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640 lines
5.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hb
Geschädigte
kann
auch
vollständigen
fachgerechten
Reparatur
Ausgleich
Fahrzeugschadens
Wiederbeschaffungswert
%
übersteigt
Reparaturkosten
Regelfall
nur
verlangen
Fahrzeug
Unfall
Monate
weiter
nutzt
.
Urteil
22
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
29
.
Februar
Richter
Dr.
Pauge
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
August
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Amtsgerichts
23
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Kläger
.
Tatbestand
Kläger
begehrt
restlichen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
14
.
September
alleinige
Haftung
Beklagten
Grunde
Streit
steht
.
Kläger
beauftragte
Sachverständige
schätzte
Reparaturkosten
Wiederbeschaffungswert
Restwert
jeweils
Mehrwertsteuer
.
Kläger
ließ
Auto
Fachwerkstatt
reparieren
29
.
September
Betrag
Höhe
Rechnung
stellte
.
November
veräußerte
Kläger
Fahrzeug
.
verlangt
Beklagten
lediglich
zahlte
restlichen
Reparaturkosten
außergerichtliche
Anwaltskosten
Höhe
ersetzt
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Zinsen
Freistellung
außergerichtlichen
Anwaltskosten
Höhe
verurteilt
.
Landgericht
hat
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagten
Zahlung
weiterer
Zinsen
Freistellung
außergerichtlichen
Anwaltskosten
Höhe
weiteren
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Berufung
amtsgerichtliche
Urteil
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
Auffassung
Amtsgerichts
sechsmonatige
Weiternutzung
reparierten
Fahrzeugs
erforderlich
angesehen
hat
Abrechnung
Reparaturkostenbasis
erforderliche
Integritätsinteresse
nachzuweisen
ist
Berufungsgericht
Auffassung
Kläger
stehe
Rechnung
gestellte
Reparaturbetrag
.
liege
Grenze
%
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
.
weitere
Nutzung
mindestens
Monaten
Unfall
sei
erforderlich
.
Bundesgerichtshof
stelle
fachgerechten
Reparatur
nachfolgende
längere
Nutzung
Fahrzeugs
Geschädigten
.
Beklagte
vollständige
Reparatur
bestreite
sei
hinreichend
substantiiert
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Geschädigte
kann
auch
vollständigen
fachgerechten
Reparatur
Ausgleich
Fahrzeugschadens
Wiederbeschaffungswert
%
übersteigt
Reparaturkosten
Regelfall
nur
verlangen
Fahrzeug
Unfall
Monate
weiter
nutzt
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
hat
Geschädigte
bestimmten
Voraussetzungen
Anspruch
Ersatz
Reparaturaufwands
zu
%
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
vgl.
Senatsurteile
;
;
.
Geschädigte
Schadensersatz
erhält
Wiederbeschaffungswert
übersteigt
steht
Wirtschaftlichkeitsgebot
Bereicherungsverbot
aber
nur
Einklang
Zustand
vertrauten
Fahrzeugs
Unfall
wiederherstellt
Fahrzeug
Reparatur
weiter
nutzen
.
Zuschlag
bis
zu
%
ausschlaggebendes
Integritätsinteresse
bringt
Geschädigte
Regelfall
hinreichend
Ausdruck
Fahrzeug
Reparatur
längeren
Zeitraum
nutzt
vgl.
Senatsurteile
13
November
;
27
November
VersR
.
Erlass
Berufungsurteils
hat
Senat
Fälle
Reparatur
Eigenregie
erfolgt
ist
entschieden
Geschädigte
Ausgleich
Fahrzeugschadens
Wiederbeschaffungswert
%
übersteigt
Reparaturkosten
Wiederbeschaffungsaufwand
Wiederbeschaffungswert
auch
fachgerechter
Reparatur
Regelfall
nur
verlangen
kann
Fahrzeug
Unfall
Monate
weiter
nutzt
vgl.
Senatsurteile
13
November
aaO
;
27
November
aaO
.
Frage
lange
Geschädigte
Fahrzeug
weiter
nutzen
muss
Integritätsinteresse
hinreichend
Ausdruck
bringen
Reparaturkostenbasis
abrechnen
können
ist
Streitfall
gegebene
Fallgestaltung
konkrete
Abrechnung
Fachwerkstatt
erfolgten
vollständigen
fachgerechten
Reparatur
erfolgt
anders
beurteilen
.
Auch
hier
trifft
Wirtschaftlichkeitsgebot
folgende
Grundsatz
allein
Integritätsinteresse
Behalten
vertrauten
Fahrzeugs
Erstattung
höheren
Reparaturaufwandes
rechtfertigt
Reparatur
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
überschritten
wird
.
Ist
etwa
Weiternutzung
Monaten
nachgewiesen
kann
Geschädigte
mithin
Regelfall
nur
Wiederbeschaffungsaufwand
ersetzt
verlangen
vgl.
Senatsurteil
27
November
aaO
;
3
.
März
.
f.
;
Spezial
f.
f.
;
Eggert/Ernst
Verkehrsrecht
aktuell
28
;
Anm
.
3
;
Staab
f.
;
Praxishinweis
Verkehrsrecht
aktuell
21
;
Wittschier
f.
;
.
.
2
.
steht
Widerspruch
Senatsurteilen
5
.
Dezember
VersR
f.
15
.
Februar
170
.
Urteil
5
.
Dezember
kam
Integritätsinteresse
Geschädigte
Schaden
tatsächlich
hat
reparieren
lassen
Wiederbeschaffungswert
stiegen
hat
.
waren
Kosten
Wiederherstellung
Fahrzeugs
Fall
entstanden
waren
Wert
Fahrzeugs
auch
gedeckt
.
Entscheidungen
15
.
Februar
zugrunde
liegenden
Fällen
hatte
jeweilige
Kläger
Fahrzeug
weiter
genutzt
.
ging
nur
Frage
sonstigen
Voraussetzungen
Weiternutzung
Reparaturaufwand
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
erstattet
verlangt
werden
kann
.
3
.
Kläger
hat
besonderen
Umstände
dargelegt
ausnahmsweise
Integritätsinteresse
ausreichenden
Weiternutzung
begründen
könnten
nur
hingewiesen
wirtschaftliches
Interesse
Durchführung
Reparatur
gehabt
habe
Neuanschaffung
Fahrzeugs
angemessenen
Preis
verunfallte
Fahrzeug
erhalten
.
Senat
kann
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
zurückzuweisen
.
Kläger
kann
Auffassung
Revisionserwiderung
fehlenden
Integritätsinteresses
Reparatur
nur
Schadensersatz
Höhe
Wiederbeschaffungsaufwands
verlangen
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
30.08.2007