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1425 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
3
.
Alt
.
Haftungsprivilegierung
vorübergehender
betrieblicher
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
3
.
Alt
.
gilt
selbst
dort
tätigen
Unternehmers
.
Urteil
3
Juli
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
5
Juli
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
22
.
September
Abweisung
Klageanträge
Beklagten
zurückgewiesen
worden
ist
.
wird
ferner
insoweit
aufgehoben
Kläger
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Hälfte
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
auferlegt
worden
sind
.
Umfang
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Revisionsinstanz
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Hälfte
Revisionsinstanz
bisher
entstandenen
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Gesamtschuldnern
Schadensersatz
Verletzungen
Unfall
9
.
Mai
erlitten
hat
.
Beklagte
war
mindestens
Ende
Dezember
Einzelunternehmer
Baugewerbe
tätig
.
Ende
gründete
Beklagte
Ein-Mann-GmbH
Geschäfte
alleine
führte
Anfang
Handelsregister
eingetragen
wurde
.
Frühjahr
erbrachte
Einzelfirma
Bauleistungen
Baustelle
..
Schalungsarbeiten
übertrug
Nachunternehmervertrag
Firma
B.-S.
GmbH
Kläger
Zimmerer
beschäftigt
war
.
Unfalltag
war
Kläger
Vorarbeiter
Baustelle
tätig
.
stürzte
Treppenhausschacht
Kellergeschoß
.
erlitt
erhebliche
Verletzungen
.
Kläger
hat
behauptet
habe
versucht
Kranschuh
einzuhängen
Schalungselemente
Montageort
transportieren
.
Plötzlich
habe
Kranführer
Grund
Kranseil
hochgezogen
.
seien
Schalungselemente
gekippt
hätten
umgerissen
.
wurde
Arbeiter
Beklagten
geführt
.
Beklagte
war
Zeitpunkt
Baustelle
anwesend
.
Kläger
hat
angemessenes
Schmerzensgeld
Größenordnung
DM
Ersatz
bezifferter
materieller
Schäden
Feststellung
begehrt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
zukünftigen
materiellen
Schäden
Unfall
ersetzen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
sein
Begehren
Zahlung
Schmerzensgeld
Feststellungsantrag
weiter
.
Vermögen
Beklagten
ist
1
.
September
Einlegung
Revision
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
Gesundheitsschäden
Klägers
verneint
Beklagten
Haftungsprivileg
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
zugute
komme
.
Kläger
Kranführer
Beklagten
hätten
Versicherte
Unternehmen
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichtet
.
Beklagte
sei
Unternehmer
Arbeitgeber
Kranfahrers
Maßgabe
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
Haftung
Gesundheitsschäden
grundsätzlich
befreit
.
Verweisung
§
Abs.
auch
§
ausschließlich
Beschränkung
Haftung
Unternehmers
regle
sei
sonst
verständlich
.
Abs.
privilegiere
Versicherten
anderen
Versicherten
schädige
hier
also
Kranfahrer
auch
Arbeitgeber
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
also
Beklagten
2
.
Zwar
seien
Wortlaut
Gesetzesentstehung
Grundgedanken
Haftungsprivilegierung
Auslegung
wenig
ergiebig
.
Jedoch
sei
Konsequenzen
möglichen
Auslegungen
abzustellen
.
Wende
§
nur
Versicherten
selbst
liege
tatsächliche
Ungleichbehandlung
ausreichende
Begründung
gebe
.
habe
nämlich
Folge
selbständige
Kleinunternehmer
auch
eigenen
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
privilegiert
wäre
Arbeitnehmern
Privilegierung
zugute
käme
.
II
.
1
.
Klage
Beklagte
richtet
ist
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
unterbrochen
worden
§
.
Beklagten
notwendigen
Streitgenossen
sind
berührt
Unterbrechung
Verfahren
Beklagten
.
gerichteten
Revisionsanträge
ist
Teilurteil
§
entscheiden
vgl.
51
;
Teilurteil
23
.
Februar
IVa
Urteilsumdruck
S.
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
1
.
April
;
Urteil
10
.
März
ZR
.
2
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
Abweisung
Klage
Beklagten
stand
.
erkennende
Senat
vermag
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
.
Alt
.
auch
mögliche
Ersatzpflicht
Baustelle
Beklagten
Kläger
Unfall
erlittenen
Verletzungen
ausgeschlossen
wäre
folgen
.
Selbst
Auffassung
Berufungsgerichts
zutrifft
Baustelle
hier
Rede
stehende
Unfall
zugetragen
hat
Kläger
Beklagten
gemeinsame
Betriebsstätte
Sinne
Abs.
3
.
Alt
.
Verständnis
Begriffes
vgl.
Senatsurteile
17
.
Oktober
VersR
f.
;
23
.
Januar
VersR
gewesen
ist
ist
Beklagte
Unternehmer
§
Abs.
3
.
Alt
.
gerichteten
Ansprüchen
Gesundheitsschäden
Klägers
§
befreit
.
Haftungsprivilegierung
greift
grundsätzlich
beteiligten
Unternehmer
.
Bereits
klare
Wortlaut
§
Abs.
§
VII
Ersatzpflicht
"
beteiligten
Unternehmen
Tätigen
untereinander
"
gelten
bringt
deutlich
gesetzgeberischen
Willen
Ausdruck
Haftungsprivilegierung
"
Tätigen
beschränken
so
auch
Ergebnis
375
;
Kater
Kater/Leube
§
.
16
;
Lemcke
.
Hätte
auch
Haftung
Unternehmer
§
Abs.
S.
beschränkt
werden
sollen
so
Begründung
;
wären
Worte
Ersatzpflicht
beteiligten
Unternehmen
Tätigen
untereinander
überflüssig
gewesen
so
auch
Lemcke
.
Auffassung
Revisionserwiderung
läßt
Wortlaut
Begriff
generell
auch
Unternehmer
Begründung
verstehen
immer
auch
Unternehmen
tätig
sei
Sinne
etwa
.
Vielmehr
ergibt
Gesamtzusammenhang
Bezeichnung
"
beteiligten
Unternehmen
Tätigen
3
.
Alternative
Vorschrift
Bezug
genommen
werden
soll
Versicherten
konkret
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichten
.
Ebenso
folgt
Verweisung
§
§
Haftungsbefreiung
auch
beteiligten
Unternehmern
zugute
kommen
soll
.
Haftpflichtprozeß
23
.
Kap
.
.
;
Imbusch
f.
;
Jahnke
265
;
.
VersR
;
.
r+s
354
;
.
;
VersR
;
;
OLG
459
;
OLG
.
;
23
;
OLG
f.
;
241
;
;
.
Recht
sieht
Revision
Bezugnahme
§
§
getroffenen
Regelungen
Art
Umfang
Haftungsprivilegierung
so
Ausschluß
Vorsatz
Wegeunfällen
Erstreckung
Leibesfrucht
Anrechnungsvorschrift
§
Abs.
.
Ansicht
Revision
hätte
zwar
Verweisung
§
bedurft
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
Haftungsprivilegierung
beteiligten
Unternehmen
Tätigen
bereits
Verweisung
§
Abs.
Satz
ergeben
.
kann
aber
Bestimmung
Anwendungsbereichs
Haftungsprivilegierung
entscheidende
Bedeutung
beigemessen
werden
.
Vielmehr
muß
ausgegangen
werden
auch
anderen
Vorschriften
§
Abs.
anzutreffende
pauschale
Verweisung
Rechtsfolgen
Ausnahmen
handelt
Grundtatbeständen
§
§
geregelt
sind
genauer
verschiedenen
Absätzen
Sätzen
differenziert
worden
wäre
.
Auch
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
läßt
erkennen
Wortlaut
bloßen
Redaktionsversehen
beruht
.
Zwar
waren
ersten
Fälle
§
Abs.
bereits
§
Abs.
enthalten
gehen
offensichtlich
.
war
aber
Verbindung
§
auch
Haftung
Unternehmen
beschränkt
.
Gang
Gesetzgebung
gibt
Hinweis
geändert
werden
sollte
.
Ebensowenig
findet
aber
Begründung
weiteren
neu
aufgenommenen
Beschränkungen
Fällen
§
Abs.
3
.
Fall
vgl.
BT-Drs
.
S.
.
fehlenden
Hinweise
erlauben
Rückschluß
Wortlaut
Ausdruck
gekommene
Änderung
sei
nur
versehentlich
erfolgt
habe
inhaltliche
Bedeutung
.
Schließlich
gebietet
auch
Zweck
Norm
Wortlaut
hinausgehende
Auslegung
auch
Ansprüche
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätigen
Unternehmer
beschränkt
sind
.
Gegenteil
legt
Normzweck
nur
Ansprüche
tatsächlich
zusammenwirkend
Handelnden
vgl.
Voraussetzungen
gemeinsamen
Senatsurteile
17
.
Oktober
VersR
.
;
23
.
Januar
VersR
f.
untereinander
ausgeschlossen
werden
.
vorliegenden
Fall
greifen
Erwägungen
gegenseitige
Haftungsfreistellung
gesetzlichen
Unfallversicherung
Versicherten
sprechen
.
Grund
gegenseitige
Freistellung
ist
sogenannte
Finanzierungsargument
.
bedeutet
Unternehmer
bereits
Beiträge
Unfallversicherung
Beschäftigten
zahlen
hat
noch
-9-
haften
soll
.
Konstellation
besteht
hier
Rede
stehenden
Fällen
Versicherter
anderes
Unternehmen
Tätigen
gemeinsamen
Betriebsstätte
vorübergehend
betriebliche
Tätigkeiten
verrichtet
hat
Schaden
gekommen
ist
fremden
Unternehmer
Schadensersatz
Anspruch
nimmt
.
Fällen
steht
Geschädigte
betriebliche
Tätigkeit
sein
Stammunternehmen
ausgeführt
hat
bereits
Unfallversicherungsschutz
Beiträge
Arbeitgebers
geschaffen
worden
ist
.
Beiträge
Schadensersatz
Anspruch
genommenen
fremden
Unternehmers
tragen
Schutz
Regel
;
dienen
vielmehr
sozialen
Absicherung
Unternehmen
Tätigen
.
Unternehmer
erkauft
Beiträgen
gesetzlichen
Unfallversicherung
Beschäftigten
Haftungsprivilegierung
Schäden
versicherten
Beschäftigten
anderer
Unternehmen
gemeinsamen
Betriebsstätte
entstehen
so
aber
.
Zwar
bekommt
Unfallversicherungsträger
Beiträge
beteiligten
Unternehmen
.
stünde
aber
Haftungsprivilegierung
Regreßmöglichkeit
Unternehmer
Schädigers
Haftpflichtversicherer
nur
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
§
.
ginge
Refinanzierungsmöglichkeit
Leistungen
weitgehend
verloren
.
stellt
Verlust
Schmerzensgeldansprüchen
schweren
Arbeitsunfällen
erheblichen
Nachteil
Geschädigten
vgl.
BVerfGE
.
.
ist
schon
gerechtfertigt
Umständen
Auseinandersetzung
schwierigen
Haftungsfragen
vermieden
wird
Unternehmer
gesetzliche
Unfallversicherungspflicht
Beschäftigten
trifft
.
Unternehmer
haftet
Beschäftigten
eigenes
Verschulden
.
Risiko
deckt
aber
gesetzliche
Unfallversicherung
.
weitere
Argument
Haftungsausschluß
gerichtliche
Auseinandersetzung
Betriebsangehörigen
untereinander
auch
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
verhindert
Betriebsfrieden
gewahrt
werden
soll
vgl.
BVerfGE
versagt
vorliegende
Fallkonstellation
schon
Ansatz
.
geht
nämlich
Schadensersatzansprüche
Geschädigten
Arbeitskollegen
eigenen
Arbeitgeber
fremden
Unternehmer
.
gemeinsamen
Betriebsstätte
Tätigen
nur
vorübergehend
beschäftigt
sind
rechtfertigt
Argument
Betriebsfriedens
Beschränkung
Ansprüche
Geschädigten
.
Auch
Gesichtspunkt
sogenannten
Gefahrgemeinschaft
Grundsatz
Rechtfertigung
Haftungsprivileg
gemeinsamen
Betriebsstätte
Tätigen
darstellt
vermag
generelle
Privilegierung
Unternehmers
§
Abs.
3
.
Alt
.
rechtfertigen
vgl.
Kater/Leube
§
§
Rdn
.
.
bedeutet
Schädiger
Haftungsbeschränkung
profitiert
Geschädigtem
zugemutet
werden
kann
entsprechenden
Nachteile
hinzunehmen
BVerfGE
.
Gedanke
kommt
zwar
typischen
Fällen
vorübergehenden
betrieblichen
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
Senat
vorgenommenen
Auslegung
vgl.
Senatsurteile
17
.
Oktober
23
.
Januar
aaO
Tragen
.
Tätigkeit
Betrieb
§
werden
häufiger
Situationen
entstehen
dort
Tätigen
Schädiger
Geschädigten
werden
können
.
Tätigen
bilden
Gefahrgemeinschaft
.
nimmt
aber
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätig
ist
.
Bedenken
Berufungsgerichts
sei
ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung
selbständige
Kleinunternehmer
eigenen
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
hafte
tätigen
Beschäftigten
jedoch
Haftung
privilegiert
seien
ist
Auslegung
§
Abs.
3
.
Alt
.
Rechnung
tragen
.
Wortlautes
Norm
ist
ausgeschlossen
auch
Unternehmer
Haftungsprivilegierung
dann
einzubeziehen
selbst
gemeinsamen
Betriebsstätte
tätig
war
hieraus
Versicherten
anderen
Unternehmers
Schädigung
erwachsen
ist
Konstellation
vgl.
Senatsurteil
3
Juli
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Fall
liegt
hier
jedoch
gerade
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
zutreffend
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
läßt
abschließend
beurteilen
Aufgabenbereich
konkrete
Tätigkeit
Kranführers
fiel
.
Berufungsgericht
gegebenenfalls
ergänzendem
Vortrag
Parteien
noch
treffenden
Feststellungen
wird
Revisionserwiderung
aufgezeigten
Bedenken
Vorliegen
Voraussetzungen
§
§
berücksichtigen
haben
Kranführer
nur
Aufgabenbereich
GmbH
tätig
geworden
sein
sollte
vgl.
auch
Lemcke
.
Ebenso
wird
beachten
haben
Haftungsausschluß
§
Abs.
VII
Betracht
kommt
umgekehrt
Kläger
nur
Aufgabenbereich
Beklagten
tätig
geworden
sein
sollte
.
Lediglich
Fall
Unfall
verursachende
Tätigkeit
Aufgabenbereich
Unternehmen
fiel
bisher
ausreichend
präzise
Feststellungen
her
ausreichend
präzise
Feststellungen
fehlen
erweist
bisherige
Annahme
Berufungsgerichts
zutreffend
handele
vorübergehende
betriebliche
Tätigkeiten
gemeinsamen
Betriebsstätte
.
.
war
Berufungsurteil
Umfang
jetzt
gestellten
Anträge
aufzuheben
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kostenentscheidung
Ausgang
Verfahrens
Beklagte
abhängt
muß
Schlußurteil
erkennenden
Senats
vorbehalten
bleiben
.
Dr.
Dr.
Dr.
Pauge