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2396 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
.
;
§
Abwägung
beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge
§
Abs.
.
tödlichen
Zusammenstoß
Motorradfahrers
linken
Fahrstreifen
Autobahn
liegen
gebliebenen
Kraftfahrzeug
.
Berechtigung
Hinterbliebenen
Schadensersatzansprüche
entgangenen
Unterhalts
geltend
machen
gesetzliche
Hinterbliebenenrente
auch
betriebliche
Zusatzversorgung
erhalten
.
Urteil
1
.
Dezember
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Kläger
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
17
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagten
Verkehrsunfalls
Anspruch
30
.
Mai
Fahrtrichtung
Frankfurt/Oder
ereignete
Ehemann
Klägerin
Folgenden
:
Klägerin
Vater
Kläger
tödlich
verunglückte
.
Ehemann
Klägerin
befuhr
Unfalltag
Uhr
vormittags
Motorrad
Gruppe
zusammen
weiteren
Motorradfahrern
Autobahn
.
Höhe
Kilometers
kollidierten
Ehemann
Klägerin
weiterer
Motorradfahrer
linken
streifen
Defekts
liegen
gebliebenen
Beklagten
haftpflichtversicherten
Lkw
Halter
Fahrer
Beklagte
Folgenden
:
Beklagter
war
.
wurde
Ehemann
Klägerin
tödlich
verletzt
.
Kläger
begehren
ungeteilter
Erbengemeinschaft
Verstorbenen
Ersatz
Motorrad
entstandenen
Schadens
Beerdigungskosten
.
Ferner
verlangen
jeweils
Ersatz
entzogenen
Kläger
Feststellung
Pflicht
Beklagten
Ersatz
weiteren
Schadens
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Zugrundelegung
Haftungsquote
%
teilweise
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Antrag
Abweisung
Klage
.
Kläger
erstreben
Anschlussrevision
weitergehende
Verurteilung
Beklagten
Berufungsgericht
zuerkannte
Haftungsquote
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Abwägung
Verursachungsbeiträge
§
Abs.
Haftung
Beklagten
Klägern
entstandenen
Schäden
Quote
%
gegeben
.
Zulasten
Beklagten
sei
Verstoß
§
Abs.
StVO
berücksichtigen
Fahrzeug
linken
Fahrstreifen
Stehen
gebracht
Grünstreifen
Mittelleitplanke
hin
habe
ausrollen
lassen
.
Grünstreifen
sei
Bereich
Unfallstelle
ausreichend
breit
deutlicher
Höhenunterschied
Fahrbahn
Randstreifen
Ausweichen
niedriger
Geschwindigkeit
entgegengestanden
hätte
vorhanden
gewesen
.
Beklagte
habe
ferner
§
StVO
verstoßen
.
sei
zwar
vorzuwerfen
Unfallstelle
Zeitpunkt
Kollision
noch
Warndreieck
abgesichert
gehabt
habe
feststehe
ausreichend
Zeit
Verfügung
gestanden
habe
.
Beklagte
habe
jedoch
Warnblinklicht
Fahrzeug
eingeschaltet
Angaben
Landgericht
vernommenen
Zeugen
feststehe
.
sei
berücksichtigen
Beklagten
anzulastende
Betriebsgefahr
erhöht
gewesen
sei
extrem
unfallträchtigen
Stelle
gestanden
habe
.
Liegenbleiben
Fahrzeugs
selbst
sei
Beklagten
hingegen
ebenso
vorzuwerfen
Befahren
linken
.
Zulasten
Kläger
berücksichtigt
Berufungsgericht
Verstoß
Ehemanns
Klägerin
Sichtfahrgebot
§
Abs.
Satz
.
Fahrzeug
Beklagten
sei
Unfallzeitpunkt
Tageslicht
gute
Witterungsverhältnisse
geherrscht
hätten
Ehemann
Klägerin
Ausgang
letzten
Kurve
Unfallort
Entfernung
wenigstens
Metern
sehen
gewesen
selbst
annehme
habe
Zeitpunkt
noch
linken
Spur
befunden
.
auch
Fall
sei
Sicht
Fahrzeug
Beklagten
verdeckt
gewesen
.
