtausches geltend gemacht hat . Recht hat Berufungsgericht Klägerin Entstehung beweisbelastet angesehen . entspricht allgemeinen Grundsätzen Anspruchsteller anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen hat vgl. Senatsurteil 18 . Dezember . . Ansicht Revision ist Behauptung Beklagten Schaden wäre auch angeblich pflichtwidriges Verhalten eingetreten Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens anzusehen Schädiger beweisbelastet ist vgl. Senatsurteil 18 . Dezember Rn . 25 ; 5 . April VersR ; Urteile 25 November 287 ; 5 . März . qualifiziertes Bestreiten Schadensentstehung werten vgl. Senatsurteil 13 . Oktober . . gilt auch Behauptung Vermögensschaden sei eingetreten Geschädigte ohnehin lediglich Dauer uneinbringliche Forderung verloren habe Urteil 19 . September ZR . Dementsprechend muss Schädiger Einzelheiten Nachweis führen Schuldner zahlungsunfähig gewesen wäre . Vielmehr ist Verteidigung schon dann erheblich Umstände darlegt Zweifel Zahlungsfähigkeit begründen können vgl. Urteil 1 . März IX . . Revision kann auch beigetreten werden Beweislast Hinblick Beklagten pflichtwidrig geschaffenes Verletzungsrisiko Gunsten Klägerin umkehre . Rechtsprechung Revision bezieht trifft vertragliche Hinweisoder Beratungspflicht verletzt Beweislast Schaden auch pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre Geschädigte Rat Hinweis hinweggesetzt hätte vgl. Urteile 5 Juli f. ; 1 . Oktober ZR ; 8 . Juni VersR . Rechtsprechung ist hier Rede stehende Fallgestaltung übertragbar . geht deliktische Haftung Sinne § Haftung Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten . ist hier Frage betroffen Geschädigte beratungskonform verhalten hätte Frage sittenwidriges Verhalten Vermögensschaden entstanden ist . Schließlich besteht auch Anlass Beklagten sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen vorzutragende Tatsache Wahrnehmungsbereichs Klägerin liegt . Annahme sekundären Darlegungslast setzt nähere Darlegung Behauptenden möglich zumutbar ist Bestreitende wesentlichen Tatsachen kennt zumutbar ist nähere Angaben machen Senatsurteil 17 . März 196 ; Urteil 7 . Dezember . Beklagten Umstände Vermögensschaden Klägerin begründen können bekannt sind unschwer festgestellt werden könnten kann hier angenommen werden . Bezug hier relevanten Vermögensverhältnisse W. sind Parteien . Beklagte mag zwar Wirtschaftsprüfer besseres Fachwissen verfügen war durchgeführten Abschlussprüfung Vermögensverhältnissen W. bereits befasst . Revision zeigt jedoch Sachvortrag Beklagte auch noch Erledigung Auftrags Einblick Vermögensverhältnisse Auftraggeberin hatte . Ausführungen Berufungsgericht Eintritt konkreten Umständen Streitfalls zugrunde gelegten Beweismaß § Abs. verneint begegnen rechtlichen Bedenken . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Rückzahlungsanspruch Klägerin Januar uneinbringlich wertlos angesehen . Verlust Dauer uneinbringlichen Forderung verringert Wert Vermögens kann Schaden begründen Urteile 1 . März IX . 35 ; 19 . September ZR ; 18 . März f. . Berufungsurteil begegnet auch rechtlichen Bedenken Verneinung Schadens Klägerin führende Annahme angeblich fehlerhafte Bestätigungsvermerk habe auch andere Anleger Erwerb Inhaberschuldverschreibungen veranlasst Vermutung stützt Anlageinteressenten hätten fehlerhaften Prospektangaben Beteiligung abgesehen vgl. Urteile 24 . Mai ; 5 Juli f. ; 28 . September VersR ; 6 . Februar VersR . . Umständen ist rechtlich beanstanden Berufungsgericht Möglichkeit W. Prüfvermerk Beklagten weiteren Gelder eingeworben hätte Januar fälligen Ansprüche Anleger hätte erfüllen können " genauso gut möglich " bewertet hat . Berufungsgericht hat festgestellt zweiten Halbjahr fälligen Rückzahlungsansprüche Betrag summierten Zeitraum eingeworbenen Geldbeträgen lag . Revision zeigt Klägervortrag konkrete Umstände benennt höhere Liquidität W. hinwiesen auch Erfüllung Forderung Klägerin erwarten ließ . zeigt auch Vortrag Anhaltspunkte ergeben W. gerade Forderung Klägerin erfüllt hätte . Vorbringen hätte anwaltlicher Hilfe Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens durchsetzen können bleibt bloße Behauptung tragfähige Gründe ersichtlich sind Klägerin Gegensatz anderen Anlegern gelungen wäre . Feststellungen Schadenshöhe erhobenen Verfahrensrügen greifen . Begründung Entscheidung wird insoweit gemäß § Satz abgesehen . 2 . Recht hat Berufungsgericht weiter angenommen Klägerin Schadensersatzanspruch Beklagten stützen kann hätte Sommer damals gehaltenen schreibungen außerordentlich gekündigt Beklagte Bestätigungsvermerk eingeschränkt versagt hätte . Zutreffend hat Berufungsgericht Kausalität Behauptung Klägerin unrichtigen Bestätigungsvermerks unterbliebene Kündigung erwiesen erachtet . Klägerin kommt Kausalitätsnachweis selbst Zugrundelegung Grundsätze Prospekthaftung Anscheinsbeweis Gute . Vermutung Ursächlichkeit schweren Prospektfehlers vgl. Urteil 6 . Februar VersR . gilt nur Anlageentscheidung selbst jedoch Frage Anleger nachträglicher Kenntniserlangung außerordentlichen Kündigung entschieden hätte . Prospekt ist typischerweise wichtige Erkenntnisquelle Anlageentscheidung ; Anlage außerordentlich kündigen beruht Erkenntnissen Anleger Abschluss Vertrags erlangt Vielzahl Quellen stammen können . Anleger später ausgegebenen Prospekten informiert ist denkbar keineswegs typisch . Beweis ersten Anscheins setzt aber typischen Geschehensablauf also bestimmten Tatbestand Lebenserfahrung bestimmte Ursache Eintritt bestimmten Erfolgs hinweist Senatsurteile 14 . Juni ; 19 . Januar . 8) . erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit Senatsurteil 19 . Januar aaO ; vgl. Pentz besteht jedenfalls . Revision zeigt konkreten Vortrag geeigneten Beweisantritte hinweisen Klägerin hätte terbliebenen eingeschränkten Erteilung Bestätigungsvermerks erfahren bisherige Beteiligung außerordentlich gekündigt hätte . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung