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2434 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
19
.
August
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
16
November
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Kläger
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Unterlassung
individualisierenden
Berichterstattung
Straftat
Anspruch
.
Kläger
wurde
Jahr
zusammen
Bruder
Mordes
bekannten
Schauspieler
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Tat
hatte
erhebliches
Aufsehen
erregt
.
Kläger
stellte
mehrfach
zuletzt
Jahr
Anträge
Wiederaufnahme
Verfahrens
Verwerfung
Presse
wandte
.
Januar
wurde
Kläger
Bewährung
Strafhaft
entlassen
.
Beklagte
betreibt
Internetportal
www.morgenweb.de
.
Dort
hielt
Rubrik
"
Archiv
"
sogenannte
Teaser
freien
Abruf
Öffentlichkeit
bereit
Archiv
enthaltene
nur
Nutzern
besonderer
Zugangsberechtigung
zugängliche
Beiträge
aufmerksam
machte
.
Jahr
abrufbaren
Teaser
Meldung
22
.
Mai
hinwies
hieß
voller
Namensnennung
Betroffenen
:
"
Verfahren
verurteilten
Mörder
Volksschauspielers
wird
vorerst
wieder
aufgerollt
.
Landgericht
habe
Antrag
Brüder
Wiederaufnahme
abgelehnt
berichteten
gestern
Anwälte
.
legten
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Oberlandesgericht
"
.
Kläger
sieht
Bereithalten
Namen
enthaltenden
Teasers
Abruf
Internet
Verletzung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
.
Klage
verlangt
Beklagten
unterlassen
Zusammenhang
Tat
voller
Namensnennung
berichten
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
stehe
Beklagte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
analog
.
V.m
.
.
Abs.
Abs.
GG
Verbreitung
Kläger
fizierenden
Meldung
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
verletze
.
Jahr
Meldung
noch
verbreitet
worden
sei
habe
Kläger
kurz
Entlassung
Strafhaft
Aussetzung
Strafrestes
Bewährung
befunden
Konstellation
gegeben
gewesen
sei
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
5
.
Juni
BVerfGE
.
zugrunde
gelegen
habe
.
Hinblick
bevorstehende
Wiedereingliederung
Gesellschaft
besonders
schutzwürdige
Interesse
Klägers
weiterhin
öffentlich
Tat
konfrontiert
werden
überwiege
Interesse
Beklagten
weiteren
Verbreitung
Meldung
umso
Einschränkungen
Verbreiter
Meldungen
auferlegt
würden
denkbar
gering
seien
.
werde
nämlich
Berichterstattung
Tat
nur
Nennung
Namen
Täter
untersagt
.
Umstand
auch
Streitfall
Meldungen
Internet
häufig
dauerhaft
abrufbar
gehalten
würden
ältere
Meldungen
erkennbar
seien
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
mache
Unterschied
Identität
Betroffenen
neuen
älteren
Meldung
preisgegeben
werde
.
komme
auch
beanstandete
Meldung
Suchmaschinen
Querverweisen
Tat
bezogenes
Schlagwort
Namen
Täters
auffindbar
sei
.
Auch
Umstand
Internet
verbreiteten
Meldungen
Regel
noch
geringerer
Verbreitungsgrad
zukomme
Meldungen
Tagespresse
Rundfunk
Fernsehen
verbreitet
würden
lasse
Anlegung
Massenmedien
entwickelten
Maßstäbe
.
Beklagte
sei
Rechtsbeeinträchtigung
auch
Störer
.
Störereigenschaft
könne
insbesondere
Hinblick
verneint
wer-
Teil
Internetauftritts
beanstandete
Meldung
Abruf
bereitgehalten
worden
sei
privilegiertes
Internetarchiv
handle
.
Internet
allgemein
zugängliche
Rubrik
"
Archiv
"
eingestellte
Äußerung
werde
ebenso
verbreitet
andere
Äußerung
auch
.
Rubrik
beanstandete
Meldung
Abruf
bereitgehalten
werde
komme
auch
Gesichtspunkt
Zumutbarkeit
Kontrolle
eigenen
Internetauftritt
Bedeutung
.
Ferner
sei
unerheblich
bereits
erstmalige
Veröffentlichung
beanstandeten
Inhalte
rechtswidrig
Verbreitung
Meldung
ursprünglich
rechtmäßig
gewesen
sei
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Kläger
steht
Unterlassungsanspruch
Beklagte
§
§
Abs.
Abs.
Satz
analog
.
V.m
.
.
Abs.
Abs.
GG
.
1
.
Klage
ist
zulässig
.
Klageantrag
ist
dahingehend
auszulegen
Beklagten
untersagt
werden
soll
Internetseite
angegriffenen
ältere
Veröffentlichungen
hinweisenden
Teaser
Abruf
bereit
halten
Zusammenhang
Mord
Name
Klägers
genannt
wird
.
Klageantrag
ist
Unterlassung
künftiger
Berichterstattung
gerichtet
.
ergibt
zweifelsfrei
Klagebegründung
Ermittlung
Klagebegehrens
heranzuziehen
ist
vgl.
Senatsurteil
26
.
Mai
ZR
VersR
m.w
.
;
.
jeweils
m.w
.
.
Kläger
hat
schriftsätzlich
deutlich
gemacht
lediglich
weitere
Vorhalten
identifizierender
Meldungen
Form
ältere
Veröffentlichungen
hinweisenden
Teasern
konkret
angegriffenen
Abruf
Internet
wendet
.
Sinne
haben
auch
Vorinstanzen
Begehren
Klägers
verstanden
.
Verständnis
hat
Kläger
auch
Revisionserwiderung
bestätigt
.
2
.
Klage
ist
aber
begründet
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
angenommen
Bereithalten
Kläger
namentlich
Mordes
Verurteilten
bezeichnenden
Meldung
Abruf
Internet
Eingriff
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
darstellt
.
Berichterstattung
Straftat
Nennung
Namens
Straftäters
beeinträchtigt
zwangsläufig
Recht
Schutz
Persönlichkeit
Achtung
Privatlebens
Fehlverhalten
öffentlich
bekannt
macht
Person
Augen
Adressaten
vornherein
negativ
qualifiziert
vgl.
Senatsurteile
f.
;
.
;
15
November
VersR
274
;
15
.
Dezember
;
9
.
Februar
z
.
.
;
;
BVerfG
;
.
.
gilt
nur
aktiver
Informationsübermittlung
Medien
Rahmen
herkömmlichen
Berichterstattung
Tagespresse
Rundfunk
Fernsehen
geschieht
auch
dann
Streitfall
Täter
identifizierende
Inhalte
lediglich
passiven
Darstellungsplattform
Internet
Abruf
bereitgehalten
werden
vgl.
BVerfG
.
.
Inhalte
sind
nämlich
grundsätzlich
interessierten
Internetnutzer
zugänglich
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
;
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
geboten
erachtet
Unterlassungsantrag
Abwägung
Rechts
Klägers
Schutz
Persönlichkeit
Achtung
Privatlebens
.
Abs.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
EMRK
verankerten
Recht
Beklagten
Medienfreiheit
entscheiden
.
Eigenart
Persönlichkeitsrechts
Rahmenrechts
liegt
Reichweite
absolut
muss
erst
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtlich
geschützten
Belange
bestimmt
werden
besonderen
Umstände
Einzelfalles
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
sind
vgl.
Senatsurteile
9
.
Dezember
;
11
.
März
VersR
.
13
;
11
.
März
.
12
;
3
.
Februar
VersR
.
;
22
.
September
VersR
.
16
;
BVerfGE
m.w
.
;
f.
;
.
;
.
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
ist
nur
dann
rechtswidrig
Schutzinteresse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
vgl.
Senatsurteile
21
.
Juni
VersR
;
17
November
ZR
m.w
.
;
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
Bereithalten
beanstandeten
Inhalte
Abruf
Internet
rechtswidriger
Weise
verletzt
worden
sei
.
Berufungsgericht
hat
besonderen
Umstände
Streitfalles
ausreichend
berücksichtigt
Beklagten
verfolgte
mationsinteresse
Öffentlichkeit
Recht
freie
Meinungsäußerung
geringen
Gewicht
Abwägung
eingestellt
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
sind
verschiedene
Kriterien
entwickelt
worden
Leitlinien
konkreten
Abwägungsvorgang
vorgeben
vgl.
BVerfG
.
;
.
f.
jeweils
m.w
.
.
müssen
wahre
Tatsachenbehauptungen
Regel
hingenommen
werden
auch
nachteilig
Betroffenen
sind
unwahre
.
Allerdings
kann
auch
wahre
Darstellung
Persönlichkeitsrecht
Betroffenen
verletzen
Persönlichkeitsschaden
anzurichten
droht
Verhältnis
Interesse
Verbreitung
Wahrheit
steht
.
kann
insbesondere
dann
Fall
sein
Aussagen
geeignet
sind
erhebliche
Breitenwirkung
entfalten
besondere
Stigmatisierung
Betroffenen
ziehen
so
Anknüpfungspunkt
soziale
Ausgrenzung
Isolierung
werden
drohen
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
.
Geht
Berichterstattung
Straftat
so
ist
berücksichtigen
Tat
Zeitgeschehen
gehört
Vermittlung
Aufgabe
Medien
ist
.
Verletzung
Rechtsordnung
Beeinträchtigung
individueller
Rechtsgüter
Sympathie
Opfern
Furcht
Wiederholungen
Straftaten
Bestreben
vorzubeugen
begründen
grundsätzlich
anzuerkennendes
Interesse
Öffentlichkeit
näherer
Information
Tat
Täter
.
wird
umso
stärker
sein
je
mehr
Tat
Begehungsweise
Schwere
gewöhnlichen
Kriminalität
abhebt
.
schweren
Gewaltverbrechen
ist
Regel
bloße
Neugier
Sensationslust
hinausgehendes
Interesse
näherer
Information
Tat
Hergang
Person
Täters
Motive
Strafverfolgung
anzuerkennen
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
.
18
;
vgl.
auch
Senatsurteil
.
Abwägung
Informationsinteresses
Öffentlichkeit
Berichterstattung
zwangsläufig
verbundenen
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
Täters
verdient
aktuelle
Berichterstattung
Straftaten
Informationsinteresse
Allgemeinen
Vorrang
.
Rechtsfrieden
bricht
Tat
Folgen
Mitmenschen
angreift
verletzt
muss
nur
verhängten
strafrechtlichen
Sanktionen
beugen
muss
auch
dulden
selbst
erregte
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
üblichen
befriedigt
wird
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
19
;
vgl.
auch
Senatsurteile
;
.
f.
;
15
November
VersR
.
.
zeitlicher
Distanz
Straftat
gewinnt
Interesse
Täters
Reaktualisierung
Verfehlung
verschont
bleiben
zunehmende
Bedeutung
.
Persönlichkeitsrecht
bietet
Schutz
zeitlich
uneingeschränkten
Befassung
Medien
Person
Straftäters
Privatsphäre
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
.
.
Hat
öffentliche
Interesse
veranlassende
Tat
Verfolgung
Verurteilung
gebotene
rechtliche
Sanktion
erfahren
ist
Öffentlichkeit
hinreichend
informiert
worden
lassen
wiederholte
Eingriffe
Persönlichkeitsrecht
Täters
Hinblick
Interesse
Wiedereingliederung
Gemeinschaft
rechtfertigen
.
ist
allerdings
vollständige
Immunisierung
ungewollten
Darstellung
persönlichkeitsrelevanter
Geschehnisse
gemeint
.
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
vermittelt
Straftätern
Anspruch
Öffentlichkeit
überhaupt
mehr
Tat
konfrontiert
werden
.
Selbst
Verbüßung
Strafhaft
führt
Täter
uneingeschränkten
Anspruch
erwirbt
Tat
"
allein
gelassen
werden
"
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
stets
Ausmaß
Persönlichkeitsrecht
Resozialisierungsinteresses
Straftäters
Berichterstattung
konkreten
Umständen
Einzelfalls
beeinträchtigt
wird
vgl.
BVerfG
;
.
;
Urteil
7
.
Dezember
Beschwerde
Nr.
Österreichischer
Rundfunk
Nr.
jeweils
m.w
.
.
Intensität
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
kommt
auch
Art
Weise
Darstellung
insbesondere
Grad
Verbreitung
Mediums
.
So
stellt
Fernsehberichterstattung
Regel
weitaus
stärkeren
Eingriff
Privatsphäre
Betroffenen
Wortberichterstattung
vgl.
BVerfG
.
jeweils
m.w
.
.
Grundsätzen
hat
Interesse
Klägers
Schutz
Persönlichkeit
Achtung
Privatlebens
vorliegend
Beklagten
verfolgten
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Recht
freie
Meinungsäußerung
zurückzutreten
.
Zwar
kommt
Interesse
Klägers
Reaktualisierung
Verfehlung
verschont
bleiben
vorliegend
erhöhtes
Gewicht
.
begangene
Straftat
Verurteilung
liegen
lange
;
Kläger
ist
Januar
Strafhaft
entlassen
worden
.
Andererseits
beeinträchtigt
beanstandete
Teaser
Persönlichkeitsrecht
Resozialisierungsinteresses
besonderen
Umständen
Streitfalls
erheblicher
Weise
.
ist
insbesondere
geeignet
Kläger
"
ewig
Pranger
"
stellen
Weise
"
Licht
Öffentlichkeit
zerren
"
Straftäter
wieder
neu
stigmatisieren
könnte
.
Teaser
enthält
wahrheitsgemäße
Aussagen
Kapitalverbrechen
bekannten
Schauspieler
erhebliches
öffentliches
Aufsehen
erregt
hatte
.
wird
sachbezogen
zurückhaltend
zusätzliche
stigmatisierende
Umstände
mitgeteilt
Landgericht
Antrag
Klägers
Wiederaufnahme
Verfahrens
verworfen
Kläger
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
Oberlandesgericht
eingelegt
habe
.
Kläger
identifizierenden
Angaben
Teaser
waren
Schwere
Verbrechens
Bekanntheit
Opfers
erheblichen
Aufsehens
Tat
Öffentlichkeit
erregt
hatte
Umstands
Verurteilten
weit
Jahr
Inanspruchnahme
denkbaren
Rechtsbehelfe
Aufhebung
Verurteilung
bemühten
Zeitpunkt
erstmaligen
Veröffentlichung
unzweifelhaft
zulässig
.
Art
Weise
Teaser
Abruf
bereitgehalten
wurde
kam
nur
geringe
Breitenwirkung
.
Verbreitungsgrad
konkret
gewählten
Mediums
war
gering
;
Fallgestaltung
Lebach-IEntscheidung
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
zugrunde
lag
ist
gegeben
.
Gegenstand
Entscheidung
war
Fernsehdokumentation
besten
Sendezeit
intensiven
Nacherleben
Straftat
Betonung
emotionalen
Komponente
führte
vgl.
BVerfGE
.
damaligen
Fernsehbedingungen
war
gerade
Sendung
besonders
hohen
Einschaltquote
rechnen
.
Hingegen
setzte
Kenntnisnahme
Inhalt
beanstandeten
Teasers
Streitfall
gezielte
Suche
.
Teaser
wurde
nur
passive
Darstellungsplattform
geschalteten
Website
angeboten
typischerweise
nur
Nutzern
Kenntnis
genommen
wird
selbst
aktiv
informieren
vgl.
BVerfG
;
;
JurisPR-ITR
Anm
.
.
war
auch
aktuellen
Seiten
Internetauftritts
Beklagten
zugänglich
Nutzer
unmittelbar
Aufruf
Homepage
Beklagten
Auge
hätte
fallen
können
.
Vielmehr
war
Teaser
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
nur
Altmeldungen
vorgesehenen
Seiten
Internetauftritts
Beklagten
zugänglich
Nutzer
Gesamtzusammenhang
insbesondere
Inhalts
angegebenen
Altmeldung
erkennbar
.
war
auch
sonstiger
Weise
Kontext
eingebettet
Anschein
Aktualität
Charakter
erneuten
Berichterstattung
verlieh
Annahme
rechtfertigen
würde
Beklagte
habe
erneut
zeitlich
uneingeschränkt
Person
Straftäters
befasst
vgl.
Hoecht
f.
;
;
Feldmann
aaO
;
.
Beklagten
fällt
Gewicht
anerkennenswertes
Interesse
Öffentlichkeit
nur
Information
aktuelle
Zeitgeschehen
auch
Möglichkeit
besteht
vergangene
zeitgeschichtliche
Ereignisse
recherchieren
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
.
.
;
OLG
;
KG
;
OLG
;
569
;
Hoecht
aaO
.
;
.
Dementsprechend
nehmen
Medien
Aufgabe
Ausübung
Meinungsfreiheit
Öffentlichkeit
informieren
demokratischen
Willensbildung
mitzuwirken
auch
mehr
aktuelle
Veröffentlichungen
interessierte
Mediennutzer
verfügbar
halten
.
generelles
Verbot
Einsehbarkeit
Recherchierbarkeit
Gebot
Löschung
früheren
Straftäter
identifizierenden
Darstellungen
"
Onlinearchiven
"
würde
führen
Geschichte
getilgt
Straftäter
vollständig
immunisiert
würde
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
;
Hoecht
aaO
S.
f.
;
Dreier
S.
m.w
.
.
hat
Täter
aber
Anspruch
vgl.
BVerfG
;
.
.
gilt
insbesondere
schweren
Kapitalverbrechen
vorliegenden
Fall
Öffentlichkeit
besondere
Aufmerksamkeit
erregt
hat
.
Weiterhin
ist
beachten
Kläger
begehrte
Verbot
abschreckenden
Effekt
Gebrauch
Pressefreiheit
hätte
freien
Kommunikationsprozess
einschnüren
würde
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
;
292
;
;
.
;
vgl.
ferner
.
Beklagte
könnte
verfassungsrechtlichen
Auftrag
Wahrnehmung
Meinungsfreiheit
Öffentlichkeit
informieren
vollumfänglich
wahrnehmen
generell
verwehrt
wäre
interessierten
Nutzer
Zugriff
frühere
Veröffentlichungen
ermöglichen
.
Würde
auch
weitere
Bereithalten
erkennbarer
Zeitpunkt
erstmaligen
Veröffentlichung
zulässiger
Altmeldungen
Altmeldungen
vorgesehenen
Seiten
Abruf
Internet
Ablauf
gewissen
Zeit
Veränderung
zugrunde
liegenden
Umstände
weiteres
unzulässig
wäre
Beklagte
verpflichtet
archivierten
Beiträge
immer
wieder
Rechtmäßigkeit
kontrollieren
würde
Medienfreiheit
unzulässiger
Weise
eingeschränkt
.
derartigen
Kontrolle
verbundenen
personellen
zeitlichen
Aufwands
bestünde
erhebliche
Gefahr
Beklagte
ganz
Öffentlichkeit
zugänglichen
Archivierung
absehen
bereits
erstmaligen
Veröffentlichung
Umstände
ausklammern
würde
vorliegend
Name
ters
weitere
Vorhalten
Beitrags
später
rechtswidrig
werden
lassen
könnten
Mitteilung
Öffentlichkeit
aber
Zeitpunkt
erstmaligen
Berichterstattung
schützenswertes
Interesse
hat
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
andere
rechtliche
Beurteilung
auch
Grundsätzen
Datenschutzrechts
geboten
.
kann
dahingestellt
bleiben
persönliche
sachliche
Anwendungsbereich
Vorschriften
Bundesdatenschutzgesetzes
überhaupt
eröffnet
ist
insbesondere
beanstandeten
Bereithalten
Namen
Klägers
enthaltenden
Meldung
Abruf
Internet
"
Verarbeiten
"
personenbezogener
Daten
Sinne
§
Abs.
Satz
handelt
.
Bereithalten
Meldung
unterfällt
jedenfalls
sogenannten
Medienprivileg
§
Abs.
Satz
Staatsvertrags
Rundfunk
Telemedien
Folge
Zulässigkeit
Einwilligung
Betroffenen
noch
ausdrücklichen
gesetzlichen
Ermächtigung
Sinne
§
abhängig
ist
.
§
Abs.
Satz
gelten
Unternehmen
Hilfsunternehmen
Presse
Anbieter
personenbezogene
Daten
ausschließlich
eigenen
journalistisch-redaktionellen
literarischen
Zwecken
erheben
verarbeiten
nutzen
nur
§
7
Maßgabe
nur
Schäden
gehaftet
wird
Verletzung
Datengeheimnisses
§
unzureichende
technische
organisatorische
Maßnahmen
Sinne
§
eintreten
.
Erhebung
Verarbeitung
Nutzung
personenbezogener
Daten
nur
zulässig
sind
Gesetz
andere
Rechtsvorschrift
erlaubt
anordnet
Betroffene
eingewilligt
hat
kommt
Anwendung
vgl.
Senatsurteil
9
.
Februar
z
.
;
Herb
Rundfunkrecht
2
.
Aufl
.
.
f.
f.
;
Keber
Praxishandbuch
Urheberrecht
16
.
Abschnitt
.
27
;
Datenschutzrecht
§
.
10a
;
vgl.
§
:
9
.
Aufl
.
§
.
.
§
Abs.
Satz
angeordnete
Medienprivileg
ist
Art
.
Abs.
Satz
GG
verankerten
Medienfreiheit
.
Erhebung
Verarbeitung
Nutzung
personenbezogener
Daten
auch
Einwilligung
jeweils
Betroffenen
wäre
journalistische
Arbeit
möglich
;
Presse
könnte
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
zuerkannten
garantierten
Aufgaben
wahrnehmen
vgl.
Senatsurteile
.
20
;
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
;
Waldenberger
Recht
elektronischen
Medien
Presserecht
.
.
140
;
Keber
aaO
;
aaO
.
.
;
Dörr
f.
;
vgl.
auch
Art
.
Erwägungsgründe
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
24
.
Oktober
Schutz
natürlicher
Personen
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
freien
Datenverkehr
.
S.
;
Urteile
6
November
.
Lindqvist
.
;
16
.
Dezember
.
Tietosuojavaltuutettu
EuGRZ
.
;
Schlussanträge
Generalanwältin
Kokott
8
.
Mai
Rechtssache
zitiert
.
.
.
Voraussetzungen
datenschutzrechtlichen
Privilegierung
gemäß
§
Abs.
Satz
sind
vorliegend
erfüllt
.
Beklagte
Anbieterin
Telemedien
hat
Namen
Klägers
enthaltende
Meldung
ausschließlich
eigenen
journalistisch-redaktionellen
Zwecken
Internetauftritt
eingestellt
Abruf
Internet
bereitgehalten
.
Daten
werden
dann
journalistisch-redaktionellen
Zwecken
verarbeitet
Zielrichtung
Veröffentlichung
unbestimmten
Personenkreis
besteht
vgl.
Herb
aaO
.
13
;
aaO
.
.
muss
Absicht
Berichterstattung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
worunter
auch
Meinungsäußerung
fällt
vgl.
BVerfGE
f.
;
GG
Art
.
Abs.
.
f.
gegeben
sein
vgl.
Bergmann/Möhrle/Herb
aaO
.
26
;
Schmittmann
aaO
1
.
Teil
6
.
Abschnitt
.
.
.
nur
Tätigkeiten
Erfüllung
Aufgaben
funktional
verstandenen
Presse
Rundfunks
dienen
werden
Medienprivileg
erfasst
aaO
.
.
Dementsprechend
gilt
datenschutzrechtliche
Privilegierung
beispielsweise
Rahmen
Personaldatenverarbeitung
anfallende
Zusammenhang
Gebühreneinzug
Akquisition
Abonnenten
kommerziellen
Weitergabe
Dritte
gespeicherte
Daten
vgl.
BT-Drucks
.
11/4306
S.
Art
.
§
Abs.
Entwurfs
Gesetzes
Fortentwicklung
Datenverarbeitung
Datenschutzes
;
aaO
.
29
;
Waldenberger
aaO
.
;
Stand
§
.
.
sind
Recherche
Redaktion
Veröffentlichung
Dokumentation
Archivierung
personenbezogener
Daten
publizistischen
Zwecken
umfassend
geschützt
vgl.
Waldenberger
aaO
.
.
Rundfunkfreiheit
verfassungsrechtlich
vorgegebene
Medienprivileg
schützt
insbesondere
auch
publizistische
Verwertung
personenbezogener
Daten
Rahmen
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
fallenden
Veröffentlichung
vgl.
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
9
.
Februar
z
.
.
;
Urteil
16
.
Dezember
.
Tietosuojavaltuutettu
.
f.
;
Schlussanträge
Generalanwältin
Kokott
8
.
Mai
Rechtssache
zitiert
.
.
f.
Richtlinie
.
Verarbeitung
ausschließlich
eigenen
Zwecken
ist
dann
auszugehen
Daten
eigenen
Veröffentlichungen
betroffenen
Presseunternehmens
dienen
vgl.
Bergmann/Möhrle/Herb
aaO
.
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beklagte
hat
Namen
Klägers
enthaltende
Meldung
ausschließlich
Zweck
Internetauftritt
eingestellt
Abruf
bereitgehalten
interessierten
Öffentlichkeit
Kenntnis
genommen
wird
.
hat
unmittelbar
verfassungsrechtliche
Aufgabe
wahrgenommen
Ausübung
Meinungsfreiheit
Öffentlichkeit
informieren
demokratischen
Willensbildung
mitzuwirken
.
Einstellen
beanstandeten
Inhalte
Internet
auch
dauerhaftes
Bereithalten
Abruf
ist
Teil
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
fallenden
Publikationsvorgangs
.
vermag
auch
Umstand
ändern
Einstellung
Meldung
Internet
mittlerweile
Jahre
vergangen
sind
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung