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1996 lines
16 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
26
.
Oktober
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Ah
;
GG
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Schutz
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Presseberichterstattung
reicht
Veröffentlichung
Bildern
einerseits
Wortberichterstattung
andererseits
unterschiedlich
weit
.
Urteil
26
.
Oktober
ZR
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Pauge
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Dezember
abgeändert
Klage
abgewiesen
wird
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Tochter
Prinzessin
.
März
veröffentlichte
Beklagten
herausgegebene
Zeitschrift
"
Heft
29
.
März
Artikel
Titel
:
"
Party-Prinzessin
"
Untertitel
"
war
Prinzessin
Tochter
:
feurige
Schönheit
"
.
Klägerin
hat
vorliegenden
Rechtsstreit
Wortberichterstattung
weiteren
Rechtsstreit
erkennende
Senat
Datum
entscheidet
Bildberichterstattung
angegriffen
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
unterlassen
Bezugnahme
Klägerin
Folgende
verbreiten
:
1
.
"
Party-Prinzessin
"
;
2
.
"
war
neue
Sonne
anderen
Gäste
kreisten
;
3
.
"
Charlotte
ist
neue
Party-Sonne
"
;
4
.
"
Adieu
stille
kleine
Charlotte
mediterranes
Temperament
bricht
offenbar
:
"
5
.
"
Haar
erinnert
Mama
besten
Zeiten
Nachtklubs
Club
.
Damals
hatte
Ausgehszene
Monte
geprägt
.
"
;
6
.
"
Prinzessin
Rand
Band
.
;
7
.
"
Charlotte
ist
Clique
Sonne
drehen
.
"
;
8
.
"
Genau
Jahr
ist
her
Literaturstudentin
Debüt
gab
.
"
;
9
.
"
Welt
war
damals
schon
entzückt
:
gab
Bild
schüchternen
bescheidenen
jungen
Mädchens
.
charmant
hochgesteckten
sagte
Kindheit
Adieu
.
Hatte
sogar
schüchternen
Lady
.
Kopf
bescheiden
gesenkt
Augen
weit
offen
"
;
10
.
"
jetzt
Monate
später
Kontrast
!
So
ist
passiert
Jahr
.
Charlotte
ist
eingeschert
.
scheint
Kokon
Kindheit
entschlüpft
sein
strahlender
Schmetterling
hat
entpuppt
.
ist
hineingewachsen
Gesellschaft
einerseits
strenge
Regeln
gelten
andererseits
Kreisen
Recht
nehmen
Regeln
stehen
.
"
;
11
.
"
Heute
spielt
selbstverständlich
neue
Rolle
strahlender
Gesellschaftsmittelpunkt
.
selbstverständlich
trägt
großen
Roben
plaudert
Freundin
Eugenie
neusten
Klatsch
jungen
Society
.
"
;
12
.
"
Charlotte
verkörpert
unglaublichen
Grazie
Adel
mal
Titel
braucht
edel
sein
.
mal
ehrlich
:
ist
Prinzessin
Anblick
Windsor-Girls
gern
Pferden
sitzen
Charlotte
tanzt
?
"
;
13
.
"
muss
Grimaldi-DNA
sein
Blut
erhitzt
.
Charlotte
lernt
behüteten
Kindheit
gerade
Neues
:
"
Leichtigkeit
Seins
"
.
Roman
"
unerträglich
leicht
"
wird
kann
Charlotte
kluge
Mutter
verlassen
.
hatte
schon
Partyschuhe
gekippt
Söhne
strapaziöse
Charityreisen
schickte
.
weiss
auch
schönsten
Schmetterlinge
Flügel
verbrennen
können
!
wird
passieren
.
"
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bezieht
Ansicht
Landgericht
verbotenen
Passagen
Wortberichterstattung
seien
unzulässig
Ausführungen
betreffend
Bildberichterstattung
wörtlich
zitiert
führt
gelte
entsprechend
Wortberichterstattung
.
führt
weiter
Vorbringen
Beklagten
rechtfertige
dere
Beurteilung
Wortberichterstattung
sei
rechtswidrig
Abwägung
ergebe
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
Vorrang
verdiene
.
Zwar
handele
beanstandeten
Äußerungen
Meinungsäußerungen
Auftreten
Klägerin
Öffentlichkeit
anknüpften
.
Grundlage
Wertungen
seien
somit
Vorgänge
Sozialsphäre
.
Auch
Bereich
bleibe
jedoch
grundsätzlich
Einzelnen
Bestimmung
vorbehalten
Öffentlichkeit
personal
vorgestellt
werde
.
Lebensund
Entfaltungsraum
Persönlichkeit
wäre
übermäßig
eingeengt
steten
Gefahr
konfrontiert
wäre
breiteren
Öffentlichkeit
ausgesetzt
werden
sozialen
Kontakt
gesucht
habe
.
Beschreibung
Auftritten
Klägerin
bewerteten
angegriffenen
Äußerungen
Persönlichkeit
unterstellten
bestimmtes
Image
nämlich
Mittelpunkt
stehenden
"
Rand
Band
geratenen
"
PartyPrinzessin
"
strahlender
Schmetterling
"
"
Kokon
Kindheit
entschlüpft
sein
scheine
.
Charakterisierung
reiche
deskriptive
Schilderung
öffentlicher
Auftritte
berühre
Privatsphäre
Klägerin
.
Klägerin
müsse
beanstandete
Berichterstattung
bereits
hinnehmen
Tochter
Prinzessin
Angehörige
regierenden
Fürstenhauses
sei
.
müsse
Äußerung
auch
Zusammenhang
zulässigen
Berichterstattung
zeitgeschichtlichen
Ereignisses
dulden
.
hinreichend
enger
Berichtszusammenhang
fehle
;
vielmehr
würden
genannten
Partys
nur
Anlass
Ausführungen
Person
Klägerin
genommen
.
beanstandete
Wortberichterstattung
habe
lediglich
Beschreibung
zulässigen
Inhalts
Bildveröffentlichung
Gegenstand
.
Unabhängig
auch
Bildberichterstattung
rechtswidrig
sei
gehe
Charakterisierung
Klägerin
Wertungen
versehene
Beschreibung
Ballgeschehens
weit
.
Berichterstattung
sei
ereignisbezogen
.
Einordnung
Bewertung
Rosenballs
Leser
"
komme
Bewertung
Person
Klägerin
Entwicklung
wesentlich
.
Informationswert
Öffentlichkeit
bestehe
wesentlich
Unterhaltung
gesellschaftliche
Relevanz
.
Beitrag
Debatte
gehenden
Sachgehalt
leiste
Berichterstattung
Beklagten
.
II
.
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
Rechtsfehlerhaft
beurteilt
Berufungsgericht
Zulässigkeit
Wortberichterstattung
gleichen
Maßstäben
Bildberichterstattung
.
1
.
erkennende
Senat
hat
bisher
lediglich
fraglich
bezeichnet
Wortberichterstattung
Verbreitung
.
.
§
Medien
auch
Veröffentlichung
Alltagsleben
Person
berührt
gleichen
rechtlichen
Kriterien
beurteilen
sind
hat
aber
offen
gelassen
Senatsurteil
10
.
März
.
18
;
vgl.
auch
Senatsurteil
1
Juli
VersR
.
.
Frage
ist
jetzt
beantworten
insoweit
unterschiedliche
Maßstäbe
gelten
.
§
§
normierten
besonderen
Ansprüche
sichern
Ausgangspunkt
alleinige
Verfügungsrecht
Menschen
Darstellung
Person
äußere
Erscheinung
Dritte
erkennbaren
Weise
wiedergibt
vgl.
etwa
Senatsurteile
26
.
Juni
;
14
.
Oktober
m.w
.
Urteil
1
.
Dezember
VersR
gewährleisten
formalisierten
Persönlichkeitsschutz
vgl.
Helle
Besondere
Persönlichkeitsrechte
Privatrecht
S.
.
Einwilligung
Abgebildeten
gedeckte
Verbreitung
Personenbildnisses
ist
vorbehaltlich
§
Abs.
nur
zulässig
Bildnis
abgestuften
Schutzkonzept
§
§
Bereich
Zeitgeschichte
§
Abs.
Nr.
positiv
zuzuordnen
so
grundsätzlich
umfassenden
Bildnisschutz
ausgegliedert
ist
vgl.
auch
Hoffmann-Riem
20
.
Regel-Ausnahme-Prinzip
§
§
geprägte
Gewährleistung
Rechts
eigenen
Bild
besondere
Erscheinungsform
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
vgl.
etwa
Senatsurteile
14
.
Oktober
aaO
m.w
.
;
5
.
Oktober
f.
ist
Schutz
Einzelnen
Verbreitung
betreffender
Äußerungen
Medien
unterscheiden
vgl.
etwa
Senatsurteil
16
.
