NAMEN ZR Verkündet : 26 . Oktober Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Ah ; GG Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. Schutz allgemeinen Persönlichkeitsrechts Presseberichterstattung reicht Veröffentlichung Bildern einerseits Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit . Urteil 26 . Oktober ZR KG LG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Zoll Richterin Richter Pauge Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 27 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Dezember abgeändert Klage abgewiesen wird . Kosten Rechtsstreits hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin ist Tochter Prinzessin . März veröffentlichte Beklagten herausgegebene Zeitschrift " Heft 29 . März Artikel Titel : " Party-Prinzessin " Untertitel " war Prinzessin Tochter : feurige Schönheit " . Klägerin hat vorliegenden Rechtsstreit Wortberichterstattung weiteren Rechtsstreit erkennende Senat Datum entscheidet Bildberichterstattung angegriffen . Landgericht hat Beklagte verurteilt unterlassen Bezugnahme Klägerin Folgende verbreiten : 1 . " Party-Prinzessin " ; 2 . " war neue Sonne anderen Gäste kreisten ; 3 . " Charlotte ist neue Party-Sonne " ; 4 . " Adieu stille kleine Charlotte mediterranes Temperament bricht offenbar : " 5 . " Haar erinnert Mama besten Zeiten Nachtklubs Club . Damals hatte Ausgehszene Monte geprägt . " ; 6 . " Prinzessin Rand Band . ; 7 . " Charlotte ist Clique Sonne drehen . " ; 8 . " Genau Jahr ist her Literaturstudentin Debüt gab . " ; 9 . " Welt war damals schon entzückt : gab Bild schüchternen bescheidenen jungen Mädchens . charmant hochgesteckten sagte Kindheit Adieu . Hatte sogar schüchternen Lady . Kopf bescheiden gesenkt Augen weit offen " ; 10 . " jetzt Monate später Kontrast ! So ist passiert Jahr . Charlotte ist eingeschert . scheint Kokon Kindheit entschlüpft sein strahlender Schmetterling hat entpuppt . ist hineingewachsen Gesellschaft einerseits strenge Regeln gelten andererseits Kreisen Recht nehmen Regeln stehen . " ; 11 . " Heute spielt selbstverständlich neue Rolle strahlender Gesellschaftsmittelpunkt . selbstverständlich trägt großen Roben plaudert Freundin Eugenie neusten Klatsch jungen Society . " ; 12 . " Charlotte verkörpert unglaublichen Grazie Adel mal Titel braucht edel sein . mal ehrlich : ist Prinzessin Anblick Windsor-Girls gern Pferden sitzen Charlotte tanzt ? " ; 13 . " muss Grimaldi-DNA sein Blut erhitzt . Charlotte lernt behüteten Kindheit gerade Neues : " Leichtigkeit Seins " . Roman " unerträglich leicht " wird kann Charlotte kluge Mutter verlassen . hatte schon Partyschuhe gekippt Söhne strapaziöse Charityreisen schickte . weiss auch schönsten Schmetterlinge Flügel verbrennen können ! wird passieren . " gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bezieht Ansicht Landgericht verbotenen Passagen Wortberichterstattung seien unzulässig Ausführungen betreffend Bildberichterstattung wörtlich zitiert führt gelte entsprechend Wortberichterstattung . führt weiter Vorbringen Beklagten rechtfertige dere Beurteilung Wortberichterstattung sei rechtswidrig Abwägung ergebe Persönlichkeitsrecht Klägerin Vorrang verdiene . Zwar handele beanstandeten Äußerungen Meinungsäußerungen Auftreten Klägerin Öffentlichkeit anknüpften . Grundlage Wertungen seien somit Vorgänge Sozialsphäre . Auch Bereich bleibe jedoch grundsätzlich Einzelnen Bestimmung vorbehalten Öffentlichkeit personal vorgestellt werde . Lebensund Entfaltungsraum Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt steten Gefahr konfrontiert wäre breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt werden sozialen Kontakt gesucht habe . Beschreibung Auftritten Klägerin bewerteten angegriffenen Äußerungen Persönlichkeit unterstellten bestimmtes Image nämlich Mittelpunkt stehenden " Rand Band geratenen " PartyPrinzessin " strahlender Schmetterling " " Kokon Kindheit entschlüpft sein scheine . Charakterisierung reiche deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte berühre Privatsphäre Klägerin . Klägerin müsse beanstandete Berichterstattung bereits hinnehmen Tochter Prinzessin Angehörige regierenden Fürstenhauses sei . müsse Äußerung auch Zusammenhang zulässigen Berichterstattung zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden . hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle ; vielmehr würden genannten Partys nur Anlass Ausführungen Person Klägerin genommen . beanstandete Wortberichterstattung habe lediglich Beschreibung zulässigen Inhalts Bildveröffentlichung Gegenstand . Unabhängig auch Bildberichterstattung rechtswidrig sei gehe Charakterisierung Klägerin Wertungen versehene Beschreibung Ballgeschehens weit . Berichterstattung sei ereignisbezogen . Einordnung Bewertung Rosenballs Leser " komme Bewertung Person Klägerin Entwicklung wesentlich . Informationswert Öffentlichkeit bestehe wesentlich Unterhaltung gesellschaftliche Relevanz . Beitrag Debatte gehenden Sachgehalt leiste Berichterstattung Beklagten . II . gerichtete Revision hat Erfolg . Rechtsfehlerhaft beurteilt Berufungsgericht Zulässigkeit Wortberichterstattung gleichen Maßstäben Bildberichterstattung . 1 . erkennende Senat hat bisher lediglich fraglich bezeichnet Wortberichterstattung Verbreitung . . § Medien auch Veröffentlichung Alltagsleben Person berührt gleichen rechtlichen Kriterien beurteilen sind hat aber offen gelassen Senatsurteil 10 . März . 18 ; vgl. auch Senatsurteil 1 Juli VersR . . Frage ist jetzt beantworten insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten . § § normierten besonderen Ansprüche sichern Ausgangspunkt alleinige Verfügungsrecht Menschen Darstellung Person äußere Erscheinung Dritte erkennbaren Weise wiedergibt vgl. etwa Senatsurteile 26 . Juni ; 14 . Oktober m.w . Urteil 1 . Dezember VersR gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz vgl. Helle Besondere Persönlichkeitsrechte Privatrecht S. . Einwilligung Abgebildeten gedeckte Verbreitung Personenbildnisses ist vorbehaltlich § Abs. nur zulässig Bildnis abgestuften Schutzkonzept § § Bereich Zeitgeschichte § Abs. Nr. positiv zuzuordnen so grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist vgl. auch Hoffmann-Riem 20 . Regel-Ausnahme-Prinzip § § geprägte Gewährleistung Rechts eigenen Bild besondere Erscheinungsform allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. etwa Senatsurteile 14 . Oktober aaO m.w . ; 5 . Oktober f. ist Schutz Einzelnen Verbreitung betreffender Äußerungen Medien unterscheiden vgl. etwa Senatsurteil 16 . September 2354 ; ; . Insofern ist Umfang § § Abs. Abs. Satz gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten vgl. nur Urteil 1 . Dezember Gewährleistung allgemeinen Persönlichkeitsrechts vornherein erst Güterabwägung schutzwürdigen Interessen Medien bestimmen vgl. etwa Senatsurteile 29 . Juni ; 9 . Dezember VersR jeweils m.w . . Auch hier kommt zwar Schutz Privatsphäre Betroffenen besondere Bedeutung vgl. Senatsurteil 9 . Dezember aaO m.w . hat Persönlichkeitsschutz umso Gewicht je geringer Informationswert Berichterstattung Allgemeinheit ist vgl. etwa Senatsurteil 9 . Dezember aaO ; 283 ; . Gleichwohl hat notwendige Abwägung selbst Themen besonderem Belang Öffentlichkeit sind schon Bedeutung Art . Abs. GG verankerten Freiheiten vgl. nur BVerfGE Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen vgl. BVerfGE ; . ; Senatsurteil 10 . März VersR . . Insbesondere gebührt insoweit anders Bereich § § Persönlichkeitsschutz etwa schon regelmäßig Vorrang unwahre ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten prominente Person Gegenstand hat wesentlichen Beitrag öffentlichen Meinungsbildung leisten vgl. Senatsurteil 1 Juli VersR . f. ; aaO S. . unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen Tatsache Rechnung Schriftberichterstattung typischerweise ungleich stärkeren Eingriff persönliche Sphäre bedeutet Erscheinungsbild Person Lichtbildaufnahme Film fixiert so verfügbar macht Allgemeinheit vorführt vgl. etwa Senatsurteil 16 . September aaO ; f. ; BVerfG . Abgesehen anderen möglichen Belastungen Veröffentlichung Personenbildnissen vgl. näher BVerfGE 381 ; BVerfGE . folgt erhöhtes Schutzbedürfnis zumal Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung Bildnisses prominente Personen praktisch Situation Risiko aussetzt unvorhergesehen -9- bemerkt aber erheblichen Belästigungen hin Verfolgungen beharrlichen Nachstellungen Folge fotografiert werden Bildnis Medien veröffentlicht wird vgl. etwa Senatsurteile 10 . Dezember 342 ; 6 . März 287 ; 24 . Juni f. . 26 ; BVerfGE . 96 ; Hoffmann-Riem aaO S. . Wortberichterstattung ist vergleichbaren Themen zwar stets weiterem Umfang zulässig Bildberichterstattung vgl. ; . Text kann Dichte Einzelinformationen aufweisen fotografische Darstellung vermittelt Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen vgl. . ist Fällen aber Frage einzelfallbezogenen Beurteilung Wortberichterstattung begleitende Bildberichterstattung schwerwiegenderen Beeinträchtigungen Persönlichkeitsrechts bringt vgl. BVerfG . . Sichtweise entspricht auch Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts . reicht Schutz allgemeinen Persönlichkeitsrechts Veröffentlichung Bildern einerseits Berichterstattung Wortbeiträge andererseits verschieden weit BVerfG 14 . September . . Veröffentlichung Bildes Person grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Beschränkung allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet unabhängig ist Person privaten öffentlichen Zusammenhängen vorteilhafter unvorteilhafter Weise abgebildet ist vgl. BVerfGE 268 ; ; ist personenbezogenen Wortberichten Fall . Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG bietet hier schon Schutz überhaupt Bericht individualisierend benannt werden nur spezifischen Hinsichten . kommt Inhalt Berichterstattung . allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch Beeinträchtigung Intimsphäre . Weiteren schützt herabsetzenden ehrverletzenden Äußerungen Betroffenen Äußerungen unterschoben werden getan hat vgl. BVerfGE . Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist Bereich Textberichterstattung aber nur Gesichtspunkt Rechts gesprochenen Wort anerkannt Selbstbestimmung unmittelbare Zugänglichkeit Kommunikation etwa Herstellung Tonbandaufnahme Zulassung Dritten Gespräch garantiert vgl. BVerfGE f. ; . personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch Recht informationelle Selbstbestimmung ; Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG gewährleistet insbesondere Einzelne nur so dargestellt nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann wünscht BVerfG Beschluss 14 . September . ; vgl. ferner etwa BVerfGE ; . 46 ; BVerfG ; . 2 . Maßstab ist Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft . kann stehen Umständen Grenzen Wortberichterstattung Öffentlichkeit bislang bekannte Person zulässig ist . Klägerin ist Öffentlichkeit bekannte Person vgl. Senatsurteile 15 November 274 ; 6 . März VersR jeweils . unstreitig verschiedentlich öffentlichen Anlässen auftritt besonderem Maß Interesse Öffentlichkeit zieht . beanstandeten Artikel wird anlässlich Anwesenheit öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis berichtet . Berufungsgericht gezogenen Gesichtspunkte Klägerin öffentliches Amt bekleidet herausgehobene Position öffentlichen Leben einnimmt Adelstitel trägt politischen wirtschaftlichen Einfluss ausübt kommt . Rechtsfehlerhaft stellt Berufungsgericht auch fehle hinreichend enger Berichtszusammenhang ; genannten Partys würden nur Anlass Ausführungen Person Klägerin genommen Charakterisierung Klägerin gehe Wertungen versehene Beschreibung Ballgeschehens weit Berichterstattung sei ereignisbezogen . Allerdings hat erkennende Senat Zulässigkeit Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt Presseberichterstattung Abbildung anlässlich zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur Anlass Ausführungen Person genommen wird Berichterstattung nur dient Anlass Abbildung prominenter Personen schaffen Berichterstattung Beitrag öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt ; Fällen ist angezeigt Veröffentlichungsinteresse Vorrang Persönlichkeitsschutz einzuräumen Senatsurteile 9 . März VersR ; 28 . September 84 ; 6 . März aaO . f. ; 1 Juli VersR . ; 14 . Oktober VersR 78 ; 17 . Februar VersR . Rechtsprechung ist Beurteilung Zulässigkeit bloßen Wortberichterstattung übertragbar . oben ausgeführt gilt Wortberichterstattung Art . GG gewährleistete Grundsatz freien Berichterstattung Persönlichkeitsschutz schon regelmäßig Vorrang gebührt unwahre ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten prominente Person Gegenstand hat wesentlichen Beitrag öffentlichen Meinungsbildung leisten vgl. Senatsurteil 1 Juli VersR aaO ; aaO S. . ist beanstanden Beklagte angegriffenen Bericht genommen hat erster Linie Person dort erschienenen Klägerin beschäftigen . Dahinstehen kann Beurteilung Revisionserwiderung zuzustimmen ist Klägerin werde beanstandete Berichterstattung bloßen Objekt Medien gemacht insbesondere Willen bloßen Unterhaltung Leserschaft Idol aufgebaut Bewertung Erscheinungsbildes Ausbreitung Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt Öffentlichkeit präsentiert Beklagte habe voyeuristischen Leserschaft " " Spekulationen Phantasien " Klägerin angestellt . Kern Pressefreiheit gehört Medien Grundsatz eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können öffentlichen Interesses wert halten vgl. Senatsurteile 1 Juli VersR . 10 . März VersR . 11 ; BVerfGE ; ; 257 ; 392 ; . ; BVerfG auch unterhaltende Beiträge etwa prominente Personen Schutz Pressefreiheit teilnehmen vgl. etwa Senatsurteile 14 . Oktober aaO . 14 ; 10 . März aaO ; f. ; 258 ; f. ; . ; . Freiheit gehört auch Aussehen Verhalten soziale Kontext Person wertend auch übertriebenen Formulierungen dargestellt persönlichen sozialen Hintergrund spekuliert wird . öffentliche Erörterung Teilnahme Verhaltens Veranstaltung grundsätzlich dulden muss kann beanspruchen Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen Presse gemacht wird vgl. BVerfG Beschluss 14 . September . . Persönlichkeitsschutz greift erst dann beanstandeten Äußerungen genommen Zusammenhang Bildberichterstattung eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen Verbot rechtfertigen könnte etwa besonders geschützten Kernbereich Privatsphäre Betroffenen eingreifen Themen betreffen vornherein überhaupt Öffentlichkeit gehören vgl. Senatsurteil 10 . März aaO . m.w . . ist Feststellungen Berufungsgerichts Fall wird auch Revisionserwiderung Zweifel gezogen . Selbst ausgehen wollte einzelne Äußerungen beanstandeten Artikel Bereich Privatsphäre Klägerin tangieren ist berücksichtigen Recht Willen Objekt bestimmter medialer selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder rung gemacht werden jedenfalls Grundrechtsträger berufen kann freier Entscheidung gerade Medienöffentlichkeit aussetzt Veranstaltungen besucht Grund auch immer erkennbar so großes Interesse Teilen Öffentlichkeit stoßen Berichterstattung Medien gerechnet werden muss BVerfG Beschluss 14 . September . . So liegt Fall getroffenen Feststellungen offensichtlich hier . Verletzung einzelner Schutzgüter allgemeinen Persönlichkeitsrechts Wortberichterstattung ist ersichtlich auch Zusammenhang Bebilderung Klägerin ebenfalls dulden muss Senatsurteil heutigen Tag z . . . Intensität war gering . beanstandeten Äußerungen beschreiben bewerten Klägerin durchweg positiv . betreffen Sozialsphäre . Revisionserwiderung macht geltend Darstellung unwahren Tatsachen ausgehe . Dargestellte mag Revisionserwiderung meint vielfach belanglos sein nur oberflächlich Person Klägerin beschäftigen tieferen Einblick persönlichen Lebensumstände vermitteln . ist indes Aufgabe Persönlichkeitsschutzes Wertigkeit geschmackliche Ausgestaltung Presseartikeln bestimmen . Persönlichkeitsrecht Klägerin beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte erschließt Vorbringen jedenfalls . . Klage ist abzuweisen . weiteren Feststellungen treffen sind kann erkennende Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Zoll Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung