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1767 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ah
Einordnung
Zugehörigkeit
politischen
Vereinigung
Sozialsphäre
.
Urteil
20
.
Dezember
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
August
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
geschäftsführender
Vorstand
eingetragenen
Vereins
S.
"
Kinderhäuser
"
"
Babyklappen
"
betreibt
.
Jahren
war
Kläger
Leiter
"
Kinderkommission
"
Kommunistischen
Bundes
.
24
Juli
veröffentlichte
Beklagte
betriebenen
Internetseite
www.spiegel.de
Artikel
H.er
Babyklappenstreit
lukrative
Geschäft
Kindern
"
.
befasste
Vorwürfen
H.er
Sozialbehörde
Verein
S.
Verbleib
Findelkindern
ausreichend
informiert
werden
.
Artikel
heißt
weitgehend
unbeachtete
Dasein
Vereins
S.
habe
erst
geändert
Kläger
Projekt
erfunden
habe
;
plötzlich
habe
auch
Society
metropole
"
einstigen
Kommunisten
"
erwärmt
.
Schilderung
Einzelheiten
Auseinandersetzung
Verein
Sozialbehörde
lautet
Artikel
weiter
:
"
Kampf
ist
Teil
Leben
.
Ehefrau
gehörten
Kommunistischen
Bund
.
war
Umsetzung
"
Kinderpolitik
"
mitverantwortlich
.
hätten
Eheleute
H.-A.
Kinderhaus
gegründet
Einrichtung
konservativen
Kreisen
linker
Kinderladen
Kaderschmiede
kommunistischer
Sektierer
geschmäht
worden
sei
.
Stadt
habe
üblichen
Zuschüsse
verweigert
sei
Gericht
Nachzahlung
Jahre
verpflichtet
worden
.
Geld
habe
Kläger
mittlerweile
verfeindeten
Vereinsmitgliedern
aufgeteilt
S.
gegründet
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
Unterlassung
wörtlichen
sinngemäßen
Verbreitung
oben
zitierten
Textpassagen
Freistellung
Klägers
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Verbindung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Äußerungen
Kläger
habe
Kommunistischen
Bund
angehört
sei
mitverantwortlich
Kinderpolitik
gewesen
Bezeichnung
Klägers
einstiger
Kommunist
stellten
wahre
Tatsachenbehauptungen
;
Beitrag
heiße
Kampf
sei
Teil
Lebens
handele
Meinungsäußerung
.
Äußerungen
seien
rechtmäßig
.
beträfen
Sozialsphäre
Klägers
.
habe
substantiiert
vorgetragen
nur
Verborgenen
gewirkt
habe
noch
sei
Hinblick
ausgeübten
Funktionen
Aktivitäten
nachvollziehbar
.
bloße
Zeitablauf
ändere
Einordnung
Sozialsphäre
.
beanstandeten
Äußerungen
entfalteten
auch
Prangerwirkung
.
Mitteilung
früheren
Zugehörigkeit
Kommunistischen
Bund
drohe
Kläger
schwerwiegender
Verlust
sozialer
Achtung
noch
Stigmatisierung
.
beanstandete
Berichterstattung
befasse
zurückliegenden
Vorgängen
erscheine
"
Jugendsünde
"
.
öffentliches
Informationsinteresse
Schilderung
Werdegangs
Klägers
politischen
Sozialisation
ergebe
öffentlichen
Diskussion
Verein
S.
betriebenen
Babyklappen
finanzielles
Gebaren
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
sei
Bezug
frühere
Mitgliedschaft
Klägers
Kommunistischen
Bund
Mitverantwortlichkeit
Kinderpolitik
Unrecht
Wahrheit
angegriffenen
Tatsachenbehauptungen
ausgegangen
.
fraglichen
Bericht
wurde
behauptet
Kläger
Ehefrau
hätten
Kommunistischen
Bund
angehört
.
Behauptung
ist
schon
Kläger
bindenden
Feststellungen
Leiter
"
Kinderkommission
"
Kommunistischen
Bund
zugehörig
anzusehen
war
.
kommt
Revision
abstellt
Kläger
Antrag
Aufnahme
Kommunistischen
Bund
gestellt
hatte
förmlich
Mitglied
Kommunistischen
Bundes
aufgenommen
worden
war
.
Ebenfalls
kommt
insoweit
Revision
Frage
gestellt
gegründeten
Kinderhaus
Einrichtung
Kommunistischen
Bundes
handelte
.
Einstufung
Äußerung
Society
metropole
habe
einstigen
Kommunisten
"
erwärmt
Tatsachenbehauptung
greift
Revision
ausdrücklich
.
Selbst
Bezeichnung
Klägers
"
einstiger
Kommunist
"
politisches
Werturteil
verstehen
würde
frühere
Gesinnung
Klägers
Ausdruck
bringen
will
vgl.
BVerfG
würde
Wahrheitsgehalt
Aussage
ändern
.
Berufungsgericht
hat
Recht
verwiesen
Äußerung
vorliegenden
Kontext
frühere
Zugehörigkeit
Klägers
Kommunistischen
Bund
Bezug
nimmt
.
Formulierung
"
Kampf
ist
Teil
Leben
"
hat
Berufungsgericht
Recht
Meinungsäußerung
angesehen
aktuelle
Auseinandersetzung
Kläger
Verantwortlichem
Vereins
S.
Sozialbehörde
gleichsam
gesellschafts-)politische
Grundhaltung
zurückgeführt
wird
.
2
.
Revision
wendet
auch
Erfolg
Beurteilung
Kläger
sei
angegriffene
Berichterstattung
rechtswidriger
Weise
Persönlichkeitsrecht
verletzt
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
analog
Verbindung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Beklagte
zustehe
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
geboten
erachtet
Unterlassungsantrag
Abwägung
Rechts
Klägers
Schutz
Persönlichkeit
Achtung
Privatlebens
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
verankerten
Recht
Beklagten
freie
Meinungsäußerung
entscheiden
.
Eigenart
Persönlichkeitsrechts
liegt
Reichweite
absolut
muss
erst
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtlich
geschützten
Belange
bestimmt
werden
besonderen
Umstände
Einzelfalls
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
sind
vgl.
BVerfGE
;
II
;
;
.
;
.
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
;
11
.
März
VersR
.
.
Gen-Milch
;
3
.
Februar
VersR
.
;
22
.
September
VersR
.
;
20
.
April
.
;
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
ist
nur
dann
rechtswidrig
Schutzinteresse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
vgl.
Senatsurteile
21
.
Juni
;
17
November
.
f.
;
15
.
Dezember
.
Onlinearchiv
;
9
.
Februar
.
Onlinearchiv
;
20
.
April
aaO
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
erkannt
Abwägungskriterium
Seiten
Persönlichkeitsschutzes
abgestufte
Schutzwürdigkeit
bestimmter
Sphären
Persönlichkeit
verwirklicht
berücksichtigen
ist
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
.
30
;
10
.
März
VersR
BND-Interna
;
13
November
VersR
.
genießen
besonders
hohen
Schutz
so
genannten
sensitiven
Daten
Geheimsphäre
zuzuordnen
sind
.
Geschützt
ist
aber
auch
Recht
Selbstbestimmung
Offenbarung
persönlichen
Lebenssachverhalten
lediglich
Privatsphäre
gehören
vgl.
Senatsurteil
23
.
Juni
aaO
;
.
Volkszählung
;
.
Äußerungen
Rahmen
Sozialsphäre
dürfen
nur
Falle
schwerwiegender
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
negativen
Sanktionen
verknüpft
werden
so
etwa
dann
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
besorgen
sind
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
aaO
17
November
aaO
.
21
;
BVerfG
.
.
Kläger
Anspruch
genommenen
Privatsphäre
ist
Schutzgut
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
u.a.
Recht
Selbstbestimmung
Offenbarung
persönlichen
Lebenssachverhalten
anerkannt
.
Recht
stellt
Befugnis
Einzelnen
grundsätzlich
selbst
entscheiden
Grenzen
persönlichen
Daten
Lebenssachverhalte
Öffentlichkeit
gebracht
werden
vgl.
BVerfGE
.
Volkszählung
;
170
;
84
;
.
Auch
Recht
ist
schrankenlos
gewährleistet
.
Einzelne
hat
absolute
uneingeschränkte
Herrschaft
"
Daten
;
entfaltet
Persönlichkeit
sozialen
Gemeinschaft
.
stellt
Information
auch
personenbezogen
ist
Teil
sozialen
Realität
ausschließlich
Betroffenen
allein
zugeordnet
werden
kann
.
Vielmehr
ist
Spannungslage
Individuum
Gemeinschaft
Sinne
Gemeinschaftsbezogenheit
-gebundenheit
Person
entscheiden
.
muss
Einzelne
grundsätzlich
Einschränkungen
Rechts
informationelle
Selbstbestimmung
hinnehmen
Beschränkungen
hinreichenden
Gründen
Gemeinwohls
getragen
werden
Gesamtabwägung
Schwere
Eingriffs
Gewicht
rechtfertigenden
Gründe
Grenze
Zumutbaren
noch
gewahrt
ist
vgl.
BVerfGE
.
Volkszählung
;
.
;
Senatsurteile
13
November
aaO
;
9
.
Dezember
aaO
524
;
23
.
Juni
aaO
.
.
Streitfall
sind
beanstandeten
Äußerungen
Auffassung
Revision
Sozialsphäre
Klägers
Privatsphäre
zuzuordnen
.
Sozialsphäre
betrifft
Bereich
persönliche
Entfaltung
vornherein
Kontakt
Umwelt
vollzieht
so
insbesondere
berufliche
politische
Wirken
Individuums
vgl.
BVerfG
;
Senatsurteile
20
.
Januar
Aufmacher
;
7
.
Dezember
;
24
.
Juni
.
.
;
21
November
17
November
aaO
.
;
.
;
Urteil
10
November
Dubioses
Geschäftsgebaren
.
umfasst
Privatsphäre
räumlicher
auch
thematischer
Hinsicht
Bereich
grundsätzlich
nur
Zugang
haben
gestattet
wird
;
betrifft
thematischer
sicht
Angelegenheiten
Informationsinhalts
typischerweise
"
privat
"
eingestuft
werden
etwa
öffentliche
Erörterung
unschicklich
gilt
Bekanntwerden
peinlich
empfunden
wird
nachteilige
Reaktionen
Umwelt
auslöst
vgl.
BVerfGE
II
;
BVerfG
;
;
Senatsurteile
26
.
Januar
;
19
.
Dezember
Telefongespräch
;
20
.
Januar
Aufmacher
;
10
.
März
aaO
BND-Interna
;
9
.
Dezember
aaO
f.
;
Wanckel
Handbuch
Persönlichkeitsrechts
§
.
.
;
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
.
Schutz
Privatsphäre
öffentlicher
Kenntnisnahme
kann
dort
entfallen
zumindest
Rahmen
Abwägung
zurücktreten
Betroffene
selbst
einverstanden
gezeigt
hat
bestimmte
gewöhnlich
privat
geltende
Angelegenheiten
öffentlich
gemacht
werden
;
kann
Recht
Privatheit
Tatsachen
berufen
selbst
Öffentlichkeit
preisgegeben
hat
vgl.
BVerfGE
;
Senatsurteile
9
.
Dezember
aaO
VersR
;
19
.
Oktober
85
;
5
.
Dezember
VersR
.
.
Grundsätzen
unterfällt
beanstandete
Berichterstattung
insbesondere
zentrale
Aussage
Zugehörigkeit
Klägers
Kommunistischen
Bund
Sozialsphäre
.
Beitritt
Verein
politischen
Partei
anderen
etwa
politischen
religiösen
Gruppierung
kommt
ebenso
bloßen
Bestehen
Mitgliedschaft
Vereinigung
lich
Publizität
.
Vielmehr
beschränkt
Möglichkeit
Kenntnisnahme
Daten
Mitglieds
Mitgliederverwaltung
so
CDUBundesparteigericht
NVwZ
verbreiteter
Ansicht
übrigen
Mitglieder
vgl.
BVerfG
Beschluss
18
.
Februar
juris
.
3
;
Beschlüsse
21
.
Juni
.
.
25
.
Oktober
;
OLG
Urteil
15
November
.
.
;
Beschluss
5
.
Oktober
98.2707
98.2707
.
13
;
OLG
f.
;
OLG
f.
;
;
GG
Art
.
.
Stand
:
März
;
Reichert
Handbuch
Verbandsrecht
12
.
Aufl
.
.
;
Waldner/Wörle-Himmel
eingetragene
Verein
19
.
Aufl
.
.
.
Mitglied
lediglich
passive
Zugehörigkeit
anstrebt
außen
hin
offen
Mitgliedschaft
bekennen
will
ist
respektieren
vgl.
CDU-Bundesparteigericht
aaO
;
aaO
;
Art
.
Abs.
GG
grundrechtlich
verbürgten
Vereinsfreiheit
gehört
auch
freie
Entscheidung
Mitglieder
Öffentlichkeit
treten
wollen
ebenso
Mitglied
Vereinszugehörigkeit
verschweigen
darf
vgl.
Merten
aaO
.
Dementsprechend
ist
Mitgliedschaft
weltanschaulichreligiösen
Gemeinschaft
jedenfalls
dann
Privatsphäre
zugeordnet
worden
Betroffene
Mitgliedschaft
Lehren
Vereinigung
Öffentlichkeit
getreten
ist
vgl.
BVerfG
;
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
sei
Zusammenhang
Kommunistischen
Bund
öffentlich
hervorgetreten
habe
nur
Verborgenen
gewirkt
;
habe
damals
Beitritt
Kommunistischen
Bund
öffentlich
kundgetan
Aktivitäten
Kinderkommission
hätten
Furcht
Radikalenerlass
öffentlichen
Raum
vollzogen
.
Streitfall
ergibt
aber
Zuordnung
Sozialsphäre
Kläger
Leiter
Kinderkommission
Kommunistischen
Bundes
fungierte
.
