BESCHLUSS 27 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Oktober wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Berufungsgericht hat Art . Abs. GG verstoßen Vorbringen Klägerin übergangen Rechtsfehler unerheblich gewertet hat . näheren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : 37.362,87 € Greiner Pauge Zoll