September
2354
;
;
.
Insofern
ist
Umfang
§
§
Abs.
Abs.
Satz
gewissem
Umfang
auch
verfassungsrechtlich
fundierten
vgl.
nur
Urteil
1
.
Dezember
Gewährleistung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
vornherein
erst
Güterabwägung
schutzwürdigen
Interessen
Medien
bestimmen
vgl.
etwa
Senatsurteile
29
.
Juni
;
9
.
Dezember
VersR
jeweils
m.w
.
.
Auch
hier
kommt
zwar
Schutz
Privatsphäre
Betroffenen
besondere
Bedeutung
vgl.
Senatsurteil
9
.
Dezember
aaO
m.w
.
hat
Persönlichkeitsschutz
umso
Gewicht
je
geringer
Informationswert
Berichterstattung
Allgemeinheit
ist
vgl.
etwa
Senatsurteil
9
.
Dezember
aaO
;
283
;
.
Gleichwohl
hat
notwendige
Abwägung
selbst
Themen
besonderem
Belang
Öffentlichkeit
sind
schon
Bedeutung
Art
.
Abs.
GG
verankerten
Freiheiten
vgl.
nur
BVerfGE
Grundsatz
freier
Berichterstattung
auszugehen
vgl.
BVerfGE
;
.
;
Senatsurteil
10
.
März
VersR
.
.
Insbesondere
gebührt
insoweit
anders
Bereich
§
§
Persönlichkeitsschutz
etwa
schon
regelmäßig
Vorrang
unwahre
ehrenrührige
Berichterstattung
bloße
Belanglosigkeiten
prominente
Person
Gegenstand
hat
wesentlichen
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
leisten
vgl.
Senatsurteil
1
Juli
VersR
.
f.
;
aaO
S.
.
unterschiedlichen
rechtlichen
Ansatzpunkte
tragen
Tatsache
Rechnung
Schriftberichterstattung
typischerweise
ungleich
stärkeren
Eingriff
persönliche
Sphäre
bedeutet
Erscheinungsbild
Person
Lichtbildaufnahme
Film
fixiert
so
verfügbar
macht
Allgemeinheit
vorführt
vgl.
etwa
Senatsurteil
16
.
September
aaO
;
f.
;
BVerfG
.
Abgesehen
anderen
möglichen
Belastungen
Veröffentlichung
Personenbildnissen
vgl.
näher
BVerfGE
381
;
BVerfGE
.
folgt
erhöhtes
Schutzbedürfnis
zumal
Veröffentlichung
notwendig
vorausgehende
Herstellung
Bildnisses
prominente
Personen
praktisch
Situation
Risiko
aussetzt
unvorhergesehen
-9-
bemerkt
aber
erheblichen
Belästigungen
hin
Verfolgungen
beharrlichen
Nachstellungen
Folge
fotografiert
werden
Bildnis
Medien
veröffentlicht
wird
vgl.
etwa
Senatsurteile
10
.
Dezember
342
;
6
.
März
287
;
24
.
Juni
f.
.
26
;
BVerfGE
.
96
;
Hoffmann-Riem
aaO
S.
.
Wortberichterstattung
ist
vergleichbaren
Themen
zwar
stets
weiterem
Umfang
zulässig
Bildberichterstattung
vgl.
;
.
Text
kann
Dichte
Einzelinformationen
aufweisen
fotografische
Darstellung
vermittelt
Persönlichkeitsrecht
sogar
stärker
beeinträchtigen
vgl.
.
ist
Fällen
aber
Frage
einzelfallbezogenen
Beurteilung
Wortberichterstattung
begleitende
Bildberichterstattung
schwerwiegenderen
Beeinträchtigungen
Persönlichkeitsrechts
bringt
vgl.
BVerfG
.
.
Sichtweise
entspricht
auch
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
.
reicht
Schutz
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Veröffentlichung
Bildern
einerseits
Berichterstattung
Wortbeiträge
andererseits
verschieden
weit
BVerfG
14
.
September
.
.
Veröffentlichung
Bildes
Person
grundsätzlich
rechtfertigungsbedürftige
Beschränkung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
begründet
unabhängig
ist
Person
privaten
öffentlichen
Zusammenhängen
vorteilhafter
unvorteilhafter
Weise
abgebildet
ist
vgl.
BVerfGE
268
;
;
ist
personenbezogenen
Wortberichten
Fall
.
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
bietet
hier
schon
Schutz
überhaupt
Bericht
individualisierend
benannt
werden
nur
spezifischen
Hinsichten
.
kommt
Inhalt
Berichterstattung
.
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
schützt
insoweit
zwar
insbesondere
auch
Beeinträchtigung
Intimsphäre
.
Weiteren
schützt
herabsetzenden
ehrverletzenden
Äußerungen
Betroffenen
Äußerungen
unterschoben
werden
getan
hat
vgl.
BVerfGE
.
Kommunikationsinhalt
unabhängiger
Schutz
ist
Bereich
Textberichterstattung
aber
nur
Gesichtspunkt
Rechts
gesprochenen
Wort
anerkannt
Selbstbestimmung
unmittelbare
Zugänglichkeit
Kommunikation
etwa
Herstellung
Tonbandaufnahme
Zulassung
Dritten
Gespräch
garantiert
vgl.
BVerfGE
f.
;
.
personenbezogene
Wortberichterstattung
privater
Presseorgane
beeinträchtigt
auch
Recht
informationelle
Selbstbestimmung
;
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
insbesondere
Einzelne
nur
so
dargestellt
nur
dann
Gegenstand
öffentlicher
Berichterstattung
werden
kann
wünscht
BVerfG
Beschluss
14
.
September
.
;
vgl.
ferner
etwa
BVerfGE
;
.
46
;
BVerfG
;
.
2
.
Maßstab
ist
Berufungsgericht
vorgenommene
Interessenabwägung
rechtsfehlerhaft
.
kann
stehen
Umständen
Grenzen
Wortberichterstattung
Öffentlichkeit
bislang
bekannte
Person
zulässig
ist
.
Klägerin
ist
Öffentlichkeit
bekannte
Person
vgl.
Senatsurteile
15
November
274
;
6
.
März
VersR
jeweils
.
unstreitig
verschiedentlich
öffentlichen
Anlässen
auftritt
besonderem
Maß
Interesse
Öffentlichkeit
zieht
.
beanstandeten
Artikel
wird
anlässlich
Anwesenheit
öffentlichen
gesellschaftlichen
Ereignis
berichtet
.
Berufungsgericht
gezogenen
Gesichtspunkte
Klägerin
öffentliches
Amt
bekleidet
herausgehobene
Position
öffentlichen
Leben
einnimmt
Adelstitel
trägt
politischen
wirtschaftlichen
Einfluss
ausübt
kommt
.
Rechtsfehlerhaft
stellt
Berufungsgericht
auch
fehle
hinreichend
enger
Berichtszusammenhang
;
genannten
Partys
würden
nur
Anlass
Ausführungen
Person
Klägerin
genommen
Charakterisierung
Klägerin
gehe
Wertungen
versehene
Beschreibung
Ballgeschehens
weit
Berichterstattung
sei
ereignisbezogen
.
Allerdings
hat
erkennende
Senat
Zulässigkeit
Bildberichterstattung
bereits
mehrfach
berücksichtigt
Presseberichterstattung
Abbildung
anlässlich
zeitgeschichtlichen
Ereignisses
gefertigten
Fotos
nur
Anlass
Ausführungen
Person
genommen
wird
Berichterstattung
nur
dient
Anlass
Abbildung
prominenter
Personen
schaffen
Berichterstattung
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
erkennen
lässt
;
Fällen
ist
angezeigt
Veröffentlichungsinteresse
Vorrang
Persönlichkeitsschutz
einzuräumen
Senatsurteile
9
.
März
VersR
;
28
.
September
84
;
6
.
März
aaO
.
f.
;
1
Juli
VersR
.
;
14
.
Oktober
VersR
78
;
17
.
Februar
VersR
.
Rechtsprechung
ist
Beurteilung
Zulässigkeit
bloßen
Wortberichterstattung
übertragbar
.
oben
ausgeführt
gilt
Wortberichterstattung
Art
.
GG
gewährleistete
Grundsatz
freien
Berichterstattung
Persönlichkeitsschutz
schon
regelmäßig
Vorrang
gebührt
unwahre
ehrenrührige
Berichterstattung
bloße
Belanglosigkeiten
prominente
Person
Gegenstand
hat
wesentlichen
Beitrag
öffentlichen
Meinungsbildung
leisten
vgl.
Senatsurteil
1
Juli
VersR
aaO
;
aaO
S.
.
ist
beanstanden
Beklagte
angegriffenen
Bericht
genommen
hat
erster
Linie
Person
dort
erschienenen
Klägerin
beschäftigen
.
Dahinstehen
kann
Beurteilung
Revisionserwiderung
zuzustimmen
ist
Klägerin
werde
beanstandete
Berichterstattung
bloßen
Objekt
Medien
gemacht
insbesondere
Willen
bloßen
Unterhaltung
Leserschaft
Idol
aufgebaut
Bewertung
Erscheinungsbildes
Ausbreitung
Belanglosigkeiten
vielfältigster
Art
uneingeschränkt
Öffentlichkeit
präsentiert
Beklagte
habe
voyeuristischen
Leserschaft
"
"
Spekulationen
Phantasien
"
Klägerin
angestellt
.
Kern
Pressefreiheit
gehört
Medien
Grundsatz
eigenen
publizistischen
Kriterien
entscheiden
können
öffentlichen
Interesses
wert
halten
vgl.
Senatsurteile
1
Juli
VersR
.
10
.
März
VersR
.
11
;
BVerfGE
;
;
257
;
392
;
.
;
BVerfG
auch
unterhaltende
Beiträge
etwa
prominente
Personen
Schutz
Pressefreiheit
teilnehmen
vgl.
etwa
Senatsurteile
14
.
Oktober
aaO
.
14
;
10
.
März
aaO
;
f.
;
258
;
f.
;
.
;
.
Freiheit
gehört
auch
Aussehen
Verhalten
soziale
Kontext
Person
wertend
auch
übertriebenen
Formulierungen
dargestellt
persönlichen
sozialen
Hintergrund
spekuliert
wird
.
öffentliche
Erörterung
Teilnahme
Verhaltens
Veranstaltung
grundsätzlich
dulden
muss
kann
beanspruchen
Ausgangspunkt
kommentierender
Bemerkungen
Presse
gemacht
wird
vgl.
BVerfG
Beschluss
14
.
September
.
.
Persönlichkeitsschutz
greift
erst
dann
beanstandeten
Äußerungen
genommen
Zusammenhang
Bildberichterstattung
eigenständigen
Verletzungseffekt
aufweisen
Verbot
rechtfertigen
könnte
etwa
besonders
geschützten
Kernbereich
Privatsphäre
Betroffenen
eingreifen
Themen
betreffen
vornherein
überhaupt
Öffentlichkeit
gehören
vgl.
Senatsurteil
10
.
März
aaO
.
m.w
.
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fall
wird
auch
Revisionserwiderung
Zweifel
gezogen
.
Selbst
ausgehen
wollte
einzelne
Äußerungen
beanstandeten
Artikel
Bereich
Privatsphäre
Klägerin
tangieren
ist
berücksichtigen
Recht
Willen
Objekt
bestimmter
medialer
selbst
gewählte
Öffentlichkeit
verbreiternder
rung
gemacht
werden
jedenfalls
Grundrechtsträger
berufen
kann
freier
Entscheidung
gerade
Medienöffentlichkeit
aussetzt
Veranstaltungen
besucht
Grund
auch
immer
erkennbar
so
großes
Interesse
Teilen
Öffentlichkeit
stoßen
Berichterstattung
Medien
gerechnet
werden
muss
BVerfG
Beschluss
14
.
September
.
.
So
liegt
Fall
getroffenen
Feststellungen
offensichtlich
hier
.
Verletzung
einzelner
Schutzgüter
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Wortberichterstattung
ist
ersichtlich
auch
Zusammenhang
Bebilderung
Klägerin
ebenfalls
dulden
muss
Senatsurteil
heutigen
Tag
z
.
.
.
Intensität
war
gering
.
beanstandeten
Äußerungen
beschreiben
bewerten
Klägerin
durchweg
positiv
.
betreffen
Sozialsphäre
.
Revisionserwiderung
macht
geltend
Darstellung
unwahren
Tatsachen
ausgehe
.
Dargestellte
mag
Revisionserwiderung
meint
vielfach
belanglos
sein
nur
oberflächlich
Person
Klägerin
beschäftigen
tieferen
Einblick
persönlichen
Lebensumstände
vermitteln
.
ist
indes
Aufgabe
Persönlichkeitsschutzes
Wertigkeit
geschmackliche
Ausgestaltung
Presseartikeln
bestimmen
.
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
beanstandeten
Äußerungen
nennenswert
beeinträchtigt
sein
könnte
erschließt
Vorbringen
jedenfalls
.
.
Klage
ist
abzuweisen
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
kann
erkennende
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Zoll
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung