NAMEN Verkündet : 10 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Voraussetzungen grob fahrlässigen Unkenntnis Patienten Schadensersatzanspruch ärztlichen Behandlungsfehlers begründenden Umständen . Urteil 10 November . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 November Vorsitzenden Richter Richterin Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 20 . aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Klinikträgerin Beklagten behandelndem Arzt Jahre erhobenen Klage Ersatz materiellen immateriellen Schadens behaupteter Behandlungsfehler Geburt Kindes 16 . Mai . Entbindung kam Einsatzes Geburtszange Riss unteren mittleren Vaginaldrittels . erforderlichen Nähte setzte Beklagte 2 . Klägerin macht geltend fehlerhaftes ärztliches Vorgehen seien Vernarbungen Vaginalbereich eingetreten Entbindung schmerzhaft seien heute leide . Beschwerden fehlerhafte Behandlung zurückzuführen seien habe erst Hinweis Gynäkologin 23 . Juni erfahren . Beklagten haben u.a. Einrede Verjährung erhoben . Klage hatte Tatsacheninstanzen Erfolg . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Ansprüche Klägerin seien verjährt . Zwar bestünden Bedenken Annahme Landgerichts Verjährung bereits Jahr eingetreten sei Klägerin so behandeln lassen müsse habe bereits Entbindung Kenntnis Sinne § . gehabt seien deliktische auch vertragliche Ansprüche Klägerin jedenfalls gemäß § Abs. . Ablauf 31 . Dezember verjährt . 1 . Januar Art . § Abs. Satz Abs. Beginn Verjährung genügende grob fahrlässige Unkenntnis sei vorliegend deutlich 31 . Dezember erfüllt . Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen Einzelfall einfachste ganz naheliegende Überlegungen angestellt würden Acht gelassen werde einleuchte . Hier sei berücksichtigen Klägerin gleich Behandlung Krankenhaus erheblichen Schmerzen Beschwerden gelitten habe tägliches Leben hohem Maße beeinträchtigten ständig konfrontiert sei . zahlreicher ärztlicher Untersuchungen Behandlungen habe Besserung eingestellt ; operative Beseitigung Beschwerden Hinblick festgestellte Narbenbildung sei erwogen worden . sei offensichtlich gewesen Klägerin geschilderten Beschwerden auch schweren Geburt keineswegs normalen Verlauf entsprochen hätten . hätte unmittelbar Hand gelegen Jahren Entbindung behandelnden Ärzte wenigstens einmal Frage stellen möglicherweise Behandlung Krankenhaus Fehler unterlaufen sein könnte . Auch sei unklar geblieben Klägerin gerade Gesprächs Gynäkologin Jahr ärztlichen Behandlungsfehler Betracht gezogen habe habe Klägerin bereits bekannten Tatsachen wesentlich Neues beigesteuert nur mitgeteilt fragliche Vaginalbereich Naht gut aussehe Ordnung sei . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Zeit 31 . Dezember Verjährung Maßgabe Zeitpunkt geltenden Vorschriften geprüft . Beurteilung Klägerin habe schon Entbindung Jahr positive Kenntnis Schaden gehabt müsse auch so behandeln lassen ist getroffenen Feststellungen Rechtsgründen beanstanden wird Revision günstig hingenommen . erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat kann Kenntnis Schaden . . Abs. . § Abs. Nr. . schon dann bejaht werden Patienten lediglich negative Ausgang ärztlichen Behandlung bekannt ist Senatsurteile 20 . September VersR ; 23 . April VersR ; 29 November VersR 659 3 . Februar ZR VersR . Ausbleiben Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann Eigenart Erkrankung Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen Grund haben . gehört Kenntnis Anspruch begründenden Tatsachen Wissen Misslingen ärztlichen Tätigkeit Krankheitsrisiko verwirklicht hat Senatsurteil 23 . April ZR VersR . genügt schon Patient Einzelheiten ärztlichen Tuns Unterlassens kennt hier Einsatz Geburtszange Nähen Risses Unterlassen Sectio . Vielmehr muss Laiensicht Stellenwert ärztlichen Vorgehens Behandlungserfolg bewusst sein . begann Verjährungsfrist gemäß § . laufen Patient medizinischer Laie Tatsachen erlangt hatte ergab Arzt üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war Maßnahmen getroffen hatte ärztlichem Standard Vermeidung Beherrschung Komplikationen erforderlich gewesen wären . . vgl. Senatsurteile 23 . April aaO ; 23 . Februar insoweit abgedruckt ; 23 . April ZR aaO ; 29 November aaO ; 3 . Februar aaO 31 . Oktober VersR insoweit abgedruckt ; Urteil 24 . Juni ZR VersR . Kenntnis ist erst vorhanden Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen Schluss schuldhaftes Fehlverhalten Anspruchsgegners Ursache Verhaltens Schaden erforderliche Folgeoperation naheliegend erscheinen lassen Senatsurteile 27 . Oktober VersR ; 3 . Juni VersR 23 . Februar aaO . nur dann wäre Geschädigten Erhebung Schadensersatzklage sei auch nur Form Feststellungsklage Erfolg versprechend auch risikolos möglich . . vgl. Senatsurteile 31 . Januar VersR 14 . Oktober VersR m.w . Urteil 23 . September XI . Klägerin hier Umständen wusste Haftpflicht begründeten hat Berufungsgericht festgestellt . getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch Annahme Klägerin habe rechtsmissbräuchlich aufdrängenden Kenntnis verschlossen . Allerdings steht Rechtsprechung Senats Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich Geschädigte Kenntnis nur besitzt Weiteres anbietenden gleichsam Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht Augen verschlossen hat . . vgl. Senatsurteile 24 . März VersR ; 15 . Dezember VersR ; 16 . Mai VersR ; 10 . April VersR 796 ; 20 . September ; 29 November aaO ; 31 . Januar aaO ; 6 . März VersR 867 ; 8 . Oktober 14 . Oktober aaO S. . Rechtsprechung betrifft aber nur Fälle letztlich Sichberufen Unkenntnis Förmelei erscheint Lage Geschädigten konkreten Umständen Kenntnis gehabt hätte vgl. Senatsurteile . ; f. ; 5 . Februar VersR f. ; 16 . Mai aaO ; 6 . Februar VersR ; 20 . September aaO ; 16 . Dezember ZR VersR ; 17 November VersR ; 18 . Januar VersR ; 12 . Dezember VersR ; 6 . März aaO ; 8 . Oktober VersR 14 . Oktober aaO . Fall gelten maßgebenden Umstände Augenblick bekannt Geschädigte entsprechende Erkundigung hin Kenntnis erhalten hätte Senatsurteil 14 . Oktober aaO . . Anwendungsfall Rechtsprechung liegt jedoch insbesondere dann Geschädigte hier besondere Recherchen Schadensursache durchführen müsste . Allein erheblichen Schadensfolgen musste Klägerin Behandlungsfehler schließen . möglicherweise schicksalhafte ungünstige Narbenbildung weist Weiteres Fehlverhalten behandelnden Arztes zugrunde liegende Verletzung gehört vermeidbaren unüblichen Verletzungen Entbindung vgl. Senatsurteil 20 . September aaO . Auch Übrigen ist getroffenen Feststellungen ersichtlich Geburtsvorgang Klägerin Hinweis Verschulden Beklagten geboten hätte vgl. Senatsurteile 18 . Juni VersR 23 . April aaO . 2 . Auffassung Berufungsgerichts erlauben getroffenen Feststellungen jedoch Annahme geltend gemachten Ansprüche gemäß § Abs. Nr. . Ablauf Jahres verjährt seien Unkenntnis Klägerin Anspruch begründenden Umständen grober Fahrlässigkeit beruhe . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts Verjährung klägerischen Ansprüche Art . § Abs. Satz EGBGB 1 . Januar dann geltenden neuen Verjährungsrecht richtet Klagevorbringen Jahr entstandenen Ansprüche waren Zeitpunkt noch verjährt . Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen 30-jährigen Verjährungsfrist . .. Verjährung deliktischer Ansprüche hatte fehlender Kenntnis Klägerin Sinne § . noch begonnen . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht erhobenen Ansprüche einheitlich dreijährigen Regelverjährung § . unterstellt Verjährungsfrist Überleitungsvorschrift Art . § Abs. S. 1 . Januar berechnet . neue Frist ist geltend gemachten vertraglichen Anspruchs kürzer alte Regelverjährung Jahren eröffnet Verjährung deliktischer Ansprüche Gleichstellung Kenntnis grob fahrlässiger Unkenntnis zusätzlichen Anwendungsfall . Zutreffend ist auch Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Nr. schon 1 . Januar neue Verjährungsfrist 31 . Dezember abgelaufen wäre mithin vertragliche deliktische Ansprüche Klägerin Zeitpunkt verjähren konnten vgl. 1 . ; Beschluss 19 . März VersR 1121 ; Urteile 8 . Mai 3 . Juni XI . Unrecht nimmt Berufungsgericht indessen grob fahrlässige Unkenntnis Klägerin subjektive Voraussetzung § Abs. Nr. 1 . Januar vorgelegen habe . tatrichterliche Beurteilung Partei Vorwurf Fahrlässigkeit machen ist ist Revision allerdings nur beschränkt angreifbar . Nachprüfung unterliegt lediglich Tatrichter Begriff groben Fahrlässigkeit verkannt Beurteilung Verschuldensgrades wesentliche Umstände Betracht gelassen hat . . ; vgl. Senatsurteile 353 ; 8 . Mai ; 12 . Januar ; 18 . Oktober VersR 109 ; 30 . Januar VersR 985 ; 10 . Februar VersR 17 . Februar VersR . ist hier Fall . Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren Verstoß Anforderungen Verkehr erforderlichen Sorgfalt . fahrlässige Unkenntnis liegt dann Gläubiger Kenntnis fehlt Verkehr erforderliche Sorgfalt ungewöhnlich grobem Maße verletzt auch ganz naheliegende angestellt beachtet hat hätte einleuchten müssen . . ; zuletzt vgl. Senatsurteile 10 . Februar aaO 17 . Februar aaO S. m.w . ; Urteile 23 . September XI NJW-RR 23 . September XI aaO . . muss persönlich schwerer Obliegenheitsverstoß eigenen Angelegenheit Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können Mansel ; vgl. Piekenbrock Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler S. ; S. . bezieht grob fahrlässige Unkenntnis ebenso Kenntnis Tatsachen Merkmale Anspruchsgrundlage Verschuldenshaftung Vertretenmüssen Schuldners zutreffende rechtliche Würdigung ankommt Beschluss 19 . März aaO ; Mansel aaO S. . Ausreichend ist Gläubiger grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann Durchsetzung Ansprüche bestimmte Person aussichtsreich auch risikolos Klage sei auch nur Form Feststellungsklage erheben vgl. Senatsurteile 18 . Januar aaO . 14 . Oktober aaO . ; Mansel aaO . gefestigter Rechtsprechung besteht Gläubiger generelle Obliegenheit Interesse Schädigers möglichst frühzeitigen Beginn Verjährungsfrist Initiative Klärung Schadenshergang Person Schädigers entfalten § . : vgl. Senatsurteile ; 6 . Februar aaO ; 29 November aaO ; 31 . Januar aaO ; 18 . Januar aaO . 6 . März aaO . hat Neuregelung Verjährungsrechts § geändert Urteil 16 . September 50 ; OLG OLG-Report f. ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 6 . Aufl . . ; Erman/Schmidt-Räntsch 5 . Aufl . 12 . Aufl . . ; . ; : neue Schuldrecht Kapitel . f. ; Rohlfing . Rechtslage entspricht Regelung § Abs. ebenso § Abs. grob fahrlässige Unkenntnis Partei anknüpft vgl. Urteile 22 . Juni ZR ; 1 Juli 9 . Oktober . Frage Voraussetzungen Gläubiger Vermeidung groben Fahrlässigkeit aktiven Ermittlung gehalten ist kommt vielmehr Umstände Einzelfalls . Unterlassen Nachfrage ist ebenso Fällen § Abs. auch § Abs. Nr. nur dann grob fahrlässig einzustufen weitere Umstände hinzutreten Unterlassen Sicht verständigen Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheinen lassen . Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte Bestehen Anspruchs ersichtlich sein Verdacht möglichen Schädigung aufdrängen § Abs. Nr. : vgl. Urteil 23 . September XI aaO ; ; OLG-Report f. ; Erman/Schmidt-Räntsch aaO ; 68 . Aufl . . ; vgl. Staudinger/Greger ] § . f. ; vgl. Bäune/Dahn MedR ; Geiß/Greiner aaO ; § Abs. : ; Urteile 22 . Juni ZR aaO ; 1 Juli aaO ; 9 . Oktober aaO 13 . April ZR ; vgl. Bestimmung § Abs. Nr. . S. ; 13 . Aufl . . . Arzthaftungssachen ist Prüfung grobe Fahrlässigkeit vorliegt Patienten berücksichtigen Weiteres Verletzungshandlung Schaden geführt hat schuldhaften Aufklärungsfehler schließen braucht . führt allein negative Ausgang Behandlung weitere aufdrängende Anhaltspunkte behandlungsfehlerhaftes Geschehen Patient Vermeidung Verjährung Ansprüche Initiative Aufklärung entfalten müsste vgl. aaO . 39 ; vgl. Bäune/Dahn aaO . Ausbleiben Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen Grund haben kann schicksalhaft Eigenart Erkrankung zurückzuführen sein vgl. Senatsurteile 20 . September aaO ; 23 . April ZR aaO ; 29 November aaO 3 . Februar aaO . Grundsätzen steht Beurteilung Berufungsgerichts Klägerin habe grobe Fahrlässigkeit deutlich 31 . Dezember Kenntnis Sinne § Abs. Nr. erlangen müssen Einklang . Zwar hätte Klägerin Zeitpunkt Erkundigungen etwaigen Fehlverhaltens Beklagten einholen können . Unterlassen Nachfrage ist aber nur dann grob fahrlässig einzustufen weitere Umstände hinzutreten Verhalten Sicht verständigen Interessen bedachten Patienten unverständlich erscheinen lassen vgl. Urteil 16 . September aaO ; vgl. Staudinger/Greger aaO . . Hier musste Klägerin behandlungsfehlerhaftes Verhalten Beklagten Umständen Falles Gespräch Gynäkologin Jahr aufdrängen . Zwar litt Klägerin eigenen Angaben Entbindung erheblichen Beschwerden Lebensführung stark einschränkten operative Beseitigungsmöglichkeit Ärzten besprochen wurde . schmerzhafte Narbenbildung kann aber ebenso Entbindung eingetretener Dammriss schicksalhaft sein gibt verständigen Interessen bedachten Patienten Weiteres Veranlassung Behandlungsfehlers nachzuforschen . konkreten Umstände abgesehen negativen Ausgang ärztlichen Behandlung Klägerin Veranlassung hätten geben sollen Behandlungsfehlers nachzufragen hat Berufungsgericht aufgezeigt . Hat Klägerin erstmals Gespräch Gynäkologin 23 . Juni Hinweis erhalten falsch gesetzte Naht Ursache Beschwerden sein könnte waren geltend gemachten Ansprüche Klageerhebung Juli noch verjährt . Übrigen ist festgestellt vorgetragen etwaige Nachfrage Klägerin 1 . Januar Klarheit Ursache Beschwerden gebracht hätte Möglichkeit geben aussichtsreich auch risikolos Klage sei auch nur Form Feststellungsklage erheben vgl. Urteil 23 . September XI aaO ; vgl. Urteil 23 . September XI aaO ; Mansel aaO S. f. ; Bäune/Dahn aaO ; Arzthaftungsrecht 2 . Aufl . S. f. f. ; aaO S. ; Palandt/Heinrichs aaO § . ; anders Erman/Schmidt-Räntsch aaO . . angefochtene Urteil ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz erforderlichen Feststellungen nachholen kann . wird auch Vorbringen Klägerin nachzugehen haben habe erst 23 . Juni erfahren Beklagte behandlungsfehlerhaft Sectio abgesehen habe . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 25.04.2008 Entscheidung