NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Wettkampf hier : Fußballspiel Spieler verletzt begründet genommen noch Sorgfaltspflichtverstoß . Bestehen Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich anspruchsbegründend . Urteil 27 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterinnen Diederichsen Pentz Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten Zahlung Schadensersatz Schmerzensgeld Feststellung Ersatzpflicht künftige materielle immaterielle Schäden Anspruch . 18 . März spielte Kläger Mitglied Fußballvereins Mannschaft FC Beklagte angehörte . Spiels kam Parteien Kampf Ball Kläger Fraktur Wadenbeins erlitt . Kläger hat behauptet Beklagte habe hinten gestrecktem Bein angegriffen Ball schon abgespielt habe . Beklagte hat behauptet Parteien Ball gelaufen seien . habe Ball zuerst erreicht . Kläger habe Bein Ball ausgestreckt Lauf Beklagten gestört . Aktion seien Parteien Fall gekommen . Klage blieb Vorinstanzen erfolglos . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Haftung Beklagten Unfallschäden Klägers . Schadensersatzanspruch Teilnehmers sportlichen Kampfspiel Mitspieler setze Nachweis regelgerecht verhalten habe . Verletzungen auch regelgerechtem Verhalten auftreten könnten nehme Spielteilnehmer jedenfalls Verbot treuwidrigen verstoße Geschädigte beklagten Schädiger Anspruch nehme ebenso gut Lage habe kommen können nun Beklagte befinde dann aber Recht gewehrt haben würde Einhaltens Spielregeln Ersatz leisten müssen . Kläger habe Beweis Regelverstoß Erheblichkeit geführt . Angaben Kläger benannten Zeugen seien glaubhafter anderen Zeugen . Frage Beklagte haftpflichtversichert sei komme . Entscheidung Bundesgerichtshofs Haftungsfreistellung sportlichen Wettbewerben unerheblichem Gefahrenpotential anzunehmen sei Versicherungsschutz bestehe vgl. Senatsurteil 29 . Januar VersR sei vorliegenden Fall anwendbar . scheidung beziehe Schaden motorsportlichen Veranstaltung Teilnehmer pflichtversichert gewesen seien . Ausdehnung Urteil aufgestellten Grundsätze private Haftpflichtversicherungen sei abzulehnen . Frage Voraussetzungen Teilnehmer sportlichen Wettbewerbs hafte wäre nämlich sonst unterschiedlich je beteiligtem Spieler beantworten Haftpflichtversicherung bestehe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Frage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat stellt Streitfall allerdings . Berufungsgericht hat Revision Frage zugelassen Fortführung Senatsurteils 29 . Januar Haftungsausschluss sportlichen Wettbewerben unerheblichem Gefahrenpotential auch dann Betracht kommt private Haftpflichtversicherung besteht . Urteil Auffahrunfall motorsportlichen Veranstaltung Hockenheimring zugrunde lag hat erkennende Senat entschieden Regelfall konkludenten ausgegangen noch Geltendmachung Schadensersatzansprüchen treuwidrig angesehen werden kann besonderen Gefahrenpotentials Sportveranstaltung erwartenden eintretenden Schäden Teilnehmer Versicherungsschutz besteht . Seien bestehenden Risiken pflichtversicherung gedeckt bestehe Grund Annahme Teilnehmer wollten gegenseitig etwaige Schadensersatzansprüche verzichten noch erscheine treuwidrig Verletzte Versicherung gedeckten Schaden geltend mache vgl. Senatsurteil 29 . Januar aaO . Senat hat Bestehen Versicherungsschutzes anspruchserhaltende Funktion beigemessen . Frage Haftung Beklagten konkludent abbedungen wurde Geltendmachung gerichteter Ersatzansprüche treuwidrig ist kommt Streitfall aber . Haftung Beklagten ist bereits gegeben Voraussetzungen vorliegend allein Anspruchsgrundlage Betracht kommenden § Abs. erfüllt sind . fehlt jedenfalls erforderlichen Verschulden Beklagten . Berufungsgericht hat Ansatz zutreffend angenommen Haftung Sportlers § Abs. Nachweis voraussetzt schuldhaft Regeln sportlichen Wettkampfs verstoßen verletzt hat vgl. Senatsurteile 43 ; 142 ; 323 ; Urteil 5 . März ZR . scheidet Haftung Verletzungen handelt Sportler regelgerechten Sportausübung beachtenden Fairnessgebot entsprechenden Einsatz zuzieht vgl. Senatsurteile 143 ; ; OLG . Fall hat Schädiger jedenfalls sorgfaltswidrig verhalten § vgl. Senatsurteile ; 10 . Februar VersR ; 16 . März VersR ; OLG f. ; 5 . Aufl . . ; 13 . Aufl . Vorbem . § . . Teilnehmer Wettkampfs bestimmen besonderen Gegebenheiten Sports Unfall ereignet hat vgl. Senatsurteile 43 ; 16 . März aaO . sind tatsächlichen Situation berechtigten Sicherheitserwartungen Teilnehmer Wettkampfes auszurichten werden jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert vgl. Senatsurteile . ; 16 . März aaO ; OLG f. ; aaO . . Beweislast Sorgfaltspflichtverletzung Schädigers trägt allgemeinen Grundsätzen Verletzte vgl. Senatsurteile ; 10 . Februar aaO ; aaO . ; Staudinger/Hager aaO . . Tatsachen rechtliche Beurteilung erlauben würden Beklagte habe schuldhaft Schutz Klägers dienende Spielregel Fairnessgebot verstoßen hat Berufungsgericht festgestellt . ist eigener Beweiswürdigung revisionsrechtlich beanstandender Weise Beweiswürdigung Landgerichts beigetreten Aussagen Parteien benannten Zeugen gegenüberstehen so sicheren Schluss Richtigkeit Darstellung Klägers ziehen vermöge . Angaben Kläger benannten Zeugen seien glaubhafter anderen Zeugen insbesondere Schiedsrichter tätigen Zeugen .. Zeuge vollständig korrekte Erinnerung Vorfall habe zeige unstreitig unrichtigen Angabe Schiedsrichter habe Beklagten rote Karte gezeigt . Zeugen B. S. hätten Regelverletzung beobachtet fairen Kampf Ball . Rahmen Beweiswürdigung komme besondere Bedeutung Aussage Schiedsrichters K. . habe Behauptung Klägers habe rote Karte gespart Spiel sowieso abgebrochen worden sei gerade bestätigt angegeben Spieler fair eingestiegen seien . Beklagte sei gegrätscht sonst hätte Foul gepfiffen . Gleichwohl seien Fall gekommen . genau geschehen sei wisse . Spielbericht habe auch nur angegeben Spieler Zweikampf Fall gekommen seien . Zweikampf Ball Spieler mitunter Fall kommen gehört aber Wesen Fußballspiels begründet genommen Sorgfaltspflichtverstoß . Anspruchsvoraussetzungen § Abs. erfüllt sind kommt Beklagte haftpflichtversichert war . Bestehen Haftpflichtversicherungsschutzes vermag fehlende Verschulden Beklagten ersetzen . Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich anspruchsbegründend vgl. 99 ; Senatsurteile 13 . Juni VersR f. ; 24 . April 8/78 VersR ; vgl. Ausnahme Bestehen Pflichtversicherung besonderen verschuldensunabhängigen Anspruch Billigkeitsgründen gemäß § : Senatsurteile 283 ; . entspricht allgemeinen Grundsatz Versicherung Haftung umgekehrt Haftung Versicherung richtet Trennungsprinzip vgl. Senatsurteile 283 ; ; Urteil 1 . Oktober VersR jeweils m.w . . 2 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung