NAMEN Verkündet : 20 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . April Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 7 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 19 . August aufgehoben Urteil Landgerichts 16 November abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Kläger tragen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Unterlassung individualisierenden Berichterstattung Straftat Anspruch . Kläger wurde Jahr zusammen Bruder Mordes bekannten Schauspieler lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt . Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt . Kläger stellte mehrfach zuletzt Jahr Anträge Wiederaufnahme Verfahrens Verwerfung Presse wandte . Januar wurde Kläger Bewährung Strafhaft entlassen . Beklagte betreibt Internetportal www.morgenweb.de . Dort hielt Rubrik " Archiv " sogenannte Teaser freien Abruf Öffentlichkeit bereit Archiv enthaltene nur Nutzern besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam machte . Jahr abrufbaren Teaser Meldung 22 . Mai hinwies hieß voller Namensnennung Betroffenen : " Verfahren verurteilten Mörder Volksschauspielers wird vorerst wieder aufgerollt . Landgericht habe Antrag Brüder Wiederaufnahme abgelehnt berichteten gestern Anwälte . legten Entscheidung sofortige Beschwerde Oberlandesgericht " . Kläger sieht Bereithalten Namen enthaltenden Teasers Abruf Internet Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts . Klage verlangt Beklagten unterlassen Zusammenhang Tat voller Namensnennung berichten . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger stehe Beklagte Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. analog . V.m . . Abs. Abs. GG Verbreitung Kläger fizierenden Meldung allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze . Jahr Meldung noch verbreitet worden sei habe Kläger kurz Entlassung Strafhaft Aussetzung Strafrestes Bewährung befunden Konstellation gegeben gewesen sei Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 5 . Juni BVerfGE . zugrunde gelegen habe . Hinblick bevorstehende Wiedereingliederung Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse Klägers weiterhin öffentlich Tat konfrontiert werden überwiege Interesse Beklagten weiteren Verbreitung Meldung umso Einschränkungen Verbreiter Meldungen auferlegt würden denkbar gering seien . werde nämlich Berichterstattung Tat nur Nennung Namen Täter untersagt . Umstand auch Streitfall Meldungen Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden ältere Meldungen erkennbar seien rechtfertige andere Beurteilung . mache Unterschied Identität Betroffenen neuen älteren Meldung preisgegeben werde . komme auch beanstandete Meldung Suchmaschinen Querverweisen Tat bezogenes Schlagwort Namen Täters auffindbar sei . Auch Umstand Internet verbreiteten Meldungen Regel noch geringerer Verbreitungsgrad zukomme Meldungen Tagespresse Rundfunk Fernsehen verbreitet würden lasse Anlegung Massenmedien entwickelten Maßstäbe . Beklagte sei Rechtsbeeinträchtigung auch Störer . Störereigenschaft könne insbesondere Hinblick verneint wer- Teil Internetauftritts beanstandete Meldung Abruf bereitgehalten worden sei privilegiertes Internetarchiv handle . Internet allgemein zugängliche Rubrik " Archiv " eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet andere Äußerung auch . Rubrik beanstandete Meldung Abruf bereitgehalten werde komme auch Gesichtspunkt Zumutbarkeit Kontrolle eigenen Internetauftritt Bedeutung . Ferner sei unerheblich bereits erstmalige Veröffentlichung beanstandeten Inhalte rechtswidrig Verbreitung Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Kläger steht Unterlassungsanspruch Beklagte § § Abs. Abs. Satz analog . V.m . . Abs. Abs. GG . 1 . Klage ist zulässig . Klageantrag ist dahingehend auszulegen Beklagten untersagt werden soll Internetseite angegriffenen ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teaser Abruf bereit halten Zusammenhang Mord Name Klägers genannt wird . Klageantrag ist Unterlassung künftiger Berichterstattung gerichtet . ergibt zweifelsfrei Klagebegründung Ermittlung Klagebegehrens heranzuziehen ist vgl. Senatsurteil 26 . Mai ZR VersR m.w . ; . jeweils m.w . . Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht lediglich weitere Vorhalten identifizierender Meldungen Form ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teasern konkret angegriffenen Abruf Internet wendet . Sinne haben auch Vorinstanzen Begehren Klägers verstanden . Verständnis hat Kläger auch Revisionserwiderung bestätigt . 2 . Klage ist aber begründet . Berufungsgericht hat allerdings Recht angenommen Bereithalten Kläger namentlich Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung Abruf Internet Eingriff allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers darstellt . Berichterstattung Straftat Nennung Namens Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig Recht Schutz Persönlichkeit Achtung Privatlebens Fehlverhalten öffentlich bekannt macht Person Augen Adressaten vornherein negativ qualifiziert vgl. Senatsurteile f. ; . ; 15 November VersR 274 ; 15 . Dezember ; 9 . Februar z . . ; ; BVerfG ; . . gilt nur aktiver Informationsübermittlung Medien Rahmen herkömmlichen Berichterstattung Tagespresse Rundfunk Fernsehen geschieht auch dann Streitfall Täter identifizierende Inhalte lediglich passiven Darstellungsplattform Internet Abruf bereitgehalten werden vgl. BVerfG . . Inhalte sind nämlich grundsätzlich interessierten Internetnutzer zugänglich vgl. Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . ; . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht auch geboten erachtet Unterlassungsantrag Abwägung Rechts Klägers Schutz Persönlichkeit Achtung Privatlebens . Abs. Abs. GG Art . Abs. Art . Abs. GG Art . EMRK verankerten Recht Beklagten Medienfreiheit entscheiden . Eigenart Persönlichkeitsrechts Rahmenrechts liegt Reichweite absolut muss erst Abwägung widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden besonderen Umstände Einzelfalles betroffenen Grundrechte Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend berücksichtigen sind vgl. Senatsurteile 9 . Dezember ; 11 . März VersR . 13 ; 11 . März . 12 ; 3 . Februar VersR . ; 22 . September VersR . 16 ; BVerfGE m.w . ; f. ; . ; . . Eingriff Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig Schutzinteresse Betroffenen schutzwürdigen Belange anderen Seite überwiegt vgl. Senatsurteile 21 . Juni VersR ; 17 November ZR m.w . ; 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht jedoch angenommen allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers Bereithalten beanstandeten Inhalte Abruf Internet rechtswidriger Weise verletzt worden sei . Berufungsgericht hat besonderen Umstände Streitfalles ausreichend berücksichtigt Beklagten verfolgte mationsinteresse Öffentlichkeit Recht freie Meinungsäußerung geringen Gewicht Abwägung eingestellt . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden Leitlinien konkreten Abwägungsvorgang vorgeben vgl. BVerfG . ; . f. jeweils m.w . . müssen wahre Tatsachenbehauptungen Regel hingenommen werden auch nachteilig Betroffenen sind unwahre . Allerdings kann auch wahre Darstellung Persönlichkeitsrecht Betroffenen verletzen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht Verhältnis Interesse Verbreitung Wahrheit steht . kann insbesondere dann Fall sein Aussagen geeignet sind erhebliche Breitenwirkung entfalten besondere Stigmatisierung Betroffenen ziehen so Anknüpfungspunkt soziale Ausgrenzung Isolierung werden drohen vgl. BVerfGE f. ; . . Geht Berichterstattung Straftat so ist berücksichtigen Tat Zeitgeschehen gehört Vermittlung Aufgabe Medien ist . Verletzung Rechtsordnung Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter Sympathie Opfern Furcht Wiederholungen Straftaten Bestreben vorzubeugen begründen grundsätzlich anzuerkennendes Interesse Öffentlichkeit näherer Information Tat Täter . wird umso stärker sein je mehr Tat Begehungsweise Schwere gewöhnlichen Kriminalität abhebt . schweren Gewaltverbrechen ist Regel bloße Neugier Sensationslust hinausgehendes Interesse näherer Information Tat Hergang Person Täters Motive Strafverfolgung anzuerkennen vgl. BVerfGE ; BVerfG . 18 ; vgl. auch Senatsurteil . Abwägung Informationsinteresses Öffentlichkeit Berichterstattung zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts Täters verdient aktuelle Berichterstattung Straftaten Informationsinteresse Allgemeinen Vorrang . Rechtsfrieden bricht Tat Folgen Mitmenschen angreift verletzt muss nur verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen muss auch dulden selbst erregte Informationsinteresse Öffentlichkeit üblichen befriedigt wird vgl. BVerfGE f. ; . 19 ; vgl. auch Senatsurteile ; . f. ; 15 November VersR . . zeitlicher Distanz Straftat gewinnt Interesse Täters Reaktualisierung Verfehlung verschont bleiben zunehmende Bedeutung . Persönlichkeitsrecht bietet Schutz zeitlich uneingeschränkten Befassung Medien Person Straftäters Privatsphäre vgl. BVerfGE ; BVerfG . . Hat öffentliche Interesse veranlassende Tat Verfolgung Verurteilung gebotene rechtliche Sanktion erfahren ist Öffentlichkeit hinreichend informiert worden lassen wiederholte Eingriffe Persönlichkeitsrecht Täters Hinblick Interesse Wiedereingliederung Gemeinschaft rechtfertigen . ist allerdings vollständige Immunisierung ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint . allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern Anspruch Öffentlichkeit überhaupt mehr Tat konfrontiert werden . Selbst Verbüßung Strafhaft führt Täter uneingeschränkten Anspruch erwirbt Tat " allein gelassen werden " . Maßgeblich ist vielmehr stets Ausmaß Persönlichkeitsrecht Resozialisierungsinteresses Straftäters Berichterstattung konkreten Umständen Einzelfalls beeinträchtigt wird vgl. BVerfG ; . ; Urteil 7 . Dezember Beschwerde Nr. Österreichischer Rundfunk Nr. jeweils m.w . . Intensität Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts kommt auch Art Weise Darstellung insbesondere Grad Verbreitung Mediums . So stellt Fernsehberichterstattung Regel weitaus stärkeren Eingriff Privatsphäre Betroffenen Wortberichterstattung vgl. BVerfG . jeweils m.w . . Grundsätzen hat Interesse Klägers Schutz Persönlichkeit Achtung Privatlebens vorliegend Beklagten verfolgten Informationsinteresse Öffentlichkeit Recht freie Meinungsäußerung zurückzutreten . Zwar kommt Interesse Klägers Reaktualisierung Verfehlung verschont bleiben vorliegend erhöhtes Gewicht . begangene Straftat Verurteilung liegen lange ; Kläger ist Januar Strafhaft entlassen worden . Andererseits beeinträchtigt beanstandete Teaser Persönlichkeitsrecht Resozialisierungsinteresses besonderen Umständen Streitfalls erheblicher Weise . ist insbesondere geeignet Kläger " ewig Pranger " stellen Weise " Licht Öffentlichkeit zerren " Straftäter wieder neu stigmatisieren könnte . Teaser enthält wahrheitsgemäße Aussagen Kapitalverbrechen bekannten Schauspieler erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte . wird sachbezogen zurückhaltend zusätzliche stigmatisierende Umstände mitgeteilt Landgericht Antrag Klägers Wiederaufnahme Verfahrens verworfen Kläger Entscheidung sofortige Beschwerde Oberlandesgericht eingelegt habe . Kläger identifizierenden Angaben Teaser waren Schwere Verbrechens Bekanntheit Opfers erheblichen Aufsehens Tat Öffentlichkeit erregt hatte Umstands Verurteilten weit Jahr Inanspruchnahme denkbaren Rechtsbehelfe Aufhebung Verurteilung bemühten Zeitpunkt erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig . Art Weise Teaser Abruf bereitgehalten wurde kam nur geringe Breitenwirkung . Verbreitungsgrad konkret gewählten Mediums war gering ; Fallgestaltung Lebach-IEntscheidung Bundesverfassungsgerichts BVerfGE zugrunde lag ist gegeben . Gegenstand Entscheidung war Fernsehdokumentation besten Sendezeit intensiven Nacherleben Straftat Betonung emotionalen Komponente führte vgl. BVerfGE . damaligen Fernsehbedingungen war gerade Sendung besonders hohen Einschaltquote rechnen . Hingegen setzte Kenntnisnahme Inhalt beanstandeten Teasers Streitfall gezielte Suche . Teaser wurde nur passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten typischerweise nur Nutzern Kenntnis genommen wird selbst aktiv informieren vgl. BVerfG ; ; JurisPR-ITR Anm . . war auch aktuellen Seiten Internetauftritts Beklagten zugänglich Nutzer unmittelbar Aufruf Homepage Beklagten Auge hätte fallen können . Vielmehr war Teaser Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat nur Altmeldungen vorgesehenen Seiten Internetauftritts Beklagten zugänglich Nutzer Gesamtzusammenhang insbesondere Inhalts angegebenen Altmeldung erkennbar . war auch sonstiger Weise Kontext eingebettet Anschein Aktualität Charakter erneuten Berichterstattung verlieh Annahme rechtfertigen würde Beklagte habe erneut zeitlich uneingeschränkt Person Straftäters befasst vgl. Hoecht f. ; ; Feldmann aaO ; . Beklagten fällt Gewicht anerkennenswertes Interesse Öffentlichkeit nur Information aktuelle Zeitgeschehen auch Möglichkeit besteht vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse recherchieren vgl. Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar . . ; OLG ; KG ; OLG ; 569 ; Hoecht aaO . ; . Dementsprechend nehmen Medien Aufgabe Ausübung Meinungsfreiheit Öffentlichkeit informieren demokratischen Willensbildung mitzuwirken auch mehr aktuelle Veröffentlichungen interessierte Mediennutzer verfügbar halten . generelles Verbot Einsehbarkeit Recherchierbarkeit Gebot Löschung früheren Straftäter identifizierenden Darstellungen " Onlinearchiven " würde führen Geschichte getilgt Straftäter vollständig immunisiert würde vgl. Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . ; Hoecht aaO S. f. ; Dreier S. m.w . . hat Täter aber Anspruch vgl. BVerfG ; . . gilt insbesondere schweren Kapitalverbrechen vorliegenden Fall Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat . Weiterhin ist beachten Kläger begehrte Verbot abschreckenden Effekt Gebrauch Pressefreiheit hätte freien Kommunikationsprozess einschnüren würde vgl. Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . ; 292 ; ; . ; vgl. ferner . Beklagte könnte verfassungsrechtlichen Auftrag Wahrnehmung Meinungsfreiheit Öffentlichkeit informieren vollumfänglich wahrnehmen generell verwehrt wäre interessierten Nutzer Zugriff frühere Veröffentlichungen ermöglichen . Würde auch weitere Bereithalten erkennbarer Zeitpunkt erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen Altmeldungen vorgesehenen Seiten Abruf Internet Ablauf gewissen Zeit Veränderung zugrunde liegenden Umstände weiteres unzulässig wäre Beklagte verpflichtet archivierten Beiträge immer wieder Rechtmäßigkeit kontrollieren würde Medienfreiheit unzulässiger Weise eingeschränkt . derartigen Kontrolle verbundenen personellen zeitlichen Aufwands bestünde erhebliche Gefahr Beklagte ganz Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen bereits erstmaligen Veröffentlichung Umstände ausklammern würde vorliegend Name ters weitere Vorhalten Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten Mitteilung Öffentlichkeit aber Zeitpunkt erstmaligen Berichterstattung schützenswertes Interesse hat . Auffassung Revisionserwiderung ist andere rechtliche Beurteilung auch Grundsätzen Datenschutzrechts geboten . kann dahingestellt bleiben persönliche sachliche Anwendungsbereich Vorschriften Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist insbesondere beanstandeten Bereithalten Namen Klägers enthaltenden Meldung Abruf Internet " Verarbeiten " personenbezogener Daten Sinne § Abs. Satz handelt . Bereithalten Meldung unterfällt jedenfalls sogenannten Medienprivileg § Abs. Satz Staatsvertrags Rundfunk Telemedien Folge Zulässigkeit Einwilligung Betroffenen noch ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung Sinne § abhängig ist . § Abs. Satz gelten Unternehmen Hilfsunternehmen Presse Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen literarischen Zwecken erheben verarbeiten nutzen nur § 7 Maßgabe nur Schäden gehaftet wird Verletzung Datengeheimnisses § unzureichende technische organisatorische Maßnahmen Sinne § eintreten . Erhebung Verarbeitung Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind Gesetz andere Rechtsvorschrift erlaubt anordnet Betroffene eingewilligt hat kommt Anwendung vgl. Senatsurteil 9 . Februar z . ; Herb Rundfunkrecht 2 . Aufl . . f. f. ; Keber Praxishandbuch Urheberrecht 16 . Abschnitt . 27 ; Datenschutzrecht § . 10a ; vgl. § : 9 . Aufl . § . . § Abs. Satz angeordnete Medienprivileg ist Art . Abs. Satz GG verankerten Medienfreiheit . Erhebung Verarbeitung Nutzung personenbezogener Daten auch Einwilligung jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit möglich ; Presse könnte Art . Abs. Satz GG Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz Charta Grundrechte Europäischen Union zuerkannten garantierten Aufgaben wahrnehmen vgl. Senatsurteile . 20 ; 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . ; Waldenberger Recht elektronischen Medien Presserecht . . 140 ; Keber aaO ; aaO . . ; Dörr f. ; vgl. auch Art . Erwägungsgründe Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 24 . Oktober Schutz natürlicher Personen Verarbeitung personenbezogener Daten freien Datenverkehr . S. ; Urteile 6 November . Lindqvist . ; 16 . Dezember . Tietosuojavaltuutettu EuGRZ . ; Schlussanträge Generalanwältin Kokott 8 . Mai Rechtssache zitiert . . . Voraussetzungen datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § Abs. Satz sind vorliegend erfüllt . Beklagte Anbieterin Telemedien hat Namen Klägers enthaltende Meldung ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken Internetauftritt eingestellt Abruf Internet bereitgehalten . Daten werden dann journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet Zielrichtung Veröffentlichung unbestimmten Personenkreis besteht vgl. Herb aaO . 13 ; aaO . . muss Absicht Berichterstattung Sinne Art . Abs. Satz GG worunter auch Meinungsäußerung fällt vgl. BVerfGE f. ; GG Art . Abs. . f. gegeben sein vgl. Bergmann/Möhrle/Herb aaO . 26 ; Schmittmann aaO 1 . Teil 6 . Abschnitt . . . nur Tätigkeiten Erfüllung Aufgaben funktional verstandenen Presse Rundfunks dienen werden Medienprivileg erfasst aaO . . Dementsprechend gilt datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise Rahmen Personaldatenverarbeitung anfallende Zusammenhang Gebühreneinzug Akquisition Abonnenten kommerziellen Weitergabe Dritte gespeicherte Daten vgl. BT-Drucks . 11/4306 S. Art . § Abs. Entwurfs Gesetzes Fortentwicklung Datenverarbeitung Datenschutzes ; aaO . 29 ; Waldenberger aaO . ; Stand § . . sind Recherche Redaktion Veröffentlichung Dokumentation Archivierung personenbezogener Daten publizistischen Zwecken umfassend geschützt vgl. Waldenberger aaO . . Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch publizistische Verwertung personenbezogener Daten Rahmen Schutzbereich Art . Abs. GG Art . Abs. Satz fallenden Veröffentlichung vgl. Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 9 . Februar z . . ; Urteil 16 . Dezember . Tietosuojavaltuutettu . f. ; Schlussanträge Generalanwältin Kokott 8 . Mai Rechtssache zitiert . . f. Richtlinie . Verarbeitung ausschließlich eigenen Zwecken ist dann auszugehen Daten eigenen Veröffentlichungen betroffenen Presseunternehmens dienen vgl. Bergmann/Möhrle/Herb aaO . . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Beklagte hat Namen Klägers enthaltende Meldung ausschließlich Zweck Internetauftritt eingestellt Abruf bereitgehalten interessierten Öffentlichkeit Kenntnis genommen wird . hat unmittelbar verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen Ausübung Meinungsfreiheit Öffentlichkeit informieren demokratischen Willensbildung mitzuwirken . Einstellen beanstandeten Inhalte Internet auch dauerhaftes Bereithalten Abruf ist Teil Schutzbereich Art . Abs. GG Art . Abs. fallenden Publikationsvorgangs . vermag auch Umstand ändern Einstellung Meldung Internet mittlerweile Jahre vergangen sind . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung