BESCHLUSS 22 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Pentz beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten 3 . März 8 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : statthafte vgl. Zöller/Vollkommer 26 . Aufl . 321a . auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet . Art . Abs. GG sind Gerichte verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gerichte brauchen jedoch Vorbringen Beteiligten Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . Art . Abs. GG gewährt Schutz Entscheidungen Sachvortrag Beteiligten Gründen formellen materiellen Rechts teilweise ganz unberücksichtigt lassen vgl. BVerfGE 194 ; ; . . . vorliegenden Fall musste erkennende Senat Sachvortrag Beklagten Gründen formellen Rechts unberücksichtigt lassen Beschluss Senats 15 . September Streitfall Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt Beschwerde Sachprüfung unzulässig verwerfen war § Nr. § . Anhörungsrüge Klägers übergangen beanstandete Vorbringen hat Senat Übrigen vollem Umfang geprüft aber Gründe abweichende Entscheidung entnehmen können . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung