NAMEN Verkündet : 1 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. . ; § Abwägung beiderseitigen Verantwortungsbeiträge § Abs. . tödlichen Zusammenstoß Motorradfahrers linken Fahrstreifen Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug . Berechtigung Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche entgangenen Unterhalts geltend machen gesetzliche Hinterbliebenenrente auch betriebliche Zusatzversorgung erhalten . Urteil 1 . Dezember OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Kläger wird Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 17 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagten Verkehrsunfalls Anspruch 30 . Mai Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete Ehemann Klägerin Folgenden : Klägerin Vater Kläger tödlich verunglückte . Ehemann Klägerin befuhr Unfalltag Uhr vormittags Motorrad Gruppe zusammen weiteren Motorradfahrern Autobahn . Höhe Kilometers kollidierten Ehemann Klägerin weiterer Motorradfahrer linken streifen Defekts liegen gebliebenen Beklagten haftpflichtversicherten Lkw Halter Fahrer Beklagte Folgenden : Beklagter war . wurde Ehemann Klägerin tödlich verletzt . Kläger begehren ungeteilter Erbengemeinschaft Verstorbenen Ersatz Motorrad entstandenen Schadens Beerdigungskosten . Ferner verlangen jeweils Ersatz entzogenen Kläger Feststellung Pflicht Beklagten Ersatz weiteren Schadens . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Zugrundelegung Haftungsquote % teilweise stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Antrag Abweisung Klage . Kläger erstreben Anschlussrevision weitergehende Verurteilung Beklagten Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Abwägung Verursachungsbeiträge § Abs. Haftung Beklagten Klägern entstandenen Schäden Quote % gegeben . Zulasten Beklagten sei Verstoß § Abs. StVO berücksichtigen Fahrzeug linken Fahrstreifen Stehen gebracht Grünstreifen Mittelleitplanke hin habe ausrollen lassen . Grünstreifen sei Bereich Unfallstelle ausreichend breit deutlicher Höhenunterschied Fahrbahn Randstreifen Ausweichen niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte vorhanden gewesen . Beklagte habe ferner § StVO verstoßen . sei zwar vorzuwerfen Unfallstelle Zeitpunkt Kollision noch Warndreieck abgesichert gehabt habe feststehe ausreichend Zeit Verfügung gestanden habe . Beklagte habe jedoch Warnblinklicht Fahrzeug eingeschaltet Angaben Landgericht vernommenen Zeugen feststehe . sei berücksichtigen Beklagten anzulastende Betriebsgefahr erhöht gewesen sei extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe . Liegenbleiben Fahrzeugs selbst sei Beklagten hingegen ebenso vorzuwerfen Befahren linken . Zulasten Kläger berücksichtigt Berufungsgericht Verstoß Ehemanns Klägerin Sichtfahrgebot § Abs. Satz . Fahrzeug Beklagten sei Unfallzeitpunkt Tageslicht gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten Ehemann Klägerin Ausgang letzten Kurve Unfallort Entfernung wenigstens Metern sehen gewesen selbst annehme habe Zeitpunkt noch linken Spur befunden . auch Fall sei Sicht Fahrzeug Beklagten verdeckt gewesen . Weiterer Verkehr linken Fahrspur Sicht hätte verdecken können sei vorhanden gewesen . Kläger erstmals Berufungsinstanz Beeinträchtigung Sicht Ehemanns Klägerin weiteren Verkehr vorgetragen hätten sei Vorbringen neu berücksichtigen . Weiterhin sei Betriebsgefahr Motorrads besonderen Gefährlichkeit Zusammenhang Kollisionen höher Pkw anzusetzen . weitere Erhöhung Betriebsgefahr sei Umstand verbunden Motorradfahrer Gruppe gefahren seien . Überschreitung Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit Verstorbenen sei nachgewiesen . Berufungsgericht beziffert Klägerin entzogenen Unterhalt monatlich € so Berücksichtigung Haftungsquote Anspruch monatliche Zahlung Höhe € ergebe . Klägerin Wegfall Unterhaltspflicht Ehemann entstandene Ersparnis Höhe € sei Hinblick Quotenvorrecht Klägerin Wege Vorteilsausgleichung anzurechnen . Auch Witwenrente Höhe € monatlich Klägerin Bahnversicherungsanstalt beziehe sei Wege Vorteilsausgleichs anrechenbar Schädiger zugute kommen solle . Klägern geltend gemachten Ansprüche Ersatz entzogenen Unterhalts seien vollem Umfang begründet . bestehenden Ansprüche überstiegen auch Anrechnung jeweils bezogenen Halbwaisenrenten Höhe insgesamt € monatlich eingeklagten Beträge . II . Revision Anschlussrevision haben Erfolg . 1 . Revision ist zulässig . ist insbesondere uneingeschränkt statthaft § Abs. Nr. . Berufungsgericht hat Revision schränkt zugelassen . ergibt Tenor angefochtenen Urteils . Entscheidungsgründen lässt Beschränkung Revision gebotenen Eindeutigkeit : Urteil 12 November ; Beschluss 14 . Mai entnehmen . 2 . Revision Beklagten ist begründet . beanstandet Erfolg Ausführungen Berufungsgerichts Abwägung beiderseitigen Verantwortungsbeiträge § Abs. StVG Inkrafttreten Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 19 Juli . S. . geltenden Fassung Folgenden : . . Abwägung ist festgestellten unstreitigen zugestandenen § bewiesenen vgl. Senatsurteil 26 . April Umstände Einzelfalls vorzunehmen Unfall ausgewirkt haben ; erster Linie ist hierbei Maß Verursachung Belang Beteiligten Schadensentstehung beigetragen haben ; beiderseitige Verschulden ist nur Faktor Abwägung . Entscheidung Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache Tatrichters Revisionsverfahren nur überprüfen Betracht kommenden Umstände vollständig richtig berücksichtigt Abwägung rechtlich zulässige Kriterien Grunde gelegt worden sind insbesondere Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wurde vgl. Senatsurteile 13 . Dezember VersR 369 ; 16 . Oktober VersR 17 November . . jeweils m.w . . Überprüfung Grundsätzen hält Berufungsurteil aber Hinsicht stand . Erfolg wendet Revision allerdings Berufungsgericht Lasten Beklagten wägenden Umstand gesehen hat Fahrzeug linken Fahrstreifen brachte Grünstreifen Mittelleitplanke hin ausrollen lassen . Zutreffend geht Berufungsgericht müsse Fahrzeug Überholspur Autobahn liegen bleibe möglichst Fahrbahnen Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen vgl. Senatsurteil 7 . Februar ; OLG ; OLG Zweibrücken 388 ; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40 . Aufl . . . rechtlichen Bedenken begegnet auch Auffassung Berufungsgerichts Beklagte habe zumindest etwa halben Meter Aussteigeabstand Mittelschutzplanke heranfahren müssen dann Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre . Beklagte hatte äußerst gefahrenträchtigen Situation Maßnahmen treffen Verkehr Autobahn wenigsten gefährdeten hier also Fahrzeug so weit irgend möglich Bereich Fahrverkehrs herauszunehmen Mittelleitplanke hin lenken auch dann noch etwa linken Fahrstreifen hineingeragt hätte vgl. Senatsurteile 7 . Februar aaO S. ; 19 . Dezember VersR f. ; OLG aaO S. f. ; Hentschel/König/Dauer aaO . Auffassung Revision sei Situationen ungefährlicher Fahrzeug mitten Überholspur Stehen bringen nur dann nachfolgende Verkehr ausreichend gewarnt werde trifft . nur Räumen Fahrbahn ist geeignet Hindernis beseitigen Verkehrsteilnehmer schützen rechtzeitig wahrnehmen . Unfall vermieden worden wäre Fahrzeug Beklagten nur etwa linken Fahrstreifen befunden hätte stellt Revision selbst . Übrigen fällt liegen gebliebenes Fahrzeug Grünstreifen Mittelleitplanke steht Regelfall nachfolgenden Verkehrsteilnehmern stehendes Hindernis eher Fahrzeug mitten Fahrbahn steht . rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt Berufungsgericht jedoch zulasten Beklagten habe Warnblinklicht Fahrzeug eingeschaltet . Berufungsgericht geht Würdigung Angaben Landgericht vernommenen Zeugen Warnblinklicht Fahrzeugs Beklagten habe Unfallzeitpunkt also Moment Kollision Motorrad geleuchtet . Berufungsgericht teilt auch Auffassung Landgerichts lasse ausschließen bereits Moment Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts Fahrzeugs Ausfall Warnblinkanlage gekommen sei . bezieht Berufungsgericht Abwägung Umstand Eintritt kritischen Verkehrssituation Unfallzeitpunkt habe Zeitraum noch funktionsfähige Warnblinklicht Fahrzeugs Beklagten geleuchtet eingeschaltet gehabt habe . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Zusammenhang ebenfalls Gegenstand Würdigung gemachten Angaben Sachverständigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichende Bedeutung zumisst . hatte Sachverständigengutachten 14 . Januar festgestellt Warnblinkanlage Fahrzeugs sei Besichtigungszeitpunkt mehr funktionstüchtig gewesen Sicherung Kurzschlusses durchgebrannt gewesen sei . Kurzschluss könne " unmittelbar Unfallgeschehens Beschädigung hinteren rechten Rückleuchte verbundenen Zerstörung hinteren rechten Fahrtrichtungsanzeigers entstanden sein " . Gutachter gelangt hier Schlussfolgerung sei " auch Ergebnis Inaugenscheinnahme hinteren Lampen Fahrtrichtungsanzeiger " bestätigen Warnblinkanlage Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei . ist Revision Ergebnis Recht rügt möglicherweise verstehen Gutachter habe zumindest Fall Kurzschluss erst Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte Rückschluss gezogen Warnblinkanlage sei Moment Betrieb gewesen . Auch Berufungsgericht zieht Betracht Warnblinkanlage " spätestens " Unfall zerstört worden Warnblinker Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte . dennoch ausgeht liegen gebliebene Fahrzeug sei Warnblinker gesichert gewesen steht Widerspruch Stellungnahme Gutachters dargelegten Sinne . Erst recht ist Fall Gutachter Schlussfolgerung weitergehend Ausdruck gebracht haben sollte stehe Schadensbilds letztlich Kurzschluss erst Kollisionszeitpunkt ereignet habe Zeitpunkt sei Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen . Auch Verständnis Revision richtig hält erscheint zumindest möglich . Sachlage rügt Revision Recht Berufungsgericht Verstoß § Überzeugung gelangt sei Beklagte habe noch funktionsfähige Warnblinkanlage Fahrzeugs eingeschaltet liegengeblieben war . Revisionsrechtlich ist insoweit überprüfen Tatrichter Prozessstoff Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt vgl. Urteile 11 . Februar ; 14 . Januar ZR . Anforderungen wird Berufungsurteil Hinblick Revision beanstandeten Gesichtspunkte gerecht . beschränkt Hinweis Ausführungen Sachverständigen trügen lediglich Aussage spätestens unfallbedingten Zerstörung Warnblinkanlage Angaben widerlegt werden könnten Warnblinker sei Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen . lässt erkennen Berufungsgericht verschiedenen Deutungsmöglichkeiten gutachterlichen Stellungnahme bewusst war noch hat Widerspruch Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen . Urteilsgründe lassen insoweit erkennen sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat vgl. Urteile 11 . Februar aaO ; 13 . Februar . 3 . Auch Anschlussrevision Kläger ist begründet . Ausführungen Berufungsgerichts Abwägung beiderseitigen Verantwortungsbeiträge § Abs. . halten auch Angriffen stand . Erfolg rügt Anschlussrevision Berufungsgericht habe entscheidungserheblicher Verletzung § Abs. Klägervortrag Berufungsinstanz Sicht Ehemanns Klägerin stehende Fahrzeug sei weiteren Verkehr Zeitpunkt kritischen Verkehrssituation beeinträchtigt gewesen zurückgewiesen ; sei verfahrensfehlerhaft Bewertung gelangt Ehemann Klägerin habe Sichtfahrgebot § Abs. Satz verstoßen . hierbei handelte neues Vorbringen . S. § Abs. Satz . neues Vorbringen . S. § Abs. Satz handelt nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag ersten Instanz konkretisiert erstmals substantiiert hingegen bereits schlüssiges Vorbringen ersten Instanz weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert verdeutlicht erläutert wird vgl. Senatsurteil 16 . Oktober aaO S. m.w . . präkludiert sieht Berufungsgericht Vortrag Kläger Ehemann Klägerin habe Fahrzeug Beklagten gerade schon Ausgang letzten Kurve Kollisionsort erst später stehendes Hindernis wahrnehmen können Motorradgruppe erst Entfernung Metern Unfallstelle linken Fahrstreifen gewechselt sei . hier gelangt Bewertung Ehemann Klägerin habe Transporter Beklagten selbst dann schon Entfernung wenigstens Metern Ausgang letzten Kurve wahrnehmen können müssen erst Berufungsgericht näher eingegrenzten späteren Zeitpunkt Durchfahren Kurve linken Fahrstreifen gewechselt sein sollte auch dann Sicht Transporter verdeckt gewesen sei . Gesichtspunkt Unfallgeschehen vorangegangenen Sichtbehinderung Verstorbenen weiteren Verkehr war Anschlussrevision zutreffend geltend macht bereits Gegenstand erstinstanzlichen Klägervortrags . ist Gesamtzusammenhang verständiger Würdigung Behauptung entnehmen Hindernis sei Ehemann Klägerin erst spät erkennbar gewesen Sicht weiteren Verkehr verdeckt gewesen sei . schließt Sichtbehinderung Verkehr linken auch Verkehr anderen Fahrstreifen Ehemann Klägerin insbesondere dann dernd sein konnte mittleren Fahrstreifen erst kurz Kollision verlassen hätte . weitere Konkretisierung erstinstanzlichen Vorbringens oblag Klägern insoweit . ist auszuschließen Berücksichtigung übergangenen Vorbringens Sichtbeeinträchtigung Ehemanns Klägerin weiteren Verkehr Beurteilung Berufungsgerichts ausgewirkt hätte . gerade erst kurz Hindernis erfolgter Wechsel Sichtbehinderung Ehemanns Klägerin geführt hat erscheint zumindest möglich Berufungsgericht selbst ausgeht mittleren rechten Fahrspur habe dichter Verkehr geherrscht . etwaige Behinderung Sicht Ehemanns Klägerin linken Fahrspur stehende Fahrzeug Beklagten Zusammenhang erst kurz Kollision erfolgten Wechsel Fahrstreifens kann jedenfalls Tatrichter vorzunehmende Abwägung beiderseitigen Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen . Berufungsgericht hat weiter Anschlussrevision zutreffend geltend macht Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten Kläger berücksichtigt Betriebsgefahr Motorrads besonderen Gefährlichkeit Zusammenhang Kollisionen höher Pkw anzusetzen sei . Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senatsurteile 5 . März VersR ; 13 Juli f. kommt Bewertung Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr etwa ganz allgemein Umstand wesentliche Bedeutung Fahrer selber Karosserie geschützt ist . allgemeine Betriebsgefahr Fahrzeugs wird Schäden bestimmt Dritten drohen . Fahrer Bauart Verkehr zugelassenen verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann Abwägung Last gelegt werden schon Bauart geringeren Eigensicherung Fahrzeug bietet Zusammenstößen anderen Fahrzeugen Verletzungen höherem Maße ausgesetzt ist Fahrzeug Hinsicht größere Sicherheit bietet vgl. auch : 20 . Deutscher Verkehrsgerichtstag S. . ; Straßenverkehrsrecht 40 . Aufl . § . . Betriebsgefahr Motorrads erhöhender Umstand kann zwar grundsätzlich Instabilität resultierende Sturzgefahr Betracht kommen vgl. OLG NABeschluss Senats 14 . Februar ; KG 35 ; OLG ; S. . ; Hentschel/König/Dauer aaO nachweislich Unfallursache ausgewirkt hat vgl. OLG aaO ; S. . Berufungsgericht gewählte Formulierung getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen Würdigung abgestellt hat . 4 . Rechtsfehler bereits § Abs. Satz Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht führen hat Berufungsgericht auch beachtet Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche gesetzlichen vertraglichen zumindest teilweise Aktivlegitimation fehlen könnte . Berufungsgericht hat Zusammenhang hinreichend unterschieden Höhe Klägerin Bahnversicherungsanstalt Deutschen Rentenversicherung gesetzliche Witwenrente betriebliche Zusatzversorgung bezieht . Sollte Klägerin eigenen Vortrag Berufungsgericht große Witwenrente Träger gesetzlichen Rentenversicherung Bahnversicherungsanstalt Deutsche Rentenversicherung § beziehen könnten insoweit Voraussetzungen Forderungsübergangs § erfüllt sein . Rahmen Witwenrente § erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent Barunterhaltsschaden Witwe schädigende Ereignis erleidet vgl. Senatsurteil m.w . ; . § . ; Küppersbusch Ersatzansprüche Personenschaden 9 . Aufl . . ; SRH/Plagemann 4 . Aufl . . . Anrechnung Leistungen Wege Vorteilsausgleichung Berufungsgericht erwogen hat kommt bereits rechtsgrundsätzlichen Erwägungen Betracht . Gesetzgeber hat Vorschrift Rechtsübergang leistenden Sozialversicherungsträger § indirekt Vorteilsausgleich versagt Forderungsübergang sonst Sinn verlöre bezweckte Entlastung Schädigers einträte vgl. f. f. ; Senatsurteil 9 . März VersR f. ; OLG ; ; aaO . m.w . ; 5 . Aufl . . . Berufungsgericht muss Rahmen Prüfung Aktivlegitimation Klägerin treffen Umfang Bahnversicherungsanstalt Deutsche Rentenversicherung Klägerin Leistung großer Witwenrente § verpflichtet ist Ansprüche leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind vgl. Maßgeblichkeit Leistungsverpflichtung Rechtsübergang Senatsurteil 18 November ZR m.w . . Fall quotenmäßigen Haftung Beklagten bestimmt Umfang Rechtsübergangs grundsätzlich § Abs. vgl. Senatsurteile . ; f. ; OLG aaO S. f. ; 25 . Aufl . Kap . . . Klägerin steht Außenverhältnis Schädiger Hinblick Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand Erwerbseinkommen Hinterbliebenenvorrecht vgl. Senatsurteile 22 . März VersR 727 ; 16 . September VersR 72 ; ; Berechnung Personenschäden 3 . Aufl . . . ; Jahnke Unfalltod Schadensersatz Kap . . ; aaO . ; Geigel/Münkel aaO Kap . . ; Küppersbusch aaO . ; Unfallhaftpflichtrecht 15 . Aufl . Kap . Rn . . kommt allerdings einschränkende Auslegung § Abs. Betracht vgl. einerseits f. Anm . Kerpen f. ; Küppersbusch . ; aaO Kap . . 64 ; aaO . ; aaO Kap . . ; andererseits . . ; . Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater 61 . Erg.-Lfg . § . . Zeit fiktiver Verrentung Verstorbenen Berufungsgericht Jahr annimmt ist Heranziehung § Abs. Erwägung ziehen vgl. Küppersbusch aaO . f. ; aaO Kap . . f. ; aaO Kap . . ; . . . Verlust Aktivlegitimation Klägerin gesetzlichen Forderungsübergangs § kommt Betracht Bahnversicherungsanstalt Deutsche Rentenversicherung Leistungen " Versicherungsträger " . S. Vorschrift Eigenschaft Träger Zusatzversorgung erbringt vgl. Senatsurteil 388 ; aaO Kap . . 7 ; aaO Kap . . f. Kap . . ; Kerpen aaO S. . Nur Klägerin gesetzlichen überhaupt noch Anteil etwaigen Schadensersatzansprüche entzogenen Unterhalts eigener Rechtszuständigkeit verbleibt kann weitere Vorbringen Revision Auswirkungen derartiger Leistungen ankommen Klägerin etwaigen Zusatzversorgung erhält vgl. " Vorrang " gesetzlichen aaO Kap . . . Kap . . ; Kerpen aaO S. . Leistungen betrieblichen Zusatzversorgung Wege Vorteilsausgleichung mindernd Schadensersatzansprüche entzogenen Unterhalts auswirken entscheidet Zweck Drittleistung vgl. Senatsurteil 29 November f. ; OLG 564 ; aaO . . Allgemeinen wirken Leistungen betrieblichen Hinterbliebenenversorgung Wege Vorteilsausgleichung mindernd Schadensersatzansprüche entzogenen Unterhalts Leistungen regelmäßig Schädiger zugute kommen sollen schon Begründung Abtretungsverpflichtungen Leistungsbezieher Ausdruck bringt vgl. KG Urteil 13 . Oktober . [ juris ] ; aaO Kap . . . ; offen Küppersbusch . . Zusammenhang könnte Vorbringen Revision etwaigen Abtretungsverpflichtung Klägerin § Anlage § Satzung Deutschen Rentenversicherung vgl. auch Kerpen aaO S. Fn . Bedeutung sein . Soweit sobald Empfänger Leistungen Rede stehenden Art Erfüllung regelmäßig " Quotenvorrecht " Leistungsbeziehers verknüpften Abtretungsverpflichtung vgl. Jahnke aaO Kap . . ; Kerpen aaO Rechtsübergang § Sozialversicherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche entzogenen Unterhalts Träger Zusatzversorgung abgetreten hat verliert Aktivlegitimation betroffenen Ansprüche vgl. Teil missverständlicher Bezeichnung Rechtsfolge etwa " Anrechnung " Leistungen Schadensersatzanspruch ; aaO Kap . . . ; Kerpen aaO S. . Anders Berufungsgericht wohl meint widerspricht herangezogene Urteil Oberlandesgerichts dargelegten Grundsätzen . Verlust Aktivlegitimation war dort entschiedenen Fall eingetreten gesetzlichen Forderungsübergang fehlte Abtretung Schadensersatzansprüche Leistungsträger erfolgt war schon Bestehen entsprechenden Abtretungsverpflichtung Leistungsbeziehers Zweifel bestanden . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 OLG Entscheidung