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1520 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Ah
§
;
§
23
;
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
S.
Verbreitung
Bildnisses
Begleitperson
Illustration
Artikels
Berichterstattung
zeitgeschichtliches
Ereignis
darstellt
nahezu
ausschließlich
persönliche
Belange
Inhalt
hat
ist
regelmäßig
Einwilligung
unzulässig
.
Ergibt
Unzulässigkeit
Veröffentlichung
Bildnisses
Begleitperson
allein
wesentlichen
begleitenden
Text
kann
Unterlassungsanspruch
erneute
Veröffentlichung
Rahmen
Berichterstattung
beschränkt
sein
Berichterstattung
zeitgeschichtliches
darstellt
.
Urteil
9
.
März
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
März
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Mai
teilweise
aufgehoben
Urteil
Landgerichts
12
.
September
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Vermeidung
Gericht
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
zu
250.000,00
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
vollziehen
Geschäftsführer
Komplementärin
unterlassen
ECHO
Nr.
7/02
Rahmen
Artikels
"
Casiraghi
ganze
Welt
feiert
Schönheit
"
abgedruckte
Foto
Rahmen
Berichterstattung
erneut
veröffentlichen
Berichterstattung
zeitgeschichtliches
Ereignis
darstellt
nahezu
ausschließlich
persönliche
Belange
Klägerin
Inhalt
hat
insbesondere
wörtlich
sinngemäß
Begleittext
Foto
Nr.
7/02
erfolgt
.
übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
Tochter
Prinzessin
nimmt
Beklagte
Unterlassung
erneuten
Veröffentlichung
Fotos
Anspruch
.
Beklagte
ist
Verlegerin
Zeitschrift
"
E
"
.
Ausgabe
Nr.
erschien
Überschrift
"
ganze
Welt
feiert
Schönheit
"
Beitrag
Aussehen
damals
15-jährigen
Klägerin
befaßt
.
Bericht
ist
Foto
illustriert
Gesichter
Klägerin
Mutter
erkennbaren
Hintergrund
darstellt
.
Beitrag
geht
Foto
Gala-Abend
Pferderennen
entstand
.
Klägerin
Beklagten
rechtskräftiges
Urteil
Landgerichts
Verbreitung
Teils
Textbeitrags
untersagen
ließ
hält
auch
Veröffentlichung
Bildes
unzulässig
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
Einwilligung
Klägerin
Sinne
§
Abs.
Satz
führt
stillschweigenden
Einverständnis
Bild
Klägerin
erfolgten
Weise
veröffentlichen
könne
ausgegangen
werden
.
Klägerin
Gala-Abends
Pariser
Rathaus
Fotografen
offiziell
akkreditiert
gewesen
seien
jederzeit
Fertigung
Bildern
Veröffentlichungszwecken
habe
rechnen
müssen
könne
dahinstehen
.
Recht
eigenen
Bild
Zweifel
nur
beschränkten
Zweck
übertragen
werde
erstrecke
etwaige
konkludente
Einwilligung
Klägerin
allenfalls
Bildberichterstattung
Veranstaltung
.
Artikel
Beklagten
liefere
jedoch
abgesehen
Erwähnung
Anwesenheit
Wiedergabe
Erscheinungsbildes
Klägerin
Mutter
näheren
Informationen
Abend
befasse
allein
Aussehen
Klägerin
.
Veröffentlichung
Einwilligung
sei
zulässig
.
Zwar
handele
Foto
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
zeitgeschichtliches
Ereignis
Sinne
§
Abs.
Nr.
auch
vertraute
Begleitung
absoluten
Person
Zeitgeschichte
hier
Mutter
Klägerin
Öffentlichkeit
anzusehen
sei
.
gebotene
Abwägung
Persönlichkeitsrechts
Klägerin
einerseits
öffentlichen
Informationsbedürfnisses
andererseits
ergebe
aber
Veröffentlichung
berechtigtes
Interesse
Klägerin
Sinne
§
Abs.
verletzt
werde
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
teilweise
stand
.
1
.
rechtlich
beanstandener
Weise
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Klägerin
auch
Berücksichtigung
Informationsbedürfnisses
Öffentlichkeit
sogenannten
absoluten
Personen
Zeitgeschichte
zählt
.
Begriff
"
absolute
Person
Zeitgeschichte
"
wird
Rechtsprechung
Literatur
allgemein
abkürzende
Ausdrucksweise
Personen
verstanden
unabhängig
bestimmten
zeitgeschichtlichen
Ereignis
Grund
Status
Bedeutung
allgemein
öffentliche
Aufmerksamkeit
finden
Bildnis
Öffentlichkeit
dargestellten
Person
Beachtung
wert
findet
.
schematische
Einordnung
verbietet
allerdings
Löffler/Steffen
Presserecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
§
LPG
;
Damm/Rehbock
Widerruf
Unterlassung
Schadensersatz
Presse
Rundfunk
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beurteilung
Frage
Bildnis
Person
unabhängig
bestimmten
zeitgeschichtlichen
Ereignis
einwilligungsfrei
veröffentlicht
werden
darf
erfordert
vielmehr
stets
einzelfallbezogene
Abwägung
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
berechtigten
Interessen
abgebildeten
Person
BVerfGE
;
BVerfG
.
Revision
verkennt
Klägerin
schon
allein
Abstammung
Personenkreis
zählt
.
Umstand
Großvater
regierende
Fürst
Fürstentums
ist
Eltern
insbesondere
Mutter
Blickpunkt
Öffentlichkeit
stehen
rechtfertigt
allein
anerkennenswertes
Informationsbedürfnis
Veröffentlichung
Bildnissen
Klägerin
.
erkennende
Senat
Entscheidung
Bruder
Klägerin
betraf
ausgeführt
hat
sind
Kinder
Personen
Zeitgeschichte
nur
dann
Personenkreis
einzubeziehen
gleichfalls
Angehörige
Öffentlichkeit
auftreten
Pflichtenkreis
Eltern
öffentliche
Funktionen
wahrnehmen
Senatsurteil
12
.
Dezember
.
Voraussetzung
hat
Berufungsgericht
hier
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Recht
weist
Revisionserwiderung
Klägerin
Amt
bekleidet
noch
sonstige
Position
öffentlichen
Leben
ausfüllt
.
andere
Beurteilung
ist
Ansicht
Revision
auch
geboten
Klägerin
vorliegenden
Fall
Gala-Abend
so
auch
schon
früher
bewußt
Mutter
Tochter
Öffentlichkeit
getreten
ist
.
Nehmen
Ehegatten
Kinder
prominenter
Personen
gemeinsam
öffentlichen
Leben
kann
zwar
Einzelfall
einwilligungsfreie
Verbreitung
Bildnisses
zulässig
sein
absoluten
Person
Zeitgeschichte
auch
zeigt
.
Voraussetzung
ist
aber
Zusammenhang
konkreten
zeitgeschichtlichen
Ereignis
Persönlichkeitsrecht
vorgehendes
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
besteht
.
Ist
Fall
kann
sogenannte
relative
Person
Zeitgeschichte
anzusehen
vgl.
BVerfG
f.
.
.
wird
aber
selbst
absoluten
Person
Zeitgeschichte
muß
gegebenenfalls
nur
hinnehmen
zusammen
Person
abgebildet
werden
.
Umstand
Klägerin
gelegentlich
gemeinsam
prominenten
Mutter
Öffentlichkeit
auftritt
kann
somit
generell
einwilligungsfreie
Verbreitung
Bildnisse
rechtfertigen
Klägerin
Minderjährige
erhöhten
Schutzes
Gefahren
bedarf
Interesse
Medien
Nutzer
Abbildungen
Kindern
Jugendlichen
ausgehen
vgl.
BVerfGE
aaO
S.
f.
;
BVerfG
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
beanstandeten
Abbildung
Klägerin
handele
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
wird
Revision
günstig
hingenommen
ist
Auffassung
Revisionserwiderung
Rechtsgründen
beanstanden
.
Berufungsgericht
hat
Bewertung
Recht
berücksichtigt
Foto
Klägerin
Mutter
öffentlichen
Auftritt
zeigt
Teilnahme
Gala-Abend
Pariser
Rathaus
gerade
Prominenz
Zusammenhang
stand
.
Auftritt
ist
geeignet
Interesse
Öffentlichkeit
wekken
.
zeitgeschichtliches
Ereignis
Sinne
§
Abs.
Nr.
wird
Rechtsprechung
insoweit
auch
vertraute
Begleitung
absoluten
Person
Zeitgeschichte
angesehen
sog.
Begleiterrechtsprechung
vgl.
OLG
;
Soehring
Presserecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
21.7b
;
Prinz/Peters
Medienrecht
Rdn
.
m.w
.
;
aaO
Rdn
.
.
Bildnisse
Begleitperson
dürfen
verbreitet
werden
zusammen
betreffenden
Partner
Öffentlichkeit
auftritt
zusammen
öffentlich
repräsentiert
.
Maßgebend
wird
abgeleitetes
Interesse
Öffentlichkeit
abgebildeten
Person
Interesses
absoluten
Person
Zeitgeschichte
besteht
aber
Person
ausstrahlt
Öffentlichkeit
begleitet
wird
BVerfG
.
Grundsätzen
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Mutter
Klägerin
beanstandeten
Bildnis
illustrierte
Berichterstattung
Gala-Abend
dortiges
Auftreten
Klägerin
Einwilligung
rechtfertigen
könnte
ist
indessen
entscheiden
.
Zutreffend
stellt
Berufungsgericht
gebotenen
Abwägung
persönlichkeitsrechtlichen
Belangen
Klägerin
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Pressefreiheit
Art
.
GG
geschützten
Interessen
Beklagten
hier
beanstandete
Abbildung
selbst
noch
begleitende
Textbeitrag
dienen
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
Mutter
Klägerin
gesellschaftlichen
Ereignis
befriedigen
nahezu
ausschließlich
Aussehen
Klägerin
befassen
Vermutungen
Einstellung
anstellen
.
Abwägung
Gesamtheit
beurteilenden
Artikel
wird
"
Gala-Abend
-9-
derennen
"
nämlich
näher
berichtet
.
Leser
erfährt
allein
Klägerin
dort
Foto
sehen
zusammen
Mutter
erschienen
ist
Gäste
derartigen
gemeinsamen
Auftritten
"
Bewunderung
schier
Atem
anhalten
"
.
Auch
Abbildung
liefert
weitere
Information
Ereignis
zeigt
lediglich
Gesichter
Klägerin
Mutter
.
Andere
Personen
Örtlichkeit
Hintergrund
sind
Foto
erkennen
.
beschäftigt
Artikel
vorwiegend
persönlichen
Belangen
Klägerin
insbesondere
folgendem
Teil
Textbeitrags
ergibt
weitere
Verbreitung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
rechtskräftig
untersagt
worden
ist
:
Nur
Teenager
selbst
kann
ganzen
Wirbel
Person
wohl
kaum
verstehen
.
Charlotte
hat
ganz
sicher
gleichen
kleinen
großen
Sorgen
Mädchen
Alter
.
derzeit
vermutlich
allermeisten
interessiert
sind
geliebten
Pferde
Schönheit
ist
da
sicherlich
ziemlich
egal
Artikel
ist
Berichterstattung
zeitgeschichtliches
Ereignis
nimmt
dort
aufgenommene
Foto
lediglich
Anlaß
Ausführungen
Person
Klägerin
.
Verwendung
Bildnisses
Illustration
Artikels
Berichterstattung
Begleitereignis
darstellt
vgl.
BVerfG
hier
nahezu
ausschließlich
persönliche
Belange
Inhalt
hat
besonderem
Maße
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Recht
Klägerin
ungehinderte
Entfaltung
Persönlichkeit
tangiert
muß
hinnehmen
.
andere
Beurteilung
ist
auch
etwa
gerechtfertigt
Foto
Begleitsituation
entstanden
ist
Medien
möglicherweise
auch
Verwendung
Bildnisses
Klägerin
berichten
dürfen
.
Auch
Bildnisse
Zeitgeschichte
dürfen
nämlich
uneingeschränkt
verbreitet
werden
.
So
erstreckt
Befugnis
Veröffentlichung
§
Abs.
Verbreitung
Schaustellung
berechtigtes
Interesse
Abgebildeten
verletzt
wird
.
Rahmen
Vorschrift
erforderlichen
Prüfung
ist
Bildberichterstattung
grundsätzlich
Gesamtheit
betrachten
.
bedeutet
Unzulässigkeit
Bildnisveröffentlichung
Einzelfall
auch
allein
wesentlichen
begleitenden
Text
ergeben
kann
vgl.
Senatsurteil
30
.
September
VersR
205
;
Recht
Wort
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
persönlichen
Belange
jugendlichen
verstärkt
schutzbedürftigen
Klägerin
vgl.
BVerfGE
aaO
S.
werden
besonderem
Maße
tangiert
Foto
Begleittext
illustriert
nahezu
ausschließlich
Aussehen
thematisiert
.
Art
Verwendung
Bildnisses
werden
berechtigten
Interessen
Klägerin
verletzt
.
Schutzbedürfnis
gebietet
hier
Vorrang
Persönlichkeitsrechts
Grundrecht
Beklagten
Informationsfreiheit
.
3
.
Revision
hat
jedoch
insoweit
Erfolg
Beklagten
angefochtenen
Urteil
erneute
Veröffentlichung
Bildnisses
Klägerin
generell
also
auch
hier
verwendeten
Begleittext
untersagt
worden
ist
.
erneute
Veröffentlichung
Fotos
Illustration
Berichterstattung
damalige
Begleitsituation
dürfte
allerdings
schon
grundsätzlich
erforderlichen
Aktualität
fehlen
vgl.
aaO
Rdn
.
18
;
Prinz-Peters
aaO
Rdn
.
;
Soehring
aaO
Rdn
.
.
Öffentlichkeit
heute
künftig
noch
berechtigtes
Interesse
Informationen
Gala-Abend
Pariser
Rathaus
26
.
Januar
haben
könnte
ist
erkennbar
wird
Revision
auch
aufgezeigt
.
Revision
macht
jedoch
Recht
geltend
Veröffentlichung
Bildes
zukünftig
etwa
Rahmen
Berichterstattung
entsprechenden
Anlaß
erlaubnisfrei
zulässig
sein
könnte
.
Sollte
Klägerin
nämlich
andermal
ähnlicher
Weise
hier
gemeinsam
Mutter
Öffentlichkeit
auftreten
müßte
dann
gegebenen
Umständen
"
relative
Person
Zeitgeschichte
"
Veröffentlichung
Bildnisses
dulden
so
würde
Verbreitungsbefugnis
§
Abs.
Nr.
Foto
beschränken
entsprechenden
Ereignis
stammt
noch
sogenanntes
"
neutrales
Porträt
"
Klägerin
.
Beklagte
wäre
vielmehr
grundsätzlich
gehindert
Illustration
neuen
Begleitsituation
hier
beanstandete
Foto
zurückzugreifen
zusätzliche
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung
verbunden
wäre
vgl.
BVerfG
.
berechtigte
Interessen
Klägerin
künftigen
erneuten
Veröffentlichung
Bildes
entgegenstehen
würden
ist
Frage
Einzelfalls
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ergibt
Unzulässigkeit
erneuten
Verwendung
Fotos
allein
Klägerin
Jugendliche
verstärkten
Schutzes
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
bedarf
Abbildungen
Kindern
Jugendlichen
naturgemäß
kurzer
Zeit
Aktualität
verlieren
.
generalisierende
Betrachtungsweise
verbietet
Rahmen
§
Abs.
gebotene
Abwägung
Rechts
ungehinderte
Entfaltung
Persönlichkeit
einerseits
Rechts
Informationsfreiheit
andererseits
stets
Prüfung
Einzelfalls
verlangen
.
erneute
Verbreitung
Bildnisses
Klägerin
kann
Beklagten
generell
verboten
werden
.
Unterlassungsausspruch
ist
vielmehr
einzuschränken
Veröffentlichung
Rahmen
Berichterstattung
untersagt
wird
Berichterstattung
zeitgeschichtliches
darstellt
nahezu
ausschließlich
persönliche
Belange
Klägerin
Inhalt
hat
insbesondere
wörtlich
sinngemäß
hier
Begleittext
beanstandeten
Foto
erfolgt
.
.
ist
angefochtene
Urteil
teilweise
aufzuheben
.
abschließende
Entscheidung
weiteren
Feststellungen
erforderlich
sind
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
Klage
teilweise
abweisen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll