You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

166 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Pentz
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
3
.
März
8
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
statthafte
vgl.
Zöller/Vollkommer
26
.
Aufl
.
321a
.
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Schutz
Entscheidungen
Sachvortrag
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
teilweise
ganz
unberücksichtigt
lassen
vgl.
BVerfGE
194
;
;
.
.
.
vorliegenden
Fall
musste
erkennende
Senat
Sachvortrag
Beklagten
Gründen
formellen
Rechts
unberücksichtigt
lassen
Beschluss
Senats
15
.
September
Streitfall
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
Beschwerde
Sachprüfung
unzulässig
verwerfen
war
§
Nr.
§
.
Anhörungsrüge
Klägers
übergangen
beanstandete
Vorbringen
hat
Senat
Übrigen
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
abweichende
Entscheidung
entnehmen
können
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung