NAMEN Verkündet : 1 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja KunstUrhG § § Frage Zulässigkeit Bildberichterstattung Einwilligung abgebildeten Prominenten Situation privaten Alltag hier : " Shopping Putzfrau " . Urteil 1 Juli KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 Juli Vizepräsidentin Dr. Richter Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Kammergerichts 7 November Zurückweisung weitergehenden Revision teilweise aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts Zurückweisung weitergehenden Berufung Abweisung Klage Übrigen teilweise abgeändert : Beklagte wird verurteilt Meidung Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten vollziehen Vorstandsmitglieder unterlassen " Bild Frau " Nr. 15 . Seite veröffentlichte Foto erneut geschehen veröffentlichen . Klägerin hat Kosten ersten Rechtszuges tragen . Kosten Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Gerichtskosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin Beklagte . außergerichtlichen Kosten Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Tatbestand : Klägerin ist bekannte deutsche Fernsehjournalistin . Beklagte veröffentlichte verlegten Zeitschrift Foto Klägerin Putzfrau Einkaufen zeigt . Foto dazugehöriger Text befanden bebilderten Seite Überschrift " jetzt los ist " . Bild ist Begleittext versehen : " ARD-Talkerin … Shopping Putzfrau . liegt romantisch Mandelbäumen Rande . " entsprechenden Antrag Klägerin hat Landgericht Beklagte verurteilt unterlassen " Bildnisse privaten Alltag Klägerin veröffentlichen und/oder verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten lassen " Bild Frau " Nr. 15 . August Seite geschehen . " Verurteilung gerichtete Berufung Beklagten hat Kammergericht teilweise begründet erachtet Beklagte nunmehr Klageabweisung Übrigen Klägerin Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrag verurteilt unterlassen " Fotos Klägerin veröffentlichen " Bild Frau " Nr. 15 . August Seite geschehen . " Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Berufungsgericht Nachteil entschieden hat . Klägerin hat Revision zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung erste Hilfsantrag Klägerin Beklagten untersagen lassen wolle " Fotos Klägerin veröffentlichen " Bild Frau " Nr. 15 . August Seite geschehen " sei zulässig begründet . Antrag ziele Verurteilung Beklagten " Kerntheorie " Betroffener nur exakte Wiederholung Verletzungshandlung verbieten lassen könne auch künftigen wesensgleichen Eingriff konkreten Verletzungsform geringfügig abweiche . Charakteristisch sei vorliegenden Fall Klägerin Besorgungen Flanieren sei Begleitung abgebildet worden sei Bild zusätzlicher Nachrichtenwert Klägerin zukomme . Abwägung Rahmen § § müsse insbesondere Berücksichtigung Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts Recht Beklagten freie Berichterstattung Persönlichkeitsrecht Klägerin zurücktreten . II . Revision Beklagten hat teilweise Erfolg Verurteilung Beklagten ersten Hilfsantrag Klägerin wendet . 1 . Berufungsgericht hat ersten Hilfsantrag begehrte Verbot " Fotos Klägerin veröffentlichen " Bild Frau " Nr. 15 . August S. geschehen " zutreffend ausgelegt Antrag Verurteilung Beklagten vorgenannten " Kerntheorie " zielt hinreichend bestimmt ist Sinne § Abs. Nr. . 2 . Auffassung Berufungsgerichts ist Hilfsantrag Form jedoch unbegründet Klägerin so weitgehender Unterlassungsanspruch entsprechenden Anwendung § § Abs. Satz Abs. Abs. . V.m . § Art . Abs. Abs. GG zusteht . erkennende Senat zwischenzeitlich entschieden hat lässt Wettbewerbsrecht entwickelte Kerntheorie " Recht Bildberichterstattung übertragen vgl. Senatsurteile 13 November VersR . Senat hat neueren Rechtsprechung Zulässigkeit Bildveröffentlichungen vgl. Senatsurteile 6 . März VersR VersR ; 19 . Juni VersR 3 Juli Entscheidung 24 . Juni Bundesrepublik . geäußerten Bedenken Rechnung getragen zugleich klargestellt Zulässigkeit Bildveröffentlichung Einzelfall Abwägung Informationsinteresse Öffentlichkeit Interesse Abgebildeten Schutz Privatsphäre bedarf begleitende Wortberichterstattung wesentliche Rolle spielen kann . Interessenabwägung kann jedoch Bezug Bilder vorgenommen werden noch gar bekannt sind insbesondere offen bleibt Kontext veröffentlicht werden vgl. Senatsurteil . . entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig vorbeugenden " selbst dann erfasst werden können " kerngleiche " Verletzungshandlungen beschränken wollte . vorweggenommene Abwägung mehr weniger nur Vermutungen stützen könnte konkreten Verletzungsfall Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste verbietet schon Hinblick Bedeutung betroffenen Grundrechte . 3 . Klage ist jedoch begründet Klägerin weiteren Hilfsantrag Berufungsinstanz Wiederholung konkreten Bildveröffentlichung gewandt hat . Beklagte Berufungsbegründung erklärt hat vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung mehr gebunden fühlen kann diesbezüglich Wiederholungsgefahr verneint werden . erkennende Senat hat bereits neueren Entscheidungen abgestufte Schutzkonzept § § Bildveröffentlichungen " Prominenten " Berücksichtigung Rechtsprechung insbes . Entscheidung 24 . Juni Bundesrepublik aaO erläutert vgl. etwa Urteile 19 . Oktober VersR . ; 15 November VersR . ; 6 . März VersR . 3 Juli VersR . . Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben insoweit ergeben vgl. BVerfG 26 . Februar u.a. . . abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse Person grundsätzlich nur Einwilligung Abgebildeten verbreitet werden § ; macht § Abs. Ausnahme Bildnisse Bereich Zeitgeschichte handelt . Auch Personen ter Blickwinkel zeitgeschichtlichen Ereignisses Sinn § Abs. Nr. Einwilligung Verbreitung Bildnisses dulden müssten ist Verbreitung Abbildung unabhängig Orten Abgeschiedenheit aufgehalten haben dann zulässig berechtigte Interessen Abgebildeten verletzt werden § Abs. . Maßgebend Frage Bildnis Bereich Zeitgeschichte handelt ist Begriff Zeitgeschehens . Begriff darf eng verstanden werden . Hinblick Informationsbedarf Öffentlichkeit umfasst nur Vorgänge historisch-politischer Bedeutung ganz allgemein Zeitgeschehen also Fragen allgemeinem gesellschaftlichem Interesse . wird mithin Interesse Öffentlichkeit bestimmt . Auch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden ; Beiträge können Meinungsbildung Umständen sogar nachhaltiger anregen beeinflussen sachbezogene Informationen vgl. Senat Urteile 9 . Dezember VersR Anmerkung 6 . März aaO S. ; BVerfG BVerfGE f. ; . Informationsinteresse besteht indes schrankenlos . Vielmehr wird Einbruch persönliche Sphäre Abgebildeten Grundsatz Verhältnismäßigkeit begrenzt so Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist . konkret Grenze berechtigte Informationsinteresse Öffentlichkeit aktuellen Berichterstattung ziehen ist lässt nur Berücksichtigung jeweiligen Umstände Einzelfalles entscheiden . Kern Meinungsbildungsfreiheit gehört Presse gesetzlichen Grenzen ausreichenden Spielraum sitzt publizistischen Kriterien entscheiden kann öffentlichen Interesses wert hält Meinungsbildungsprozess herausstellt Angelegenheit öffentlichem Interesse ist Senat Urteile 15 November aaO ; 6 . März aaO f. ; BVerfG BVerfGE ; Urteil 16 November . Iltalehti f. . . hat Urteil 24 . Juni . aaO Bedeutung Pressefreiheit Hinweis Art . hervorgehoben ausgeführt Presse demokratischen Gesellschaft wesentliche Rolle spiele Aufgabe sei Informationen Ideen Fragen Allgemeininteresse weiterzugeben . steht auch oben dargelegten Begriff Zeitgeschichte Einklang . Vorschrift § Abs. nimmt Sinn Zweck Regelung Intention Gesetzgebers Ausnahme Einwilligungserfordernis § Rücksicht Informationsinteresse Allgemeinheit Pressefreiheit . Anwendung § Abs. erfordert hiernach Abwägung Rechten Abgebildeten Art . Abs. Art . Abs. Abs. GG einerseits Rechten Presse Art . Abs. Art . Abs. GG andererseits . Grundrechte Pressefreiheit Art . Abs. GG Schutzes Persönlichkeit Art . Abs. Abs. GG sind ihrerseits vorbehaltlos gewährleistet . Pressefreiheit findet Schranken Art . Abs. GG allgemeinen Gesetzen . zählen u.a. § § f. auch Art . . § § enthaltenen Regelungen Art . -9- verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich Bestandteile verfassungsmäßigen Ordnung Art . Abs. GG Persönlichkeitsschutz . Auslegung Anwendung Schrankenregelungen abwägende Zuordnung zueinander Gerichte hat interpretationsleitenden Bedeutung Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung tragen entsprechenden Gewährleistungen europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen . ist beachten Bestimmung Reichweite Art . Abs. privaten Leben Einzelnen gewährten Schutzes situationsbezogene Umfang berechtigten Privatheitserwartungen Einzelnen berücksichtigen ist vgl. BVerfG Beschluss 21 . August u.a. ; auch kann Gewährleistung Art . Abs. Anspruch Schutz staatlichen Gerichte Veröffentlichung Bildnissen Einzelnen Alltagsleben einschließen vgl. Urteil 24 . Juni . . aaO . Reichweite Schutzes ist konkreten Fall Berücksichtigung Art . Abs. Satz GG Art . Abs. gewährleisteten Äußerungsfreiheit Art . Abs. EMRK geregelten Schranken ebenfalls Wege Abwägung entscheiden vgl. 14 . Juni Nr. ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze . . Grundrecht Schutz Persönlichkeit unterliegt Schrankenregelung Art . Abs. Halbs . GG . Schranken sind Grundrechten Art . Abs. GG insbesondere Vorschriften Veröffentlichung fotografischer Abbildungen Personen § § . erwähnten abgestuften Schutzkonzept Schutzbedürfnis abgebildeten Person Medien wahrgenommenen teressen Allgemeinheit Rechnung trägt vgl. BVerfG BVerfGE f. ; 387 ; Beschluss 26 . Februar u.a. aaO . beschränkt Art . EMRK verbürgte Freiheit Äußerung Verbreitung Empfangs Meinungen Einschluss Informationen Schutz Persönlichkeit . Schutz Art . Abs. schließt insbesondere auch Veröffentlichung Fotoaufnahmen Bebilderung Medienberichterstattung vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteile 14 . Dezember . Verlagsgruppe GmbH Nr. § ; 24 . Juni . aaO . Zulässigkeit Beschränkungen Rechts Maßnahmen staatlichen Gerichte Schutz Privatlebens Abgebildeten ist Rechtsprechung gleichfalls Wege Abwägung Art . EMRK verbürgten Anspruch Achtung Privatlebens entscheiden vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze § f. . . Abwägung kollidierenden Rechtsgütern Berücksichtigung Art . Abs. GG verbürgten Vermutung Zulässigkeit Berichterstattung Presse Bildung öffentlichen Meinung beitragen soll vgl. BVerfGE 177 ; Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ist Art . Abs. verbürgten Äußerungsfreiheit besonderes Gewicht dort beizumessen Berichterstattung Presse Beitrag Fragen allgemeinem Interesse leistet vgl. BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO ; Urteil 16 November . Iltalehti § ; Urteil 1 . März . u.a. . Garantie Pressefreiheit dient allein subjektiven Rechten Presse gleicher Weise auch Schutz Prozesses öffentlicher Meinungsbildung Meinungsbildungsfreiheit Bürger . Äußerungen Presse wollen Regel Bildung öffentlichen Meinung beitragen haben zunächst Vermutung Zulässigkeit auch Rechtssphäre anderer berühren vgl. ; ; . Rechtsprechung besteht nur Spielraum Gewährleistung Art . Abs. EMRK zurücktreten lassen Medienberichterstattung Bezug Sachdebatte allgemeinem Interesse aufweist vgl. Urteile 22 . Oktober . u.a. u.a. ; 17 . Dezember Nr. Pedersen § . Art . Abs. GG gebietet allerdings generell unterstellen visuellen Darstellung Alltagsleben prominenter Personen Beitrag Meinungsbildung verbunden sei allein rechtfertigte Belange Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen . Grundsätzen wird Reichweite Schutzes Rechts eigenen Bild beeinflusst Information breite Öffentlichkeit Massenmedien überführt wird engen Personenkreis begrenzt bleibt . Andererseits wird Gewicht Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit beeinflusst Berichterstattung Angelegenheit betrifft Öffentlichkeit wesentlich berührt vgl. BVerfG BVerfGE 212 ; Beschluss 24 . Januar ; Urteil 17 . Oktober . Gourguenidze . Entscheidung Bild Person abzudrucken Kontext bestimmten Berichts rücken nutzen Medien grundrechtlich geschützte Befugnis selbst entscheiden berichtenswert halten . haben jedoch Persönlichkeitsschutz Betroffener berücksichtigen . 26 . Februar u.a. aaO dargelegt hat können prominente Personen Allgemeinheit Möglichkeiten Orientierung eigenen Lebensentwürfen bieten Kontrastfunktionen erfüllen . Auch Normalität Alltagslebens kann Meinungsbildung Fragen allgemeinem Interesse dienen so bereits BVerfGE . gilt auch unterhaltende Beiträge wesentlichen Bestandteil Medienbetätigung Pressefreiheit geschützt wird publizistische wirtschaftliche Erfolg Presse unterhaltende Inhalte entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat . gilt Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge Alltagsleben Prominenten sozialen Umfelds nahestehender Personen . Allerdings bedarf gerade unterhaltenden Inhalten besonderem Maß abwägenden Berücksichtigung kollidierenden Rechtspositionen Betroffenen . Abwägung Pressefreiheit Persönlichkeitsrecht Betroffenen ist maßgeblicher Bedeutung Presse konkreten Fall Angelegenheit öffentlichem Interesse ernsthaft sachbezogen erörtert Informationsanspruch Publikums erfüllt Bildung öffentlichen Meinung beiträgt lediglich Neugier Leser privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt vgl. 283 ; . Insoweit hat BVerfG Beschluss 26 . Februar u.a. aaO hervorgehoben Selbstbestimmungsrecht Presse auch Entscheidung erfasst Informationsinteresse gewichten ist Gewichtung Zweck Abwägung gegenläufigen Interessen Betroffenen vielmehr Fall Rechtsstreits Gerichten obliegt . haben allerdings Hinblick Zensurverbot Art . Abs. Satz GG inhaltlichen Bewertung etwa wertvoll wertlos seriös unseriös o.ä. abzusehen sind Prüfung beschränkt Ausmaß Bericht Beitrag öffentliche Meinungsbildung erbringen kann . Informationswert Bildberichterstattung ist Bild schon öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält Kontext dazugehörenden Wortberichterstattung ermitteln . Bilder können Wortberichte ergänzen Erweiterung dienen etwa Authentizität Geschilderten unterstreichen . Auch können beigefügte Bilder berichteten Geschehen beteiligten Personen Aufmerksamkeit Lesers Wortbericht wecken vgl. Senat 223 ; Urteil 19 . Oktober . Beschränkt begleitende Bericht allerdings lediglich Anlass Abbildung prominenter Personen schaffen Berichterstattung Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt ist angezeigt Veröffentlichungsinteresse Vorrang Persönlichkeitsschutz einzuräumen . sind Bildberichterstattung Gewichtung Belange Persönlichkeitsschutzes auch Umstände berücksichtigen Aufnahme entstanden ist etwa Ausnutzung Heimlichkeit beharrlicher Nachstellung . Auch ist bedeutsam Situation Betroffene erfasst dargestellt wird . Beeinträchtigung Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer visuelle Darstellung Ausbreitung üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten privaten Lebens thematisch Privatsphäre berührt Betroffene Umständen typischer Weise berechtigte Erwartung haben durfte Medien abgebildet werden . kann nur räumliche Privatheit geprägten Situation örtlicher Abgeschiedenheit auch Momenten Entspannung Sich-Gehen-Lassens Einbindung Pflichten Berufs Alltags Fall sein . Grundsätze sind Klägerin anzuwenden langjährigen Tätigkeit Nachrichtensprecherin Fernsehjournalistin -moderatorin Person öffentlichen Interesses anzusehen ist vgl. Abgrenzung " personnage " " personnalité politique politician " " personne ordinaire " : Urteile 11 . Januar . Sciacca . ; 17 . Oktober . Gourguenidze § . Einstufung hat Ausführungen Bundesverfassungsgerichts Folge Person größerem Umfang berichtet werden darf andere Personen Information hinreichenden Nachrichtenwert Orientierungsfunktion Hinblick Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat Abwägung schwerwiegenden Interessen Betroffenen ergibt Veröffentlichung entgegenstehen . Streitfall führen Grundsätze folgender Abwägung : beanstandete Bild zeigt Begleittext selbst hinweist Klägerin völlig belanglosen Situation " Shopping " Putzfrau . beanstandete Bild ist Teil Berichts " jetzt los ist " jeweils Beifügung Fotografien Anwesenheit sog. Prominenter u.a. Klägerin Insel berichtet wird . Nachrichtenwert Berichterstattung hat Orientierungsfunktion Hinblick Allgemeinheit interessierende Sachdebatte beschränkt lediglich Information Klägerin zurzeit aufhalte Ferienhaus besitze dort andere Menschen auch mitunter auch Begleitung einkaufen gehe . Berichterstattung nur Befriedigung Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient mag zwar möglicherweise Streitfall allerdings ankommt reine Wortberichterstattung zulässig sein . rechtfertigt jedoch Klägerin Eingriff Persönlichkeitsrecht Veröffentlichung Bildes Privatsphäre gehörenden Situation Einwilligung § Abs. Nr. hinnehmen muss . Insoweit ergibt gebotene Abwägung Persönlichkeitsrecht Klägerin Pressefreiheit Beklagten zurückzutreten hat . vermag auch Hinweis Revision ändern Klägerin anderen Gelegenheiten Öffentlichkeit Presse Einblicke Privatleben gewährt habe vgl. insoweit anders gelagerten Fall Senatsurteil 19 . Oktober aaO BVerfG . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Abs. Abs. . Zoll Vorinstanzen : Entscheidung 22.06.2006 KG Entscheidung 07.11.2006