Weiterer
Verkehr
linken
Fahrspur
Sicht
hätte
verdecken
können
sei
vorhanden
gewesen
.
Kläger
erstmals
Berufungsinstanz
Beeinträchtigung
Sicht
Ehemanns
Klägerin
weiteren
Verkehr
vorgetragen
hätten
sei
Vorbringen
neu
berücksichtigen
.
Weiterhin
sei
Betriebsgefahr
Motorrads
besonderen
Gefährlichkeit
Zusammenhang
Kollisionen
höher
Pkw
anzusetzen
.
weitere
Erhöhung
Betriebsgefahr
sei
Umstand
verbunden
Motorradfahrer
Gruppe
gefahren
seien
.
Überschreitung
Unfallstelle
geltenden
Richtgeschwindigkeit
Verstorbenen
sei
nachgewiesen
.
Berufungsgericht
beziffert
Klägerin
entzogenen
Unterhalt
monatlich
so
Berücksichtigung
Haftungsquote
Anspruch
monatliche
Zahlung
Höhe
ergebe
.
Klägerin
Wegfall
Unterhaltspflicht
Ehemann
entstandene
Ersparnis
Höhe
sei
Hinblick
Quotenvorrecht
Klägerin
Wege
Vorteilsausgleichung
anzurechnen
.
Auch
Witwenrente
Höhe
monatlich
Klägerin
Bahnversicherungsanstalt
beziehe
sei
Wege
Vorteilsausgleichs
anrechenbar
Schädiger
zugute
kommen
solle
.
Klägern
geltend
gemachten
Ansprüche
Ersatz
entzogenen
Unterhalts
seien
vollem
Umfang
begründet
.
bestehenden
Ansprüche
überstiegen
auch
Anrechnung
jeweils
bezogenen
Halbwaisenrenten
Höhe
insgesamt
monatlich
eingeklagten
Beträge
.
II
.
Revision
Anschlussrevision
haben
Erfolg
.
1
.
Revision
ist
zulässig
.
ist
insbesondere
uneingeschränkt
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
schränkt
zugelassen
.
ergibt
Tenor
angefochtenen
Urteils
.
Entscheidungsgründen
lässt
Beschränkung
Revision
gebotenen
Eindeutigkeit
:
Urteil
12
November
;
Beschluss
14
.
Mai
entnehmen
.
2
.
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
beanstandet
Erfolg
Ausführungen
Berufungsgerichts
Abwägung
beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge
§
Abs.
StVG
Inkrafttreten
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
.
S.
.
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
.
Abwägung
ist
festgestellten
unstreitigen
zugestandenen
§
bewiesenen
vgl.
Senatsurteil
26
.
April
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
Unfall
ausgewirkt
haben
;
erster
Linie
ist
hierbei
Maß
Verursachung
Belang
Beteiligten
Schadensentstehung
beigetragen
haben
;
beiderseitige
Verschulden
ist
nur
Faktor
Abwägung
.
Entscheidung
Haftungsverteilung
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Revisionsverfahren
nur
überprüfen
Betracht
kommenden
Umstände
vollständig
richtig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Kriterien
Grunde
gelegt
worden
sind
insbesondere
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
wurde
vgl.
Senatsurteile
13
.
Dezember
VersR
369
;
16
.
Oktober
VersR
17
November
.
.
jeweils
m.w
.
.
Überprüfung
Grundsätzen
hält
Berufungsurteil
aber
Hinsicht
stand
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Lasten
Beklagten
wägenden
Umstand
gesehen
hat
Fahrzeug
linken
Fahrstreifen
brachte
Grünstreifen
Mittelleitplanke
hin
ausrollen
lassen
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
müsse
Fahrzeug
Überholspur
Autobahn
liegen
bleibe
möglichst
Fahrbahnen
Mittelleitplanke
liegenden
Grünstreifen
ausweichen
vgl.
Senatsurteil
7
.
Februar
;
OLG
;
OLG
Zweibrücken
388
;
Hentschel/König/Dauer
Straßenverkehrsrecht
40
.
Aufl
.
.
.
rechtlichen
Bedenken
begegnet
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
zumindest
etwa
halben
Meter
Aussteigeabstand
Mittelschutzplanke
heranfahren
müssen
dann
Überholspur
noch
nahezu
vollständig
geräumt
gewesen
wäre
.
Beklagte
hatte
äußerst
gefahrenträchtigen
Situation
Maßnahmen
treffen
Verkehr
Autobahn
wenigsten
gefährdeten
hier
also
Fahrzeug
so
weit
irgend
möglich
Bereich
Fahrverkehrs
herauszunehmen
Mittelleitplanke
hin
lenken
auch
dann
noch
etwa
linken
Fahrstreifen
hineingeragt
hätte
vgl.
Senatsurteile
7
.
Februar
aaO
S.
;
19
.
Dezember
VersR
f.
;
OLG
aaO
S.
f.
;
Hentschel/König/Dauer
aaO
.
Auffassung
Revision
sei
Situationen
ungefährlicher
Fahrzeug
mitten
Überholspur
Stehen
bringen
nur
dann
nachfolgende
Verkehr
ausreichend
gewarnt
werde
trifft
.
nur
Räumen
Fahrbahn
ist
geeignet
Hindernis
beseitigen
Verkehrsteilnehmer
schützen
rechtzeitig
wahrnehmen
.
Unfall
vermieden
worden
wäre
Fahrzeug
Beklagten
nur
etwa
linken
Fahrstreifen
befunden
hätte
stellt
Revision
selbst
.
Übrigen
fällt
liegen
gebliebenes
Fahrzeug
Grünstreifen
Mittelleitplanke
steht
Regelfall
nachfolgenden
Verkehrsteilnehmern
stehendes
Hindernis
eher
Fahrzeug
mitten
Fahrbahn
steht
.
rechtsfehlerfreier
Begründung
berücksichtigt
Berufungsgericht
jedoch
zulasten
Beklagten
habe
Warnblinklicht
Fahrzeug
eingeschaltet
.
Berufungsgericht
geht
Würdigung
Angaben
Landgericht
vernommenen
Zeugen
Warnblinklicht
Fahrzeugs
Beklagten
habe
Unfallzeitpunkt
also
Moment
Kollision
Motorrad
geleuchtet
.
Berufungsgericht
teilt
auch
Auffassung
Landgerichts
lasse
ausschließen
bereits
Moment
Unfallgeschehen
vorausgegangenen
Defekts
Fahrzeugs
Ausfall
Warnblinkanlage
gekommen
sei
.
bezieht
Berufungsgericht
Abwägung
Umstand
Eintritt
kritischen
Verkehrssituation
Unfallzeitpunkt
habe
Zeitraum
noch
funktionsfähige
Warnblinklicht
Fahrzeugs
Beklagten
geleuchtet
eingeschaltet
gehabt
habe
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Zusammenhang
ebenfalls
Gegenstand
Würdigung
gemachten
Angaben
Sachverständigen
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
hinreichende
Bedeutung
zumisst
.
hatte
Sachverständigengutachten
14
.
Januar
festgestellt
Warnblinkanlage
Fahrzeugs
sei
Besichtigungszeitpunkt
mehr
funktionstüchtig
gewesen
Sicherung
Kurzschlusses
durchgebrannt
gewesen
sei
.
Kurzschluss
könne
"
unmittelbar
Unfallgeschehens
Beschädigung
hinteren
rechten
Rückleuchte
verbundenen
Zerstörung
hinteren
rechten
Fahrtrichtungsanzeigers
entstanden
sein
"
.
Gutachter
gelangt
hier
Schlussfolgerung
sei
"
auch
Ergebnis
Inaugenscheinnahme
hinteren
Lampen
Fahrtrichtungsanzeiger
"
bestätigen
Warnblinkanlage
Unfallzeitpunkt
eingeschaltet
gewesen
sei
.
ist
Revision
Ergebnis
Recht
rügt
möglicherweise
verstehen
Gutachter
habe
zumindest
Fall
Kurzschluss
erst
Unfallzeitpunkt
ereignet
haben
sollte
Rückschluss
gezogen
Warnblinkanlage
sei
Moment
Betrieb
gewesen
.
Auch
Berufungsgericht
zieht
Betracht
Warnblinkanlage
"
spätestens
"
Unfall
zerstört
worden
Warnblinker
Unfallzeitpunkt
eingeschaltet
gewesen
sein
könnte
.
dennoch
ausgeht
liegen
gebliebene
Fahrzeug
sei
Warnblinker
gesichert
gewesen
steht
Widerspruch
Stellungnahme
Gutachters
dargelegten
Sinne
.
Erst
recht
ist
Fall
Gutachter
Schlussfolgerung
weitergehend
Ausdruck
gebracht
haben
sollte
stehe
Schadensbilds
letztlich
Kurzschluss
erst
Kollisionszeitpunkt
ereignet
habe
Zeitpunkt
sei
Warnblinkanlage
eingeschaltet
gewesen
.
Auch
Verständnis
Revision
richtig
hält
erscheint
zumindest
möglich
.
Sachlage
rügt
Revision
Recht
Berufungsgericht
Verstoß
§
Überzeugung
gelangt
sei
Beklagte
habe
noch
funktionsfähige
Warnblinkanlage
Fahrzeugs
eingeschaltet
liegengeblieben
war
.
Revisionsrechtlich
ist
insoweit
überprüfen
Tatrichter
Prozessstoff
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
vgl.
Urteile
11
.
Februar
;
14
.
Januar
ZR
.
Anforderungen
wird
Berufungsurteil
Hinblick
Revision
beanstandeten
Gesichtspunkte
gerecht
.
beschränkt
Hinweis
Ausführungen
Sachverständigen
trügen
lediglich
Aussage
spätestens
unfallbedingten
Zerstörung
Warnblinkanlage
Angaben
widerlegt
werden
könnten
Warnblinker
sei
Unfallzeitpunkt
eingeschaltet
gewesen
.
lässt
erkennen
Berufungsgericht
verschiedenen
Deutungsmöglichkeiten
gutachterlichen
Stellungnahme
bewusst
war
noch
hat
Widerspruch
Würdigung
stehenden
Deutungsmöglichkeiten
nachvollziehbarer
Begründung
ausgeschlossen
.
Urteilsgründe
lassen
insoweit
erkennen
sachentsprechende
Beurteilung
überhaupt
stattgefunden
hat
vgl.
Urteile
11
.
Februar
aaO
;
13
.
Februar
.
3
.
Auch
Anschlussrevision
Kläger
ist
begründet
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Abwägung
beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge
§
Abs.
.
halten
auch
Angriffen
stand
.
Erfolg
rügt
Anschlussrevision
Berufungsgericht
habe
entscheidungserheblicher
Verletzung
§
Abs.
Klägervortrag
Berufungsinstanz
Sicht
Ehemanns
Klägerin
stehende
Fahrzeug
sei
weiteren
Verkehr
Zeitpunkt
kritischen
Verkehrssituation
beeinträchtigt
gewesen
zurückgewiesen
;
sei
verfahrensfehlerhaft
Bewertung
gelangt
Ehemann
Klägerin
habe
Sichtfahrgebot
§
Abs.
Satz
verstoßen
.
hierbei
handelte
neues
Vorbringen
.
S.
§
Abs.
Satz
.
neues
Vorbringen
.
S.
§
Abs.
Satz
handelt
nur
sehr
allgemein
gehaltenen
Vortrag
ersten
Instanz
konkretisiert
erstmals
substantiiert
hingegen
bereits
schlüssiges
Vorbringen
ersten
Instanz
weitere
Tatsachenbehauptungen
zusätzlich
konkretisiert
verdeutlicht
erläutert
wird
vgl.
Senatsurteil
16
.
Oktober
aaO
S.
m.w
.
.
präkludiert
sieht
Berufungsgericht
Vortrag
Kläger
Ehemann
Klägerin
habe
Fahrzeug
Beklagten
gerade
schon
Ausgang
letzten
Kurve
Kollisionsort
erst
später
stehendes
Hindernis
wahrnehmen
können
Motorradgruppe
erst
Entfernung
Metern
Unfallstelle
linken
Fahrstreifen
gewechselt
sei
.
hier
gelangt
Bewertung
Ehemann
Klägerin
habe
Transporter
Beklagten
selbst
dann
schon
Entfernung
wenigstens
Metern
Ausgang
letzten
Kurve
wahrnehmen
können
müssen
erst
Berufungsgericht
näher
eingegrenzten
späteren
Zeitpunkt
Durchfahren
Kurve
linken
Fahrstreifen
gewechselt
sein
sollte
auch
dann
Sicht
Transporter
verdeckt
gewesen
sei
.
Gesichtspunkt
Unfallgeschehen
vorangegangenen
Sichtbehinderung
Verstorbenen
weiteren
Verkehr
war
Anschlussrevision
zutreffend
geltend
macht
bereits
Gegenstand
erstinstanzlichen
Klägervortrags
.
ist
Gesamtzusammenhang
verständiger
Würdigung
Behauptung
entnehmen
Hindernis
sei
Ehemann
Klägerin
erst
spät
erkennbar
gewesen
Sicht
weiteren
Verkehr
verdeckt
gewesen
sei
.
schließt
Sichtbehinderung
Verkehr
linken
auch
Verkehr
anderen
Fahrstreifen
Ehemann
Klägerin
insbesondere
dann
dernd
sein
konnte
mittleren
Fahrstreifen
erst
kurz
Kollision
verlassen
hätte
.
weitere
Konkretisierung
erstinstanzlichen
Vorbringens
oblag
Klägern
insoweit
.
ist
auszuschließen
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
Sichtbeeinträchtigung
Ehemanns
Klägerin
weiteren
Verkehr
Beurteilung
Berufungsgerichts
ausgewirkt
hätte
.
gerade
erst
kurz
Hindernis
erfolgter
Wechsel
Sichtbehinderung
Ehemanns
Klägerin
geführt
hat
erscheint
zumindest
möglich
Berufungsgericht
selbst
ausgeht
mittleren
rechten
Fahrspur
habe
dichter
Verkehr
geherrscht
.
etwaige
Behinderung
Sicht
Ehemanns
Klägerin
linken
Fahrspur
stehende
Fahrzeug
Beklagten
Zusammenhang
erst
kurz
Kollision
erfolgten
Wechsel
Fahrstreifens
kann
jedenfalls
Tatrichter
vorzunehmende
Abwägung
beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge
wesentlich
beeinflussen
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Anschlussrevision
zutreffend
geltend
macht
Abwägung
rechtsfehlerhaft
zulasten
Kläger
berücksichtigt
Betriebsgefahr
Motorrads
besonderen
Gefährlichkeit
Zusammenhang
Kollisionen
höher
Pkw
anzusetzen
sei
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senatsurteile
5
.
März
VersR
;
13
Juli
f.
kommt
Bewertung
Kraftrad
ausgehenden
Betriebsgefahr
etwa
ganz
allgemein
Umstand
wesentliche
Bedeutung
Fahrer
selber
Karosserie
geschützt
ist
.
allgemeine
Betriebsgefahr
Fahrzeugs
wird
Schäden
bestimmt
Dritten
drohen
.
Fahrer
Bauart
Verkehr
zugelassenen
verkehrstüchtigem
Zustand
befindlichen
Fahrzeugs
kann
Abwägung
Last
gelegt
werden
schon
Bauart
geringeren
Eigensicherung
Fahrzeug
bietet
Zusammenstößen
anderen
Fahrzeugen
Verletzungen
höherem
Maße
ausgesetzt
ist
Fahrzeug
Hinsicht
größere
Sicherheit
bietet
vgl.
auch
:
20
.
Deutscher
Verkehrsgerichtstag
S.
.
;
Straßenverkehrsrecht
40
.
Aufl
.
§
.
.
Betriebsgefahr
Motorrads
erhöhender
Umstand
kann
zwar
grundsätzlich
Instabilität
resultierende
Sturzgefahr
Betracht
kommen
vgl.
OLG
NABeschluss
Senats
14
.
Februar
;
KG
35
;
OLG
;
S.
.
;
Hentschel/König/Dauer
aaO
nachweislich
Unfallursache
ausgewirkt
hat
vgl.
OLG
aaO
;
S.
.
Berufungsgericht
gewählte
Formulierung
getroffenen
Feststellungen
lassen
aber
erkennen
Würdigung
abgestellt
hat
.
4
.
Rechtsfehler
bereits
§
Abs.
Satz
Abs.
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
führen
hat
Berufungsgericht
auch
beachtet
Klägerin
geltend
gemachten
Unterhaltsansprüche
gesetzlichen
vertraglichen
zumindest
teilweise
Aktivlegitimation
fehlen
könnte
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
hinreichend
unterschieden
Höhe
Klägerin
Bahnversicherungsanstalt
Deutschen
Rentenversicherung
gesetzliche
Witwenrente
betriebliche
Zusatzversorgung
bezieht
.
Sollte
Klägerin
eigenen
Vortrag
Berufungsgericht
große
Witwenrente
Träger
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bahnversicherungsanstalt
Deutsche
Rentenversicherung
§
beziehen
könnten
insoweit
Voraussetzungen
Forderungsübergangs
§
erfüllt
sein
.
Rahmen
Witwenrente
§
erbringenden
Leistungen
sind
sachlich
kongruent
Barunterhaltsschaden
Witwe
schädigende
Ereignis
erleidet
vgl.
Senatsurteil
m.w
.
;
.
§
.
;
Küppersbusch
Ersatzansprüche
Personenschaden
9
.
Aufl
.
.
;
SRH/Plagemann
4
.
Aufl
.
.
.
Anrechnung
Leistungen
Wege
Vorteilsausgleichung
Berufungsgericht
erwogen
hat
kommt
bereits
rechtsgrundsätzlichen
Erwägungen
Betracht
.
Gesetzgeber
hat
Vorschrift
Rechtsübergang
leistenden
Sozialversicherungsträger
§
indirekt
Vorteilsausgleich
versagt
Forderungsübergang
sonst
Sinn
verlöre
bezweckte
Entlastung
Schädigers
einträte
vgl.
f.
f.
;
Senatsurteil
9
.
März
VersR
f.
;
OLG
;
;
aaO
.
m.w
.
;
5
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
muss
Rahmen
Prüfung
Aktivlegitimation
Klägerin
treffen
Umfang
Bahnversicherungsanstalt
Deutsche
Rentenversicherung
Klägerin
Leistung
großer
Witwenrente
§
verpflichtet
ist
Ansprüche
leistenden
Sozialversicherungsträger
übergegangen
sind
vgl.
Maßgeblichkeit
Leistungsverpflichtung
Rechtsübergang
Senatsurteil
18
November
ZR
m.w
.
.
Fall
quotenmäßigen
Haftung
Beklagten
bestimmt
Umfang
Rechtsübergangs
grundsätzlich
§
Abs.
vgl.
Senatsurteile
.
;
f.
;
OLG
aaO
S.
f.
;
25
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Klägerin
steht
Außenverhältnis
Schädiger
Hinblick
Wegfall
gekommenen
eigenen
Unterhaltsaufwand
Erwerbseinkommen
Hinterbliebenenvorrecht
vgl.
Senatsurteile
22
.
März
VersR
727
;
16
.
September
VersR
72
;
;
Berechnung
Personenschäden
3
.
Aufl
.
.
.
;
Jahnke
Unfalltod
Schadensersatz
Kap
.
.
;
aaO
.
;
Geigel/Münkel
aaO
Kap
.
.
;
Küppersbusch
aaO
.
;
Unfallhaftpflichtrecht
15
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
.
kommt
allerdings
einschränkende
Auslegung
§
Abs.
Betracht
vgl.
einerseits
f.
Anm
.
Kerpen
f.
;
Küppersbusch
.
;
aaO
Kap
.
.
64
;
aaO
.
;
aaO
Kap
.
.
;
andererseits
.
.
;
.
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht/Kater
61
.
Erg.-Lfg
.
§
.
.
Zeit
fiktiver
Verrentung
Verstorbenen
Berufungsgericht
Jahr
annimmt
ist
Heranziehung
§
Abs.
Erwägung
ziehen
vgl.
Küppersbusch
aaO
.
f.
;
aaO
Kap
.
.
f.
;
aaO
Kap
.
.
;
.
.
.
Verlust
Aktivlegitimation
Klägerin
gesetzlichen
Forderungsübergangs
§
kommt
Betracht
Bahnversicherungsanstalt
Deutsche
Rentenversicherung
Leistungen
"
Versicherungsträger
"
.
S.
Vorschrift
Eigenschaft
Träger
Zusatzversorgung
erbringt
vgl.
Senatsurteil
388
;
aaO
Kap
.
.
7
;
aaO
Kap
.
.
f.
Kap
.
.
;
Kerpen
aaO
S.
.
Nur
Klägerin
gesetzlichen
überhaupt
noch
Anteil
etwaigen
Schadensersatzansprüche
entzogenen
Unterhalts
eigener
Rechtszuständigkeit
verbleibt
kann
weitere
Vorbringen
Revision
Auswirkungen
derartiger
Leistungen
ankommen
Klägerin
etwaigen
Zusatzversorgung
erhält
vgl.
"
Vorrang
"
gesetzlichen
aaO
Kap
.
.
.
Kap
.
.
;
Kerpen
aaO
S.
.
Leistungen
betrieblichen
Zusatzversorgung
Wege
Vorteilsausgleichung
mindernd
Schadensersatzansprüche
entzogenen
Unterhalts
auswirken
entscheidet
Zweck
Drittleistung
vgl.
Senatsurteil
29
November
f.
;
OLG
564
;
aaO
.
.
Allgemeinen
wirken
Leistungen
betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung
Wege
Vorteilsausgleichung
mindernd
Schadensersatzansprüche
entzogenen
Unterhalts
Leistungen
regelmäßig
Schädiger
zugute
kommen
sollen
schon
Begründung
Abtretungsverpflichtungen
Leistungsbezieher
Ausdruck
bringt
vgl.
KG
Urteil
13
.
Oktober
.
[
juris
]
;
aaO
Kap
.
.
.
;
offen
Küppersbusch
.
.
Zusammenhang
könnte
Vorbringen
Revision
etwaigen
Abtretungsverpflichtung
Klägerin
§
Anlage
§
Satzung
Deutschen
Rentenversicherung
vgl.
auch
Kerpen
aaO
S.
Fn
.
Bedeutung
sein
.
Soweit
sobald
Empfänger
Leistungen
Rede
stehenden
Art
Erfüllung
regelmäßig
"
Quotenvorrecht
"
Leistungsbeziehers
verknüpften
Abtretungsverpflichtung
vgl.
Jahnke
aaO
Kap
.
.
;
Kerpen
aaO
Rechtsübergang
§
Sozialversicherungsträger
noch
zustehende
Schadensersatzansprüche
entzogenen
Unterhalts
Träger
Zusatzversorgung
abgetreten
hat
verliert
Aktivlegitimation
betroffenen
Ansprüche
vgl.
Teil
missverständlicher
Bezeichnung
Rechtsfolge
etwa
"
Anrechnung
"
Leistungen
Schadensersatzanspruch
;
aaO
Kap
.
.
.
;
Kerpen
aaO
S.
.
Anders
Berufungsgericht
wohl
meint
widerspricht
herangezogene
Urteil
Oberlandesgerichts
dargelegten
Grundsätzen
.
Verlust
Aktivlegitimation
war
dort
entschiedenen
Fall
eingetreten
gesetzlichen
Forderungsübergang
fehlte
Abtretung
Schadensersatzansprüche
Leistungsträger
erfolgt
war
schon
Bestehen
entsprechenden
Abtretungsverpflichtung
Leistungsbeziehers
Zweifel
bestanden
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.01.2007
OLG
Entscheidung