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1237 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
Benutzer
bevorrechtigten
Straße
ist
Verkehrsteilnehmern
einmündenden
Vorfahrtsstraße
kreuzenden
bevorrechtigten
Straße
herankommen
so
lange
vorfahrtsberechtigt
Vorfahrtsstraße
ganzen
Länge
Fahrzeugs
verlassen
hat
.
Urteil
27
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Juni
werden
Maßgabe
zurückgewiesen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren
Klägerin
nur
Höhe
ersetzen
sind
.
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
folgt
verteilt
:
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
%
Beklagte
weiteren
%
.
außergerichtlichen
Kosten
Drittwiderbeklagten
trägt
Beklagte
1
.
Beklagten
tragen
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatzansprüche
Verkehrsunfall
25
.
August
Bus
Pkw
.
gerin
ist
Halterin
Eigentümerin
Busses
Drittwiderbeklagten
gefahren
wurde
.
Beklagte
ist
Fahrer
Halter
Beklagten
haftpflichtversicherten
Pkw
.
Unfallzeitpunkt
befuhr
Drittwiderbeklagte
Bus
vorfahrtsberechtigte
.
Beklagte
befuhr
untergeordnete
S.-Straße
wollte
Einmündung
T.-Straße
links
abbiegen
Zeichen
.
Sicht
Drittwiderbeklagten
befindet
unmittelbar
S.-Straße
parallel
vorfahrtsberechtigten
Bushaltestelle
.
anzufahren
überfuhr
Drittwiderbeklagte
Bus
Fahrstreifen
begrenzende
unterbrochene
Linie
S.-Straße
.
kam
Kollision
Vorfahrtsstraße
heranfahrenden
Pkw
Beklagten
.
Parteien
machen
Wege
Klage
Widerklage
wechselseitig
Schadensersatzansprüche
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Beklagten
gesamtschuldnerisch
verurteilt
Klägerin
Zinsen
weitere
vorgerichtliche
Anwaltskosten
Zinsen
zahlen
.
Widerklage
Beklagten
hat
abgewiesen
.
Berufung
haben
Beklagten
Haftungsanteil
Prozent
anerkannt
Beklagte
Widerklageforderung
Prozent
begrenzt
.
haben
beantragt
Urteil
Landgerichts
abzuändern
Beklagten
Abweisung
Klage
Übrigen
Gesamtschuldner
verurteilen
Klägerin
Zinsen
zahlen
Widerbeklagten
Gesamtschuldner
verurteilen
Beklagten
Zinsen
zahlen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Berufungsverfahren
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
Urteil
veröffentlicht
ist
stehen
lediglich
Klägerin
Ersatzansprüche
Verkehrsunfall
.
Beklagten
hafteten
Unfallschäden
vollständig
Haftungsverteilung
§
StVG
alleinige
Unfallverursachung
Beklagten
ergeben
habe
.
Parteien
weiter
angegriffenen
Unfallhergang
habe
Bus
ursprünglich
vorfahrtsberechtigten
Straße
befunden
Einmündung
vorhandene
unterbrochene
Linie
überfahren
Einmündung
liegende
Bushaltestelle
anzufahren
.
untergeordneten
Straße
sei
Beklagte
Fahrzeug
gekommen
.
Fahrzeuge
seien
geringer
Geschwindigkeit
gefahren
.
Höhe
vorderen
rechten
Rades
Busses
sei
Fahrzeug
Beklagten
Bus
gestoßen
.
Vorfahrtsstraße
sei
Richtungen
deutlich
einsehbar
gewesen
.
Feststellungen
Sachverständigen
habe
Bus
unterbrochene
Linie
überfahren
müssen
Haltestelle
erreichen
.
Bus
habe
Vorfahrtsrecht
behalten
auch
Fahrbahnbegrenzung
dienende
unterbrochene
Linie
überfahren
habe
.
Bushaltestelle
habe
vorfahrtsberechtigten
Fahrbahn
gehört
Bus
Zuge
Fahrt
vorfahrtsberechtigten
Straße
habe
erreichen
müssen
.
ergebe
Wartepflicht
Beklagten
Einmündung
befindlichen
"
Vorfahrt
.
Abwägung
§
Abs.
sei
Lasten
Beklagten
berücksichtigen
Beklagte
§
verstoßen
habe
.
Sorgfaltsverstoß
Drittwiderbeklagten
sei
erkennbar
.
sei
geringer
Geschwindigkeit
gefahren
habe
grundsätzlich
vertrauen
dürfen
Pkw
rechtzeitig
angehalten
werde
.
Abwägung
Verursachungsgesichtspunkte
verbleibe
lediglich
Verletzung
Vorfahrtsrechts
Beklagten
einfache
Betriebsgefahr
Busses
zurücktrete
.
