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853 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Wettkampf
hier
:
Fußballspiel
Spieler
verletzt
begründet
genommen
noch
Sorgfaltspflichtverstoß
.
Bestehen
Haftpflichtversicherungsschutz
wirkt
grundsätzlich
anspruchsbegründend
.
Urteil
27
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterinnen
Diederichsen
Pentz
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Zahlung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Feststellung
Ersatzpflicht
künftige
materielle
immaterielle
Schäden
Anspruch
.
18
.
März
spielte
Kläger
Mitglied
Fußballvereins
Mannschaft
FC
Beklagte
angehörte
.
Spiels
kam
Parteien
Kampf
Ball
Kläger
Fraktur
Wadenbeins
erlitt
.
Kläger
hat
behauptet
Beklagte
habe
hinten
gestrecktem
Bein
angegriffen
Ball
schon
abgespielt
habe
.
Beklagte
hat
behauptet
Parteien
Ball
gelaufen
seien
.
habe
Ball
zuerst
erreicht
.
Kläger
habe
Bein
Ball
ausgestreckt
Lauf
Beklagten
gestört
.
Aktion
seien
Parteien
Fall
gekommen
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
erfolglos
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Haftung
Beklagten
Unfallschäden
Klägers
.
Schadensersatzanspruch
Teilnehmers
sportlichen
Kampfspiel
Mitspieler
setze
Nachweis
regelgerecht
verhalten
habe
.
Verletzungen
auch
regelgerechtem
Verhalten
auftreten
könnten
nehme
Spielteilnehmer
jedenfalls
Verbot
treuwidrigen
verstoße
Geschädigte
beklagten
Schädiger
Anspruch
nehme
ebenso
gut
Lage
habe
kommen
können
nun
Beklagte
befinde
dann
aber
Recht
gewehrt
haben
würde
Einhaltens
Spielregeln
Ersatz
leisten
müssen
.
Kläger
habe
Beweis
Regelverstoß
Erheblichkeit
geführt
.
Angaben
Kläger
benannten
Zeugen
seien
glaubhafter
anderen
Zeugen
.
Frage
Beklagte
haftpflichtversichert
sei
komme
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Haftungsfreistellung
sportlichen
Wettbewerben
unerheblichem
Gefahrenpotential
anzunehmen
sei
Versicherungsschutz
bestehe
vgl.
Senatsurteil
29
.
Januar
VersR
sei
vorliegenden
Fall
anwendbar
.
scheidung
beziehe
Schaden
motorsportlichen
Veranstaltung
Teilnehmer
pflichtversichert
gewesen
seien
.
Ausdehnung
Urteil
aufgestellten
Grundsätze
private
Haftpflichtversicherungen
sei
abzulehnen
.
Frage
Voraussetzungen
Teilnehmer
sportlichen
Wettbewerbs
hafte
wäre
nämlich
sonst
unterschiedlich
je
beteiligtem
Spieler
beantworten
Haftpflichtversicherung
bestehe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Frage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
stellt
Streitfall
allerdings
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Frage
zugelassen
Fortführung
Senatsurteils
29
.
Januar
Haftungsausschluss
sportlichen
Wettbewerben
unerheblichem
Gefahrenpotential
auch
dann
Betracht
kommt
private
Haftpflichtversicherung
besteht
.
Urteil
Auffahrunfall
motorsportlichen
Veranstaltung
Hockenheimring
zugrunde
lag
hat
erkennende
Senat
entschieden
Regelfall
konkludenten
ausgegangen
noch
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
treuwidrig
angesehen
werden
kann
besonderen
Gefahrenpotentials
Sportveranstaltung
erwartenden
eintretenden
Schäden
Teilnehmer
Versicherungsschutz
besteht
.
Seien
bestehenden
Risiken
pflichtversicherung
gedeckt
bestehe
Grund
Annahme
Teilnehmer
wollten
gegenseitig
etwaige
Schadensersatzansprüche
verzichten
noch
erscheine
treuwidrig
Verletzte
Versicherung
gedeckten
Schaden
geltend
mache
vgl.
Senatsurteil
29
.
Januar
aaO
.
Senat
hat
Bestehen
Versicherungsschutzes
anspruchserhaltende
Funktion
beigemessen
.
Frage
Haftung
Beklagten
konkludent
abbedungen
wurde
Geltendmachung
gerichteter
Ersatzansprüche
treuwidrig
ist
kommt
Streitfall
aber
.
Haftung
Beklagten
ist
bereits
gegeben
Voraussetzungen
vorliegend
allein
Anspruchsgrundlage
Betracht
kommenden
§
Abs.
erfüllt
sind
.
fehlt
jedenfalls
erforderlichen
Verschulden
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
Ansatz
zutreffend
angenommen
Haftung
Sportlers
§
Abs.
Nachweis
voraussetzt
schuldhaft
Regeln
sportlichen
Wettkampfs
verstoßen
verletzt
hat
vgl.
Senatsurteile
43
;
142
;
323
;
Urteil
5
.
März
ZR
.
scheidet
Haftung
Verletzungen
handelt
Sportler
regelgerechten
Sportausübung
beachtenden
Fairnessgebot
entsprechenden
Einsatz
zuzieht
vgl.
Senatsurteile
143
;
;
OLG
.
Fall
hat
Schädiger
jedenfalls
sorgfaltswidrig
verhalten
§
vgl.
Senatsurteile
;
10
.
Februar
VersR
;
16
.
März
VersR
;
OLG
f.
;
5
.
Aufl
.
.
;
13
.
Aufl
.
Vorbem
.
§
.
.
Teilnehmer
Wettkampfs
bestimmen
besonderen
Gegebenheiten
Sports
Unfall
ereignet
hat
vgl.
Senatsurteile
43
;
16
.
März
aaO
.
sind
tatsächlichen
Situation
berechtigten
Sicherheitserwartungen
Teilnehmer
Wettkampfes
auszurichten
werden
jeweiligen
Wettkampf
geltende
Regelwerk
konkretisiert
vgl.
Senatsurteile
.
;
16
.
März
aaO
;
OLG
f.
;
aaO
.
.
Beweislast
Sorgfaltspflichtverletzung
Schädigers
trägt
allgemeinen
Grundsätzen
Verletzte
vgl.
Senatsurteile
;
10
.
Februar
aaO
;
aaO
.
;
Staudinger/Hager
aaO
.
.
Tatsachen
rechtliche
Beurteilung
erlauben
würden
Beklagte
habe
schuldhaft
Schutz
Klägers
dienende
Spielregel
Fairnessgebot
verstoßen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
ist
eigener
Beweiswürdigung
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
Beweiswürdigung
Landgerichts
beigetreten
Aussagen
Parteien
benannten
Zeugen
gegenüberstehen
so
sicheren
Schluss
Richtigkeit
Darstellung
Klägers
ziehen
vermöge
.
Angaben
Kläger
benannten
Zeugen
seien
glaubhafter
anderen
Zeugen
insbesondere
Schiedsrichter
tätigen
Zeugen
..
Zeuge
vollständig
korrekte
Erinnerung
Vorfall
habe
zeige
unstreitig
unrichtigen
Angabe
Schiedsrichter
habe
Beklagten
rote
Karte
gezeigt
.
Zeugen
B.
S.
hätten
Regelverletzung
beobachtet
fairen
Kampf
Ball
.
Rahmen
Beweiswürdigung
komme
besondere
Bedeutung
Aussage
Schiedsrichters
K.
.
habe
Behauptung
Klägers
habe
rote
Karte
gespart
Spiel
sowieso
abgebrochen
worden
sei
gerade
bestätigt
angegeben
Spieler
fair
eingestiegen
seien
.
Beklagte
sei
gegrätscht
sonst
hätte
Foul
gepfiffen
.
Gleichwohl
seien
Fall
gekommen
.
genau
geschehen
sei
wisse
.
Spielbericht
habe
auch
nur
angegeben
Spieler
Zweikampf
Fall
gekommen
seien
.
Zweikampf
Ball
Spieler
mitunter
Fall
kommen
gehört
aber
Wesen
Fußballspiels
begründet
genommen
Sorgfaltspflichtverstoß
.
Anspruchsvoraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
kommt
Beklagte
haftpflichtversichert
war
.
Bestehen
Haftpflichtversicherungsschutzes
vermag
fehlende
Verschulden
Beklagten
ersetzen
.
Versicherungsschutz
wirkt
grundsätzlich
anspruchsbegründend
vgl.
99
;
Senatsurteile
13
.
Juni
VersR
f.
;
24
.
April
8/78
VersR
;
vgl.
Ausnahme
Bestehen
Pflichtversicherung
besonderen
verschuldensunabhängigen
Anspruch
Billigkeitsgründen
gemäß
§
:
Senatsurteile
283
;
.
entspricht
allgemeinen
Grundsatz
Versicherung
Haftung
umgekehrt
Haftung
Versicherung
richtet
Trennungsprinzip
vgl.
Senatsurteile
283
;
;
Urteil
1
.
Oktober
VersR
jeweils
m.w
.
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung