NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ah Einordnung Zugehörigkeit politischen Vereinigung Sozialsphäre . Urteil 20 . Dezember KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Zoll Wellner Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist geschäftsführender Vorstand eingetragenen Vereins S. " Kinderhäuser " " Babyklappen " betreibt . Jahren war Kläger Leiter " Kinderkommission " Kommunistischen Bundes . 24 Juli veröffentlichte Beklagte betriebenen Internetseite www.spiegel.de Artikel H.er Babyklappenstreit lukrative Geschäft Kindern " . befasste Vorwürfen H.er Sozialbehörde Verein S. Verbleib Findelkindern ausreichend informiert werden . Artikel heißt weitgehend unbeachtete Dasein Vereins S. habe erst geändert Kläger Projekt erfunden habe ; plötzlich habe auch Society metropole " einstigen Kommunisten " erwärmt . Schilderung Einzelheiten Auseinandersetzung Verein Sozialbehörde lautet Artikel weiter : " Kampf ist Teil Leben . Ehefrau gehörten Kommunistischen Bund . war Umsetzung " Kinderpolitik " mitverantwortlich … . hätten Eheleute H.-A. Kinderhaus gegründet Einrichtung konservativen Kreisen linker Kinderladen Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei . Stadt habe üblichen Zuschüsse verweigert sei Gericht Nachzahlung Jahre verpflichtet worden . Geld habe Kläger mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt S. gegründet . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß Unterlassung wörtlichen sinngemäßen Verbreitung oben zitierten Textpassagen Freistellung Klägers außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger Unterlassungsanspruch § Abs. § Abs. Satz Verbindung Art . Abs. Art . Abs. GG . Äußerungen Kläger habe Kommunistischen Bund angehört sei mitverantwortlich Kinderpolitik gewesen Bezeichnung Klägers einstiger Kommunist stellten wahre Tatsachenbehauptungen ; Beitrag heiße Kampf sei Teil Lebens handele Meinungsäußerung . Äußerungen seien rechtmäßig . beträfen Sozialsphäre Klägers . habe substantiiert vorgetragen nur Verborgenen gewirkt habe noch sei Hinblick ausgeübten Funktionen Aktivitäten nachvollziehbar . bloße Zeitablauf ändere Einordnung Sozialsphäre . beanstandeten Äußerungen entfalteten auch Prangerwirkung . Mitteilung früheren Zugehörigkeit Kommunistischen Bund drohe Kläger schwerwiegender Verlust sozialer Achtung noch Stigmatisierung . beanstandete Berichterstattung befasse zurückliegenden Vorgängen erscheine " Jugendsünde " . öffentliches Informationsinteresse Schilderung Werdegangs Klägers politischen Sozialisation ergebe öffentlichen Diskussion Verein S. betriebenen Babyklappen finanzielles Gebaren . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht sei Bezug frühere Mitgliedschaft Klägers Kommunistischen Bund Mitverantwortlichkeit Kinderpolitik Unrecht Wahrheit angegriffenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen . fraglichen Bericht wurde behauptet Kläger Ehefrau hätten Kommunistischen Bund angehört . Behauptung ist schon Kläger bindenden Feststellungen Leiter " Kinderkommission " Kommunistischen Bund zugehörig anzusehen war . kommt Revision abstellt Kläger Antrag Aufnahme Kommunistischen Bund gestellt hatte förmlich Mitglied Kommunistischen Bundes aufgenommen worden war . Ebenfalls kommt insoweit Revision Frage gestellt gegründeten Kinderhaus Einrichtung Kommunistischen Bundes handelte . Einstufung Äußerung Society metropole habe einstigen Kommunisten " erwärmt Tatsachenbehauptung greift Revision ausdrücklich . Selbst Bezeichnung Klägers " einstiger Kommunist " politisches Werturteil verstehen würde frühere Gesinnung Klägers Ausdruck bringen will vgl. BVerfG würde Wahrheitsgehalt Aussage ändern . Berufungsgericht hat Recht verwiesen Äußerung vorliegenden Kontext frühere Zugehörigkeit Klägers Kommunistischen Bund Bezug nimmt . Formulierung " Kampf ist Teil Leben " hat Berufungsgericht Recht Meinungsäußerung angesehen aktuelle Auseinandersetzung Kläger Verantwortlichem Vereins S. Sozialbehörde gleichsam gesellschafts-)politische Grundhaltung zurückgeführt wird . 2 . Revision wendet auch Erfolg Beurteilung Kläger sei angegriffene Berichterstattung rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrecht verletzt Unterlassungsanspruch gemäß § Abs. § Abs. Satz analog Verbindung Art . Abs. Art . Abs. GG Beklagte zustehe . Zutreffend hat Berufungsgericht geboten erachtet Unterlassungsantrag Abwägung Rechts Klägers Schutz Persönlichkeit Achtung Privatlebens Art . Abs. Art . Abs. GG Art . Abs. Art . Abs. GG Art . Abs. verankerten Recht Beklagten freie Meinungsäußerung entscheiden . Eigenart Persönlichkeitsrechts liegt Reichweite absolut muss erst Abwägung widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden besonderen Umstände Einzelfalls betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen sind vgl. BVerfGE ; II ; ; . ; . ; Senatsurteile 9 . Dezember ; 11 . März VersR . . Gen-Milch ; 3 . Februar VersR . ; 22 . September VersR . ; 20 . April . ; . Eingriff Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig Schutzinteresse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt vgl. Senatsurteile 21 . Juni ; 17 November . f. ; 15 . Dezember . Onlinearchiv ; 9 . Februar . Onlinearchiv ; 20 . April aaO . Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt Abwägungskriterium Seiten Persönlichkeitsschutzes abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären Persönlichkeit verwirklicht berücksichtigen ist vgl. Senatsurteile 23 . Juni . 30 ; 10 . März VersR BND-Interna ; 13 November VersR . genießen besonders hohen Schutz so genannten sensitiven Daten Geheimsphäre zuzuordnen sind . Geschützt ist aber auch Recht Selbstbestimmung Offenbarung persönlichen Lebenssachverhalten lediglich Privatsphäre gehören vgl. Senatsurteil 23 . Juni aaO ; . Volkszählung ; . Äußerungen Rahmen Sozialsphäre dürfen nur Falle schwerwiegender Auswirkungen Persönlichkeitsrecht negativen Sanktionen verknüpft werden so etwa dann Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung besorgen sind vgl. Senatsurteile 23 . Juni aaO 17 November aaO . 21 ; BVerfG . . Kläger Anspruch genommenen Privatsphäre ist Schutzgut allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. Recht Selbstbestimmung Offenbarung persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt . Recht stellt Befugnis Einzelnen grundsätzlich selbst entscheiden Grenzen persönlichen Daten Lebenssachverhalte Öffentlichkeit gebracht werden vgl. BVerfGE . Volkszählung ; 170 ; 84 ; . Auch Recht ist schrankenlos gewährleistet . Einzelne hat absolute uneingeschränkte Herrschaft " Daten ; entfaltet Persönlichkeit sozialen Gemeinschaft . stellt Information auch personenbezogen ist Teil sozialen Realität ausschließlich Betroffenen allein zugeordnet werden kann . Vielmehr ist Spannungslage Individuum Gemeinschaft Sinne Gemeinschaftsbezogenheit -gebundenheit Person entscheiden . muss Einzelne grundsätzlich Einschränkungen Rechts informationelle Selbstbestimmung hinnehmen Beschränkungen hinreichenden Gründen Gemeinwohls getragen werden Gesamtabwägung Schwere Eingriffs Gewicht rechtfertigenden Gründe Grenze Zumutbaren noch gewahrt ist vgl. BVerfGE . Volkszählung ; . ; Senatsurteile 13 November aaO ; 9 . Dezember aaO 524 ; 23 . Juni aaO . . Streitfall sind beanstandeten Äußerungen Auffassung Revision Sozialsphäre Klägers Privatsphäre zuzuordnen . Sozialsphäre betrifft Bereich persönliche Entfaltung vornherein Kontakt Umwelt vollzieht so insbesondere berufliche politische Wirken Individuums vgl. BVerfG ; Senatsurteile 20 . Januar Aufmacher ; 7 . Dezember ; 24 . Juni . . ; 21 November 17 November aaO . ; . ; Urteil 10 November Dubioses Geschäftsgebaren . umfasst Privatsphäre räumlicher auch thematischer Hinsicht Bereich grundsätzlich nur Zugang haben gestattet wird ; betrifft thematischer sicht Angelegenheiten Informationsinhalts typischerweise " privat " eingestuft werden etwa öffentliche Erörterung unschicklich gilt Bekanntwerden peinlich empfunden wird nachteilige Reaktionen Umwelt auslöst vgl. BVerfGE II ; BVerfG ; ; Senatsurteile 26 . Januar ; 19 . Dezember Telefongespräch ; 20 . Januar Aufmacher ; 10 . März aaO BND-Interna ; 9 . Dezember aaO f. ; Wanckel Handbuch Persönlichkeitsrechts § . . ; Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . . . . Schutz Privatsphäre öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen zumindest Rahmen Abwägung zurücktreten Betroffene selbst einverstanden gezeigt hat bestimmte gewöhnlich privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden ; kann Recht Privatheit Tatsachen berufen selbst Öffentlichkeit preisgegeben hat vgl. BVerfGE ; Senatsurteile 9 . Dezember aaO VersR ; 19 . Oktober 85 ; 5 . Dezember VersR . . Grundsätzen unterfällt beanstandete Berichterstattung insbesondere zentrale Aussage Zugehörigkeit Klägers Kommunistischen Bund Sozialsphäre . Beitritt Verein politischen Partei anderen etwa politischen religiösen Gruppierung kommt ebenso bloßen Bestehen Mitgliedschaft Vereinigung lich Publizität . Vielmehr beschränkt Möglichkeit Kenntnisnahme Daten Mitglieds Mitgliederverwaltung so CDUBundesparteigericht NVwZ verbreiteter Ansicht übrigen Mitglieder vgl. BVerfG Beschluss 18 . Februar juris . 3 ; Beschlüsse 21 . Juni . . 25 . Oktober ; OLG Urteil 15 November . . ; Beschluss 5 . Oktober 98.2707 98.2707 . 13 ; OLG f. ; OLG f. ; ; GG Art . . Stand : März ; Reichert Handbuch Verbandsrecht 12 . Aufl . . ; Waldner/Wörle-Himmel eingetragene Verein 19 . Aufl . . . Mitglied lediglich passive Zugehörigkeit anstrebt außen hin offen Mitgliedschaft bekennen will ist respektieren vgl. CDU-Bundesparteigericht aaO ; aaO ; Art . Abs. GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch freie Entscheidung Mitglieder Öffentlichkeit treten wollen ebenso Mitglied Vereinszugehörigkeit verschweigen darf vgl. Merten aaO . Dementsprechend ist Mitgliedschaft weltanschaulichreligiösen Gemeinschaft jedenfalls dann Privatsphäre zugeordnet worden Betroffene Mitgliedschaft Lehren Vereinigung Öffentlichkeit getreten ist vgl. BVerfG ; . Kläger hat geltend gemacht sei Zusammenhang Kommunistischen Bund öffentlich hervorgetreten habe nur Verborgenen gewirkt ; habe damals Beitritt Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan Aktivitäten Kinderkommission hätten Furcht Radikalenerlass öffentlichen Raum vollzogen . Streitfall ergibt aber Zuordnung Sozialsphäre Kläger Leiter Kinderkommission Kommunistischen Bundes fungierte . Funktion ist politischen Gruppierung naturgemäß ausgerichtet ist Ziele politischen Raum durchzusetzen Anhänger Überzeugung gewinnen notwendigerweise Außenwirkung angelegt . reicht mithin Zuordnung Sozialsphäre Kläger Funktion Kinderpolitik Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war ankommt selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist . Bewertungen Klägers knüpfen Stellung Leiter Kinderkommission Kommunistischen Bund Jahren hatte Frau auch Bericht angesprochene Kinderhaus straße gegründet hatte . Eingriff Sozialsphäre Klägers beanstandete Berichterstattung ist rechtswidrig Schutzinteresse schutzwürdigen Belange Beklagten überwiegt . ergibt gebotene Abwägung Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht Klägers Art . Abs. GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht Beklagten Pressefreiheit . muss Einzelne grundsätzlich Einschränkungen Rechts informationelle Selbstbestimmung hinnehmen Beschränkungen hinreichenden Gründen Gemeinwohls getragen werden Gesamtabwägung Schwere Eingriffs Gewicht rechtfertigenden Gründe Grenze Zumutbaren noch gewahrt ist vgl. BVerfGE . Volkszählung ; . ; Senatsurteile 13 November aaO ; 9 . Dezember aaO 524 ; 23 . Juni aaO . Wahre Aussagen müssen Regel hingenommen werden auch nachteilig Betroffenen sind . Auch wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen Meinungsfreiheit Hintergrund drängen . Äußerungen Rahmen Sozialsphäre dürfen aber nur Falle schwerwiegender Auswirkungen Persönlichkeitsrecht negativen Sanktionen verknüpft werden so etwa dann Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung besorgen sind vgl. Senatsurteile 23 . Juni aaO ; 17 November aaO . 21 ; BVerfG VersR . . Aktueller streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe H.er Sozialbehörde Verein Verbleib Findelkindern ausreichend informiert werden . Zusammenhang wurde berichtet Kläger früher Kommunistischen Bund angehörte Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei zusammen Ehefrau H.-A. Kinderhaus gegründet habe Einrichtung konservativen Kreisen linker Kinderladen Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei . Auch Vorgänge längere Zeit zurückliegen ist insoweit berechtigtes Informationsinteresse Öffentlichkeit Gesamtkontext Artikels gegeben . wird nämlich auch berichtet Verein S. rund Kinder überwiegend Villen bester Lage betreut Erfindung Projekts " " auch Society E.metropole einstigen Kommunisten erwärmt habe . Zusammenhang ist Werdegang Klägers insbesondere auch frühere Mitverantwortlichkeit Kinderpolitik Kommunistischen Bundes öffentlichem Interesse Artikel heutigen Wirken treuung Verein S. erworbenen Villen bester Lage gestellt wird . Informationsinteresse Öffentlichkeit muss Persönlichkeitsschutz Klägers zurücktreten . hat schwerwiegenden Auswirkungen Persönlichkeitsrecht entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen Berichterstattung entstanden wären . Alleine Umstand Veröffentlichung möglicherweise Hinblick kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein Nachteile beruflicher Art erleiden kann ist so schwerwiegend Pressefreiheit Beklagten Hintergrund drängen könnte Artikel hervorgeht Zugehörigkeit Kommunistischen Bund lange zurückliegt . Stigmatisierung soziale Ausgrenzung Prangerwirkung sind Vergangenheit besorgen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung 19.08.2010