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2079 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
KunstUrhG
§
§
Frage
Zulässigkeit
Bildberichterstattung
Einwilligung
abgebildeten
Prominenten
Situation
privaten
Alltag
hier
:
"
Shopping
Putzfrau
"
.
Urteil
1
Juli
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
7
November
Zurückweisung
weitergehenden
Revision
teilweise
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Abweisung
Klage
Übrigen
teilweise
abgeändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
Meidung
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
vollziehen
Vorstandsmitglieder
unterlassen
"
Bild
Frau
"
Nr.
15
.
Seite
veröffentlichte
Foto
erneut
geschehen
veröffentlichen
.
Klägerin
hat
Kosten
ersten
Rechtszuges
tragen
.
Kosten
Berufungsverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
Beklagte
.
außergerichtlichen
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
bekannte
deutsche
Fernsehjournalistin
.
Beklagte
veröffentlichte
verlegten
Zeitschrift
Foto
Klägerin
Putzfrau
Einkaufen
zeigt
.
Foto
dazugehöriger
Text
befanden
bebilderten
Seite
Überschrift
"
jetzt
los
ist
"
.
Bild
ist
Begleittext
versehen
:
"
ARD-Talkerin
Shopping
Putzfrau
.
liegt
romantisch
Mandelbäumen
Rande
.
"
entsprechenden
Antrag
Klägerin
hat
Landgericht
Beklagte
verurteilt
unterlassen
"
Bildnisse
privaten
Alltag
Klägerin
veröffentlichen
und/oder
verbreiten
und/oder
veröffentlichen
und/oder
verbreiten
lassen
"
Bild
Frau
"
Nr.
15
.
August
Seite
geschehen
.
"
Verurteilung
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Kammergericht
teilweise
begründet
erachtet
Beklagte
nunmehr
Klageabweisung
Übrigen
Klägerin
Berufungsinstanz
gestellten
ersten
Hilfsantrag
verurteilt
unterlassen
"
Fotos
Klägerin
veröffentlichen
"
Bild
Frau
"
Nr.
15
.
August
Seite
geschehen
.
"
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Berufungsgericht
Nachteil
entschieden
hat
.
Klägerin
hat
Revision
zurückgenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
erste
Hilfsantrag
Klägerin
Beklagten
untersagen
lassen
wolle
"
Fotos
Klägerin
veröffentlichen
"
Bild
Frau
"
Nr.
15
.
August
Seite
geschehen
"
sei
zulässig
begründet
.
Antrag
ziele
Verurteilung
Beklagten
"
Kerntheorie
"
Betroffener
nur
exakte
Wiederholung
Verletzungshandlung
verbieten
lassen
könne
auch
künftigen
wesensgleichen
Eingriff
konkreten
Verletzungsform
geringfügig
abweiche
.
Charakteristisch
sei
vorliegenden
Fall
Klägerin
Besorgungen
Flanieren
sei
Begleitung
abgebildet
worden
sei
Bild
zusätzlicher
Nachrichtenwert
Klägerin
zukomme
.
Abwägung
Rahmen
§
§
müsse
insbesondere
Berücksichtigung
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
Recht
Beklagten
freie
Berichterstattung
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
zurücktreten
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
teilweise
Erfolg
Verurteilung
Beklagten
ersten
Hilfsantrag
Klägerin
wendet
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Hilfsantrag
begehrte
Verbot
"
Fotos
Klägerin
veröffentlichen
"
Bild
Frau
"
Nr.
15
.
August
S.
geschehen
"
zutreffend
ausgelegt
Antrag
Verurteilung
Beklagten
vorgenannten
"
Kerntheorie
"
zielt
hinreichend
bestimmt
ist
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Hilfsantrag
Form
jedoch
unbegründet
Klägerin
so
weitgehender
Unterlassungsanspruch
entsprechenden
Anwendung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
Art
.
Abs.
Abs.
GG
zusteht
.
erkennende
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
lässt
Wettbewerbsrecht
entwickelte
Kerntheorie
"
Recht
Bildberichterstattung
übertragen
vgl.
Senatsurteile
13
November
VersR
.
Senat
hat
neueren
Rechtsprechung
Zulässigkeit
Bildveröffentlichungen
vgl.
Senatsurteile
6
.
März
VersR
VersR
;
19
.
Juni
VersR
3
Juli
Entscheidung
24
.
Juni
Bundesrepublik
.
geäußerten
Bedenken
Rechnung
getragen
zugleich
klargestellt
Zulässigkeit
Bildveröffentlichung
Einzelfall
Abwägung
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Interesse
Abgebildeten
Schutz
Privatsphäre
bedarf
begleitende
Wortberichterstattung
wesentliche
Rolle
spielen
kann
.
Interessenabwägung
kann
jedoch
Bezug
Bilder
vorgenommen
werden
noch
gar
bekannt
sind
insbesondere
offen
bleibt
Kontext
veröffentlicht
werden
vgl.
Senatsurteil
.
.
entsprechenden
Möglichkeiten
sind
derart
vielgestaltig
vorbeugenden
"
selbst
dann
erfasst
werden
können
"
kerngleiche
"
Verletzungshandlungen
beschränken
wollte
.
vorweggenommene
Abwägung
mehr
weniger
nur
Vermutungen
stützen
könnte
konkreten
Verletzungsfall
Vollstreckungsverfahren
nachgeholt
werden
müsste
verbietet
schon
Hinblick
Bedeutung
betroffenen
Grundrechte
.
3
.
Klage
ist
jedoch
begründet
Klägerin
weiteren
Hilfsantrag
Berufungsinstanz
Wiederholung
konkreten
Bildveröffentlichung
gewandt
hat
.
Beklagte
Berufungsbegründung
erklärt
hat
vorgerichtlich
abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung
mehr
gebunden
fühlen
kann
diesbezüglich
Wiederholungsgefahr
verneint
werden
.
erkennende
Senat
hat
bereits
neueren
Entscheidungen
abgestufte
Schutzkonzept
§
§
Bildveröffentlichungen
"
Prominenten
"
Berücksichtigung
Rechtsprechung
insbes
.
Entscheidung
24
.
Juni
Bundesrepublik
aaO
erläutert
vgl.
etwa
Urteile
19
.
Oktober
VersR
.
;
15
November
VersR
.
;
6
.
März
VersR
.
3
Juli
VersR
.
.
Verfassungsrechtliche
Beanstandungen
haben
insoweit
ergeben
vgl.
BVerfG
26
.
Februar
u.a.
.
.
abgestuften
Schutzkonzept
dürfen
Bildnisse
Person
grundsätzlich
nur
Einwilligung
Abgebildeten
verbreitet
werden
§
;
macht
§
Abs.
Ausnahme
Bildnisse
Bereich
Zeitgeschichte
handelt
.
Auch
Personen
ter
Blickwinkel
zeitgeschichtlichen
Ereignisses
Sinn
§
Abs.
Nr.
Einwilligung
Verbreitung
Bildnisses
dulden
müssten
ist
Verbreitung
Abbildung
unabhängig
Orten
Abgeschiedenheit
aufgehalten
haben
dann
zulässig
berechtigte
Interessen
Abgebildeten
verletzt
werden
§
Abs.
.
Maßgebend
Frage
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
handelt
ist
Begriff
Zeitgeschehens
.
Begriff
darf
eng
verstanden
werden
.
Hinblick
Informationsbedarf
Öffentlichkeit
umfasst
nur
Vorgänge
historisch-politischer
Bedeutung
ganz
allgemein
Zeitgeschehen
also
Fragen
allgemeinem
gesellschaftlichem
Interesse
.
wird
mithin
Interesse
Öffentlichkeit
bestimmt
.
Auch
unterhaltende
Beiträge
kann
Meinungsbildung
stattfinden
;
Beiträge
können
Meinungsbildung
Umständen
sogar
nachhaltiger
anregen
beeinflussen
sachbezogene
Informationen
vgl.
Senat
Urteile
9
.
Dezember
VersR
Anmerkung
6
.
März
aaO
S.
;
BVerfG
BVerfGE
f.
;
.
Informationsinteresse
besteht
indes
schrankenlos
.
Vielmehr
wird
Einbruch
persönliche
Sphäre
Abgebildeten
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
begrenzt
so
Berichterstattung
keineswegs
immer
zulässig
ist
.
konkret
Grenze
berechtigte
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
aktuellen
Berichterstattung
ziehen
ist
lässt
nur
Berücksichtigung
jeweiligen
Umstände
Einzelfalles
entscheiden
.
Kern
Meinungsbildungsfreiheit
gehört
Presse
gesetzlichen
Grenzen
ausreichenden
Spielraum
sitzt
publizistischen
Kriterien
entscheiden
kann
öffentlichen
Interesses
wert
hält
Meinungsbildungsprozess
herausstellt
Angelegenheit
öffentlichem
Interesse
ist
Senat
Urteile
15
November
aaO
;
6
.
März
aaO
f.
;
BVerfG
BVerfGE
;
Urteil
16
November
.
Iltalehti
f.
.
.
hat
Urteil
24
.
Juni
.
aaO
Bedeutung
Pressefreiheit
Hinweis
Art
.
hervorgehoben
ausgeführt
Presse
demokratischen
Gesellschaft
wesentliche
Rolle
spiele
Aufgabe
sei
Informationen
Ideen
Fragen
Allgemeininteresse
weiterzugeben
.
steht
auch
oben
dargelegten
Begriff
Zeitgeschichte
Einklang
.
Vorschrift
§
Abs.
nimmt
Sinn
Zweck
Regelung
Intention
Gesetzgebers
Ausnahme
Einwilligungserfordernis
§
Rücksicht
Informationsinteresse
Allgemeinheit
Pressefreiheit
.
Anwendung
§
Abs.
erfordert
hiernach
Abwägung
Rechten
Abgebildeten
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Abs.
GG
einerseits
Rechten
Presse
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
andererseits
.
Grundrechte
Pressefreiheit
Art
.
Abs.
GG
Schutzes
Persönlichkeit
Art
.
Abs.
Abs.
GG
sind
ihrerseits
vorbehaltlos
gewährleistet
.
Pressefreiheit
findet
Schranken
Art
.
Abs.
GG
allgemeinen
Gesetzen
.
zählen
u.a.
§
§
f.
auch
Art
.
.
§
§
enthaltenen
Regelungen
Art
.
-9-
verbürgte
Äußerungsfreiheit
beschränken
zugleich
Bestandteile
verfassungsmäßigen
Ordnung
Art
.
Abs.
GG
Persönlichkeitsschutz
.
Auslegung
Anwendung
Schrankenregelungen
abwägende
Zuordnung
zueinander
Gerichte
hat
interpretationsleitenden
Bedeutung
Schrankenregelung
bestimmten
Grundrechtsposition
Rechnung
tragen
entsprechenden
Gewährleistungen
europäischen
Menschenrechtskonvention
berücksichtigen
.
ist
beachten
Bestimmung
Reichweite
Art
.
Abs.
privaten
Leben
Einzelnen
gewährten
Schutzes
situationsbezogene
Umfang
berechtigten
Privatheitserwartungen
Einzelnen
berücksichtigen
ist
vgl.
BVerfG
Beschluss
21
.
August
u.a.
;
auch
kann
Gewährleistung
Art
.
Abs.
Anspruch
Schutz
staatlichen
Gerichte
Veröffentlichung
Bildnissen
Einzelnen
Alltagsleben
einschließen
vgl.
Urteil
24
.
Juni
.
.
aaO
.
Reichweite
Schutzes
ist
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
gewährleisteten
Äußerungsfreiheit
Art
.
Abs.
EMRK
geregelten
Schranken
ebenfalls
Wege
Abwägung
entscheiden
vgl.
14
.
Juni
Nr.
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
.
.
Grundrecht
Schutz
Persönlichkeit
unterliegt
Schrankenregelung
Art
.
Abs.
Halbs
.
GG
.
Schranken
sind
Grundrechten
Art
.
Abs.
GG
insbesondere
Vorschriften
Veröffentlichung
fotografischer
Abbildungen
Personen
§
§
.
erwähnten
abgestuften
Schutzkonzept
Schutzbedürfnis
abgebildeten
Person
Medien
wahrgenommenen
teressen
Allgemeinheit
Rechnung
trägt
vgl.
BVerfG
BVerfGE
f.
;
387
;
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
.
beschränkt
Art
.
EMRK
verbürgte
Freiheit
Äußerung
Verbreitung
Empfangs
Meinungen
Einschluss
Informationen
Schutz
Persönlichkeit
.
Schutz
Art
.
Abs.
schließt
insbesondere
auch
Veröffentlichung
Fotoaufnahmen
Bebilderung
Medienberichterstattung
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteile
14
.
Dezember
.
Verlagsgruppe
GmbH
Nr.
§
;
24
.
Juni
.
aaO
.
Zulässigkeit
Beschränkungen
Rechts
Maßnahmen
staatlichen
Gerichte
Schutz
Privatlebens
Abgebildeten
ist
Rechtsprechung
gleichfalls
Wege
Abwägung
Art
.
EMRK
verbürgten
Anspruch
Achtung
Privatlebens
entscheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
§
f.
.
.
Abwägung
kollidierenden
Rechtsgütern
Berücksichtigung
Art
.
Abs.
GG
verbürgten
Vermutung
Zulässigkeit
Berichterstattung
Presse
Bildung
öffentlichen
Meinung
beitragen
soll
vgl.
BVerfGE
177
;
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
ist
Art
.
Abs.
verbürgten
Äußerungsfreiheit
besonderes
Gewicht
dort
beizumessen
Berichterstattung
Presse
Beitrag
Fragen
allgemeinem
Interesse
leistet
vgl.
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
;
Urteil
16
November
.
Iltalehti
§
;
Urteil
1
.
März
.
u.a.
.
Garantie
Pressefreiheit
dient
allein
subjektiven
Rechten
Presse
gleicher
Weise
auch
Schutz
Prozesses
öffentlicher
Meinungsbildung
Meinungsbildungsfreiheit
Bürger
.
Äußerungen
Presse
wollen
Regel
Bildung
öffentlichen
Meinung
beitragen
haben
zunächst
Vermutung
Zulässigkeit
auch
Rechtssphäre
anderer
berühren
vgl.
;
;
.
Rechtsprechung
besteht
nur
Spielraum
Gewährleistung
Art
.
Abs.
EMRK
zurücktreten
lassen
Medienberichterstattung
Bezug
Sachdebatte
allgemeinem
Interesse
aufweist
vgl.
Urteile
22
.
Oktober
.
u.a.
u.a.
;
17
.
Dezember
Nr.
Pedersen
§
.
Art
.
Abs.
GG
gebietet
allerdings
generell
unterstellen
visuellen
Darstellung
Alltagsleben
prominenter
Personen
Beitrag
Meinungsbildung
verbunden
sei
allein
rechtfertigte
Belange
Persönlichkeitsschutzes
zurückzustellen
.
Grundsätzen
wird
Reichweite
Schutzes
Rechts
eigenen
Bild
beeinflusst
Information
breite
Öffentlichkeit
Massenmedien
überführt
wird
engen
Personenkreis
begrenzt
bleibt
.
Andererseits
wird
Gewicht
Persönlichkeitsrecht
gegebenenfalls
beschränkenden
Pressefreiheit
beeinflusst
Berichterstattung
Angelegenheit
betrifft
Öffentlichkeit
wesentlich
berührt
vgl.
BVerfG
BVerfGE
212
;
Beschluss
24
.
Januar
;
Urteil
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
.
Entscheidung
Bild
Person
abzudrucken
Kontext
bestimmten
Berichts
rücken
nutzen
Medien
grundrechtlich
geschützte
Befugnis
selbst
entscheiden
berichtenswert
halten
.
haben
jedoch
Persönlichkeitsschutz
Betroffener
berücksichtigen
.
26
.
Februar
u.a.
aaO
dargelegt
hat
können
prominente
Personen
Allgemeinheit
Möglichkeiten
Orientierung
eigenen
Lebensentwürfen
bieten
Kontrastfunktionen
erfüllen
.
Auch
Normalität
Alltagslebens
kann
Meinungsbildung
Fragen
allgemeinem
Interesse
dienen
so
bereits
BVerfGE
.
gilt
auch
unterhaltende
Beiträge
wesentlichen
Bestandteil
Medienbetätigung
Pressefreiheit
geschützt
wird
publizistische
wirtschaftliche
Erfolg
Presse
unterhaltende
Inhalte
entsprechende
Abbildungen
angewiesen
sein
kann
Bedeutung
visueller
Darstellungen
beträchtlich
zugenommen
hat
.
gilt
Pressefreiheit
auch
unterhaltende
Beiträge
Alltagsleben
Prominenten
sozialen
Umfelds
nahestehender
Personen
.
Allerdings
bedarf
gerade
unterhaltenden
Inhalten
besonderem
Maß
abwägenden
Berücksichtigung
kollidierenden
Rechtspositionen
Betroffenen
.
Abwägung
Pressefreiheit
Persönlichkeitsrecht
Betroffenen
ist
maßgeblicher
Bedeutung
Presse
konkreten
Fall
Angelegenheit
öffentlichem
Interesse
ernsthaft
sachbezogen
erörtert
Informationsanspruch
Publikums
erfüllt
Bildung
öffentlichen
Meinung
beiträgt
lediglich
Neugier
Leser
privaten
Angelegenheiten
prominenter
Personen
befriedigt
vgl.
283
;
.
Insoweit
hat
BVerfG
Beschluss
26
.
Februar
u.a.
aaO
hervorgehoben
Selbstbestimmungsrecht
Presse
auch
Entscheidung
erfasst
Informationsinteresse
gewichten
ist
Gewichtung
Zweck
Abwägung
gegenläufigen
Interessen
Betroffenen
vielmehr
Fall
Rechtsstreits
Gerichten
obliegt
.
haben
allerdings
Hinblick
Zensurverbot
Art
.
Abs.
Satz
GG
inhaltlichen
Bewertung
etwa
wertvoll
wertlos
seriös
unseriös
o.ä.
abzusehen
sind
Prüfung
beschränkt
Ausmaß
Bericht
Beitrag
öffentliche
Meinungsbildung
erbringen
kann
.
Informationswert
Bildberichterstattung
ist
Bild
schon
öffentliche
Meinungsbildung
bedeutsame
Aussage
enthält
Kontext
dazugehörenden
Wortberichterstattung
ermitteln
.
Bilder
können
Wortberichte
ergänzen
Erweiterung
dienen
etwa
Authentizität
Geschilderten
unterstreichen
.
Auch
können
beigefügte
Bilder
berichteten
Geschehen
beteiligten
Personen
Aufmerksamkeit
Lesers
Wortbericht
wecken
vgl.
Senat
223
;
Urteil
19
.
Oktober
.
Beschränkt
begleitende
Bericht
allerdings
lediglich
Anlass
Abbildung
prominenter
Personen
schaffen
Berichterstattung
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennen
lässt
ist
angezeigt
Veröffentlichungsinteresse
Vorrang
Persönlichkeitsschutz
einzuräumen
.
sind
Bildberichterstattung
Gewichtung
Belange
Persönlichkeitsschutzes
auch
Umstände
berücksichtigen
Aufnahme
entstanden
ist
etwa
Ausnutzung
Heimlichkeit
beharrlicher
Nachstellung
.
Auch
ist
bedeutsam
Situation
Betroffene
erfasst
dargestellt
wird
.
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
wiegt
schwerer
visuelle
Darstellung
Ausbreitung
üblicherweise
öffentlicher
Erörterung
entzogenen
Einzelheiten
privaten
Lebens
thematisch
Privatsphäre
berührt
Betroffene
Umständen
typischer
Weise
berechtigte
Erwartung
haben
durfte
Medien
abgebildet
werden
.
kann
nur
räumliche
Privatheit
geprägten
Situation
örtlicher
Abgeschiedenheit
auch
Momenten
Entspannung
Sich-Gehen-Lassens
Einbindung
Pflichten
Berufs
Alltags
Fall
sein
.
Grundsätze
sind
Klägerin
anzuwenden
langjährigen
Tätigkeit
Nachrichtensprecherin
Fernsehjournalistin
-moderatorin
Person
öffentlichen
Interesses
anzusehen
ist
vgl.
Abgrenzung
"
personnage
"
"
personnalité
politique
politician
"
"
personne
ordinaire
"
:
Urteile
11
.
Januar
.
Sciacca
.
;
17
.
Oktober
.
Gourguenidze
§
.
Einstufung
hat
Ausführungen
Bundesverfassungsgerichts
Folge
Person
größerem
Umfang
berichtet
werden
darf
andere
Personen
Information
hinreichenden
Nachrichtenwert
Orientierungsfunktion
Hinblick
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
hat
Abwägung
schwerwiegenden
Interessen
Betroffenen
ergibt
Veröffentlichung
entgegenstehen
.
Streitfall
führen
Grundsätze
folgender
Abwägung
:
beanstandete
Bild
zeigt
Begleittext
selbst
hinweist
Klägerin
völlig
belanglosen
Situation
"
Shopping
"
Putzfrau
.
beanstandete
Bild
ist
Teil
Berichts
"
jetzt
los
ist
"
jeweils
Beifügung
Fotografien
Anwesenheit
sog.
Prominenter
u.a.
Klägerin
Insel
berichtet
wird
.
Nachrichtenwert
Berichterstattung
hat
Orientierungsfunktion
Hinblick
Allgemeinheit
interessierende
Sachdebatte
beschränkt
lediglich
Information
Klägerin
zurzeit
aufhalte
Ferienhaus
besitze
dort
andere
Menschen
auch
mitunter
auch
Begleitung
einkaufen
gehe
.
Berichterstattung
nur
Befriedigung
Unterhaltungsinteresses
bestimmter
Leser
dient
mag
zwar
möglicherweise
Streitfall
allerdings
ankommt
reine
Wortberichterstattung
zulässig
sein
.
rechtfertigt
jedoch
Klägerin
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
Veröffentlichung
Bildes
Privatsphäre
gehörenden
Situation
Einwilligung
§
Abs.
Nr.
hinnehmen
muss
.
Insoweit
ergibt
gebotene
Abwägung
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
Pressefreiheit
Beklagten
zurückzutreten
hat
.
vermag
auch
Hinweis
Revision
ändern
Klägerin
anderen
Gelegenheiten
Öffentlichkeit
Presse
Einblicke
Privatleben
gewährt
habe
vgl.
insoweit
anders
gelagerten
Fall
Senatsurteil
19
.
Oktober
aaO
BVerfG
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.06.2006
KG
Entscheidung
07.11.2006