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1956 lines
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NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Voraussetzungen
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Patienten
Schadensersatzanspruch
ärztlichen
Behandlungsfehlers
begründenden
Umständen
.
Urteil
10
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
20
.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Klinikträgerin
Beklagten
behandelndem
Arzt
Jahre
erhobenen
Klage
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schadens
behaupteter
Behandlungsfehler
Geburt
Kindes
16
.
Mai
.
Entbindung
kam
Einsatzes
Geburtszange
Riss
unteren
mittleren
Vaginaldrittels
.
erforderlichen
Nähte
setzte
Beklagte
2
.
Klägerin
macht
geltend
fehlerhaftes
ärztliches
Vorgehen
seien
Vernarbungen
Vaginalbereich
eingetreten
Entbindung
schmerzhaft
seien
heute
leide
.
Beschwerden
fehlerhafte
Behandlung
zurückzuführen
seien
habe
erst
Hinweis
Gynäkologin
23
.
Juni
erfahren
.
Beklagten
haben
u.a.
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Klage
hatte
Tatsacheninstanzen
Erfolg
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Ansprüche
Klägerin
seien
verjährt
.
Zwar
bestünden
Bedenken
Annahme
Landgerichts
Verjährung
bereits
Jahr
eingetreten
sei
Klägerin
so
behandeln
lassen
müsse
habe
bereits
Entbindung
Kenntnis
Sinne
§
.
gehabt
seien
deliktische
auch
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
.
Ablauf
31
.
Dezember
verjährt
.
1
.
Januar
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Beginn
Verjährung
genügende
grob
fahrlässige
Unkenntnis
sei
vorliegend
deutlich
31
.
Dezember
erfüllt
.
Grobe
Fahrlässigkeit
sei
anzunehmen
Einzelfall
einfachste
ganz
naheliegende
Überlegungen
angestellt
würden
Acht
gelassen
werde
einleuchte
.
Hier
sei
berücksichtigen
Klägerin
gleich
Behandlung
Krankenhaus
erheblichen
Schmerzen
Beschwerden
gelitten
habe
tägliches
Leben
hohem
Maße
beeinträchtigten
ständig
konfrontiert
sei
.
zahlreicher
ärztlicher
Untersuchungen
Behandlungen
habe
Besserung
eingestellt
;
operative
Beseitigung
Beschwerden
Hinblick
festgestellte
Narbenbildung
sei
erwogen
worden
.
sei
offensichtlich
gewesen
Klägerin
geschilderten
Beschwerden
auch
schweren
Geburt
keineswegs
normalen
Verlauf
entsprochen
hätten
.
hätte
unmittelbar
Hand
gelegen
Jahren
Entbindung
behandelnden
Ärzte
wenigstens
einmal
Frage
stellen
möglicherweise
Behandlung
Krankenhaus
Fehler
unterlaufen
sein
könnte
.
Auch
sei
unklar
geblieben
Klägerin
gerade
Gesprächs
Gynäkologin
Jahr
ärztlichen
Behandlungsfehler
Betracht
gezogen
habe
habe
Klägerin
bereits
bekannten
Tatsachen
wesentlich
Neues
beigesteuert
nur
mitgeteilt
fragliche
Vaginalbereich
Naht
gut
aussehe
Ordnung
sei
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Zeit
31
.
Dezember
Verjährung
Maßgabe
Zeitpunkt
geltenden
Vorschriften
geprüft
.
Beurteilung
Klägerin
habe
schon
Entbindung
Jahr
positive
Kenntnis
Schaden
gehabt
müsse
auch
so
behandeln
lassen
ist
getroffenen
Feststellungen
Rechtsgründen
beanstanden
wird
Revision
günstig
hingenommen
.
erkennende
Senat
wiederholt
ausgesprochen
hat
kann
Kenntnis
Schaden
.
.
Abs.
.
§
Abs.
Nr.
.
schon
dann
bejaht
werden
Patienten
lediglich
negative
Ausgang
ärztlichen
Behandlung
bekannt
ist
Senatsurteile
20
.
September
VersR
;
23
.
April
VersR
;
29
November
VersR
659
3
.
Februar
ZR
VersR
.
Ausbleiben
Erfolgs
ärztlicher
Maßnahmen
kann
Eigenart
Erkrankung
Unzulänglichkeit
ärztlicher
Bemühungen
Grund
haben
.
gehört
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Tatsachen
Wissen
Misslingen
ärztlichen
Tätigkeit
Krankheitsrisiko
verwirklicht
hat
Senatsurteil
23
.
April
ZR
VersR
.
genügt
schon
Patient
Einzelheiten
ärztlichen
Tuns
Unterlassens
kennt
hier
Einsatz
Geburtszange
Nähen
Risses
Unterlassen
Sectio
.
Vielmehr
muss
Laiensicht
Stellenwert
ärztlichen
Vorgehens
Behandlungserfolg
bewusst
sein
.
begann
Verjährungsfrist
gemäß
§
.
laufen
Patient
medizinischer
Laie
Tatsachen
erlangt
hatte
ergab
Arzt
üblichen
ärztlichen
Vorgehen
abgewichen
war
Maßnahmen
getroffen
hatte
ärztlichem
Standard
Vermeidung
Beherrschung
Komplikationen
erforderlich
gewesen
wären
.
.
vgl.
Senatsurteile
23
.
April
aaO
;
23
.
Februar
insoweit
abgedruckt
;
23
.
April
ZR
aaO
;
29
November
aaO
;
3
.
Februar
aaO
31
.
Oktober
VersR
insoweit
abgedruckt
;
Urteil
24
.
Juni
ZR
VersR
.
Kenntnis
ist
erst
vorhanden
Anspruchsteller
bekannten
Tatsachen
ausreichen
Schluss
schuldhaftes
Fehlverhalten
Anspruchsgegners
Ursache
Verhaltens
Schaden
erforderliche
Folgeoperation
naheliegend
erscheinen
lassen
Senatsurteile
27
.
Oktober
VersR
;
3
.
Juni
VersR
23
.
Februar
aaO
.
nur
dann
wäre
Geschädigten
Erhebung
Schadensersatzklage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
möglich
.
.
vgl.
Senatsurteile
31
.
Januar
VersR
14
.
Oktober
VersR
m.w
.
Urteil
23
.
September
XI
.
Klägerin
hier
Umständen
wusste
Haftpflicht
begründeten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
auch
Annahme
Klägerin
habe
rechtsmissbräuchlich
aufdrängenden
Kenntnis
verschlossen
.
Allerdings
steht
Rechtsprechung
Senats
Gesetz
geforderten
positiven
Kenntnis
gleich
Geschädigte
Kenntnis
nur
besitzt
Weiteres
anbietenden
gleichsam
Hand
liegenden
Erkenntnismöglichkeit
besondere
Kosten
noch
nennenswerte
Mühe
verursacht
Augen
verschlossen
hat
.
.
vgl.
Senatsurteile
24
.
März
VersR
;
15
.
Dezember
VersR
;
16
.
Mai
VersR
;
10
.
April
VersR
796
;
20
.
September
;
29
November
aaO
;
31
.
Januar
aaO
;
6
.
März
VersR
867
;
8
.
Oktober
14
.
Oktober
aaO
S.
.
Rechtsprechung
betrifft
aber
nur
Fälle
letztlich
Sichberufen
Unkenntnis
Förmelei
erscheint
Lage
Geschädigten
konkreten
Umständen
Kenntnis
gehabt
hätte
vgl.
Senatsurteile
.
;
f.
;
5
.
Februar
VersR
f.
;
16
.
Mai
aaO
;
6
.
Februar
VersR
;
20
.
September
aaO
;
16
.
Dezember
ZR
VersR
;
17
November
VersR
;
18
.
Januar
VersR
;
12
.
Dezember
VersR
;
6
.
März
aaO
;
8
.
Oktober
VersR
14
.
Oktober
aaO
.
Fall
gelten
maßgebenden
Umstände
Augenblick
bekannt
Geschädigte
entsprechende
Erkundigung
hin
Kenntnis
erhalten
hätte
Senatsurteil
14
.
Oktober
aaO
.
.
Anwendungsfall
Rechtsprechung
liegt
jedoch
insbesondere
dann
Geschädigte
hier
besondere
Recherchen
Schadensursache
durchführen
müsste
.
Allein
erheblichen
Schadensfolgen
musste
Klägerin
Behandlungsfehler
schließen
.
möglicherweise
schicksalhafte
ungünstige
Narbenbildung
weist
Weiteres
Fehlverhalten
behandelnden
Arztes
zugrunde
liegende
Verletzung
gehört
vermeidbaren
unüblichen
Verletzungen
Entbindung
vgl.
Senatsurteil
20
.
September
aaO
.
Auch
Übrigen
ist
getroffenen
Feststellungen
ersichtlich
Geburtsvorgang
Klägerin
Hinweis
Verschulden
Beklagten
geboten
hätte
vgl.
Senatsurteile
18
.
Juni
VersR
23
.
April
aaO
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
erlauben
getroffenen
Feststellungen
jedoch
Annahme
geltend
gemachten
Ansprüche
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Ablauf
Jahres
verjährt
seien
Unkenntnis
Klägerin
Anspruch
begründenden
Umständen
grober
Fahrlässigkeit
beruhe
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Verjährung
klägerischen
Ansprüche
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
1
.
Januar
dann
geltenden
neuen
Verjährungsrecht
richtet
Klagevorbringen
Jahr
entstandenen
Ansprüche
waren
Zeitpunkt
noch
verjährt
.
Etwaige
vertragliche
Ansprüche
unterlagen
30-jährigen
Verjährungsfrist
.
..
Verjährung
deliktischer
Ansprüche
hatte
fehlender
Kenntnis
Klägerin
Sinne
§
.
noch
begonnen
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
erhobenen
Ansprüche
einheitlich
dreijährigen
Regelverjährung
§
.
unterstellt
Verjährungsfrist
Überleitungsvorschrift
Art
.
§
Abs.
S.
1
.
Januar
berechnet
.
neue
Frist
ist
geltend
gemachten
vertraglichen
Anspruchs
kürzer
alte
Regelverjährung
Jahren
eröffnet
Verjährung
deliktischer
Ansprüche
Gleichstellung
Kenntnis
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
zusätzlichen
Anwendungsfall
.
Zutreffend
ist
auch
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
schon
1
.
Januar
neue
Verjährungsfrist
31
.
Dezember
abgelaufen
wäre
mithin
vertragliche
deliktische
Ansprüche
Klägerin
Zeitpunkt
verjähren
konnten
vgl.
1
.
;
Beschluss
19
.
März
VersR
1121
;
Urteile
8
.
Mai
3
.
Juni
XI
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
indessen
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Klägerin
subjektive
Voraussetzung
§
Abs.
Nr.
1
.
Januar
vorgelegen
habe
.
tatrichterliche
Beurteilung
Partei
Vorwurf
Fahrlässigkeit
machen
ist
ist
Revision
allerdings
nur
beschränkt
angreifbar
.
Nachprüfung
unterliegt
lediglich
Tatrichter
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
Beurteilung
Verschuldensgrades
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
hat
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
353
;
8
.
Mai
;
12
.
Januar
;
18
.
Oktober
VersR
109
;
30
.
Januar
VersR
985
;
10
.
Februar
VersR
17
.
Februar
VersR
.
ist
hier
Fall
.
Grobe
Fahrlässigkeit
setzt
objektiv
schweren
subjektiv
entschuldbaren
Verstoß
Anforderungen
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
.
fahrlässige
Unkenntnis
liegt
dann
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
ungewöhnlich
grobem
Maße
verletzt
auch
ganz
naheliegende
angestellt
beachtet
hat
hätte
einleuchten
müssen
.
.
;
zuletzt
vgl.
Senatsurteile
10
.
Februar
aaO
17
.
Februar
aaO
S.
m.w
.
;
Urteile
23
.
September
XI
NJW-RR
23
.
September
XI
aaO
.
.
muss
persönlich
schwerer
Obliegenheitsverstoß
eigenen
Angelegenheit
Anspruchsverfolgung
vorgeworfen
werden
können
Mansel
;
vgl.
Piekenbrock
Jahrbuch
Junger
Zivilrechtswissenschaftler
S.
;
S.
.
bezieht
grob
fahrlässige
Unkenntnis
ebenso
Kenntnis
Tatsachen
Merkmale
Anspruchsgrundlage
Verschuldenshaftung
Vertretenmüssen
Schuldners
zutreffende
rechtliche
Würdigung
ankommt
Beschluss
19
.
März
aaO
;
Mansel
aaO
S.
.
Ausreichend
ist
Gläubiger
grob
fahrlässig
unbekannt
gebliebenen
Tatsachen
zugemutet
werden
kann
Durchsetzung
Ansprüche
bestimmte
Person
aussichtsreich
auch
risikolos
Klage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
erheben
vgl.
Senatsurteile
18
.
Januar
aaO
.
14
.
Oktober
aaO
.
;
Mansel
aaO
.
gefestigter
Rechtsprechung
besteht
Gläubiger
generelle
Obliegenheit
Interesse
Schädigers
möglichst
frühzeitigen
Beginn
Verjährungsfrist
Initiative
Klärung
Schadenshergang
Person
Schädigers
entfalten
§
.
:
vgl.
Senatsurteile
;
6
.
Februar
aaO
;
29
November
aaO
;
31
.
Januar
aaO
;
18
.
Januar
aaO
.
6
.
März
aaO
.
hat
Neuregelung
Verjährungsrechts
§
geändert
Urteil
16
.
September
50
;
OLG
OLG-Report
f.
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
6
.
Aufl
.
.
;
Erman/Schmidt-Räntsch
5
.
Aufl
.
12
.
Aufl
.
.
;
.
;
:
neue
Schuldrecht
Kapitel
.
f.
;
Rohlfing
.
Rechtslage
entspricht
Regelung
§
Abs.
ebenso
§
Abs.
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Partei
anknüpft
vgl.
Urteile
22
.
Juni
ZR
;
1
Juli
9
.
Oktober
.
Frage
Voraussetzungen
Gläubiger
Vermeidung
groben
Fahrlässigkeit
aktiven
Ermittlung
gehalten
ist
kommt
vielmehr
Umstände
Einzelfalls
.
Unterlassen
Nachfrage
ist
ebenso
Fällen
§
Abs.
auch
§
Abs.
Nr.
nur
dann
grob
fahrlässig
einzustufen
weitere
Umstände
hinzutreten
Unterlassen
Sicht
verständigen
Interessen
bedachten
Geschädigten
unverständlich
erscheinen
lassen
.
Gläubiger
müssen
konkrete
Anhaltspunkte
Bestehen
Anspruchs
ersichtlich
sein
Verdacht
möglichen
Schädigung
aufdrängen
§
Abs.
Nr.
:
vgl.
Urteil
23
.
September
XI
aaO
;
;
OLG-Report
f.
;
Erman/Schmidt-Räntsch
aaO
;
68
.
Aufl
.
.
;
vgl.
Staudinger/Greger
]
§
.
f.
;
vgl.
Bäune/Dahn
MedR
;
Geiß/Greiner
aaO
;
§
Abs.
:
;
Urteile
22
.
Juni
ZR
aaO
;
1
Juli
aaO
;
9
.
Oktober
aaO
13
.
April
ZR
;
vgl.
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
.
S.
;
13
.
Aufl
.
.
.
Arzthaftungssachen
ist
Prüfung
grobe
Fahrlässigkeit
vorliegt
Patienten
berücksichtigen
Weiteres
Verletzungshandlung
Schaden
geführt
hat
schuldhaften
Aufklärungsfehler
schließen
braucht
.
führt
allein
negative
Ausgang
Behandlung
weitere
aufdrängende
Anhaltspunkte
behandlungsfehlerhaftes
Geschehen
Patient
Vermeidung
Verjährung
Ansprüche
Initiative
Aufklärung
entfalten
müsste
vgl.
aaO
.
39
;
vgl.
Bäune/Dahn
aaO
.
Ausbleiben
Erfolgs
ärztlicher
Maßnahmen
muss
Unzulänglichkeit
ärztlicher
Bemühungen
Grund
haben
kann
schicksalhaft
Eigenart
Erkrankung
zurückzuführen
sein
vgl.
Senatsurteile
20
.
September
aaO
;
23
.
April
ZR
aaO
;
29
November
aaO
3
.
Februar
aaO
.
Grundsätzen
steht
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
grobe
Fahrlässigkeit
deutlich
31
.
Dezember
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
erlangen
müssen
Einklang
.
Zwar
hätte
Klägerin
Zeitpunkt
Erkundigungen
etwaigen
Fehlverhaltens
Beklagten
einholen
können
.
Unterlassen
Nachfrage
ist
aber
nur
dann
grob
fahrlässig
einzustufen
weitere
Umstände
hinzutreten
Verhalten
Sicht
verständigen
Interessen
bedachten
Patienten
unverständlich
erscheinen
lassen
vgl.
Urteil
16
.
September
aaO
;
vgl.
Staudinger/Greger
aaO
.
.
Hier
musste
Klägerin
behandlungsfehlerhaftes
Verhalten
Beklagten
Umständen
Falles
Gespräch
Gynäkologin
Jahr
aufdrängen
.
Zwar
litt
Klägerin
eigenen
Angaben
Entbindung
erheblichen
Beschwerden
Lebensführung
stark
einschränkten
operative
Beseitigungsmöglichkeit
Ärzten
besprochen
wurde
.
schmerzhafte
Narbenbildung
kann
aber
ebenso
Entbindung
eingetretener
Dammriss
schicksalhaft
sein
gibt
verständigen
Interessen
bedachten
Patienten
Weiteres
Veranlassung
Behandlungsfehlers
nachzuforschen
.
konkreten
Umstände
abgesehen
negativen
Ausgang
ärztlichen
Behandlung
Klägerin
Veranlassung
hätten
geben
sollen
Behandlungsfehlers
nachzufragen
hat
Berufungsgericht
aufgezeigt
.
Hat
Klägerin
erstmals
Gespräch
Gynäkologin
23
.
Juni
Hinweis
erhalten
falsch
gesetzte
Naht
Ursache
Beschwerden
sein
könnte
waren
geltend
gemachten
Ansprüche
Klageerhebung
Juli
noch
verjährt
.
Übrigen
ist
festgestellt
vorgetragen
etwaige
Nachfrage
Klägerin
1
.
Januar
Klarheit
Ursache
Beschwerden
gebracht
hätte
Möglichkeit
geben
aussichtsreich
auch
risikolos
Klage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
erheben
vgl.
Urteil
23
.
September
XI
aaO
;
vgl.
Urteil
23
.
September
XI
aaO
;
Mansel
aaO
S.
f.
;
Bäune/Dahn
aaO
;
Arzthaftungsrecht
2
.
Aufl
.
S.
f.
f.
;
aaO
S.
;
Palandt/Heinrichs
aaO
§
.
;
anders
Erman/Schmidt-Räntsch
aaO
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Feststellungen
nachholen
kann
.
wird
auch
Vorbringen
Klägerin
nachzugehen
haben
habe
erst
23
.
Juni
erfahren
Beklagte
behandlungsfehlerhaft
Sectio
abgesehen
habe
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.04.2008
Entscheidung