Funktion
ist
politischen
Gruppierung
naturgemäß
ausgerichtet
ist
Ziele
politischen
Raum
durchzusetzen
Anhänger
Überzeugung
gewinnen
notwendigerweise
Außenwirkung
angelegt
.
reicht
mithin
Zuordnung
Sozialsphäre
Kläger
Funktion
Kinderpolitik
Kommunistischen
Bundes
mitverantwortlich
war
ankommt
selbst
öffentlichkeitswirksam
aufgetreten
ist
.
Bewertungen
Klägers
knüpfen
Stellung
Leiter
Kinderkommission
Kommunistischen
Bund
Jahren
hatte
Frau
auch
Bericht
angesprochene
Kinderhaus
straße
gegründet
hatte
.
Eingriff
Sozialsphäre
Klägers
beanstandete
Berichterstattung
ist
rechtswidrig
Schutzinteresse
schutzwürdigen
Belange
Beklagten
überwiegt
.
ergibt
gebotene
Abwägung
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
verfassungsrechtlich
geschützten
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Art
.
Abs.
GG
ebenfalls
Verfassungsrang
genießenden
Recht
Beklagten
Pressefreiheit
.
muss
Einzelne
grundsätzlich
Einschränkungen
Rechts
informationelle
Selbstbestimmung
hinnehmen
Beschränkungen
hinreichenden
Gründen
Gemeinwohls
getragen
werden
Gesamtabwägung
Schwere
Eingriffs
Gewicht
rechtfertigenden
Gründe
Grenze
Zumutbaren
noch
gewahrt
ist
vgl.
BVerfGE
.
Volkszählung
;
.
;
Senatsurteile
13
November
aaO
;
9
.
Dezember
aaO
524
;
23
.
Juni
aaO
.
Wahre
Aussagen
müssen
Regel
hingenommen
werden
auch
nachteilig
Betroffenen
sind
.
Auch
wahren
Aussagen
können
zwar
ausnahmsweise
Persönlichkeitsbelange
überwiegen
Meinungsfreiheit
Hintergrund
drängen
.
Äußerungen
Rahmen
Sozialsphäre
dürfen
aber
nur
Falle
schwerwiegender
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
negativen
Sanktionen
verknüpft
werden
so
etwa
dann
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
besorgen
sind
vgl.
Senatsurteile
23
.
Juni
aaO
;
17
November
aaO
.
21
;
BVerfG
VersR
.
.
Aktueller
streitgegenständlichen
Internetartikel
waren
Vorwürfe
H.er
Sozialbehörde
Verein
Verbleib
Findelkindern
ausreichend
informiert
werden
.
Zusammenhang
wurde
berichtet
Kläger
früher
Kommunistischen
Bund
angehörte
Kinderpolitik
mitverantwortlich
gewesen
sei
zusammen
Ehefrau
H.-A.
Kinderhaus
gegründet
habe
Einrichtung
konservativen
Kreisen
linker
Kinderladen
Kaderschmiede
kommunistischer
Sektierer
geschmäht
worden
sei
.
Auch
Vorgänge
längere
Zeit
zurückliegen
ist
insoweit
berechtigtes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Gesamtkontext
Artikels
gegeben
.
wird
nämlich
auch
berichtet
Verein
S.
rund
Kinder
überwiegend
Villen
bester
Lage
betreut
Erfindung
Projekts
"
"
auch
Society
E.metropole
einstigen
Kommunisten
erwärmt
habe
.
Zusammenhang
ist
Werdegang
Klägers
insbesondere
auch
frühere
Mitverantwortlichkeit
Kinderpolitik
Kommunistischen
Bundes
öffentlichem
Interesse
Artikel
heutigen
Wirken
treuung
Verein
S.
erworbenen
Villen
bester
Lage
gestellt
wird
.
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
muss
Persönlichkeitsschutz
Klägers
zurücktreten
.
hat
schwerwiegenden
Auswirkungen
Persönlichkeitsrecht
entstandene
konkrete
Nachteile
beruflicher
Art
vorgetragen
Berichterstattung
entstanden
wären
.
Alleine
Umstand
Veröffentlichung
möglicherweise
Hinblick
kommunistische
Vergangenheit
Anfeindungen
Andersdenkender
ausgesetzt
sein
Nachteile
beruflicher
Art
erleiden
kann
ist
so
schwerwiegend
Pressefreiheit
Beklagten
Hintergrund
drängen
könnte
Artikel
hervorgeht
Zugehörigkeit
Kommunistischen
Bund
lange
zurückliegt
.
Stigmatisierung
soziale
Ausgrenzung
Prangerwirkung
sind
Vergangenheit
besorgen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
19.08.2010