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96 lines
730 B

BESCHLUSS
27
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Berufungsgericht
hat
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
Vorbringen
Klägerin
übergangen
Rechtsfehler
unerheblich
gewertet
hat
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
37.362,87
Greiner
Pauge
Zoll