Klägerin
habe
auch
Anspruch
Ersatz
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren
Höhe
Gebührensatzes
.
Überschreitung
anerkannten
Mittelgebühr
bewege
Klägervertreter
Toleranzgrenze
Prozent
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Wesentlichen
stand
.
1
.
Auffassung
Revisionen
hat
Berufungsgericht
Recht
Vorfahrtsrecht
Busses
angenommen
auch
Fahrbahnbegrenzung
dienende
unterbrochene
Linie
überfuhr
Haltestelle
erreichen
.
§
Abs.
Satz
StVO
hier
maßgeblichen
Fassung
22
.
März
hat
Kreuzungen
hier
vorliegenden
Einmündung
Vorfahrt
rechts
kommt
.
gilt
Vorfahrt
hier
Zeichen
besonders
geregelt
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Vorfahrt
beachten
hat
muss
rechtzeitig
Fahrverhalten
insbesondere
mäßige
Geschwindigkeit
erkennen
lassen
warten
wird
.
darf
nur
weiterfahren
übersehen
kann
Vorfahrt
hat
gefährdet
wesentlich
behindert
§
Abs.
Satz
.
gesetzliche
Vorfahrtsregelung
soll
zügigen
Verkehr
bevorrechtigten
Straßen
gewährleisten
klare
sichere
Verkehrsregeln
auch
Sicherheit
Straßenverkehrs
dienen
vgl.
Senat
Urteil
9
.
März
1
4
;
Urteile
9
Juli
BGHSt
;
15
Juli
BGHSt
.
Vorfahrtsrecht
erstreckt
gesamte
Fläche
Kreuzung
Einmündungsbereichs
.
Vorfahrtsbereich
wird
rechtwinklig
einmündenden
Straßen
rechtwinkligen
Straßenkreuzungen
Fluchtlinien
Fahrbahnen
Straßen
gebildet
.
trichterförmig
erweiterten
Einmündung
erstreckt
Vorfahrt
nur
Fluchtlinie
Fahrbahnen
Seiten
gebildete
Einmündungsviereck
umfasst
auch
ganze
Endpunkten
Trichters
erweiterte
bevorrechtigte
Fahrbahn
vgl.
Senat
Urteile
16
November
VersR
279
;
9
.
März
aaO
.
;
7
.
Juni
VersR
Urteil
9
Juli
aaO
.
Rechtsprechung
hat
Fahrer
Verlauf
links
abknickenden
Vorfahrtsstraße
folgt
geradeaus
weiterfährt
gesamten
Kreuzungsbereich
Vorfahrt
rechts
kommenden
Verkehr
Senat
Urteile
9
.
März
aaO
;
7
.
Juni
aaO
.
Markierung
Verlaufs
bevorrechtigten
Straßenzugs
Kreuzung
rechtsseitig
verlaufende
bogenförmige
unterbrochene
weiße
Linie
ändert
Umfang
Vorfahrtsberechtigung
.
Vielmehr
beschränkt
Bedeutung
Markierung
Verkehrsteilnehmern
Erleichterung
Orientierung
Verlauf
bevorrechtigten
Straßenzuges
anzuzeigen
Senat
Urteil
7
.
Juni
aaO
;
.
Benutzer
bevorrechtigten
Straße
ist
Verkehrsteilnehmern
einmündenden
Vorfahrtsstraße
kreuzenden
bevorrechtigten
Straße
herankommen
auch
dann
vorfahrtsberechtigt
Straße
einbiegt
zwar
so
lange
Vorfahrtsstraße
ganzen
Länge
verlassen
hat
vgl.
Urteil
7
.
Januar
BGHSt
;
OLG
;
König
Straßenverkehrsrecht
42
.
Aufl
.
.
.
gibt
Übergang
Vorfahrt
Wartepflichtigen
vgl.
Urteil
5
.
Juni
430
;
König
aaO
.
Grundsätzen
ist
Streitfall
Kollision
Zeitpunkt
erfolgt
drittwiderbeklagte
Busfahrer
vorfahrtsberechtigt
Beklagte
wartepflichtig
war
.
Bus
näherte
unstreitig
vorfahrtsberechtigten
Straße
war
Begriff
verlassen
kurz
Einmündung
nachgeordneten
Straße
befindliche
Bushaltestelle
anzufahren
.
hatte
Vorfahrtsstraße
Zeitpunkt
Kollision
noch
ganzen
Länge
verlassen
vielmehr
befand
überwiegende
Teil
Busses
.
Demgemäß
musste
Beklagte
Annäherung
Einmündung
Vorfahrt
Busfahrers
beachten
durfte
gefährden
wesentlich
behindern
§
Abs.
Satz
.
2
.
Sachlage
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Grund
Abwägung
§
Abs.
volle
Haftung
Beklagten
angenommen
Mit-)Haftung
Klägerin
verneint
hat
.
Ersatzpflicht
Drittwiderbeklagten
ist
Verschuldens
ausgeschlossen
§
Abs.
Satz
StVG
§
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Sorgfaltsverstoß
mithin
Verschulden
Drittwiderbeklagten
verneint
.
musste
normalen
Fahrverlauf
besonders
starke
Lenkbewegungen
Haltestelle
erreichen
unterbrochene
Linie
überfahren
.
fuhr
geringer
Geschwindigkeit
.
Auch
auszugehen
ist
Fahrzeug
Beklagten
wahrgenommen
hat
durfte
grundsätzlich
vertrauen
Beklagte
rechtzeitig
anhalten
würde
.
hat
selbst
vorgetragen
Begriff
war
anzuhalten
fuhr
Sachverständigengutachten
nur
noch
sehr
geringer
Geschwindigkeit
.
lagen
mithin
Umstände
Drittwiderbeklagte
hätte
erkennen
können
müssen
Beklagte
Vorfahrtsrecht
missachten
würde
.
Andererseits
war
Beklagten
erkennen
Bus
näherte
möglicherweise
Bushaltestelle
anfahren
würde
.
war
erforderlichen
Aufmerksamkeit
erkennbar
trichterförmigen
Einmündungen
üblich
Vorfahrtsstraße
Beklagten
Richtungen
deutlich
einsehbar
war
.
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
Abwägung
nur
einfachen
Betriebsgefahr
Busses
ausgegangen
ist
.
Zwar
können
Hinblick
Wucht
Zusammenstoßes
Schwere
Unfallfolgen
Betriebsgefahr
auch
Fahrzeuggröße
Fahrzeugart
Gewicht
Fahrzeugs
maßgebend
sein
Folge
Betriebsgefahr
größeren
Masse
Regel
größer
ist
vgl.
Senat
Urteil
10
.
März
;
Urteil
24
.
Januar
ZR
VersR
522
;
König
aaO
§
.
.
Umstand
muss
aber
erwiesenermaßen
ursächlich
Schaden
geworden
sein
sonst
bleibt
Ansatz
vgl.
Senatsurteile
10
.
Januar
VersR
f.
;
21
November
.
;
König
aaO
.
f.
.
hat
Berufungsgericht
Recht
nur
einfache
Betriebsgefahr
zugrundegelegt
.
Zwar
hat
Bus
erheblich
größere
Masse
Beklagten
gefahrene
Pkw
.
hat
aber
Streitfall
ausgewirkt
.
Bus
ist
Zeitpunkt
Kollision
nur
geringen
Geschwindigkeit
gefahren
.
Beklagte
ist
hineingefahren
.
hat
Masse
Busses
grundsätzlich
längeren
Bremsweg
führt
ausgewirkt
.
Umständen
ist
beanstanden
Berufungsgericht
volle
Haftung
Beklagten
angenommen
hat
.
Entscheidung
Haftungsverteilung
Rahmen
§
StVG
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
worden
sind
.
Abwägung
ist
festgestellten
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
.
erster
Linie
ist
hierbei
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Maß
Verursachung
Belang
Beteiligten
Schadensentstehung
beigetragen
haben
;
beiderseitige
Verschulden
ist
nur
Faktor
Abwägung
vgl.
Senatsurteil
13
.
Dezember
VersR
.
.
ist
Abwägung
Berufungsgerichts
beanstanden
.
Bemessung
Haftungsanteile
nur
§
Abs.
haftenden
Klägerin
einerseits
Beklagten
andererseits
durfte
fungsgericht
Rechtsfehler
maßgeblich
schuldhafte
Vorfahrtsverletzung
Beklagten
abstellen
Fall
regelmäßig
einfache
Betriebsgefahr
Busses
zurücktreten
lassen
.
3
.
Revision
hat
allerdings
Erfolg
beanstandet
Berufungsgericht
Klägerin
Anspruch
Ersatz
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren
Höhe
geltend
gemachten
Gebührensatzes
§
Abs.
Nr.
RVG-VV
zugesprochen
hat
Überschreitung
einfache
Unfallangelegenheiten
anerkannten
Mittelgebühr
Toleranzgrenze
Prozent
bewege
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Erhöhung
Geschäftsgebühr
durchschnittliche
Fälle
geltende
Regelgebühr
Nr.
RVG-VV
nur
gerechtfertigt
Tätigkeit
umfangreich
schwierig
überdurchschnittlich
war
vgl.
Senat
Beschluss
5
.
Februar
.
f.
;
Urteil
11
Juli
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung